Entscheidungsdatum
17.08.2018Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde von Herrn AB AA, AD 17, Salzburg, vertreten durch Rechtsanwälte AE, AG 1, Salzburg, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 14.3.2018, Zahl VStV/zzzzzzzzzz/2018, idF des Berichtigungsbescheides vom 27.3.2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß §§ 38 und 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge "Auf der Lehnerbrücke" jeweils ersetzt wird durch "vor der Lehener Brücke" und die Nennung der verletzten Rechtsvorschriften in umgekehrter Reihenfolge zu erfolgen hat.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses in Höhe von € 60 und zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses in Höhe von € 50 – insgesamt sohin in Höhe von € 110 – zu leisten.
III. Gemäß § 52 Abs 3 VwGVG iVm § 76 AVG hat der Beschuldigte die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Barauslagen (Gebühren für den Dolmetscher AP AO für die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2.7.2018) in Höhe von € 87,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Betrag ist innerhalb dieser Frist auf das Konto der Landesbuchhaltung Salzburg, IBAN: ATXX XXXX XXXX XXXX XXXX, Verwendungszweck: yyyyyyyyy, zu entrichten.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG
- in Bezug auf Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig;
- in Bezug auf Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde Landespolizeidirektion Salzburg wurde der Beschuldigte bestraft, weil er am 1.2.2018 um 16:30 Uhr in Salzburg, Saint-Julien-Straße 5, "Auf der Lehnerbrücke" als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ZAZA mit einem Verkehrsunfall in ursächlichen Zusammenhang gestanden ist und er
1. sein Fahrzeug nicht sofort angehalten hat (Übertretung gemäß § 4 Abs 1 lit a StVO);
2. nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt hat, obwohl er und die Person, in deren Vermögen ein Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben (Übertretung des § 4 Abs 5 StVO).
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen in Höhe von € 300 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 16 Stunden) gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO bzw € 250 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit welcher das Straferkenntnis zur Gänze angefochten wurde und als Beschwerdegründe die inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie falsche Tatsachenbehauptungen geltend gemacht wurden. Im Einzelnen wurde dazu ausgeführt wie folgt:
"Gänzlich unberücksichtigt blieb von der Behörde der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Unfall für den Beschwerdeführer gar nicht direkt ersichtlich war, da er zum Zeitpunkt der Kollision mit der Fahrerkabine bereits am Fahrzeug des Unfallgegners vorbeigefahren war. Unmittelbar darauf brachte der Beschuldigte jedoch sein Fahrzeug trotzdem zum Stillstand, da er merkte, dass es möglicherweise zu einem Zusammenstoß gekommen war.
Im gleichen Moment lenkte auch der Unfallgegner sein Fahrzeug neben jenes des Beschuldigten, woraufhin der Beschwerdeführer das Fenster herunterließ und ein Gespräch mit dem Unfallgegner begann. Dieser hatte ebenfalls das Fenster heruntergelassen und schlug der Beschwerdeführer vor, dass man sich beim nahegelegenen Friseursalon treffe um dort die Unfalldaten auszutauschen, um nicht das starke Verkehrsaufkommen auf der Lehener Brücke noch weiter zu behindern. Für den Beschwerdeführer war klar, dass der Unfallgegner diesem Vorschlag zugestimmt hatte und setzte er daher seine Fahrt in Richtung des vereinbarten Treffpunktes fort.
Beweis:
*PV
*ZV, AY AX, pA BA 6, Salzburg
*Akt des Stadtpolizeikommandos Salzburg GZ PAD/18/ffffffffffffff/001/VW
*Einholung eines KFZ-technischen Sachverständigengutachtens
Der Beschwerdeführer kam daher seiner Anhalteverpflichtung gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO jedenfalls nach, zumal er unmittelbar nach dem Unfall und nicht erst, wie von der Behörde nunmehr fälschlicherweise angeführt, beim Friseursalon das Fahrzeug anhielt und mit dem Unfallgegner Kontakt aufnahm. Dass er das Fahrzeug hier nicht verlassen hatte, sondern das Gespräch aus dem Fahrzeugheraus mit dem Unfallgegner führte, kann zu keiner Strafbarkeit im Sinne der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung führen. Der Beschwerdeführer entsprach jedenfalls der angeführten Norm, indem er Kontakt mit dem Unfallgegner aufnahm und mit diesem einen Treffpunkt nur wenige Querstraßen weiter vereinbarte. Dass der Unfallgegner sich nicht an diese Abmachung hielt, kann dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden.
Auch hinsichtlich des Vorwurfes der Übertretung gemäß § 4 Abs. 5 StVO ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem Unfallgegner einen Treffpunkt vereinbarte, um die persönlichen Daten auszutauschen. Nach den Darlegungen der Behörde besteht der Normzweck des § 4 Abs. 5 StVO letztlich darin, die Identität der Beteiligten für allfällige Schadenregelungen festzustellen. Wesentliche Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs. 5 StVO ist das Vorliegen eines Schadens und das Wissen des Täters über einen solchen.
Da der Beschwerdeführer mit dem Unfallgegner vereinbarte, sich ein paar Querstraßen später zu treffen, um die Details zu klären, ging der Beschwerdeführer davon aus, dass sich der Unfallgegner auch an diese Vereinbarung hält. Dort angekommen stellte der Beschwerdeführer jedoch fest, dass an seinem Fahrzeug kein Schaden entstanden war. Trotz längerer Wartezeit begab sich der Unfallgegner nicht zum vereinbarten Treffpunkt. Der Beschwerdeführer musste daher davon ausgehen, dass auch am Fahrzeug des Unfallgegners kein Schaden entstanden war und setzte dieser seine Fahrt daraufhin fort. Die Notwendigkeit, eine Polizeiinspektion aufzusuchen, bestand darüber hinaus nicht, da der Beschwerdeführer davon ausgehen durfte, dass kein Schaden am anderen Fahrzeug eingetreten war.
Diesbezüglich ist auch noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die tatsachliche Kollision selbst nicht wahrgenommen hatte. Dies ist entgegen den Ausführungen der Behörde durchaus denkbar, zumal es sich beim gegenständlichen Zusammenstoß offenbar um eine äußerst leichte Kollision handelte, bei der das Fahrzeug des Beschwerdeführers in keiner Weise beschädigt wurde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vom Unfallgegner auf den Verkehrsunfall aufmerksam gemacht wurde, steht dem Umstand, dass bei der gegenständlichen Kollision womöglich kein Schaden an den beiden Fahrzeugen entstanden ist, nicht entgegen. Es ist durchaus denkbar, dass beispielsweise beim Zusammenstoß der Stoßfänger der beiden Fahrzeuge, eine leichte Kollision auch ohne Konsequenzen bzw. ohne Sachschaden erfolgt. Die Argumentation der Behörde ist daher diesbezüglich nicht nachvollziehbar.
Beweis:
*wie bisher
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Behörde einerseits nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt bzw. die beantragten Zeugen nicht gehört hat. Das Verfahren ist daher schon diesbezüglich mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Weiters erfolgte eine rechtlich unrichtige Beurteilung, zumal trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug unmittelbar nach der Kollision angehalten hat, eine Übertretung gemäß § 4 Abs. 1 StVO angenommen wurde. Auch die Bestrafung wegen einer Übertretung gemäß § 4 Abs. 5 StVO erfolgte - wie oben dargelegt - auf Grundlage einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Im Lichte dieser Ausführungen werden daher gestellt nachstehende
Antrage:
Das Verwaltungsgericht des Landes Salzburg möge
? der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis der LPD Salzburg vom 14.3.2018 in seiner berichtigten Form vom 27.3.2018 zu VStV/zzzzzzzzzz/2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in deren Zuge die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie sämtlicher beantragten Zeugen durchzufuhren ist und die weiters beantragten Beweise einzuholen sind, behebe sowie
? das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen."
In dieser Beschwerdesache führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 2.7.2018 und am 2.8.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer und dessen Vertreter gehört und die Zeugen AL AK, BC BB und BA AX einvernommen wurden.
Der Zeuge AL AK gab in der Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers Folgendes an:
"Ich habe damals am 1.2.2018 meine Tochter von der Schule abgeholt. Im Bereich der Lehener Brücke kam es zu dem verfahrensgegenständlichen Vorfall. Ich bin mit meinem Fahrzeug, einem Mercedes mit dem Kennzeichen ZBZBZ, über die Schwarzstraße gefahren und an der Kreuzung mit der Saint-Julien-Straße nach links zur Lehener Brücke eingebogen. Das andere Fahrzeug befand sich auf der rechten Spur hinter mir. Es hat mein Fahrzeug dann rechts überholt, der Verkehr auf beiden Fahrspuren war relativ langsam, es war viel Verkehr. Das andere Fahrzeug hat dann schnell die Spur gewechselt und ist dabei bei meinem Fahrzeug vorne rechts angefahren. Ich habe einen heftigen Stoß wahrgenommen. Gehört habe ich den Zusammenstoß nicht, ich habe aber den Stoß wahrgenommen.
Ich bin dann stehengeblieben und habe die Alarmblinkanlage eingeschaltet. Ich bin aus dem Auto ausgestiegen, der andere Fahrzeuglenker ist aber einfach weitergefahren. Daraufhin bin ich wieder eingestiegen und weitergefahren, ich habe die Spur gewechselt und bin auf der linken Spur weitergefahren und habe das andere Fahrzeug eingeholt und das Fenster runtergelassen. Der andere Lenker hat gewinkt und mit dem Finger gezeigt und gesagt: 'Du bist schuld'. Ob auch beim anderen Fahrzeug das Fenster heruntergelassen war, das kann ich nicht sagen. Ich habe die Aussage, ich sei schuld, jedenfalls wahrgenommen und konnte das an seinen Lippen erkennen. Wenn ich gesagt habe, dass ich mit meinem Fahrzeug auf der linken Spur gefahren bin, so meinte ich damit, dass ich auf der Abbiegespur gefahren bin.
Zunächst war ich hinter dem Fahrzeug, das an mich angefahren ist. Ich habe ein Foto angefertigt, als wir bei der roten Ampel nach der Lehener Brücke zum Stillstand gekommen sind. Auf diesem Foto ist der dunkle Mercedes mit dem Kennzeichen ZAZA zu sehen, dabei handelt es sich um das Fahrzeug, das – wie zuvor geschildert – an meinem Fahrzeug angefahren ist. Wie gesagt bin ich auf der linken Spur vorgefahren und kam es dabei zu dieser Aussage, die ich erwähnt habe.
Wenn mir der Ausdruck aus dem Salzburger Geographischen Informationssystem SAGIS vom gegenständlichen Bereich vorgehalten wird, so zeichne ich mit einem X ein, wo der Unfall passiert ist. Das war am Beginn der Lehener Brücke (der SAGIS-Ausdruck wird als Beilage ./A zu Protokoll genommen).
Wenn ich gefragt werde, ob mir der Lenker des anderen Fahrzeuges verständlich gemacht hat, dass wir weiterfahren sollten, um später anzuhalten, so sage ich, dass das nicht der Fall war.
Wenn mir die Bilder Nr 1, 2 und 3 aus der Lichtbildbeilage der Anzeige der Polizeiinspektion XY gezeigt werden, so sage ich, dass es sich um mein Fahrzeug handelt und diese Spuren vom gegenständlichen Vorfall stammen. An meinem Fahrzeug waren zuvor diese Spuren nicht vorhanden. Ich sehe mein Fahrzeug jeden Tag an und waren die Spuren vorher nicht sichtbar. Aus meiner Sicht stammen diese Beschädigungen vom gegenständlichen Vorfall. Bei der Beschädigung handelt es sich um Kratzer, die nicht durch Polieren entfernt werden konnten. Ich habe mein Fahrzeug reparieren lassen, der Schaden wurde von der gegnerischen Versicherung bezahlt. Wenn mir nun die Lichtbildbeilage Nr 6 gezeigt wird, so gebe ich an, dass das Fahrzeug glaublich im Bereich der hinteren Tür bzw des Hinterrades mein Fahrzeug berührt hat, möglicherweise war es auch der Reifen.
Wenn ich gefragt werde, wie ich meine Fahrt in der Folge fortgesetzt habe, so sage ich, dass ich geradeaus in der Ignaz-Harrer-Straße weitergefahren bin. Ich habe mich nach dem kurzen Kontakt mit dem anderen Lenker wieder auf die rechte Spur eingereiht, habe dann aber das andere Fahrzeug verloren, weil ich bei einer roten Ampel anhalten musste.
Wenn mir vorgehalten wird, dass der beteiligte Fahrzeuglenker vorbringt, er habe mir mitgeteilt, dass wir bei einem Frisörsalon im Bereich der Ignaz-Harrer-Straße die Daten austauschen sollten, so sage ich: Das war nicht der Fall.
Über Befragung durch den Vertreter des Beschuldigten gebe ich an, dass der andere Fahrzeuglenker nicht mit mir gesprochen hat, er hat nur gesagt, dass ich schuld bin. Die örtliche Situation im Bereich Saint-Julien-Straße /Lehener Brücke ist mir bekannt. Wenn ich gefragt werde, wie alt mein Auto ist, so gebe ich an, dass es sich um ein Baujahr 2016 handelt. Wenn ich gefragt werde, ob ich gesehen habe, ob am anderen Auto ein Schaden entstanden ist, so gebe ich an, dass ich das nicht gesehen habe.
Wenn mir vorgehalten wird, dass in der auf der Polizeiinspektion aufgenommenen Niederschrift festgehalten worden sei, ich hätte dem anderen Fahrer mit der Hand gedeutet und das Fenster heruntergelassen, doch der Mann, welcher mich sogar angeschaut habe, habe nur mit der Hand irgendeine Geste gedeutet und sei weitergefahren, so sage ich, dass ich bei der Polizei das Gleiche gesagt habe wie heute. Ob das bei der Polizei richtig aufgenommen worden ist, das kann ich nicht sagen.
Gefragt, wie ich mir erkläre, dass am anderen Fahrzeug kein Kratzer oder Streifschaden zu sehen ist, so sage ich, dass ich mir das nicht erklären kann, vielleicht hatte er ein anderes Auto.
Wenn ich gefragt werde, ob mein Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision gerade oder schräg gestanden ist, so sage ich, dass mein Fahrzeug ganz gerade gefahren ist. Es war Stau, ich fuhr vielleicht 5 km/h.
Wenn ich gefragt werde, ob ich der Meinung sei, dass es sich nicht um das gleiche Auto auf dem Foto im Akt der Polizei und meinem Foto handelt, so sage ich, dass ich das nicht sagen kann, weil es sich hier um ein Schwarzweißbild handelt und Schnee auf dem Auto liegt.
Wenn mir vom Verhandlungsleiter meine in der Niederschrift bei der Polizei protokollierte Aussage, ich hätte eine leichte Bewegung des Fahrzeuges gespürt und gleich gewusst, dass mein Fahrzeug wohl eben beschädigt worden sei, ich sei sofort ausgestiegen, nachdem der Andere an mein Fahrzeug angefahren sei, und wollte zum anderen Fahrzeuglenker hingehen, dieser sei jedoch weitergefahren, weshalb auch ich wieder in mein Fahrzeug eingestiegen sei, so gebe ich an, dass das so gewesen ist.
Bei der Kreuzung mit der Gaswerkgasse habe ich dann eine Frau gesehen, die mit dem Kopf geschüttelt hat und habe ich daher das Fenster runtergelassen, sie befand sich unmittelbar neben meinem Fahrzeug und gab mir ihre Telefonnummer. Ich habe sie gefragt, ob sie den Vorfall gesehen hat, sie hat gesagt, sie hat das gesehen und mir eben ihre Telefonnummer gegeben."
Die Zeugin BC BB sagte Folgendes aus:
"Ich kann mich an den Vorfall am 1.2.2018 gegen 16:30 Uhr im Bereich der Lehener
Brücke noch erinnern. Ich bin damals auf dem Heimweg von der Gebietskrankenkasse zu Fuß unterwegs gewesen und befand mich auf der zweiten Hälfte der Lehener Brücke. Konkret befand ich mich im Bereich des Radweges am Beginn der Lehener Brücke. Dabei ist der Vorfall passiert, zwei dunkle Autos fuhren auf der Straße Richtung Kreuzung Gaswerkgasse, bei einem Fahrzeug handelte es sich um eine große Limousine, beim anderen um einen Bus. Beim Spurwechsel der auf der rechten Fahrspur befindlichen Limousine hat es gekracht. Ich bin etwas schwerhörig und habe das Krachen deutlich vernommen. Die Limousine fuhr auf die linke Fahrspur und streifte mit dem linken hinteren Teil des Fahrzeuges den Bus rechts vorne. Ob eine Beschädigung entstanden ist, kann ich nicht sagen, das hat mich eigentlich in dem Zeitpunkt nicht interessiert. Der Fahrzeuglenker, der die Spur gewechselt hatte, fuhr einfach weiter. Das konnte ich sehen, soweit ich sehen konnte. Die Dame auf dem Beifahrersitz des zweiten Fahrzeuges hat mich gefragt, ob ich den Vorfall gesehen habe, und habe ich ihr meine Telefonnummer gegeben. Einige Tage später bin ich dann von einer Polizeidienststelle angerufen worden.
Wenn ich vom Vertreter des Beschuldigten gefragt werde, ob viel Verkehr geherrscht hat, so gebe ich an, dass das schon der Fall war. Ich kann mich noch erinnern, dass es sich um einen eher düsteren Tag gehandelt hat. Wenn ich gefragt werde, ob ich gesehen habe, dass die beiden Fahrzeuglenker miteinander kommuniziert haben, so gebe ich an, dass ich das nicht gesehen habe."
Der Beschuldigte gab über Befragen Folgendes an:
"Ich bin damals mit meinem PKW auf der rechten Spur gefahren und habe die Spur gewechselt, zu diesem Zweck habe ich den Blinker gesetzt und bin nach links gefahren. Mit im Fahrzeug war mein Mitarbeiter, Herr AX, wir waren auf dem Weg zu einer Baustellenbesichtigung. Beim Spurwechsel haben wir ein Geräusch gehört und Herr AX hat gesagt, dass etwas passiert sei. Für mich hat sich die Situation so dargestellt, dass jemand in mein Fahrzeug reingefahren ist. Ich habe dann das Fenster runtergelassen und dem Fahrer des anderen Fahrzeuges, dessen Fahrzeug sich knapp hinter mir befunden hat, gesagt, dass er schuld sei und wir uns weiter vorne treffen sollten. Das andere Fahrzeug befand sich auf der linken Spur neben mir, etwas weiter hinten. Das war in dem Bereich, in dem bereits drei Fahrstreifen in diese Fahrtrichtung vorhanden sind. Ich habe dann bei der ersten Möglichkeit angehalten, das war bei dem Friseurgeschäft nach der Kreuzung mit der Gaswerkgasse. Wenn mir nunmehr der Ausdruck aus dem Salzburger Geografisches Informationssystem SAGIS (Beilage ./A des Protokolls) vorgehalten wird, so gebe ich an, dass sich das Friseurgeschäft im Bereich der Kreuzung Alois-Stockinger-Straße mit der Ignaz-Harrer-Straße befindet; das Friseurgeschäft befindet sich im Eckhaus Ignaz-Harrer-Straße 34/Alois-Stockinger-Straße 1. Ich bin hier mit dem Fahrzeug nach rechts in die Alois-Stockinger-Straße eingebogen und habe mein Fahrzeug besichtigt. Ich konnte jedoch keine Beschädigung feststellen. Daraufhin habe ich einige Minuten – glaublich fünf Minuten – gewartet und bin dann weitergefahren.
Über Befragen durch meinen Vertreter gebe ich an, dass ich mich nach dem Setzen des Blinkers vergewissert habe, ob der Spurwechsel möglich ist. Ich fahre ein neues Auto und habe genau darauf geachtet, dass nichts passiert, es war eine Lücke vorhanden. Wir sind dann im Bereich der Ampel gestanden, es herrschte Rushhour. Beim Gespräch mit dem Lenker des anderen Fahrzeuges war ich absolut der Meinung, dass er mich verstanden hat.
Wenn ich gefragt werde, ob meine Versicherung den Schaden des Unfallgegners bezahlt hat, gebe ich an, dass mir diesbezüglich nichts bekannt ist. Zum Gespräch mit dem anderen Fahrzeuglenker gebe ich noch an, dass hier beide Fahrzeuge gestanden sind.
Circa eine halbe Stunde später wurde ich dann von der Polizei angerufen und hat mir die Polizistin gesagt, ich solle gleich Fotos vom Fahrzeug schicken. Ich habe daraufhin sofort Fotos angefertigt und diese der Polizei übermittelt."
Der Zeuge BA AX machte folgende Angaben:
"Am 1.2.2018 am Nachmittag bin ich mit Herrn AA im Fahrzeug unterwegs gewesen. Herr AA fuhr mit seinem Auto, in dem ich mich auf dem Beifahrersitz befunden habe, in der St.-Julien-Straße stadtauswärts in Richtung Lehener Brücke. Hier ist die Straße zweispurig, wir fuhren auf der rechten Spur und setzte Herr AA den Blinker, um die Spur zu wechseln, weil wir geradeaus weiterfahren wollten. Auf einmal hat es getuscht. Die Ampel auf der anderen Seite der Brücke war auf Rot und kam der Bus, welcher hinter uns gefahren ist, auf der linken Spur neben uns zum Stehen und hat Herr AA das Fenster runtergelassen und ihm, dem Fahrer, gesagt, dass er schuld sei und ihm gedeutet, dass er weiterfahren wolle. Herr AA hat gesagt, wir sollen weiter vorfahren und die Daten austauschen. Im anderen Fahrzeug befand sich nach meiner Erinnerung eine Frau, ob sie das verstanden hat, kann ich nicht sagen. Ein Anhalten bei der ersten Kreuzung war nicht möglich, wir sind dann weitergefahren, die erste Möglichkeit zum Anhalten bestand auf Höhe des Friseurgeschäfts in der Ignaz-Harrer-Straße, hier ist Herr AA nach rechts abgebogen und hat angehalten, wir sind beide aus dem Auto ausgestiegen und haben nachgesehen. An unserem Fahrzeug war keine Beschädigung zu merken. Wir haben dann fünf Minuten gewartet und sind in der Folge in die Firma gefahren.
Wenn ich gefragt werde zu meiner Angabe, es habe getuscht, sage ich, dass es ein Krachen war, ein Klatsch. Es klang nach dem Kontakt von zwei Fahrzeugen. Man hat gemerkt, dass zwei Autos zusammenstoßen, ich habe gedacht, dass es einen Kontakt mit den Reifen gegeben hat.
Ob uns das andere Fahrzeug nachfährt, das habe ich nicht gesehen.
Über Befragen durch den Vertreter des Beschuldigten gebe ich an, dass meiner Meinung nach der Lenker des anderen Fahrzeuges schuld am Zusammenstoß gewesen ist. Wenn das andere Fahrzeug einen Schaden hätte, dann müsste dieser rechts vorne sein.
Vom Verhandlungsleiter gefragt gebe ich an, dass weder Herr AA noch ich unmittelbar nach dem Zusammenstoß ausgestiegen sind, wir sind langsam weitergefahren, es war zähflüssiger Verkehr. Wie gesagt, sind wir dann aufgrund der roten Ampel zum Stehen gekommen und stand der Bus dann links neben uns.
Meiner Meinung nach hat der Gegner Fahrerflucht begangen."
Der Vertreter des Beschuldigten beantragte die Einholung eines Kfz-technischen Sachverständigengutachtens und Durchführung einer Stellprobe, weil am Fahrzeug des Beschuldigten ein Streifschaden entstehen hätte müssen und ein Schaden am Fahrzeug des Herrn AK nur an der äußerst rechten vorderen Kante entstehen hätte können, weshalb auszuschließen sei, dass der geltend gemachte Schaden einem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Beschuldigten stamme.
Schluss des Beweisverfahrens.
In seiner Schlussäußerung verwies der Vertreter des Beschuldigten auf die schriftlichen Ausführungen und führte ergänzend aus, das Beweisverfahren habe ergeben, dass dem Beschuldigten keine Verwaltungsübertretung vorzuwerfen sei. Es habe eine Vereinbarung zwischen den Fahrzeuglenkern gegeben. Der einvernommene Lenker habe zunächst angegeben, der Beschuldigte habe mit ihm nicht gesprochen, in der Folge jedoch ausgeführt, dieser habe ihm gesagt, er sei schuld. Es habe daher erwiesenermaßen eine Besprechung vor Ort gegeben. Zwar habe der Beschuldigte sein Fahrzeug an der Vorfallstelle nicht verlassen, aufgrund der örtlichen Verhältnisse und des starken Verkehrsaufkommens auf der Lehener Brücke sei ein Aussteigen jedoch nicht notwendig gewesen und habe der Beschuldigte die getroffene Vereinbarung als ausreichend empfunden. Er habe davon ausgehen müssen, dass der andere Fahrzeuglenker schuldhaft einen Schaden an seinem Fahrzeug verursacht hatte, weshalb er selbst ein Interesse am Austausch der Daten gehabt habe. Nachdem er keinen Schaden an seinem Fahrzeug festgestellt habe, habe er keine Veranlassung gesehen, die Polizeidienststelle zu verständigen. Im gegenständlichen Bereich sei aufgrund des Reisverschlusssystems ein Spurwechsel jedenfalls möglich und der Beschuldigte dazu berechtigt gewesen.
Da der Beschuldigte allen Verpflichtungen nachgekommen sei, werde beantragt, der
Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen
Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:
Der Beschwerdeführer lenkte am 1.2.2018 um 16:30 Uhr den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen ZAZA in Salzburg in der Saint-Julien-Straße Richtung Ignaz-Harrer-straße. Im Bereich zwischen dem Objekt Saint-Julien-Straße 5 und der Lehener Brücke sind in dieser Fahrtrichtung zwei Fahrspuren vorhanden, es herrschte starkes Verkehrsaufkommen und bewegten sich die Fahrzeugreihen mit geringer Geschwindigkeit. Der Beschuldigte wechselte vom rechten auf den linken Fahrstreifen und kollidierte dabei der vom diesem gelenkte Personenkraftwagen im Bereich des linken Hinterrades mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ZBZBZ, an welchem durch diese Kollision rechts vorne an der Stoßstange Kratzer entstanden. Während der Lenker des beteiligten Fahrzeuges anhielt und ausstieg, setzte der Beschuldigte die Fahrt fort. Nach etwas mehr als 100°m musste er das Fahrzeug aufgrund einer roten Ampel verkehrsbedingt anhalten. Der Lenker des beteiligten Fahrzeuges fuhr auf der dort befindlichen Linksabbiegespur neben das Fahrzeug des Beschuldigten und kam es hier zu einer kurzen Kommunikation zwischen den Fahrzeuglenkern, wobei ein Nachweis der Namen und Anschriften der Beteiligten nicht erfolgte. In der Folge setzte der Beschuldigte die Fahrt über die Ignaz-Harrer-Straße fort und bog in die Alois-Stockinger-Straße ein, wo er anhielt und sein Fahrzeug begutachtete. Dieser Ort befindet sich rund 500 m vom Unfallort entfernt. Bei der Besichtigung seines Pkw stellte der Beschuldigte keinen Schaden fest. Er erstattete weiterer Folge keine Meldung des Vorfalls bei einer Polizeidienststelle.
Dieser Sachverhalt war aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen und stützen sich diese Feststellungen insbesondere auf die glaubwürdigen Angaben der in der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugen AL AK und BA AX sowie die Zeugin BC BB, auf die im Akt der belangten Behörde befindlichen und insoferne unbedenklichen Unterlagen (Anzeige und Verkehrsunfall-Bericht der Polizeiinspektion XY vom 5.2.2018 samt Lichtbildern der beiden Kraftfahrzeuge).
Vom Beschuldigten wurde der Sachverhalt im Wesentlichen nicht bestritten, er brachte jedoch vor, der Sachschaden am beteiligten Fahrzeug könne nicht von diesem Vorfall stammen. Dazu ist in beweiswürdigender Hinsicht festzuhalten, dass aufgrund der Angaben der einvernommenen Zeugen es als erwiesen anzusehen ist, dass durch diese Kollision ein Sachschaden am beteiligten Fahrzeug in Form von Kratzern am Stoßfänger rechts vorne entstanden ist. Sowohl der Beschuldigte selbst als auch dessen Beifahrer und die neben der Unfallstelle befindliche Fußgängerin haben die Kollision der beiden Fahrzeuge akustisch wahrgenommen. Der beteiligte Fahrzeuglenker gab bei der Zeugenbefragung unter Wahrheitspflicht an, einen heftigen Stoß wahrgenommen zu haben und dass die Reparatur dieser zuvor nicht vorhandenen, durch diesen Zusammenstoß verursachten Beschädigung von der gegnerischen Haftpflichtversicherung bezahlt worden ist. Die Behauptung des Beschuldigten war daher als unzutreffend zu werten.
Im Verfahren rechtfertigte sich der Beschuldigte darüber hinaus im Wesentlichen damit, er habe mit dem beteiligten Fahrzeuglenker vereinbart, sich weiter vorne zu treffen und die Daten auszutauschen und habe die erste Möglichkeit zum Anzuhalten erst nach dem Abbiegen in die Alois-Stockinger-Straße bestanden. Als Beweisergebnis zur behaupteten Vereinbarung ist festzuhalten, dass der beteiligte Fahrzeuglenker eine diesbezügliche Mitteilung des Beschuldigten nicht wahrgenommen hat und dieser dem Fahrzeug des Beschuldigten auch nicht folgen konnte, weil er an einer roten Ampel anhalten musste.
Rechtlich ist auszuführen:
Gemäß § 4 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 50/2012, haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
b) wenn als Folge des Verkehrsunfalls Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,
c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Nach der Bestimmung des § 4 Abs 5 leg cit haben die im Abs 1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (vgl zB VwGH vom 15.11.2000, 2000/03/0264).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung dargetan (vgl zB Erkenntnis vom 11.9.1979, 1153/79), dass zur Begründung der im § 4 Abs 1, 2 und 5 StVO genannten Pflichten nicht nur das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich ist, sondern es genüge – da der Anwendungsbereich des § 4 in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist (§ 5 VStG) – wenn die Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätten erkennen können. In seinem Erkenntnis vom 27.2.1979, 1677/78, führte der Verwaltungsgerichtshof weiter aus, dass der Tatbestand auch dann gegeben sei, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen seien oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines (mit seinem vorangehenden Verhalten ursächlichen) Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (siehe auch VwGH 16.12.1976, 1418/75; 22.3.2000, 99/03/0469).
Der Lenker eines Fahrzeuges hat den Geschehnissen um sein Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit zuzuwenden. Wenn besondere Umstände wie etwa beengte Verhältnisse vorliegen oder ein riskantes Fahrmanöver ausgeführt wird, hat der Fahrzeuglenker eine erhöhte Aufmerksamkeit walten zu lassen (vgl zB VwGH vom 17.1.1985, 85/02/0034; 19.1.1990, 89/18/0199; 22.5.1991, 90/03/0099); dies gilt insbesondere auch bei Parkmanövern wie dem gegenständlichen.
Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht der angeführten Bestimmungen der StVO ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte, so der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.5.2002, 2001/03/0417 (mit Hinweis auf Erk vom 29.6.1994, 92/03/0269). In diesem Erkenntnis brachte der Gerichtshof auch klar zum Ausdruck, dass der Lenker eines Fahrzeuges bei und nach riskanten Fahrmanövern, bei welchen die dringende Gefahr besteht, dass es zu einer Kollision mit einem anderen Straßenverkehrsteilnehmer kommen kann, den Geschehnissen um sein Fahrzeug die volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich – bei den gegebenen Verhältnissen erforderlichenfalls auch durch Nachschau nach einem Anhalten seines Fahrzeuges – zu vergewissern hat, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist. Unterlässt er dies, so ist sein Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet (Hinweis auf Erk 26.5.1993, 92/03/0125, mwH).
Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der Beschuldigte die Kollision mit dem beteiligten Fahrzeug unbestritten wahrgenommen und ist der Eintritt eines Sachschadens ebenso als erwiesen anzusehen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Einholung eines kfz-technischen Gutachtens nicht erforderlich gewesen ist, zumal vor allem die Aussagen der einvernommenen Zeugen sowie die der Anzeige der Polizeiinspektion XY beiliegenden Lichtbilder einen verlässlichen Schluss auf das Entstehen eines Sachschadens zugelassen hat (vgl VwGH vom 19.10.1988, 88/02/0098). Die konkrete Höhe des Schadens ist dabei ohne Bedeutung, sodass Feststellungen über die genaue Schadenshöhe entbehrlich sind (zB VwGH vom 20.6.1973, 5/73). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes löst auch eine nur geringfügige Beschädigung, wie zum Beispiel das Verbiegen einer Stoßstange oder leichte Lackschäden, die Verpflichtungen nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen aus (vgl zB VwGH vom 4.10.1973, 1229/72, ZVR 1974/148; 25.4.2001, 2001/03/0100). Dass am Fahrzeug des Beschuldigten keine Beschädigung ersichtlich gewesen ist, bedurfte weder einer Überprüfung durch einen Sachverständigen noch war dieser Umstand für die gegenständliche Entscheidung relevant.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt der Lenker eines Fahrzeugs seiner Anhaltepflicht auch dann nicht nach, wenn er das Fahrzeug nur kurzfristig an der Unfallstelle zum Stillstand bringt, im Übrigen aber ohne auszusteigen und ohne zwingenden Grund mit dem Fahrzeug die Unfallstelle verlässt (zB VwGH vom 5.6.1991, 91/18/0058). Einen zwingenden Grund vermochte der Beschuldigte mit dem Vorbringen, es habe starkes Verkehrsaufkommen geherrscht, nicht darzulegen. Mit dem verkehrsbedingten zum Stillstandbringen des Fahrzeuges erst mehr als 100 m nach der Unfallstelle (ohne aus dem Fahrzeug auszusteigen) und dem Anhalten nach Zurücklegung einer Fahrtstrecke von 500 m wird der Verpflichtung des § 4 Abs 1 lit a StVO, sofort anzuhalten, jedenfalls nicht Genüge getan.
Unbestritten verließ der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug nach dem Vorfall den Unfallort, ohne sich zu vergewissern, ob es zu einer Beschädigung des anderen Fahrzeuges gekommen ist und ohne dem beteiligten Fahrzeuglenker Namen und Anschrift nachgewiesen zu haben. Da der Beschuldigte somit nach dem Verkehrsunfall nicht angehalten und – obwohl es zu keinem Nachweis der Namen und Adressen der Beteiligten gekommen ist – darüber hinaus die nächste Polizeidienststelle nicht verständigt hat, hat er die ihm angelasteten Übertretungen ohne Zweifel begangen. Er kann sich auch mit der behaupteten Vereinbarung, weiterzufahren und erst später anzuhalten, nicht exkulpieren, zumal aufgrund der Aussage des beteiligten Fahrzeuglenkers nicht von einer solchen Vereinbarung auszugehen war und das kurze Gespräch mit dem Unfallbeteiligten im Übrigen erst nach dem bereits erfolgten Verlassen der Unfallstelle stattgefunden hat.
An Verschulden war dem Beschuldigten zumindest bedingter Vorsatz anzulasten, weil er trotz Kenntnis des Vorfalles davonfuhr und eine Meldung unterließ. Die Bestrafung durch die belangte Behörde erfolgte somit zu Recht. Der Beschwerde gegen die Schuldsprüche war daher keine Folge zu geben und waren diese mit den erforderlichen Korrekturen zu bestätigen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO ist die Verwaltungsübertretung gemäß Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses mit einer Geldstrafe von € 36 bis € 2.180, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen. Für eine Übertretung der Bestimmung des § 4 Abs 5 StVO sieht § 99 Abs 3 lit b StVO eine Geldstrafe bis zu € 726 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor. Die von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafen liegen somit im unteren Bereich des jeweiligen Strafrahmens.
Der Zweck der Bestimmung des § 4 StVO ist es nicht, an Ort und Stelle festzustellen,
ob ein Sachschaden von einem Unfall herrührt, ob die Angaben des am Unfall Beteiligten stimmen oder überhaupt das Verschulden an einem Unfall zu klären, sondern um den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinander zu setzen haben wird (vgl zB VwGH vom 19.12.1975, 2085/74; 25.01.2002, 2001/02/0240). Diesem Zweck der gesetzlichen Bestimmung hat die Beschuldigte gravierend zuwidergehandelt, der Unrechtsgehalt der zu beurteilenden Tat ist daher erheblich.
Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt nicht vor, gegen den Beschuldigten scheinen mehrere – nicht einschlägige – Vormerkungen auf. Sonstige strafmildernde Umstände oder besondere Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machte der Beschuldigte keine Angaben, Sorgepflichten bestehen für ein Kind. Es war daher von geordneten und durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.
Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entsprechen die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Sie erscheinen aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Taten vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die jeweilige Strafhöhe ist auch aus generalpräventiven Gründen notwendig, um künftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam zurückzudrängen. Die Ersatzfreiheitsstrafen erscheinen in Relation zu den Geldstrafen keinesfalls als unangemessen.
Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen erweist sich die Beschwerde der Beschuldigten als unbegründet und war diese daher abzuweisen. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG war als Beitrag der Bestraften zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen auszusprechen. Darüber hinaus war dem Beschwerdeführer der Ersatz der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Barauslagen für die Teilnahme des Dolmetschers an der öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Einvernahme des Zeugen AK gemäß § 52 Abs 3 VwGVG iVm § 76 AVG aufzuerlegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Im Übrigen ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verkehrsrecht, STVO, Verkehrsunfall, Sachschaden, Fahrerflucht, keine MeldungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.4.1954.1.26.2018Zuletzt aktualisiert am
28.08.2018