Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
13.08.2018Norm
BAO §93 Abs2Rechtssatz
Im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches sind die gemeindlichen Hoheitsakte auf das jeweilige Gemeindegebiet beschränkt. […] Die Eignung einer Verwaltungsaufgabe ist dann nicht gegeben, wenn die erforderlichen Maßnahmen für das Gemeindegebiet nicht mit Erfolg getroffen werden können, weil wirksame Maßnahmen über das Gemeindegebiet hinausgreifen müssten (vgl. VwSlg. 7.348 A/1968). Auch der Verfassungsgerichtshof hat eine Verwaltungsmaßnahme, deren Wirkung über das Ortsgebiet hinausreicht, aus dem eigenen Wirkungsbereich ausgenommen (vgl. VfSlg. 5.430/1966, 5.825/1968, 7.335/1984 und 11.307/1978). Daraus folgt, dass Hoheitsverwaltung im eigenen Wirkungsbereich nur innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes möglich ist (im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gilt diese Beschränkung nicht).
Schlagworte
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenbescheid; Verfahrensrecht; Bescheidadressat;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.106.001.2017Zuletzt aktualisiert am
29.08.2018