Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
02.07.2018Norm
B-VG Art118 Abs2Rechtssatz
Die Anordnung der planmäßigen Vertilgung von Ratten bildet eine geeignete und notwendige Maßnahme im Rahmen der örtlichen Gesundheitspolizei nach Art 118 Abs. 3 Z. 7 B-VG, um die erkannten Missstände und Gefahren für das örtliche Gemeinschaftsleben in einer Gemeinde hintanzuhalten (vgl. VfSlg. 13.484 zu einem Badeverbot).
Schlagworte
Finanzrecht; Ortspolizeiliche Verordnung; Missstand; Ratten; Kostenersatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.315.003.2017Zuletzt aktualisiert am
29.08.2018