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L5 KulturrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung eines Antrags auf Verlängerung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zum Eingriff in den Lebensraum geschützter Tiere aufgrund der verfassungswidrigen neuerlichen Prüfung des Vorliegens aller Voraussetzungen zur Neuerteilung der Bewilligung; gleichheitswidrige Schlechterstellung des Inhabers einer rechtskräftigen Bewilligung; keine Verletzung im Eigentumsrecht und ausreichende Determinierung der Bestimmungen des Wr NaturschutzG 1984 bei verfassungskonformer Annahme einer Bewilligungspflicht einer Verlängerung bei gleichgebliebenem SachverhaltSpruch
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) verletzt worden.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Wien ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid vom 26. August 1991 erteilte der Magistrat der Stadt Wien der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß §6 Abs2 Z4 des Wiener Naturschutzgesetzes 1984, LGBl. 6/1985, unter Vorschreibung von Auflagen die naturschutzbehördliche Genehmigung, durch die Errichtung einer Wohnhausanlage in Wien 23., Maurer Lange-Gasse/Kaserngasse (Areal um das sogenannte Körnerschlössel) "in den Lebensraum auf diesem Areal vorkommender voll geschützter Tierarten (Grasfrosch, Springfrosch, Prachtlibellen, Großlibellen, Tagfalter, Singvögel) sowie teilweise geschützter (Weinbergschnecken) einzugreifen, sodaß der Bestand der Tiere in diesem Lebensraum zumindest vorübergehend erschwert oder unmöglich wird".
Dieser Bescheid erwuchs der beschwerdeführenden Gesellschaft gegenüber am 24. September 1991 in Rechtskraft.
Der dieselbe Wohnhausanlage betreffende und ebenfalls rechtskräftige Baubewilligungsbescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 11. Dezember 1992 wurde nach Aufhebung des Flächenwidmungsplanes (Plandokument Nr. 6040) durch den Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 13573/1993) mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1993, B160/93, aufgehoben.
Da die beschwerdeführende Gesellschaft von der naturschutzbehördlichen Bewilligung mangels Baubewilligung keinen Gebrauch machen durfte und die Bewilligung mangels Vollendung des bewilligten Vorhabens binnen dreier Jahre am 24. September 1994 abzulaufen drohte (§40 Abs1 leg. cit.), stellte sie am 17. Juni 1994 gemäß §40 Abs2 leg. cit. den Antrag, die Vollendungsfrist um zwei Jahre (d.h. bis zum 24. September 1996) zu verlängern.
In seinem Gutachten vom 23. September 1994 beurteilte der Sachverständige für Naturschutz das Vorhaben wie folgt:
"Da keine wesentlichen Veränderungen, mit Ausnahme des 'Ersatzbiotops', im betroffenen Areal und dessen Umgebung eingetreten sind, ist keine Abänderung der Beurteilung gegenüber dem ersten Gutachten notwendig.
Es liegen daher im wesentlichen die gleichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung vor wie zur Zeit des ersten Ansuchens."
Die Wiener Umweltanwaltschaft erstattete "(u)nter Bezugnahme auf ihren Antrag vom 4. März 1994, die gesamte verfahrensgegenständliche Fläche zum Naturdenkmal zu erklären", am 17. Oktober 1994 eine Stellungnahme, in der sie ersuchte, die offenen Fragen der Gefährdung des örtlichen Bestandes verschiedener geschützter Vogelarten noch eingehend zu erörtern und legte ihrer Stellungnahme ein Schreiben der BirdLife Österreich, Gesellschaft für Vogelkunde, bei, die sich für den Verzicht auf eine Verbauung des Areals um das Körnerschlössel aussprach.
Ein von der beschwerdeführenden Gesellschaft gestellter Devolutionsantrag wurde mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23. Oktober 1995 abgewiesen.
Am 4. Oktober 1995 hatte der Sachverständige für Naturschutz ein neues Gutachten erstattet, in dem er zu folgender Schlußfolgerung kam:
"Durch die starke Reduktion des Lebensraumes in der Umgebung des Bebauungsareals seit 1991 wurde der örtliche Bestand von zumindest vier Singvogelarten weitgehend auf die gegenständliche Obstbaumwiese eingeschränkt. Eine Bebauung würde den örtlichen Bestand von Gartenrotschwanz, Grünspecht, Neuntöter, Pirol gefährden. Es liegen daher die Voraussetzungen für eine Erteilung der Bewilligung zum Eingriff in den Lebensraum geschützter Tiere nicht mehr vor."
Mit Bescheid vom 30. November 1995 wies der Magistrat der Stadt Wien unter Berufung auf das genannte Gutachten den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Verlängerung der mit Bescheid vom 26. August 1991 erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung zum Eingriff in den Lebensraum geschützter Tiere gemäß §6 Abs2 iVm §40 Abs2 leg. cit. ab.
Mit Bescheid vom 22. Februar 1996 erteilte der Magistrat der Stadt Wien für die geplante Wohnhausanlage gemäß §70 der Bauordnung für Wien (neuerlich) die Baubewilligung. Die gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen der Nachbarn wurden mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 30. April 1996 als unzulässig zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Juli 1996 wies die Wiener Landesregierung die Berufung gegen den naturschutzbehördlichen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 30. November 1995 ab.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG und Art1 1. ZP zur EMRK) und auf Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche durch ein Gericht (Art6 EMRK) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen, nämlich einzelner Bestimmungen des Wr. NSchG 1984, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
Die beschwerdeführende Gesellschaft bringt zur Begründung ihres Antrages im wesentlichen vor:
Unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsrechtes: Es liege keine Eigentumsbeschränkung, sondern eine de facto-Enteignung vor, da infolge der durch das Wiener Naturschutzgesetz bedingten Nutzungsbeschränkung eine vernünftige alternative Nutzung für das von der beschwerdeführenden Gesellschaft erworbene Bauland ausgeschlossen sei. Ein derartiger Eingriff in "civil rights" stünde nur einem Gericht iSd. Art6 Abs1 EMRK zu.
Weiters sei es ein willkürlicher Eingriff, aber auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn - jedenfalls ohne Entschädigung - das Sonderopfer, hier also offenbar die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung bestimmter Vogelarten in einem bestimmten Raum von Wien, nur einer Person (einem Grundeigentümer) abverlangt werde. Der einzelne Eigentümer müsse zwar nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen einen sozialbedingten Eingriff in die Nutzung seines Eigentums im öffentlichen Interesse erdulden, es sei aber Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Eingriffes, daß er neben der Angemessenheit und der Beschränkung auf das nötige Ausmaß nicht willkürlich einen Eigentümer belaste und ihm diese Last noch dazu ohne Entschädigung auferlege.
Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes verweist die Beschwerde darauf, daß nach den in Wien geltenden Bestimmungen sowohl im Fall der Sicherung oder Erhaltung eines Naturdenkmales als auch bei der Errichtung eines Naturschutzgebietes entweder eine Entschädigung gebühre oder eine Einlösungspflicht des Landes gegen Entschädigung bestehe. Ferner zeige ein Vergleich mit den Naturschutzgesetzen anderer Länder, daß dort für alle Eingriffsfälle entweder ein Entschädigungsanspruch oder, wenn es auch nur zu einer nachhaltigen Erschwernis in der Nutzung der betroffenen Liegenschaft komme, ein Anspruch auf Einlösung gegen angemessene Entschädigung normiert sei. Schließlich sehe §59 Abs1 der Bauordnung für Wien bei einer Ersetzung der Widmung Bauland zur Gänze durch eine andere Widmung den Anspruch des Eigentümers gegen die Gemeinde auf Einlösung gegen Entschädigung vor. Nach §59 Abs3 leg. cit. habe der Eigentümer einer im Wald- und Wiesengürtel gelegenen Liegenschaft den Anspruch auf Einlösung der Liegenschaft überhaupt. Auch vor dem Hintergrund dieser beiden Gesetzesstellen sei erkennbar, daß der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgehe, daß schwere Eingriffe in die Nutzung der Liegenschaft als ein im allgemeinen Interesse zu erbringendes Opfer dem Liegenschaftseigentümer nur gegen angemessene Entschädigung zumutbar seien.
Unter dem Gesichtspunkt des Determinierungsgebotes des Art18 Abs1 B-VG behauptet die Beschwerde, daß die Wendungen "daß der weitere Bestand der Tiere in diesem Lebensraum erschwert oder unmöglich wird" (§5 Abs1 letzter Satz Wiener Naturschutzgesetz) und "wenn dadurch der örtliche Bestand nicht gefährdet wird" (§6 Abs2 letzter Halbsatz leg. cit.) nicht ausreichend bestimmt seien.
3. Die Wiener Landesregierung legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt und die Verfassungsmäßigkeit der von der beschwerdeführenden Gesellschaft als bedenklich erachteten Bestimmungen verteidigt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Bevor auf die Frage eingegangen werden kann, ob das Wiener Naturschutzgesetz die von der Beschwerde als verfassungswidrig bezeichneten Eingriffe in das Eigentum zuläßt, ist zunächst der Inhalt der den Bescheid tragenden Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. 6/1985 idF LGBl. 48/1993 - Wr. NSchG, zu ermitteln:
Gemäß §5 Abs1 letzter Satz Wr. NSchG darf in den Lebensraum voll geschützter Tiere (wie Brutplatz, Einstandsort) nicht auf eine solche Weise eingegriffen werden, daß der weitere Bestand der Tiere in diesem Lebensraum erschwert oder unmöglich wird.
Gemäß §6 Abs2 Wr. NSchG kann die Naturschutzbehörde von den Verboten des §5 leg. cit. über Ansuchen Ausnahmen
1.
zu Forschungs-, Lehr- oder Zuchtzwecken,
2.
zum Zwecke der Wiedereinbürgerung,
3.
zur Abwehr der Bedrohung einer anderen nach diesem Gesetz geschützten Pflanzen- oder Tierart oder
4.
zur Verhinderung erheblicher wirtschaftlicher Schäden
bewilligen, wenn dadurch der örtliche Bestand nicht gefährdet wird.
Gemäß §40 Abs1 leg. cit. erlischt eine Bewilligung gemäß §6 leg. cit., wenn ua. das Vorhaben binnen dreier Jahre (nach Rechtskraft des Bescheides) nicht vollendet wurde.
Diese Frist ist gemäß §40 Abs2 leg. cit. auf Antrag um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn der Inhaber der Bewilligung glaubhaft macht, daß er am Gebrauch der Bewilligung oder an der rechtzeitigen Vollendung des Vorhabens ohne sein Verschulden gehindert war und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung im selben Ausmaß wie zur Zeit der ursprünglichen Bewilligung vorliegen.
2. Die Befristung der Gültigkeitsdauer der naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß §40 Abs1 Wr. NSchG bezweckt offenbar zu vermeiden, daß noch nach Jahren mit der Verwirklichung eines bewilligten Eingriffes in den Lebensraum geschützter Tiere gerechnet und bei Maßnahmen auf dem Gebiete des Naturschutzes (wie zB Ausnahmebewilligungen oder Unterschutzstellungen) auf solche Projekte Bedacht genommen werden muß, obwohl der Inhaber der Bewilligung die Verwirklichung nicht mehr beabsichtigt. Mit der im §40 Abs2 Wr. NSchG vorgesehenen Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Bewilligung wird offenbar in Verfolgung des dem Gleichheitssatz innewohnenden Vertrauensschutzgedankens dem Umstand Rechnung getragen, daß sich der Verwirklichung eines Projektes trotz Bewilligung Hindernisse verschiedenster Art entgegenstellen können, die der Inhaber der Bewilligung aus eigenem nicht zu beseitigen vermag, obwohl sein Wille nach wie vor darauf gerichtet ist, das Vorhaben zu verwirklichen.
3. Ausgehend von einem solchen Verständnis der die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Bewilligung regelnden Norm kann ihr jedoch kein Inhalt beigemessen werden, gemäß dem bei der Verlängerung der naturschutzbehördlichen Bewilligung geprüft werden muß, ob alle Voraussetzungen zur Neuerteilung der Bewilligung vorliegen. Durch eine solche Auslegung würde nämlich der Inhaber einer rechtskräftigen Bewilligung, der infolge eines nicht in seiner Verfügungsmacht liegenden Hindernisses von der Bewilligung nicht Gebrauch machen konnte, einem Antragsteller gleichgestellt, der erstmalig eine Bewilligung beantragt. Würde ein derartiger Unterschied im Tatsächlichen rechtlich gleich behandelt, so läge ein Widerspruch zu dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz vor.
Die Prüfung, ob für die Verlängerung der naturschutzbehördlichen Bewilligung die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung im selben Ausmaß wie zur Zeit der ursprünglichen Bewilligung vorliegen, darf sich daher nur auf Tatbestandselemente beziehen, die unmittelbar das Grundstück, in dem der Eingriff erfolgen soll, betreffen. Diese Tatbestandselemente sind einerseits die bewilligten Eingriffsmaßnahmen und andererseits die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den örtlichen Bestand geschützter Tierarten auf dem konkreten Grundstück, auf dem der Eingriff erfolgen soll. Diese Interpretation führt zu dem Ergebnis, daß die Verlängerung dann zu bewilligen ist, wenn sowohl der Eingriff als auch die mit dem Eingriff verbundenen Auswirkungen auf den örtlichen Bestand der geschützten Tiere auf dem konkreten Grundstück im Vergleich zu dem der ursprünglichen Bewilligung zugrundeliegenden Sachverhalt gleichgeblieben sind. Hingegen haben tatsächliche Veränderungen im Lebensraum geschützter Tiere außerhalb des vom Eingriff betroffenen Grundstückes (wie beispielsweise inzwischen vorgenommene Änderungen der landwirtschaftlichen Nutzung oder Veränderungen der Bepflanzung umliegender Gärten) - zum Unterschied von der erstmaligen Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung - bei der Verlängerung der Bewilligung außer Betracht zu bleiben.
4. Die oben vorgenommene Interpretation des Gesetzesinhaltes zeigt also, daß das Gesetz die von der Beschwerde als verfassungswidrig bezeichneten intensiven Eingriffe in das Eigentumsrecht nicht gestattet und auch ausreichend determiniert ist.
Es bestehen daher gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Bestimmungen des Wr. NSchG - aus der Sicht dieser Beschwerdesache - keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
5. Hingegen erweisen sich die Ausführungen der Beschwerde im Hinblick auf das Gleichheitsgebot aus folgenden Gründen als berechtigt:
Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10413/1985, 11682/1988) vor, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Wie unter Punkt 3. dargestellt, gebietet der Gleichheitsgrundsatz eine Auslegung des §40 Abs2 Wr. NSchG in dem Sinne, daß tatsächliche Veränderungen im Lebensraum geschützter Tiere außerhalb des vom Eingriff betroffenen Grundstückes außer Betracht zu bleiben haben.
Indem die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Verfassungswidrigkeit belastet.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufzuheben.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 3000 S enthalten.
Schlagworte
Determinierungsgebot, Auslegung verfassungskonforme, Naturschutz, Eingriffe bewilligungspflichtige, TierartenschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B2645.1996Dokumentnummer
JFT_10028993_96B02645_00