Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.08.2018Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
VStG §44a Z1Rechtssatz
Da im gegenständlich zu beurteilenden Fall sowohl die Verfolgungshandlung (Strafverfügung vom 10.4.2018) als auch der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den Beschuldigten als Vertreter der Zulassungsbesitzerin bezeichnet und nicht auf die Eigenschaft als eine von der Zulassungsbesitzerin benannte auskunftspflichtige Person Bezug nimmt, wurde ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 103 Abs 2 KFG im Verfahren nicht berücksichtigt und liegt daher ein Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG vor.
Schlagworte
Verkehrsrecht, KFG; Auskunftspflichtiger, TatbestandsmerkmalEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.4.2165.1.2.2018Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018