TE Lvwg Erkenntnis 2018/8/21 405-4/2165/1/2-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2018
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Entscheidungsdatum

21.08.2018

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1
KFG 1967 §103 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde von Herrn Dr. AB AA, AF-Gasse, AE, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 10.7.2018, Zahl XXX-2018,

z u R e c h t e r k a n n t :

I.     Gemäß §§ 38 und 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG eingestellt.

II.    Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG fallen für den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Kosten an.

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 10.7.2018 wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der FF HH GmbH, die Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges (Personenkraftwagen) mit dem Kennzeichen ZZZ (A) ist, zu verantworten, dass diese auf schriftliches Verlangen der Behörde vom 15.2.2018, zugestellt durch Hinterlegung am 27.2.2018, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt hat, wer am 11.11.2017 um 09:53 Uhr das Kraftfahrzeug im Gemeindegebiet Wals-Siezenheim, A 1, Strkm 297,000, Richtung Wien gelenkt hat. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs 1 VStG iVm § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz - KFG begangen und wurde gemäß § 134 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von € 50 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) gegen ihn verhängt.

Dagegen brachte der Beschuldigte innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein, beantragte die Einstellung des Verfahrens und führte als Begründung zusammengefasst im Wesentlich an, er habe weder eine Verständigung der Hinterlegung noch die Lenkeranfrage erhalten, was seine Lebenspartnerin bezeugen könne; der Postzusteller habe die Verständigung offensichtlich in einen anderen Briefkasten eingeworfen.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:

Der Beschwerdeführer war handelsrechtlicher Geschäftsführer der FF HH GmbH mit Sitz in CC. Mit Beschluss des Handelsgerichts CC zu Zahl YYY wurde über das Vermögen dieser Gesellschaft am 4.1.2018 das Insolvenz-/Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. II JJ, CC, zum Insolvenzverwalter bestellt.

Nach einer Anzeige wegen einer Geschwindigkeitsübertretung wurde die FF HH GmbH als Zulassungsbesitzerin (Fahrzeughalterin) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ZZZ (A) mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 15.2.2018 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen, wer am 11.11.2017 um 09:53 Uhr das Kraftfahrzeug in Wals-Siezenheim, A 1, Strkm 297,000, Richtung Wien gelenkt hat. Diese Lenkeranfrage wurde dem Masseverwalter am 21.2.2018 zugestellt. Mit Schreiben vom selben Tag teilte dieser der Behörde mit, der Vorfall vom 11.11.2017 liege vor der Konkurseröffnung und könne der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, Dr. AB AA, AF-Gasse, AE, die entsprechende Auskunft erteilen.

Daraufhin richtete die Behörde eine inhaltlich im Wesentlichen idente und ebenfalls mit 15.2.2018 datierte Lenkeranfrage ["Sie werden als Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ZZZ (A) aufgefordert, …] an die "FF HH GmbH, c/o Dr. AB AA, AF-GASSE, /NICHT für MASSEVERWALTER, AE", welche laut Rückschein mit Beginn der Abholfrist am 27.2.2018 beim Postamt VVV hinterlegt wurde. Das Schreiben wurde nicht behoben, eine Reaktion des Beschuldigten erfolgte nicht.

In der Folge erließ die belangte Behörde gegen den Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zulassungsbesitzerin FF HH GmbH am 10.4.2018 eine Strafverfügung wegen der Nichterteilung der Lenkerauskunft (Übertretung der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG). Dagegen brachte der Beschuldigte fristgerecht einen Einspruch ein und führte zusammengefasst aus, über das Vermögen der Fa. FF HH GmbH sei am 4.1.2018 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Geschäftsbetrieb am 19.1.2018 durch Beschluss des HG CC geschlossen worden. Ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei er nicht mehr Geschäftsführer gewesen, sondern seien diese Belange auf den Masseverwalter übergegangen. Er habe weder an der Firmenadresse noch an seiner Privatadresse das schriftliche Verlangen der Behörde vom 15.2.2018 zugestellt bekommen oder eine Hinterlegungsanzeige erhalten. Wäre ihm das Verlangen der Behörde zugekommen, hätte er den Fahrzeuglenker MM NN, geb. OOO, wohnhaft CC, PP-Straße, gestorben im Jänner oder Feber 2018, angegeben. Als Berufsjurist sei ihm seine verwaltungsstrafrechtliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Bekanntgabe des Lenkers bekannt. Er habe jedoch vom vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren erstmals durch Zustellung der angefochtenen Strafverfügung erfahren.

Daraufhin übermittelte die Behörde dem Beschuldigten den Zustellnachweis der Lenkeranfrage und gab dieser eine Stellungnahme dazu ab. Mit Schreiben vom 4.6.2018 verständigte die belangte Behörde den Beschuldigten vom Ergebnis der Beweisaufnahme und erging am 10.7.2018 das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

Dieser Sachverhalt war der insoferne unbedenklichen Aktenlage der belangten Behörde zu entnehmen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde zu legen.

In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:

Gemäß § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG, BGBl Nr 267/1967 idgF, kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Die Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 103 Abs 2 KFG stellt keine Verfolgungshandlung wegen einer Verwaltungsübertretung, sondern eine vom Vorwurf eines Deliktes völlig unabhängige, administrative Maßnahme dar, die wie oben dargestellt in Übereinstimmung mit den inländischen Verfassungsbestimmungen, insbesondere auch der EMRK, das Anliegen des Gesetzgebers unterstützt, eine effektive Verkehrsüberwachung und damit größtmögliche Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur rechtfertigt es das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit, durch die Anwendung von Zwang außerhalb eines Strafverfahrens Informationen zu erlangen, die es der Behörde ermöglichen, bestimmte Personen, wie etwa Zeugen eines Vorfalles oder den verantwortlichen Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen festzustellen. Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 103 Abs 2 KFG ist allein die Frage, ob die zur Auskunft verpflichtete Person eine dem Gesetz entsprechende, vollständige und richtige Auskunft innerhalb der vom Gesetzgeber festgesetzten Frist erteilt hat. Auf die Ursachen und Gründe einer nicht gesetzesgemäßen Auskunftserteilung kommt es nicht an.

Nach der Bestimmung des § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Ist bei einer juristischen Person somit keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG erfolgt, so ist jeder zur Vertretung nach außen Berufene der juristischen Person für die Beantwortung einer Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG zuständig und für die Nichterteilung der Auskunft strafrechtlich verantwortlich (zB VwGH vom 30.6.1982, 82/03/0032). Bei einer GmbH ist grundsätzlich der handelsrechtliche Geschäftsführer für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl VwGH vom 14.12.1994, 94/03/0138; 17.12.1999, 98/02/0384).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch ab seiner Einführung zur Erteilung einer Lenkerauskunft nur der Masseverwalter zuständig (vgl zB VwGH vom 26.4.2002, 2001/02/0172; 7.10.2005, 2005/17/0194; 16.11.2012, 2012/02/0193). Ein bestellter Masseverwalter ist grundsätzlich verpflichtet, im Sinne des § 103 Abs 2 KFG Auskunft über das zur Konkursmasse der Zulassungsbesitzerin zählende Kraftfahrzeug zu geben (zB VwGH vom 23.11.2001, 2001/02/0184; 25.1.2008, 2007/02/0118). Diesen trifft hinsichtlich der zum Massevermögen gehörigen Kraftfahrzeuge auch die Pflicht zur Führung allenfalls erforderlicher Aufzeichnungen und zur Beantwortung von Anfragen, auch wenn sich letztere auf Zeiträume vor Konkurseröffnung (Bestellung bzw Einführung als Masseverwalter) beziehen (vgl zB VwGH vom 7.10.2005, 2005/17/0194; 16.11.2012, 2012/02/0193).

Im verfahrensgegenständlichen Fall kam der Masseverwalter, der hinsichtlich des für die gemeinschuldnerische GmbH zugelassenen Fahrzeuges als gesetzlicher Vertreter der Zulassungsbesitzerin im Sinne des § 9 Abs 1 VStG anzusehen war, seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß § 103 Abs 2 KFG nach, indem er den Beschuldigten als Person benannte, die die Auskunft erteilen kann. Trotz Nennung einer auskunftspflichtigen Person durch den Masseverwalter richtete die belangte Behörde eine weitere Lenkeranfrage an die GmbH als Zulassungsbesitzerin per Adresse des Beschuldigten; die weitere Anfrage hätte jedoch richtigerweise an den Beschwerdeführer als Auskunftspflichtiger gerichtet werden müssen.

Nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung bildet es ein wesentliches Tatbestandselement des § 103 Abs 2 KFG, wenn einem Beschuldigten die Verletzung der dort normierten Auskunftspflicht "als Zulassungsbesitzer" zur Last gelegt wird, sodass es einen Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG darstellt, wenn diese Eigenschaft nicht im Spruch des Straferkenntnisses aufscheint (VwGH vom 19.6.1991, 90/03/0164). Eine Verfolgungshandlung im Zusammenhang mit einer Übertretung gemäß §103 Abs 2 KFG muss den Vorwurf an den Beschuldigten umfassen, diese Übertretung in seiner Eigenschaft als "Zulassungsbesitzer" des Kraftfahrzeuges verantworten zu müssen (VwGH vom 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9.3.2001, Zahl 97/02/0067, ausführte, gelten diese Überlegungen auch in einem Strafverfahren gegen jene Person, welche nach Benennung durch den Zulassungsbesitzer (weil dieser die verlangte Auskunft nicht erteilen kann) die Auskunftspflicht trifft, sodass nicht nur diese Eigenschaft als "Auskunftspflichtiger" im Sinne des § 44a Z 1 VStG im Spruch zum Ausdruck kommen muss, sondern auch Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung zu sein hat. In diesem Zusammenhang stellte der Gerichtshof auch klar, dass die Person des so "Auskunftspflichtigen" mit dem "Zulassungsbesitzer" nicht gleichzusetzen ist (das heißt, dass der "Auskunftspflichtige" nicht etwa als Vertreter des "Zulassungsbesitzers" anzusehen ist), zumal sich der Zulassungsbesitzer in einem solchen Fall durch die Benennung jener Person, welche die Auskunft erteilen kann, von der ihn primär treffenden Auskunftspflicht befreit hat (Hinweis auf VwGH vom 27.6.1997, 97/02/0249). Bezeichnet demnach eine Verfolgungshandlung die zu verfolgende Person als Vertreterin des Zulassungsbesitzers und nimmt sie nicht auf eine Eigenschaft als eine von diesem benannte, auskunftspflichtige Person Bezug, so kann dies nicht als taugliche Verfolgungshandlung angesehen werden. Selbst dann, wollte man die Bezeichnung der verfolgten Person auf "Verantwortliche" reduzieren, kann insoweit keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt werden, da die Bezeichnung "als Verantwortlicher" in einer Verfolgungshandlung nicht als gleichbedeutend mit der nötigen Bezeichnung "als Zulassungsbesitzer" angesehen werden kann (Hinweis auf VwGH vom 18.1.1989, 88/02/0141); Analoges hat für den vom Zulassungsbesitzer genannten "Auskunftspflichtigen" zu gelten.

Da im gegenständlich zu beurteilenden Fall sowohl die Verfolgungshandlung (Strafverfügung vom 10.4.2018) als auch der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den
Beschuldigten als Vertreter der Zulassungsbesitzerin bezeichnet und nicht auf die Eigenschaft als eine von der Zulassungsbesitzerin benannte auskunftspflichtige Person Bezug nimmt, wurde ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 103 Abs 2 KFG im Verfahren nicht berücksichtigt und liegt daher ein Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG vor. Wenngleich die Verfolgungsverjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist, war ein Austausch des Straftatbestandes nicht zulässig, zumal auch die dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegende Lenkeranfrage nicht an den Beschwerdeführer als die von der Zulassungsbesitzerin benannte auskunftspflichtige Person gerichtet worden ist.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren, in dem der Beschuldigte als Vertreter der Zulassungsbesitzerin belangt worden ist, zur Einstellung zu bringen. Ob die Lenkeranfrage ordnungsgemäß zugestellt worden ist oder die Behauptung des Beschuldigten zutrifft, keine Verständigung über die Hinterlegung beim Postamt vorgefunden zu haben, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben.

Abschließend ist festzuhalten, dass es der Behörde durch diese Entscheidung unbenommen bleibt, eine Lenkeranfrage an den Beschwerdeführer als die von der Zulassungsbesitzerin benannte auskunftspflichtige Person zu richten und für den Fall der Nichterteilung einer Lenkerauskunft oder der Erteilung einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer als von der Zulassungsbesitzerin benannter Auskunftspflichtiger einzuleiten.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der ausführlich dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Darüber hinaus ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verkehrsrecht, KFG; Masseverwalter, Auskunftspflichtiger, Tatbestandsmerkmal

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.4.2165.1.2.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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