Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
29.06.2018Norm
GewO 1994 §1 Abs4Rechtssatz
Beim – der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden – Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit kommt es auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden an. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende, gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (vgl. VwGH vom Ra 2016/04/0147).
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Gewerbeberechtigung; Ankündigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2344.001.2017Zuletzt aktualisiert am
29.08.2018