Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.08.2018Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4Rechtssatz
Mit dem verkehrsbedingten zum Stillstandbringen des Fahrzeuges erst mehr als 100 m nach der Unfallstelle (ohne aus dem Fahrzeug auszusteigen) und dem Anhalten nach Zurücklegung einer Fahrtstrecke von 500 m wird der Verpflichtung des § 4 Abs 1 lit a StVO, sofort anzuhalten, nicht Genüge getan.
Schlagworte
Verkehrsrecht, STVO, Verkehrsunfall, Sachschaden, Fahrerflucht, MeldungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.4.1954.1.26.2018Zuletzt aktualisiert am
29.08.2018