Entscheidungsdatum
02.07.2018Norm
B-VG Art118 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vom 7. Juli 2016 gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk *** vom 14. Juni 2016, mit welchem eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk *** vom 21. April 2016 betreffend Kostenersatz für eine durchgeführte Rattenbekämpfung als unbegründet abgewiesen worden war, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt:
1.1. Grundsätzliche Feststellungen:
1.1.1.
Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. *** KG ***, mit einer Fläche von 14.461 m² und der topographischen Anschrift *** ***:
[Abweichend vom Original, Bild nicht wiedergegeben]
„…“
(Quelle: imap geodaten des Landes NÖ, Abfrage vom 22. März 2017)
1.1.2.
Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 26. Juni 2013 wurde eine Verordnung über die planmäßige Vertilgung von Ratten erlassen, die für das gesamte Gemeindegebiet galt.
Die in dieser Verordnung verfügte Rattenbekämpfung wurde im Zeitraum zwischen April 2014 und Juli 2014 durchgeführt.
1.1.3.
Am 29. April 2014 wurde in Anwesenheit des Beschwerdeführers und eines befugten und sachkundigen Schädlingsbekämpfers auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Giftköder und 12 Boxen aufgestellt. Am 28. Mai 2014 wurden diese Boxen wieder entfernt.
1.2. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
1.2.1.
Mit Bescheid Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk *** vom 21. April 2016,
Zl. ***, wurden dem Beschwerdeführer gemäß den Bestimmungen der Verordnung der Stadtgemeinde *** vom 26. Juni 2013 über die planmäßige Vertilgung von Ratten die Kosten für die auf der Liegenschaft ***, ***, durchgeführten Rattenvertilgungsmaßnahmen wie folgt festgesetzt:
gemäß § 5 Abs. 2 der o.a. Verordnung € 25,00
gemäß § 5 Abs. 3 der o.a. Verordnung 11 weitere Köderauslegestelle(n) x € 13,00 € 143,00
somit in Gesamthöhe von € 168,00
Begründend wird ausgeführt, dass gemäß § 2 Abs. 1, der angeführten Verordnung dem Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk *** der Vollzug der Rattenbekämpfung einschließlich der Erlassung bescheidmäßiger Aufträge im Zusammenhang mit der Rattenbekämpfung sowie der Einhebung und Einbringung der verordneten Beiträge von den Liegenschaftseigentümern übertragen worden sei. Die Liegenschaft ***, ***, liege im Geltungsbereich gemäß der Bestimmungen des § 1 der Verordnung der Stadtgemeinde *** vom 26. Juni 2013 über die planmäßige Vertilgung von Ratten. Auf dieser Liegenschaft seien im Zeitraum vom April bis Mai 2014 gemäß der Bestimmungen der angeführten Verordnung über die planmäßige Vertilgung von Ratten, Rattenbekämpfungsmaßnahmen durch Aufstellung von 12 Köderboxen durchgeführt worden. Die Bestimmungen der angeführten Verordnung sehen zur Kostentragung der Rattenvertilgung im § 5 (Kostentragung), wie folgt vor:
(1) Die Kosten der Rattenvertilgung sind von den Liegenschaftseigentümern zu tragen. Bei Vorliegen von Bestandsverhältnissen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, sind die Kosten der Rattenbekämpfung den Betriebskosten zuzurechnen.
(2) Die Kosten werden für jede im Geltungsbereich der Verordnung gemäß § 1 liegende bebaute Liegenschaft mit € 25,00 festgesetzt.
(3) Sind auf Grund von Liegenschaftsgröße, baulicher Beschaffenheit oder offensichtlichem Rattenbefall mehr als eine Köderauslegestelle pro Liegenschaft erforderlich, so erhöht sich dieser Betrag pro weiterer Köderauslegestelle um € 13,00.
Da es sich bei den gesetzten Maßnahmen um hoheitliche Ausgaben der Gemeinde handelt, gelange keine Umsatzsteuer zur Vorschreibung. Es wären bereits € 44,25 einbezahlt worden. Die im Bescheid angeführte Gesamthöhe vermindere sich um diesen Betrag. Es wären somit € 123 75 zur Zahlung anzuweisen.
1.2.2.
Mit Schreiben (Email) vom 4. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er bereits im Februar den Betrag für 3 Fallen in Höhe von € 51 bezahlt habe. Für das Faktum einer reinen Prävention 13 Rattenfallen aufzustellen widerspreche jeder Notwendigkeit und Plausibilität! Daher verweigerte er diese hohen Kosten, die in erster Linie nur den Geschäftsinteressen der Subfirma dienten und in dieser Anzahl absurd und unnötig seien. Er beeinspruche ferner, dass die Anzahl und die hohen Kosten der Fallen einzig dem Gutdünken der Auftragsfirma unterliege und ohne Einverständnis und Kostenvoranschlag gefordert würden. Demgemäß könnten man auch gestatten, 100 oder mehr Fallen aufzustellen und die Kosten dem „Kunden“ vorzuschreiben. Im Rundschreiben sei von einer Falle pro Gebäude die Rede gewesen. Da er insgesamt 3 Gebäude habe, bei denen Rattenbefall in Frage käme, hätte er das Aufstellen von 3 Fallen akzeptiert. Der hierfür vorgeschriebene Betrag von € 51.- sei bereits im Februar überwiesen worden.
1.2.3.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk *** vom 14. Juni 2016, Zl. ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk *** vom 21. April 2016 als unbegründet abgewiesen und begründend nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens ausgeführt, dass die Liegenschaft *** keineswegs mit einem durchschnittlichen Einfamilienhaus vergleichbar sei, da sich auf einer Fläche von 14.461 m² neben einem Wohngebäude auch ein Reiterhof & Lipizzanergestüt mit zahlreichen Nebengebäuden befinde. Auch die Aussage, dass auf der Liegenschaft keine Ratten anzutreffen gewesen wären, könne nicht nachvollzogen werden, da bei mehreren Köderboxen auf Grund des Rattenbefalls Nachbeköderungen vorgenommen hätten werden müssen. Es sei durch den Liegenschaftseigentümer nicht gegen die Beköderung an sich, sondern gegen die Vorschreibung der Kosten für die Beköderung Berufung erhoben worden. Die Beköderung an zwölf Köderauslegestellen sei durch Unterschrift des Liegenschaftseigentümers bestätigt. Die Vorschreibung der Kosten mittels Bescheid sei auf Grund der Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** über die planmäßige Vertilgung von Ratten vom 26. März 2013 und somit zu Recht erfolgt.
1.2.4.
Mit einem als „Einspruch“ bezeichneten Schreiben vom 7. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie seine Berufungsschrift vom 4. Mai 2016.
1.2.5.
Mit Erkenntnis vom 12. April 2017, LVwG-AV-315/001-2017, gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde des Mitbeteiligten vom 7. Juli 2016 Folge und änderte den Bescheid des Verbandsvorstandes dahingehend ab, dass in Stattgabe der Berufung des Mitbeteiligten der erstinstanzliche Bescheid des Verbandsobmannes vom 21. April 2015 ersatzlos aufgehoben wurde.
1.2.6.
Der gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Revision der belangten Behörde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. April 2018, Zl. Ra 2017/16/0110-13, stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Tragender Grund der Aufhebung war der Umstand, dass der Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk *** zur Vorschreibung der Kostenbeiträge nach der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 26. Juni 2013 betreffend die planmäßige Vertilgung von Ratten zuständig gewesen ist.
1.3. Fortgesetztes Verfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.
1.4. Beweiswürdigung:
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.2. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG):
Art. 118. (1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.
(3) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
…
7. örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;
…
(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen, sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.
2.3. NÖ Gemeindeordnung 1973 idF LGBl. 1000-21:
Selbständiges Verordnungsrecht
§ 33. (1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat der Gemeinderat das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen nicht gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen des Landes und des Bundes verstoßen.
(3) Die Bestrafung wegen Übertretung einer ortspolizeilichen Verordnung obliegt dem Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich.
2.4. Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 26. Juni 2013 über die planmäßige Vertilgung von Ratten:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Auf Grund des Überhandnehmens von Ratten wird zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten die planmäßige Bekämpfung von Ratten im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde *** angeordnet.
(2) Die Bekämpfung hat auf jenen Grundstücken zu erfolgen, auf denen Rattenbefall
festgestellt wurde oder auf denen auf Grund der Lage der Grundstücke, des
Zustandes der Baulichkeiten oder der Reinlichkeitsverhältnisse die Gefahr eines
Rattenbefalls anzunehmen ist.
(3) Die zur Rattenbekämpfung erforderlichen Maßnahmen werden zur Sicherung des
Bekämpfungserfolges auch auf die vom Rattenbefall nicht offensichtlich betroffenen
bebauten Grundstücke erstreckt.
Vollzug der Rattenbekämpfung
§ 2. (1) Der Vollzug der Rattenbekämpfung einschließlich der Erlassung bescheidmäßiger Aufträge im Zusammenhang mit der Rattenbekämpfung sowie der Einhebung und Einbringung der verordneten Beiträge von den Liegenschaftseigentümern wird dem Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk *** übertragen.
(2) Wird die Durchführung der planmäßigen Verfügung der Ratten sowie die behördlichen Anordnungen und Maßnahmen von den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten verweigert oder den mit der Vertilgung betrauten Personen das Betreten der Grundstücke oder Gebäude verweigert, so kann der Gemeindeverband mittels Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme anordnen. Die dabei erwachsenen Mehrkosten sind von den gemäß § 4 Abs. 1 verpflichteten Personen zu tragen.
Feststellung des Rattenbefalls
§ 2. Die Feststellung, ob ein Rattenbefall auf den im 5 1 genannten Liegenschaften vorliegt, obliegt dem mit der Durchführung der Rattenbekämpfung betrauten befugtem Schädlingsbekämpfer.
Pflichten der Schädlingsbekämpfer
§ 3. (1) Die Schädlingsbekämpfer haben sich bei ihrer Tätigkeit durch einen vom Gemeindeverband bestätigten Ausweis auszuweisen.
(2) Die Bekämpfungsmaßnahmen haben in jenen Bereichen, in denen üblicherweise damit zu rechnen ist, dass Kinder oder Haustiere mit den Ködern in Berührung kommen könnten, jedenfalls aber auf allen privaten Liegenschaften, ausschließlich mittels Köderboxen und mit gegen Herausfallen aus den Köderboxen gesicherten Ködermitteln zu erfolgen.
(3) Die Bekämpfungsmaßnahme haben bei Annahme des Köders durch Ratten bis zu drei Mal pro Auslegestelle zu erfolgen.
(4) lst trotz dreimaliger Köderauslegung weiterhin Rattenbefall feststellbar, hat eine umgehende Meldung an den Gemeindeverband zu erfolgen. Nach Anordnung durch den Gemeindeverband sind die Rattenbekämpfungsmaßnahmen so lange durchzuführen, bis keine Anzeichen von Rattenbefall mehr festzustellen sind oder die Gefahr eines Rattenbefalls nicht mehr gegeben ist.
(5) Die mit der Rattenbekämpfung betrauten Personen sind verpflichtet, die getroffenen Maßnahmen zur Rattenbekämpfung aufzuzeichnen und dem Gemeindeverband ebenso wie festgestellte bauliche Schäden, Verunreinigungen oder sonstige Mängel, durch die das Aufkommen von Ratten begünstigt wird, zur Kenntnis zu bringen.
Pflichten von Liegenschaftseigentümern, Nutzungsberechtigten und Bevollmächtigten
§ 4. (1) Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte oder Bevollmächtigte der im § 1 festgesetzten Liegenschaften sind verpflichtet, den behördlichen Anordnungen sowie den Anweisungen der mit der Durchführung der Rattenbekämpfung betrauten Personen nachzukommen. lnsbesondere haben sie diesen Personen das Betreten der Grundstücke und Gebäude zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Bekämpfungsmaßnahmen auf ihrer Liegenschaft zu dulden.
(2) Auf den Grundstücken, auf denen die Rattenbekämpfung durchgeführt wird, sind von den Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigten Nahrungsmittel und Speiseabfälle sorgfältig zu verwahren und zu beseitigen. Eine Vermengung von Giftködern mit Lebensmitteln und Futtermitteln ist unter allen Umständen zu vermeiden. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Haustiere nicht mit Giftködern in Berührung kommen, die für die Köderauslegung vorgesehenen Plätze sind möglichst zu meiden.
(3) Die Durchführung der Bekämpfungsmaßnahme und Köderauslegung sind dem Schädlingsbekämpfer zu bestätigen.
(4) Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte haben aufgefundene tote Tiere sofort einzusammeln und ausreichend tief auf Eigengrund zu vergraben oder im Restmüll zu entsorgen.
Kostentragung
§ 5. (1) Die Kosten der Rattenvertilgung sind von den Liegenschaftseigentümern zu tragen. Bei Vorliegen von Bestandsverhältnissen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, sind die Kosten der Rattenbekämpfung den Betriebskosten zuzurechnen.
(2) Die Kosten werden für jede im Geltungsbereich der Verordnung gemäß 5 1 liegende bebaute Liegenschaft mit € 25,00 festgesetzt.
(3) Sind auf Grund von Liegenschaftsgröße, baulicher Beschaffenheit oder offensichtlichem Rattenbefall mehr als eine Köderauslegestelle pro Liegenschaft erforderlich, so erhöht sich dieser Betrag pro weiterer Köderauslegestelle um € 13,00.
(4) Erforderliche Bekämpfungsmaßnahmen, die gemäß § 3, Abs. 3 über eine dreimalige Beköderung pro Köderauslegestelle hinausgehen, werden je nach verbrauchtem Ködermaterial und aufgewendeter Arbeitszeit gesondert berechnet und zur Vorschreibung gebracht.
(5) Die festgesetzten Beträge werden umsatzsteuerfrei zur Vorschreibung gebracht.
Inkrafttreten
§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der 14--tägigen Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.
2.5. NÖ Gemeindeverbandsgesetz idF LGBl. 1600-6:
Geltungsbereich
§ 1. Sofern nicht besondere landesgesetzliche Bestimmungen bestehen, gelten:
1. alle Bestimmungen dieses Gesetzes für Gemeindeverbände, die Angelegenheiten der Gemeinden als Träger von Privatrechten sowie Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung besorgen, zu deren gesetzlicher Regelung und Vollziehung das Land zuständig ist;
Bildung von Gemeindeverbänden
§ 2. (1) Die Bildung eines Gemeindeverbandes kann durch Vereinbarung (2. Abschnitt) oder zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinden, zu deren gesetzlicher Regelung das Land zuständig ist, durch Verordnung der Landesregierung (3. Abschnitt) erfolgen.
Rechtliche Stellung
§ 3. Der Gemeindeverband besitzt im Rahmen der zu besorgenden Aufgaben dieselbe rechtliche Stellung, wie sie den verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe der sie betreffenden Rechtsvorschriften vor der Bildung des Gemeindeverbandes zugekommen war; im übrigen wird die rechtliche Stellung der verbandsangehörigen Gemeinden nicht berührt.
Vereinbarung
§ 4. (1) Zur Besorgung ihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Eine Vereinbarung hat die übereinstimmenden Willenserklärungen der beteiligten Gemeinden auf Bildung eines Gemeindeverbandes und die Satzung zu enthalten.
(3) Folgende Änderungen der Vereinbarung bedürfen gleichfalls übereinstimmender Willenserklärungen der jeweils betroffenen Gemeinden und der Genehmigung (§ 22) der Aufsichtsbehörde:
? Änderung des Aufgabenbereiches (§ 5 Abs. 1 Z 3)
? Änderung des Kostenersatzes (§ 5 Abs. 1 Z 5).
Satzung
§ 5. (1) Die Satzung hat zu enthalten:
1. Name und Sitz des Gemeindeverbandes,
2. Namen der beteiligten Gemeinden,
3. Bezeichnung der gemeinsam zu besorgenden Angelegenheiten,
…
2.6. Satzung des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk Hollabrun idF ab 1. Jänner 2013:
§ 3. (3) Dem Gemeindeverband obliegt der von den verbandsangehörigen Gemeinden im Anlassfalle per Verordnung erlassene und dem Gemeindeverband übertragene Vollzug der Rattenbekämpfung einschließlich der Einhebung und Einbringung der verordneten Beiträge von den Liegenschaftseigentümern für folgende Gemeinden: ..., ***, ...
2.7. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
3. Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
3.1.1. Zur Erlassung einer ortspolizeilichen Verordnung:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es sich bei der den im Instanzenzug bekämpften Kostenvorschreibungen zugrunde liegenden Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 26. Juni 2013 um eine ortspolizeiliche Verordnung im Sinne des § 33 Abs. 3 NÖ Gemeindeordnung 1973, der seinerseits auf Art. 118 Abs. 6 B-VG beruht, handelt. Danach hat die Gemeinde in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches das Recht, solche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung zu einer Verwaltungsübertretung zu erklären. Derartige Verordnungen beruhen unmittelbar auf der Verfassung und werden von einem unmittelbar demokratisch legitimierten Organ erlassen (vgl. Steiner in Pabel, Das österreichische Gemeinderecht, Manz 2016, Teil 9 S. 27 ff.)
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches liegen für die Gemeinde jedenfalls dann vor, wenn der Materiengesetzgeber eine Angelegenheit ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches bezeichnet hat. Dies ist anhand der Kriterien des Art. 118 Abs. 2 erster Satz und des Art 118 Abs. 3 B-VG zu prüfen (vgl. VfSlg. 5.647).
Die Anordnung der planmäßigen Vertilgung von Ratten bildet mithin eine geeignete und notwendige Maßnahme im Rahmen der örtlichen Gesundheitspolizei nach Art 118 Abs. 3 Z. 7 B-VG, um die erkannten Missstände und Gefahren für das örtliche Gemeinschaftsleben in der Stadtgemeinde *** hintanzuhalten (vgl. VfSlg. 13.484 zu einem Badeverbot).
3.1.2. Zum bekämpften Missstand:
Ortspolizeiliche Verordnungen können Rechte und Verpflichtungen für Personen bestimmen. Sie können auch Rechtsgrundlage für die Erlassung individueller hoheitlicher Verwaltungsakte sein (vgl. VfSlg. 11.926). Ortspolizeiliche Verordnungen müssen ein taugliches Mittel zur Beseitigung bereits bestehender oder zur Abwehr von mit Sicherheit zu erwartender Missstände oder Gefahren sein (vgl. VfSlg. 6.556, 6.938 und VwGH vom 19. Mai 1980, Zl. 3295/78). Die in der Verordnung gewählte Vorgangsweise zur Bekämpfung einer Rattenplage durch einen befugten und sachkundigen Beauftragten (gegen Kostenersatz durch den Liegenschaftseigentümer) stellt nun unzweifelhaft ein taugliches Mittel zur Beseitigung dieses Missstandes (Rattenplage) dar. Vor diesem Hintergrund ist die dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende Verordnung nicht zu beanstanden.
3.1.3. Zur Vorschreibung eines Kostenersatzes:
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers „zurückgewiesen“, aber im Ergebnis eine inhaltliche Entscheidung getroffen (dies war auch intendiert).
Die Vorschreibung des Kostenersatzes erfolgte gemäß den in § 5 der ortspolizeilichen Verordnung vom 26. Juni 2013 statutarisch festgelegten Sätzen von € 25 (erste Köderbox) bzw. € 13 (die 11 weiteren aufgestellten Boxen). Vor diesem Hintergrund war die Stadtgemeinde *** dem Grunde nach berechtigt, die entstandenen Kosten dem Beschwerdeführer vorzuschreiben.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass bei Vorschreibung des statutarisch vorgeschriebenen Kostenersatzes das Verfahrensregime des AVG heranzuziehen ist (und nicht die BAO).
3.1.4. Zur erfolgten Beauftragung des Gemeindeverbandes:
Wenn nun in § 2 Abs. 1 der ortspolizeilichen Verordnung vom 26. Juni 2013 dem Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk *** übertragen wird, so wird damit iSd § 4 Abs. 3 NÖ Gemeindeverbandsgesetz idF LGBl. 1600-6 eine Änderungen der Vereinbarung herbeigeführt, die übereinstimmender Willenserklärungen der jeweils betroffenen Gemeinden und der Genehmigung (§ 22) der Aufsichtsbehörde bedürfen. Dies betrifft in concreto die Bezeichnung der gemeinsam zu besorgenden Angelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 NÖ Gemeindeverbandsgesetz.
Gemäß § 2 der aktuellen Satzung des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk *** gehört die Stadtgemeinde *** dem Verband an. Gemäß § 3 Abs. 3 der Satzung obliegt dem Gemeindeverband der von den verbandsangehörigen Gemeinden im Anlassfalle per Verordnung erlassene und dem Gemeindeverband übertragene Vollzug der Rattenbekämpfung einschließlich der Einhebung und Einbringung der verordneten Beiträge von den Liegenschaftseigentümern.
Die Vorschreibung von Kostenersätzen aus dem Titel von ortspolizeilichen Verordnungen der verbandsangehörigen Gemeinden ist somit in § 3 Abs. 3 der Satzung als Aufgabenbereich definiert (vgl. ausführlich VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2009/07/0206, zu Kostenersätzen eines steirischen Gemeindeabfallverbandes).
Somit existierte für das Einschreiten des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk *** eine Rechtsgrundlage und war der Gemeindeverband für die erfolgte Vorschreibung auch zuständig (vgl. VwGH vom 26. April 2018, Zl. Ra 2017/16/0110-13).
3.1.5.
Diesen Überlegungen folgt weiters, dass die Behörden des mitbeteiligten Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk *** zur Vorschreibung eines Kostenersatzes zuständig und berechtigt waren.
Wenn von Seiten des Beschwerdeführers in seinen Schriftsätzen - unsubstantiiert -vorgebracht wird, dass nach seiner Auffassung für das Faktum einer reinen Prävention die Aufstellung von 13 Rattenfallen jeder Notwendigkeit und Plausibilität widerspreche, übersieht er, dass zum einen seine Liegenschaft eine Fläche von 14.461 m² (mit Wohngebäude, Reiterhof & Lipizzanergestüt) aufweist und daher nicht einem durchschnittlichen Einfamilienhaus vergleichbar ist. Zum anderen ist der Rattenbefall evident, da – unbestritten – vom befugten Rattenbekämpfer auch Nachbeköderungen vorgenommen worden sind bzw. vorgenommen werden mussten.
Schließlich steht auch der Umstand außer Streit, dass 12 Köder-Boxen aufgestellt worden sind.
Aus diesen Gründen erwies sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet und war der angefochtene Bescheid daher spruchgemäß zu bestätigen.
3.1.6.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3.2. Zu Spruchpunkt 2:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Finanzrecht; Ortspolizeiliche Verordnung; Missstand; Ratten; Kostenersatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.315.003.2017Zuletzt aktualisiert am
29.08.2018