RS Lvwg 2018/8/13 LVwG-AV-106/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.08.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

13.08.2018

Norm

BAO §93 Abs2
BAO §246 Abs1
KanalG NÖ 1977 §2 Abs1
KanalG NÖ 1977 §12
KanalG NÖ 1977 §14
B-VG Art116 Abs1
B-VG Art118 Abs2

Rechtssatz

Im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches sind die gemeindlichen Hoheitsakte auf das jeweilige Gemeindegebiet beschränkt. […] Die Eignung einer Verwaltungsaufgabe ist dann nicht gegeben, wenn die erforderlichen Maßnahmen für das Gemeindegebiet nicht mit Erfolg getroffen werden können, weil wirksame Maßnahmen über das Gemeindegebiet hinausgreifen müssten (vgl. VwSlg. 7.348 A/1968). Auch der Verfassungsgerichtshof hat eine Verwaltungsmaßnahme, deren Wirkung über das Ortsgebiet hinausreicht, aus dem eigenen Wirkungsbereich ausgenommen (vgl. VfSlg. 5.430/1966, 5.825/1968, 7.335/1984 und 11.307/1978). Daraus folgt, dass Hoheitsverwaltung im eigenen Wirkungsbereich nur innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes möglich ist (im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gilt diese Beschränkung nicht).

Schlagworte

Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenbescheid; Verfahrensrecht; Bescheidadressat;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.106.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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