RS Lvwg 2018/8/21 405-4/2165/1/2-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.08.2018

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1
KFG 1967 §103 Abs2

Rechtssatz

Da im gegenständlich zu beurteilenden Fall sowohl die Verfolgungshandlung (Strafverfügung vom 10.4.2018) als auch der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den Beschuldigten als Vertreter der Zulassungsbesitzerin bezeichnet und nicht auf die Eigenschaft als eine von der Zulassungsbesitzerin benannte auskunftspflichtige Person Bezug nimmt, wurde ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 103 Abs 2 KFG im Verfahren nicht berücksichtigt und liegt daher ein Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG vor.

Schlagworte

Verkehrsrecht, KFG; Auskunftspflichtiger, Tatbestandsmerkmal

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.4.2165.1.2.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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