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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
SchUG 1986 §49 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, in der Beschwerdesache der A in Salzburg, vertreten durch M, dieser vertreten durch Dr. Fritz Karl und Dr. Robert Mühlfellner, Rechtsanwälte in Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 43, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 4. Dezember 1996, Zl. 1.005/131-III/4b/96, betreffend Ausschluss von einer Schule, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Aufwandersatz wird nicht zugesprochen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 4. Dezember 1996 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 49 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) vom Besuch des Akademischen Gymnasiums in S. ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und teilte in der Folge mit, dass die Beschwerdeführerin die Reifeprüfung zum Haupttermin des Schuljahres 1998/99 an einem näher bezeichneten Gymnasium in S. bestanden habe.
Über hg. Vorhalt erklärte die Beschwerdeführerin, es sei richtig, dass sie die Reifeprüfung zum Haupttermin des Schuljahres 1998/99 am genannten Gymnasium bestanden habe. Diese Schule sei aber in der Öffentlichkeit nicht so angesehen wie jene, von der sie mit dem angefochtenen Bescheid ausgeschlossen worden sei; auch handle es sich um einen anderen Schultyp. Schließlich könne der Verweis von einer Schule im späteren Leben von erheblichem Nachteil sein. Dieser aus der Schülerbeschreibung hervorgehende Umstand könne die Beschwerdeführerin nämlich, wenn sie in den Staatsdienst (z.B. als Lehrerin) eintreten wolle, benachteiligen. Eine Klaglosstellung sei daher nicht eingetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof verneint in den Fällen, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, in ständiger Judikatur die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, wenn der Beschwerdeführer diese Schulstufe in der Zwischenzeit absolviert hat (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 4. November 1996, Zl. 95/10/0268, und die hier zitierte Vorjudikatur). Nichts anderes kann aber für den vorliegenden Fall gelten, in dem es um den Ausschluss der Beschwerdeführerin von einer allgemein bildenden höheren Schule geht, während sie bereits die Reifeprüfung an einer - anderen - allgemein bildenden höheren Schule erfolgreich abgelegt hat. Weder ist die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid ersichtlich, noch können dem - oben wiedergegebenen - Vorbringen der Beschwerdeführerin konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen Möglichkeit entnommen werden. Soweit sie nämlich wegen des erfolgten Ausschlusses von einer in der Öffentlichkeit angesehenen Schule mögliche Nachteile bei Antritt eines künftigen Berufes befürchtet, behauptet sie selbst nicht, dass der erfolgte Schulausschluss den Tatbestand einer negativen Berufsantritts- oder -ausübungsvoraussetzung erfülle.
Zufolge des Wegfalls des rechtlichen Interesses der Beschwerdeführerin an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war das vorliegende Beschwerdeverfahren somit - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall ist ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand nicht zu ersehen, welchen Ausgang das verwaltungsgerichtliche Verfahren genommen hätte, wäre die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt daher nach freier Überzeugung, dass ein Kostenzuspruch weder an die Beschwerdeführerin noch an die belangte Behörde stattfindet.
Wien, am 20. Dezember 1999
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997100015.X00Im RIS seit
13.12.2002