RS Lvwg 2018/6/29 LVwG-S-2344/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.06.2018

Norm

GewO 1994 §1 Abs4
GewO 1994 §366 Abs1 Z1
GewO 1994 §1 Abs4

Rechtssatz

Die tatsächliche Ausübung des freien Gewerbes „Vermittlung von Werkverträgen“ ergibt sich nicht bereits aus der Angabe einer Telefonnummer auf einer Firmentafel. Die Angabe der Telefonnummer mag ein Indiz in diese Richtung sein, stellt aber für sich keine „Vermittlungstätigkeit“ dar.

Schlagworte

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Gewerbeberechtigung; Ankündigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2344.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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