Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.08.2018Norm
BAO §93 Abs2Rechtssatz
Als Gebietshoheit wird die rechtliche Herrschaft innerhalb eines bestimmten Gebietes über jedermann bezeichnet, der sich in diesem Gebiet aufhält. Die für die mit Gebietshoheit ausgestattete Gebietskörperschaft Gemeinde kennzeichnende Teilhabe an der Hoheitsgewalt des Staates ergibt sich dabei aus der Zuerkennung des eigenen Wirkungsbereiches, wie er in Art. 118 Abs. 2 und 3 B-VG umschrieben ist (vgl. VwSlg. 3.577/1967).
Schlagworte
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenbescheid; Verfahrensrecht; Bescheidadressat;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.106.001.2017Zuletzt aktualisiert am
29.08.2018