Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.06.2018Norm
GewO 1994 §1 Abs4Rechtssatz
Die tatsächliche Ausübung des freien Gewerbes „Vermittlung von Werkverträgen“ ergibt sich nicht bereits aus der Angabe einer Telefonnummer auf einer Firmentafel. Die Angabe der Telefonnummer mag ein Indiz in diese Richtung sein, stellt aber für sich keine „Vermittlungstätigkeit“ dar.
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Gewerbeberechtigung; Ankündigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2344.001.2017Zuletzt aktualisiert am
29.08.2018