Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.08.2018Norm
BAO §93 Abs2Rechtssatz
Gemäß Art. 116 Abs. 1 B-VG nimmt die Gemeinde als juristische Person des öffentlichen Rechts an der Hoheitsgewalt des Staates teil. Die Besonderheit der Gebietskörperschaft ist die Personengemeinschaft eines bestimmten Gebietes. Im Lichte des Art. 118 Abs. 2 B-VG sind wesentliche Elemente der Gebietskörperschaft Gemeinde jedenfalls ihr Gebiet und ihre Gebietshoheit, die über die darauf lebenden Menschen ausgeübt wird (Oberndorfer in Pabel, Das österreichische Gemeinderecht, 3. Ausgabe, Manz, 1. Teil S. 6 f, sowie VfSlg. 14.457/1996).
Schlagworte
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenbescheid; Verfahrensrecht; Bescheidadressat;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.106.001.2017Zuletzt aktualisiert am
29.08.2018