TE Vwgh Erkenntnis 1999/12/20 97/10/0173

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Veröffentlicht am 20.12.1999
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Index

70/06 Schulunterricht;

Norm

SchUG 1986 §5 Abs2;
SchUG 1986 §5 Abs3;
SchUG 1986 §5 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde 1) der L, 2) des D und 3) des mj. T, alle in Hard, alle vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer, Rechtsanwalt in Bregenz, Rathausstraße 35a, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Vorarlberg vom 30. Juli 1997, Zl. 42.08/0040 Dr. Gm/ha, betreffend Aufnahme als ordentlicher Schüler in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule, den Beschluss gefasst bzw. zu Recht erkannt:

Spruch

I) Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.

II) Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landesschulrates für Vorarlberg vom 30. Juli 1997 wurde in Bestätigung der Entscheidung des Schulleiters eines näher bezeichneten Bundesgymnasiums ausgesprochen, dass der Drittbeschwerdeführer nach der auf Grund des Lernerfolges in den bisher zurückgelegten Schulstufen vorgenommenen Reihung als ordentlicher Schüler in diese Schule nicht aufgenommen werde. Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der Berufung sei vorgebracht worden, der Drittbeschwerdeführer erfülle die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen und es müssten vor einer Entscheidung nach den Lernerfolgen in den bisher zurückgelegten Schulstufen die Kriterien des § 5 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz herangezogen werden, was im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen sei. Nach Auffassung der Berufungsbehörde seien, wenn aus Platzgründen nicht alle Aufnahmewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als ordentliche Schüler erfüllten, in eine Schule aufgenommen werden können, diese gemäß § 5 Abs. 4 SchUG nach ihrer Eignung (Lernerfolg in den bisher zurückgelegten Schulstufen) und dem Ergebnis einer allfälligen Aufnahmeprüfung zu reihen und die nach dem Ergebnis der Reihung Geeigneteren aufzunehmen. Die - näher dargestellte - Reihung der Aufnahmewerber und damit die im Zuständigkeitsbereich des Landesschulrates für Vorarlberg angewendete Praxis liege im Rahmen jenes Gestaltungsbereiches, den der Gesetzgeber den zuständigen vollziehenden Schulleitern im Sinne des Art. 18 B-VG im Interesse einer zweckentsprechenden und bedürfnisgerechten Entscheidung offen lasse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

I) Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers:

Mit dem angefochtenen Bescheid wird über die Aufnahme des mj. Drittbeschwerdeführers in die 1. Klasse einer näher bezeichneten allgemein bildenden höheren Schule abgesprochen. In dieser Angelegenheit fehlt den Erziehungsberechtigten des Drittbeschwerdeführers die Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Diese können wohl für den mj. Schüler Beschwerde erheben (vgl. § 67 SchUG), nicht aber im eigenen Namen.

Beim Erstbeschwerdeführer und bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um die Erziehungsberechtigten des Drittbeschwerdeführers. Da dieser selbst als Beschwerdeführer auftritt, scheidet eine Interpretation der Beschwerdeführung durch Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin dahin gehend, dass diese im Namen des Drittbeschwerdeführers auftreten, aus. Ihre daher im eigenen Namen erhobene Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

II) Über die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) hat über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber der Schulleiter zu entscheiden.

Wenn aus Platzgründen nicht alle Aufnahmsbewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als ordentlicher Schüler erfüllen, in eine Schule, für die kein Schulsprengel besteht, aufgenommen werden können, hat der Schulleiter gemäß § 5 Abs. 3 SchUG jene Aufnahmsbewerber abzuweisen, deren Schulweg zu einer anderen Schule gleicher Schulart kürzer oder weniger gefährlich und deren Aufnahme in diese Schule möglich ist, wobei für Schulen, die in Schulformen oder Fachrichtungen gegliedert sind, an die Stelle der Schulart die Schulform bzw. die Fachrichtung tritt. Diese Gründe für eine Abweisung sind jedoch nicht anzuwenden, wenn mindestens ein Bruder oder eine Schwester des Aufnahmsbewerbers bereits Schüler der betreffenden Schule ist. Die Schulbehörde erster Instanz kann bei Bedarf den örtlichen Einzugsbereich von Schulen gleicher Schulart jeweils für die Dauer eines Schuljahres durch Verordnung abgrenzen.

Wenn unter Bedachtnahme auf Abs. 3 nicht alle Aufnahmsbewerber in eine Schule, für die kein Schulsprengel besteht, aufgenommen werden können, sind gemäß § 5 Abs. 4 SchUG alle Aufnahmsbewerber nach ihrer Eignung (Lernerfolg in den bisher zurückgelegten Schulstufen) und dem Ergebnis einer allfälligen Aufnahms- oder Eignungsprüfung zu reihen und die nach dem Ergebnis der Reihung Geeigneteren aufzunehmen.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Drittbeschwerdeführer die Voraussetzungen für die Aufnahme als ordentlicher Schüler in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule erfüllt, dass für die in Rede stehende Schule kein Schulsprengel besteht und dass an dieser Schule aus Platzgründen nicht alle Aufnahmsbewerber aufgenommen werden können, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als ordentliche Schüler erfüllen. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich die Frage strittig, ob einer Auswahl der Aufnahmsbewerber nach ihrer Eignung (Lernerfolg in den bisher zurückgelegten Schulstufen) eine Überprüfung im Sinne des § 5 Abs. 3 SchUG voranzugehen hat.

Dem angefochtenen Bescheid liegt - sowohl nach seiner Begründung als auch nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten - eine Auswahl nach der Eignung der Aufnahmsbewerber im Sinne des § 5 Abs. 4 SchUG zugrunde; dass dieser Auswahl die Feststellung vorausgegangen wäre, auch unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 3 SchUG könnten nicht alle Aufnahmsbewerber aufgenommen werden, ist nicht ersichtlich. Vielmehr räumt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ein, dass die "gemäß § 5 Abs. 3 SchUG geforderte Überprüfung der Bedingungen ... nicht vollzogen" worden sei, weil dies - aus näher dargestellten Gründen - in Vorarlberg, speziell in Bregenz als unzweckmäßig erachtet werde und nur zu einer Verschiebung der Probleme der Raumnot führen würde.

Der Drittbeschwerdeführer hält dagegen, das SchUG verlange vor einer Reihung nach Noten eine solche nach dem Schulweg.

Er ist mit seiner Auffassung im Recht.

Nach den dargestellten Bestimmungen ist der Schulleiter erst dann ermächtigt, der Schulaufnahme eine Reihung der Aufnahmsbewerber nach ihrer Eignung im Sinne des § 5 Abs. 4 SchUG zugrundezulegen, "wenn unter Bedachtnahme auf Abs. 3 nicht alle Aufnahmsbewerber ... aufgenommen werden können", wenn also feststeht, dass trotz Abweisung jener Aufnahmsbewerber, deren Schulweg zu einer anderen Schule gleicher Schulart kürzer oder weniger gefährlich und deren Aufnahme in diese Schule möglich ist, nicht alle (verbleibenden) Aufnahmsbewerber aufgenommen werden könnten.

Indem die belangte Behörde dies verkannte, hat sie dem angefochtenen Bescheid eine Reihung nach der Eignung der Aufnahmsbewerber zugrunde gelegt, ohne jedoch zuvor jene Feststellungen zu treffen, die eine Beurteilung, ob sie dazu auch ermächtigt war, überhaupt erst ermöglicht hätten. Solcherart hat sie den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, was - ohne auf das übrige Beschwerdevorbringen einzugehen - zu seiner Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu führen hatte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 59 Abs. 1 VwGG und die Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. Dezember 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997100173.X00

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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