Entscheidungsdatum
09.06.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G307 1232705-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,
StA: Kosovo, vertreten durch RA XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2017, Zahl XXXX zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen , dass der BF sein Aufenthaltsrecht mit XXXX2016 verloren hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am XXXX2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
2. Am 26.01.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten (im Folgenden: BFA, RD NÖ) zu seinen Fluchtgründen, den Umständen für die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und seinen persönlichen Verhältnissen einvernommen.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, dem BF persönlich zugestellt am 02.02.2017, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), gegen diesen ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt III.), festgestellt, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet mit 08.10.2015 verloren habe (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFAVG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
4. Mit dem am 13.02.2017 datierten und beim BFA, RD NÖ am selben Tag eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen ursprünglichen Rechtsvertreter, Mag. Wolfgang AUNER, Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidungsergänzung an die "Erstbehörde" zurückzuverweisen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung unter Vorladung des BF anzuberaumen und die beantragten Beweise aufzunehmen.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 13.02.2017 vom BFA) vorgelegt und sind dort am 16.02.2017 eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist mit der rumänischen Staatsbürgerin XXXX, geb. am XXXX, verheiratet, wohnte vor seinem aktuellen Haftantritt mit dieser im gemeinsamen Haushalt und hat keine Sorgepflichten. Der BF wuchs im Kosovo auf, besuchte dort die Pflichtschule und erlernte die Berufe eines Schlossers und Malers. Im Kosovo arbeitete der BF als Automechaniker. Der BF gehört der Volksgruppe der Albaner an und bekennt sich zum Christentum.
1.2. Der BF war zuletzt vom XXXX2008 bis XXXX2008 bei der XXXX als Arbeiter beschäftigt. Seitdem bezog er Arbeitslosenunterstützung, Notstands- oder Überbrückungshilfe. Die Gattin des BF ist seit XXXX2015 bei XXXX als Angestellte beschäftigt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Vermögen und Einkommen verfügt.
1.3. Der BF stellte am XXXX2002 seinen ersten, am XXXX2009 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welche beide in zweiter Instanz rechtskräftig negativ beschieden wurden.
1.4. Der BF war und ist in Österreich zwischen XXXX2002 bis zum heutigen Tag mit folgenden Unterbrechungen gemeldet:
• XXXX.2004 bis XXXX.2005
• XXXX.2005 bis XXXX.2006
• XXXX.2012 bis XXXX.2013
Folgende Zeiten verbrachte der BF bis dato in Justizanstalten:
• vom XXXX2005 bis XXXX2005
• vom XXXX2006 bis XXXX2007
• vom XXXX2008 bis XXXX2009
• vom XXXX2010 bis XXXX2010
• vom XXXX2010 bis XXXX2012
• vom XXXX2015 bis XXXX2015
• seit XXXX2016 (in der Justizanstalt XXXX)
In der Zeit vom XXXX2012 bis XXXX2012 war der BF im Polizeianhaltezentrum XXXXuntergebracht.
Ein durchgehender Aufenthalt des BF von 2002 bis 2009 in Österreich, insbesondere ein solcher vom XXXX2004 bis XXXX2005 konnte nicht festgestellt werden.
Am XXXX2012 reiste der BF freiwillig in seinen Heimatstaat zurück und reiste spätestens amXXXX2013 wieder ins Bundesgebiet ein.
1.5. Mit Bescheid der Bezirskhauptmannschaft XXXX (im Folgenden: BH XXXX) vom 23.05.2005, Zahl XXXX wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welchen den Rechtsweg bis zum Verwaltungsgerichtshof überstand, der die Behandlung der Beschwerde gegen den in zweiter Instanz ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX ablehnte. Mit Inkrafttreten des FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011 wurde dessen Dauer auf 10 Jahre herabgesetzt.
Mit Bescheid der Schweizer Fremdenbehörde wurde gegenüber dem BF zu Zahl XXXX am XXXX2008 ein bis XXXX2017 gültig gewesenes Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Schengenraum erlassen.
Mit Bescheid vom 15.07.2010, Zahl XXXX wurde vom Referat XXXX der Landespolizeidirektion XXXX (Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten) gegen den BF ein Waffenverbot erlassen, welches am XXXX2010 in Rechtskraft erwuchs und bis zum XXXX2016 Bestand hatte.
1.6. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt.
1.7. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:
1. LG XXXX, XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2004, wegen versuchten, schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 (1. Satz,
2. Faö, 2. Satz), 15, 278 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren,
2. LG XXXX, XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2008, wegen versuchten Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127, 129 Abs. 1, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr,
3. LG für Strafsachen XXXX, XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2011, wegen gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdiebstahls und gefährlicher Drohung nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1, 130, 2. Fall, 107 Abs. 1 StGB und unbefugten Waffenbesitzes nach § 50 WaffenG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie
4. LG XXXX, XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2016 wegen Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127 Abs. 1, 129 Z 1 und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten.
Im Zuge der zuletzt genannten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, am XXXX2015 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Verfügungsberechtigten eines Unternehmens durch Aufzwängen des Fensters des Firmengebäudes zu einer Handkassa gelangt zu sein, diese aufgebrochen und insgesamt €
594,90 an Bargeld erbeutet zu haben.
Als erschwerend wurden hiebei das Vorliegen dreier einschlägiger Vorstrafen, die zweifach verwirklichte Einbruchsqualifikation, als mildernd die geständige Einlassung und die Sicherstellung des Diebsgutes gewertet.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteils des Oberlandesgerichtes XXXX
(OLG XXXX) vom XXXX2016, Zahl XXXX nicht Folge gegeben.
Festgestellt wird, dass der BF die oben angeführten Straftaten begangen und das darin beschriebene Verhalten gesetzt hat.
Der BF wurde am XXXX2016 festgenommen, befindet sich derzeit im gelockerten Vollzug und verbüßt in der Justizanstalt XXXX nach wie vor seine Strafhaft.
1.8. Die Zeitspannen, für welche der BF Österreich in Richtung Kosovo verließ, verbrachte er im dortigen Elternhaus.
1.9. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF befand sich zuletzt in Österreich.
1.10. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über - das Verhältnis zu seiner Frau hinausgehende - familiäre oder sonstige nennenswerte soziale Bindungen in Österreich verfügt. Es konnten auch keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer nachhaltigen Integration in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes.
1.11. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Der BF hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Auch sonstige Gründe, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat allenfalls entgegenstünden, konnten nicht festgestellt werden.
1.13. Der BF hat seinen Herkunftsstaat aus persönlichen, wirtschaftlichen und kriminellen Gründen verlassen, vor allem um in Österreich strafbare Handlungen zu begehen.
1.14. Der Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die zu Identität, Staatsbürgerschaft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie den persönlichen Verhältnissen, beruflicher Tätigkeit, Sicherung des Lebensunterhalts und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen vor dem BFA und sind mit dem Feststellungen im Bescheid, denen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, in Einklang zu bringen.
Der BF legte zwar kein amtliches Lichtbilddokument vor, jedoch steht die Identität des BF anhand der geführten Asylverfahren und den Feststellungen zur Person im Bescheid der belangten Behörde fest. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur jüngsten Ausreise aus dem Kosovo, dem dortigen Aufenthalt und der Wiedereinreise nach Österreich sind den Ausführungen des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 26.01.2017, dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Inhalt des Bescheides (Aufgriff am XXXX2013) zu entnehmen.
Wo sich der BF innerhalb jenes Zeitraums, der ihn als nicht in Österreich gemeldet ausweist, aufgehalten hat, konkret vom XXXX2004 bis zum XXXX2005, konnte nicht festgestellt werden. In jedem Fall konnte dem BF nicht attestiert werden, sich im Bundesgebiet befunden zu haben, weil er in dieser Zeit weder legal gearbeitet hat, noch sich in Haft befand.
Die übrigen Aufenthalte in Österreich folgendem Inhalt des ZMR und wurden vom BF auch bestätigt.
Die einzige bisher legal ausgeübte Beschäftigung findet sich in dem, den BF betreffenden Sozialversicherungsdatenauszug wieder. Gleiches gilt für die von der Frau des BF aufgenommenen Beschäftigungen, welche sich aus deren Auszug ergeben.
Dem Akteninhalt - insbesondere dem Inhalt der Einvernahme vor dem BFA - ist zwar zu entnehmen, dass der BF - wohl aufenthaltsbedingt - über gute Deutschkenntnisse verfügen soll. Wie sich jedoch aus der aktuellen VwGH-Rechtsprechung ergibt (VwGH vom 04.08.206, Zahl Ra 2016/21/0203), ist es dem erkennenden Gericht verwehrt, ohne Vorliegen geeigneter Bescheinigungsmittel, wie etwa eines Sprachzertifikats, Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus festzustellen.
Die von Seiten der Schweizer Fremdenbehörde, der BH XXXX verhängten Einreise- sowie das von der LPD XXXX vormals erlassene und bis 2016 bestandene Waffenverbot ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem bekämpften Bescheid und wurden in der Beschwerde auch nicht bestritten.
Die Verurteilungen samt Entscheidungsgründen zur jüngsten Entscheidung sind insbesondere aus dem im Akt befindlichen jüngsten Urteil des LG XXXX ersichtlich und entsprechen dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Auch ergeben sich die bisher geführten Asylverfahren aus dem Akteninhalt wie dem
ZFR-Auszug.
Der Festnahmezeitpunkt wie die Feststellung, dass sich der BF derzeit im gelockerten Vollzug und noch immer in Strafhaft befindet, folgen dem Vollzugsdatenauszug der Justizanstalt St. Pölten und dem Inhalt des den BF betreffenden Auszugs aus dem ZMR.
Der BF gab im Zuge seiner Einverahme vor dem BFA an, arbeitsfähig und gesund zu sein.
Der BF nahm sowohl in der Beschwerde als auch in der Befragung vor dem BFA ausschließlich Bezug auf seine Frau, weitere soziale oder anderweitige familiäre Kontakte brachte er nicht ins Spiel.
Der Umstand, dass der Kosovo ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus der Herkunftsstaatenverordnung.
Was das das Fluchtvorbringen betrifft, erweist sich dieses - wie von der belangten Behörde zutreffend dargelegt - als unglaubwürdig:
Besonders fällt ins Auge, dass der BF sein Fluchtvorbringen zwischen den Einvernahmen am 27.05.2013 und 06.06.2013 einerseits und dem 26.01.2017 anderseits ausgetauscht hat. Rückte der BF im Jahr 2013 eine Gefährdung durch unbekannte Personen wegen ihm für die Serben unterstellter Spionage in den Mittelpunkt seiner Ausführungen, so brachte er in der jüngsten Einvernahme vor, er habe vom Kosovo aus an einem Pyramidenspiel teilgenommen, € 20.000,00 nach Afrika überwiesen und seien in der Folge von einem Deutschen namens XXXX und einem Afrikaner namens XXXX, welche in dieses Spiel involviert seien, noch mehr Geld verlangt worden. Völlig unplausibel behauptete der BF im Gegensatz dazu im Anschluss, von einem XXXX, dem er das Geld geborgt habe, bedroht worden zu sein. Was dieser wiederum mit den anderen beide Personen zu tun haben soll, ließ der BF ebenso offen, wie den Bestand jener Geldquelle, aus welcher er diese Summe geschöpft haben soll.
Des Weiteren erweist sich der geltend gemachte Fluchtgrund auch innerhalb der jüngsten Einvernahme als unschlüssig. Zu Beginn der Einvernahme erwähnte der BF nämlich ausdrücklich, er habe ausschließlich wegen der allgemeinen schlechten Lage im Kosovo einen Asylantrag gestellt. Daran unmittelbar anknüpfend führte der BF aus, es sei ihm nie etwas zugestoßen. Erst als auf die Frage hin, was der BF sonst noch vorbringen wolle, schwenkte er auf das oben geschilderte Vorbringen um.
2.2.2. Zum Beschwerdevorbringen
Die in der Beschwerde ins Treffen geführte Behauptung über die Anfertigung des Videos durch den Bruder des BF lässt offen, was damit bewiesen werden soll, welchen Inhalt es wiedergibt und kann daraus angesichts der völligen Unglaubwürdigkeit des BF-Vorbringens nichts gewonnen werden.
Unklar ist auch die in der Beschwerde gemachte Formulierung, der BF habe aufgrund seiner Straffälligkeit in Österreich im Heimatland "Widrigkeiten" zu erfahren, weshalb die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens oder Befragung eines Vertrauensanwaltes vonnöten sei. Zu diesem Thema liefert der BF keine näheren Hinweise und, was mit "Widrigkeiten" gemeint sein soll.
Wenn im Rechtsmittel weiter vermeint wird, die belangte Behörde sei nicht weiter auf die zu XXXX gemachten Angaben eingegangen, so ist dem die dahingehende Unglaubwürdigkeit des BF-Vorbringens entgegenzuhalten. Es ergaben sich weder glaubhafte Hinweise auf eine Bedrohung durch den Genannten, noch ein plausibles Vorbringen darüber, die kosovarischen Behörden seien in einem solchen Falle nicht gewillt oder fähig, dem BF Schutz zu bieten.
Gleich verhält es sich mit der beantragten Einholung eines kriminalpsychologischen Gutachtens zum Beweis dessen, dass der BF nach Verbüßung seiner Haft keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit darstelle. Ein solches Gutachten nähme auf die innere Tatseite des BF Bezug, sagt jedoch nichts über eine potentielle Gefährlichkeit seiner Person aus, weil diese in seinem äußeren Verhalten zu Tage tritt. Darauf wird noch näher in der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein. Dem entsprechend erweist sich die Erstellung eines solchen Gutachtens im gegenständlichen Fall als entbehrlich.
Schließlich könnte auch der Einvernahme der Ehegattin und des Bruders des BF zum Beweis dessen, dass dem BF eine positive Gesinnung inne wohnt, nichts abgewonnen werden. Wie noch im Zuge der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird, kann vor dem Hintergrund des massiv strafbaren Verhaltens des BF nicht von einer positiven Gesinnungswandel oder einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Daran hätte auch eine Befragung der erwähnten Personen nichts geändert.
Da der BF kein glaubhaftes Fluchtvorbringen tätigen konnte, musste auch festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus persönlichen Gründen verlassen hat.
2.2.3. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in diesen, beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Feststellung, dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). Im Kosovo herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
Der BF ist weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die Ausführungen in der Beschwerde keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten. So hat der BF am Ende seiner Einvernahme vor dem BFA zu den ihm vorgehaltenen Länderberichten vorgebracht, es gäbe "dort" keine allgemeine Sicherheit.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde
(VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994,
Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann
(VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und
Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen den BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht.
Insoweit vom BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorgebracht wurde, er werde von XXXXoder Personen, die ihm Spionagetätigkeiten für die Serben vorwärfen, bedroht, ist festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung diese Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK der abschließend genannten Verfolgungsgründen stünde, noch, dass diese von staatlichen Organen ausginge oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen Motiven.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen im Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind nämlich weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008,
Zl. 2006/01/0191). So wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten.
Aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage im Kosovo geht vielmehr hervor, dass dort ein System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist. Mit der bloßen Behauptung, der BF werde im Falle einer Rückkehr in den Kosovo "Widrigkeiten" erfahren, werden aber keine nachhaltigen Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates aufgezeigt. So ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass die Polizei im derzeit eine Stärke von 9000 Personen aufweist und es Polizeistationen im ganzen Land gibt, wo man Anzeige erstatten kann. Es können auch Anzeigen beim Büro der Staatsanwaltschaften, der Eulex Staatsanwaltschaft sowie dem Ombudsmann eingereicht werden. Die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität, ist rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Bereich.
Vielmehr ist anzunehmen, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen seiner zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen Situation, der dort vorherrschenden Lebensbedingungen sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensumstände vorzufinden und, um seinen kriminellen Machenschaften nachzugehen, verlassen hat. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach der Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund weist die Stellung der bisher gestellten Anträge - wie schon im Bescheid der belangten Behörde hervorgehoben - auf die Absicht des BF hin, darart einen Aufenthalt in Österreich erzwingen zu wollen, unter anderem, um seine Abschiebung hintanzuhalten.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß
§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle
Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993,
Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001,
Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen
(zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001,
Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch
Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999,
Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden,
Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich,
Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001,
Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des
Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;
13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären
(VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte.
Beim BF handelt es sich um einen 40jährigen, gesunden, arbeitsfähigen Erwachsenen, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung und hat selbst ausgeführt, er habe im Heimatstaat als Automechaniker gearbeitet. Ferner absolvierte der BF Ausbildungen zum Maler und Schlosser und konnte während seiner letzten Aufenthalte im Elternhaus Unterkunft nehmen. Er wird daher im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen
Letztlich war zu berücksichtigen, dass in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten und in weiterer Folge auch nicht dargelegt wurde, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf die individuelle Situation auswirkte, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat läge somit eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vor. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zum Aufenthaltsverbot
3.3.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das Einreiseverbot als unbegründet abzuweisen, dies aus folgenden Gründen:
Aufgrund der Ehe mit seiner rumänischen Frau fällt der BF in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG und kommt für ihn daher der Prüfungsmaßstab des
§ 67 Abs. 1., 1. Satz FPG für begünstigte Drittstaatsangehörige zur Anwendung. Ein mehr als 10jähriger, durchgehender Aufenthalt des BF in Österreich konnte nicht als erwiesen angesehen werden, weshalb § 67 Abs. 1, 4. Satz FPG gegenständlich nicht zur Anwendung gelangt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).
Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht vor allem seine aktuelle strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt. Der BF wurde vom LG XXXX wegen Einbruchsdiebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Aber auch den Vorstrafen des BF, allesamt ebenso wegen Einbruchsdiebstahles, einmal sogar im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, ferner wegen gefährlicher Drohung und unbefugten Waffenbesitzes, kommt massive Bedeutung zu.
Diese Handlungsweisen stellten (auf der Ebene der Einbruchsdiebstähle) ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568).
Abgesehen davon ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (zu all dem vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Die aktuelle Verurteilung liegt erst rund 1 Jahr zurück, befand sich der BF bis vor kurzem noch immer in Haft - wenn auch im erleichterten Vollzug - und erweist sich die bisher verstrichene Zeitspanne daher zu kurz, um der BF bereits jetzt eine positive