TE Vwgh Erkenntnis 1999/12/20 97/10/0197

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Veröffentlicht am 20.12.1999
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg;
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
LSchG Vlbg 1982 §1 Abs2 lita idF 1988/022;
LSchG Vlbg 1982 §10 Abs1 idF 1988/022;
LSchG Vlbg 1982 §10 Abs2 idF 1988/022;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde des St in Schruns, vertreten durch Dr. Adolf und Dr. Heinrich Concin, Rechtsanwälte in Bludenz, Rathausgasse 1a, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 17. Juli 1997, Zl. IVe-223/295-95, betreffend Bewilligung nach dem Landschaftsschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 1991 beantragte die beschwerdeführende Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz (BH) u.a. die landschaftsschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer näher beschriebenen Forststraße "Muttwald". Durch den Bau dieser Straße könnten ca. 40 ha gutwüchsige hochmontane und tiefsubalpine Heidelbeer-Fichtenwälder mit Schutzwaldcharakter optimal erschlossen werden (Basis für Seilkrannutzungen). Die Straße solle von der Güterweganlage "Wasserstuben" nach der Rotwildfütterung "Millionenschrofen" abzweigen. Der Güterweg selbst sei als Holzabladeort bei Seilkrannutzungen kaum geeignet, weil er während der gesamten Wandersaison stark frequentiert werde. Wegen der Benützung des Güterweges im Winter als Langlaufloipe sei auch eine Verlegung der bestehenden Fütterung bergwärts notwendig; auch dies werde durch den Bau der beantragten Forststraße ermöglicht.

Die BH beraumte eine mündliche Verhandlung an. In dieser führte der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz aus, die beantragte Straße verlaufe in einem locker bestockten und dennoch geschlossenen Fichtenwald. Sie sei nur unmittelbar am Beginn einsehbar. Das Gelände sei so flach, dass kaum größere Böschungen entstünden und aufgrund der trockenen Standorte sei auch nicht mit großflächigen Rutschungen oder ähnlichen Folgewirkungen zu rechnen. Die landschaftsbildliche Beurteilung sei somit günstig. Ein größeres Problem stelle die Tatsache dar, dass es sich bei dem Wald um einen auch im Biotopinventar ausgewiesenen Großraumkomplex handle, der insbesondere auch noch Rauhfußhühnern Lebensraum biete. Somit sei bei einer häufigen forstlichen Nutzung oder einem Befahren eine massive Störung dieser seltenen Tierarten zu befürchten. Ebenso sei aufgrund der Wildeinstände eine Störung bei häufigem Befahren zu befürchten. Da diese seltenen Tierarten, wie beispielsweise Auerhuhn unbedingt geschützt gehörten, sei Sorge zu tragen, dass diese Störungen, die letztendlich auch den Naturgenuss beeinträchtigten, zurückgehalten würden. Letztlich könne dies nur durch eine Verordnung geschehen, in der klare Nutzungsbeschränkungen vorgesehen werden. Im Falle einer Bewilligung der Forststraße müsste eine zeitliche Befristung für die Waldnutzung festgelegt werden. Die Forststraße könne daher nur dann positiv beurteilt werden, wenn vier im Einzelnen genannte Auflagen in den Bewilligungsbescheid aufgenommen würden, u.a. die Vorschreibung einer Ausgestaltung der Abschrankung, dass diese auch im Winter ihre Funktion behalte sowie das Verbot forstlicher Nutzung vor dem 1. August eines jeden Jahres. Vorgeschlagen werde überdies die Erlassung einer Verordnung betreffend ein allgemeines Beeren- und Pilzsammelverbot, ein Wanderverbot und ein Verbot jeglicher sportlicher Nutzung.

Der forsttechnische Amtssachverständige beschrieb die beantragte Forststraße als wegebautechnisch unbedenklich. Sie stelle eine Basiserschließung für die Bewirtschaftung des Muttwaldes mittels Seilkrananlagen dar. Bei Einhaltung von im Einzelnen genannten Auflagen werde aus forsttechnischer Sicht kein Einwand erhoben.

Der Landschaftsschutzanwalt sprach sich in einer schriftlichen Stellungnahme gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung aus. Er betonte die relative Unberührtheit des Gebietes und führte aus, dass selbst wenn die Bedürfnisse des Auerwildes durch die forstliche Bewirtschaftung einigermaßen berücksichtigt würden, die Forststraße unweigerlich Wanderer anziehe, die sich vermutlich auch "durch eine gut gemeinte Verordnung" nicht vom Betreten abhalten ließen.

Die BH holte in der Folge ein weiteres forsttechnisches Gutachten ein. Auch dieser Sachverständige legte dar, dass die Anlage der Straße bei den gegebenen Gelände- und Steigungsverhältnissen "ohne großen landschaftsbildlichen Eingriff" zu bewerkstelligen sei. Durch die Straße würden die bringungstechnischen Voraussetzungen entscheidend verbessert; es werde ein Basisweg für Kurzstrecken-Mobilseilkräne geschaffen. Was den Biotopschutz für Auerwild anlange, so komme es entscheidend auf das Problembewusstsein des Waldbesitzers an. Die Forststraße selbst sei diesbezüglich "komplett unkritisch zu beurteilen". Wesentlich sei jedoch, eine jagdliche Sperrzone bzw. eine Wildruhezone anzuordnen, um die vor allem schitouristische Beunruhigung auszuschließen. Die Auffassung, dass die Forststraße auch für die Neuanlage einer Rotwildfütterung von Bedeutung sei, werde aus näher dargelegten Gründen allerdings nicht geteilt.

Die BH holte weiters das Gutachten eines wildökologischen Amtssachverständigen ein. Dieser führte aus, das Auerwildhabitat Muttwald habe in den vergangenen Jahrzehnten wesentlich bessere Biotopeigenschaften aufgewiesen als heute. Viele in den Hochwald eingesprengte Blößen und Gliederungshiebe seien mit forstlicher Vegetation zugewachsen, der Schlussgrad sei mit einer Ausnahme relativ hoch. Bei fortschreitender Tendenz dieser Waldentwicklung sei in Zukunft mit einer weiteren Verschlechterung der Biotopqualität im Muttwald zu rechnen, die letztendlich zum völligen Verschwinden des Auerwildes führen könnte. Damit die somit notwendige auerwildökologische Waldbewirtschaftung erfolgen könne, sei eine forstliche Mindesterschließung erforderlich. Waldstraßen könnten sich auf das Auerwild sowohl negativ als auch positiv auswirken. Dem beantragten Projekt könne "einiges Positives" abgewonnen werden, weil mit diesem Weg nur eine kleine - näher bezeichnete - Fläche direkt erschlossen werde, damit aber eine günstige Ausgangsposition für die Sekundärerschließung einer - näher bezeichneten - Fläche mittels Seilkran ermöglicht werde. Es bleibe eine ausreichende Distanz zum momentanen Auerwildkerngebiet erhalten; die auerwildökologische Mindestbreite des Waldbestandes würde nicht unterschritten. Erhöhte touristische Störungen seien kaum zu befürchten, weil die Straße aufgrund ihrer geringen Länge und ihres Verlaufes keine Verbindung zu einer anderen Straße oder sonstigen interessanten Einrichtungen biete. Die derzeitige Beunruhigung, insbesondere "in der Beer- und Pilzzeit" sei allerdings bereits als untragbar zu bezeichnen, sodass die Errichtung eines jagdlichen Sperrgebietes sehr sinnvoll wäre. Als auerwildökologische-waldbauliche Maßnahmen würden relativ großflächige Schlussgradsenkungen, gleitende Übergänge von Gruppenplenterung-Femel- und buchtförmige Schirm- bzw. Schirmsaumschläge vorgeschlagen. Auf eine maßvolle Totholzverjüngung sollte nicht verzichtet werden.

In seiner abschließenden Stellungnahme wies der Landschaftsschutzanwalt auf "massive negative Einflüsse von forstlichen Erschließungsstraßen" auf die Lebensraumsituation von Auerhühnern hin. Laut einem dieser Stellungnahme angeschlossenen Schreiben der Vorarlberger Naturschau habe ein namentlich genannter Experte darauf hingewiesen, dass in einem wie dem vorliegenden Gebiet forstliche Eingriffe zur Biotopverbesserung nicht erforderlich seien. Dieser Experte habe in einem persönlichen Gespräch betont, noch unveröffentlichte Studien belegten eindeutig, dass forstliche Erschließungsstraßen in Auerhuhnlebensräumen, auch wenn sie diese nur randlich berührten, durch vermehrte Störung besonders in der Bauphase die Bestände empfindlich schädigen könnten (Bruterfolg). Der Landschaftsschutzanwalt verneinte die Notwendigkeit einer auerwildökologischen Waldbewirtschaftung und legte dar, dass ein Verbot des Wanderns und anderer sportlicher Aktivitäten praktisch kaum durchführbar sei. Eine zeitliche Einschränkung der forstlichen Nutzung sowie ein Betretungs-, Beeren- und Pilzsammelverbot könnte die negativen Auswirkungen des Wegebaues geringfügig vermindern, die Interessen von Natur- und Landschaftsschutz würden durch das Projekt dennoch schwer wiegend verletzt. Aus der Sicht des Landschaftsschutzanwaltes müsse der Wegebau entschieden abgelehnt werden; es werde empfohlen, die forstliche Nutzung in diesem Gebiet überhaupt weitestgehend einzuschränken.

Die beschwerdeführende Partei führte abschließend u.a. aus, es könnten die forstlichen Arbeiten ausschließlich ab August, d.h. nach der Balz- und Brutzeit der wichtigsten Waldvögel durchgeführt werden. Gegen die Erlassung eines jagdlichen Sperrgebietes werde kein Einwand erhoben. Plentern und Femeln sei nur mit einer ausreichenden Mindesterschließung möglich; Voraussetzung dafür sei der Einsatz von mobilen Seilkrananlagen.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 1994 versagte die BH der beschwerdeführenden Partei die beantragte landschaftsschutzrechtliche Bewilligung. Begründend wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen ausgeführt, die Errichtung der insgesamt etwa 1,2 km langen Forstweganlage mit einer Kronenbreite von ca. 3,5 m in einem unbestritten sehr naturnahen Bergwald auf ca 1500 m Seehöhe hätte "zweifellos bzw. zwangsläufig" eine Beeinträchtigung und Verunstaltung der Landschaft sowie eine Störung des Naturgenusses in diesem Gebiet zur Folge. Diese Auswirkungen des Bauvorhabens seien offenkundig und bedürften keiner weiteren Begründung, auch wenn die landschaftsbildlichen Folgewirkungen vom Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz als verhältnismäßig gering beurteilt worden seien. Die allein durch die baulichen Eingriffe eines solchen Forststraßenprojektes in das natürliche Gelände bedingten Beeinträchtigungen und Verunstaltungen der Landschaft bzw. Störungen des Naturgenusses ließen sich erfahrungsgemäß auch nicht durch Bedingungen, Auflagen oder eine Befristung der Bewilligung (gänzlich) beseitigen, zumal auf der Fahrbahn eine Kiestragschicht aufgebracht werden solle und somit eine flächenhafte Rekultivierung bzw. Begrünung nicht möglich bzw. eine gewisse Fahrzeugfrequenz unvermeidlich sei. Eine zeitliche Beschränkung für die forstliche Nutzung erscheine aus näher dargelegten Gründen bedenklich und auch nicht zielführend. Für ein Beeren- und Pilzsammelverbot, ein Wanderverbot und ein Verbot sportlicher Aktivitäten bestehe keine Ermächtigung der Landschaftsschutzbehörde. Im Übrigen schließe sich die Landschaftsschutzbehörde der Argumentation des Landschaftsschutzanwaltes an, wonach Forststraßen in einem ohnehin touristisch stark frequentierten Gebiet erfahrungsgemäß dessen Nutzung und somit die Beunruhigung durch Wanderer, (Berg-)Radfahrer sowie Pilze- und Beerensammler verstärkten. Dies gelte im Besonderen für das Großraumbiotop Muttwald, das über die Seilbahn auf den Kristberg sowie die bestehenden Güter- und Wanderweganlagen leicht erreichbar sei. Eine landschaftsschutzrechtliche Bewilligung könnte daher nur erteilt werden, wenn andere öffentliche Interessen als das öffentliche Interesse am Schutz der Landschaft überwiegend zu beurteilen wären. Dies sei nicht der Fall. Der mit dem beantragten Weg erschlossenen Waldfläche komme zwar aufgrund der Höhenlage Schutzwaldeigenschaft zu, ein Schutzwaldsanierungsbedarf sei jedoch weder geltend gemacht noch bestätigt worden. Das öffentliche Interesse an einer vorschriftsgemäßen Bewirtschaftung des Waldgebietes überwiege das öffentliche Interesse am Landschaftsschutz im Sinne des § 1 Landschaftsschutzgesetz jedoch nicht. Die schon bisher übliche und ohnehin nur eingeschränkt mögliche forstwirtschaftliche Nutzung werde durch die Ablehnung der Forststraße nämlich weder verunmöglicht noch wesentlich erschwert. Es sei zunächst darauf zu verweisen, dass aus dem Fonds zur Rettung des Waldes insbesondere für die Aufarbeitung und Bringung von Schadholz (z.B. mittels Seilkrananlagen) sowie für die Rückung von Holz mit Pferden, was in diesem Gebiet möglich sei, Subventionen gewährt würden. Als Basiserschließung könne der "Wasserstubenweg" angesehen werden, der in den letzten zwei Jahren wesentlich verbreitert und ausgebaut worden sei. Durchschnittlich alle 250 lfm seien Ausweichen und Umkehrplätze geschaffen worden, die auch als Abspannplätze für forstliche Seilkrananlagen bzw. Seilbahnen sowie für die kurzzeitige Holzlagerung und Holzaufarbeitung dienen sollten, wie das auch in einem Schreiben der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich bestätigt worden sei. Die Errichtung weiterer "Basiserschließungen" berg- und talseits des Wasserstubenweges erscheine aus diesem Grunde nicht zwingend notwendig. Demgegenüber seien gerade in einem touristisch ohnehin stark frequentierten Gebiet mit der daraus resultierenden Beunruhigung noch vorhandene unerschlossene, somit naturnahe Zonen bzw. Wildlebensräume im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes möglichst zu erhalten und daher weitere Wegeerschließungen zu verhindern. Was die Auswirkungen einer Forststraßenerschließung des Muttwaldgebietes anlange, stütze sich die Behörde auf die vom Landschaftsschutzanwalt vorgelegten bzw. über dessen Veranlassung vorgelegten Unterlagen (Stellungnahme der Vorarlberger Naturschau, Stellungnahme der Österreichischen Gesellschaft für Vogelkunde), denen zufolge - was auch vom wildbiologischen Amtssachverständigen bestätigt worden sei - durch den Wegebau nachteilige ökologische Auswirkungen jedenfalls nicht auszuschließen seien und eine intensivere waldbauliche Nutzung zur Erhaltung der Biotopqualität nicht zwingend erforderlich sei. Die mehrfach geltend gemachten und offensichtlich gegebenen Störungen durch nichtforstliche Waldnutzungen seien außerhalb des gegenständlichen Verfahrens von der zuständigen Behörde durch rechtlich mögliche bzw. gebotene Maßnahmen einzuschränken. Die BH habe daher als Jagdbehörde bereits von Amts wegen ein Verfahren zur Anordnung eines jagdlichen Sperrgebietes eingeleitet.

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung.

Die Berufungsbehörde beraumte einen Lokalaugenschein (Begehung) an. Anlässlich dieses Augenscheins brachte die beschwerdeführende Partei vor, durch den beantragten Weg würden ca. 70 ha Wald für die Holzbringung erschlossen. Die Instandhaltung des Weges würde aufgrund des vorhandenen Geländes kaum Kosten verursachen. Durch den natürlichen Nachwuchs würde eine Bringung von Holz aus diesem Gebiet durchschnittlich alle zwei Jahre, jeweils für die Dauer von ca. 20 Tagen möglich sein. Bei Bringung über den Wasserstubenweg müsste dieser Güterweg für diesen Zeitraum für Wanderer aus Sicherheitsgründen gesperrt werden. Der von der Berufungsbehörde beigezogene Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz führte aus, im gegenständlichen Gebiet sei eine sehr ursprüngliche Waldstruktur vorhanden. Wesentlich für die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes seien die hier vorhandene Ruhe und die Abgeschiedenheit. Bisher habe es sich bei den Flächen oberhalb des Wasserstubenweges um eine ziemlich ruhige Zone gehandelt, ein Weg bedeute natürlich eine Beunruhigung (Montainbiker u.dgl.). Das Projekt befinde sich im Kernstück eines der wenigen noch bestehenden Auerhuhnreviere im Bezirk Bludenz. Dieses Gebiet sei der einzige bestehende Lebensraum des Auerhuhns im Silbertal. Zudem dürfe nicht übersehen werden, dass der gegenständliche Eingriff auch Auswirkungen auf alle anderen Lebewesen in diesem Gebiet habe. Es stehe außer Frage, dass durch einen Weg die Pilz- und Beerensammler vermehrt angezogen würden. Außerdem würde dieser Weg in Zukunft die Basis für weitere Wege bilden. Auf die Frage, ob durch einzelne Abschnitte des gegenständlichen Projektes das Gelände unterschiedlich stark belastet werde, sei festzuhalten, dass die Trasse einheitlich als "heikel" zu bezeichnen sei. Eine Beeinträchtigung und damit eine Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes entstehe durch das gegenständliche Projekt sowohl in ästhetischer als auch in ökologischer Hinsicht. Diese Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes werde sowohl unmittelbar als auch mittelbar stattfinden.

Der Amtssachverständige für Forstwirtschaft wies darauf hin, dass durch das gegenständliche Projekt keine Verbindung zu einem anderen Weg entstehe und dass das betroffene Gebiet "nicht besonders attraktiv" sei. Durch die beantragte Forststraße würde das Gebiet wesentlich besser erschlossen, der Weg sei als Neuerschließung für die Flächen oberhalb des Weges zu bezeichnen. Der Wasserstubenweg sei nicht für die forstliche Erschließung gebaut worden, sondern diene als Güterweg. Hätte man beim Bau auf eine forstliche Erschließung Rücksicht genommen, wäre er höher, dort wo der jetzt beantragte Weg angelegt werden solle, errichtet worden. Im betroffenen Gebiet bestehe auf dem Wasserstubenweg lediglich ein Standort, auf dem die Bringung von Holz von oben gut möglich sei. Der zweite vorhandene Standort könne lediglich für kleinere Nutzungen herangezogen werden. Eine Seilkranbringung auf den Wasserstubenweg sei daher insgesamt betrachtet äußerst ungünstig.

In einem weiteren Gutachten führte der forsttechnische Sachverständige aus, beim gegenständlichen Wald handle es sich um einen Schutzwald mit hoher Wirtschaftsfunktion. Große Teile des Waldes seien deutlich überaltert; die Einleitung einer Verjüngung sei dringend geboten. Die Bringung sei schwierig;

Boden-/Schwerkraftlieferung sei wegen des unregelmäßigen kupierten Geländes praktisch unmöglich. Eine Alternative sei die Seilkran- bzw. Seilbahnbringung. Die beantragte Forststraße sei als Basisweg für die Seilkrannutzung optimal gelegen. Sie sei in den Randbereich des Großraumbiotops verlegt worden, um dieses möglichst zu schonen. Bei rein forstwirtschaftlicher Betrachtung müsste die Straße ca. 100 m höher angelegt und doppelt so lang ausgeführt werden, damit eine optimale Grunderschließung für Seilkräne im Muttwald erreicht werden könnte. Der Wasserstubenweg sei - aus näher dargelegten Gründen - als Basiserschließung für eine Seilkranbringung für die darüber liegende Waldfläche forstlich denkbar ungünstig gelegen. Der Vorschlag, mit kurzen Stichwegen auf die über dem Wasserstubenweg gelegene Hangverebnung zu kommen und dort Seilkräne aufzustellen, sei technisch sehr aufwendig, weil sehr steile Böschungen angeschnitten werden müssten und entsprechende Geländeanrisse entstehen würden. Es gäbe keine geeigneten Stellen, an denen ein solches Vorhaben sinnvoll ausgeführt werden könne.

Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 17. Juli 1997 wurde der Berufung der beschwerdeführenden Partei keine Folge gegeben und der Erstbescheid bestätigt. Hiezu wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen ausgeführt, bereits der erstbehördliche Bescheid stütze sich auf eine Stellungnahme der Österreichischen Gesellschaft für Vogelkunde, der zufolge ungefähr ein Zehntel des Vorarlberger Auerhuhnbestandes in dem Großraum zu finden sei, in dem die verfahrensgegenständliche Straße errichtet werden solle. Die mit der Intensivierung der Forstwirtschaft einhergehende Erweiterung der Infrastruktur (Forstwegebau) würde wahrscheinlich noch mehr Störungen in das ohnehin schon durch viel begangene Wege zerschnittene Gebiet bringen. Das Auerhuhn sei auf große, ungestörte, zusammenhängende Waldflächen angewiesen und könne nachweislich durch häufige Störungen aus Gebieten verschwinden. Der gut entwickelte Gesichtssinn und ein ausgezeichnetes Gehör veranlassten die Hühner, schon auf große Distanz zu flüchten oder zumindest gestresst Deckung zu suchen. Kritisch sei auch das Aufscheuchen der Henne mit ihren wenige Tage alten Jungen an regnerischen Tagen. Die Henne rufe oft erst nach einer oder mehreren Stunden ihre Jungen zusammen. Besonders nach unmittelbaren Folgestörungen ziehe dies häufig den Tod durch Unterkühlung nach sich. Auerhühner und Wiederkäuer (insbesondere Rothirsche) seien Nahrungskonkurrenten. Eine zu befürchtende Verlagerung der Wildfütterungen zu den neuen Forststraßen in höhere Lagen würde unter Umständen auch den Verbiss der Nahrungsgebiete der Auerhühner zur Folge haben. Weitere Gefahren für den Bestand des Auerhuhns bestünden durch die Errichtung der Forststraße durch den Flächenverbrauch, eine durch mehrere Wochen bis Monate dauernde "Totalstörung" des Gebietes durch den Bau der Straße, durch einen erhöhten Aktionsradius des Menschen, durch die Entfernung aller Althölzer sowie des stehenden und liegenden Totholzes und durch das Eindringen des Habichts, der in Forststraßen ideale Schneisen für seine Jagdflüge finde. Nach Auffassung der Berufungsbehörde hätte der Bau der beantragten Straße zweifellos eine Beeinträchtigung der Auerhühner in einem Ausmaß zur Folge, wie das von der Österreichischen Gesellschaft für Vogelkunde dargelegt worden sei, was schließlich das Verschwinden, jedenfalls aber eine Zurückdrängung dieser Tiere aus großen, zusammenhängenden Waldflächen bedeute. Durch eine Bewilligung der beantragten Weganlage würden die von der BH sowie die vom Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz aufgezeigten Verletzungen der Interessen des Landschaftsschutzes sowohl in ästhetischer als auch in ökologischer Hinsicht unmittelbar und mittelbar stattfinden. Diese Verletzung der Interessen des Landschaftsschutzes lasse sich nicht durch Bedingungen, Auflagen oder eine Befristung der Bewilligung beseitigen, weil sie in der Errichtung und Benützung dieser Forststraße begründet sei. In Ansehung anderer öffentlicher Interessen im Sinne des § 10 Abs. 2 Landschaftsschutzgesetz sei festzuhalten, dass der gegenständlichen Waldfläche Schutzwaldeigenschaft zukomme und dass die Einleitung einer Verjüngung forstfachlich geboten sei. Es sei zwar nachvollziehbar, dass sämtliche Maßnahmen bei Verwendung der beantragten Forststraße leichter und bequemer durchgeführt werden könnten. Es habe aber nicht überzeugend dargelegt werden können, dass die Bringungsarbeiten - anders als in der Vergangenheit - ohne die geplante Weganlage nicht möglich seien. Seit jeher sei die forstliche Bewirtschaftung in dem Gebiet, in dem die neue Weganlage errichtet werden solle, über den Wasserstubenweg vorgenommen worden. Warum es aus touristischen Gründen nicht in Frage komme, im Abstand von zwei Jahren diesen - zugegebenermaßen von Wanderern stark frequentierten - Weg für ca. 20 Tage zu sperren, sei nicht einzusehen. Vielmehr könne eine Sperre - entsprechend geplant und angekündigt - im zweijährigen Abstand kein Problem sein. Im Übrigen komme es nicht darauf an, ob durch die beantragte Forststraße nur minimale Landschaftseingriffe erfolgten und ob eine Einsehbarkeit kaum gegeben sei. Wesentlich sei vielmehr, dass eines der wenigen noch intakten subalpinen Gebirgswaldökosysteme als wertvoller Lebensraum für teilweise sehr seltene bzw. geschützte und ganzjährig geschonte Tierarten erhalten bleiben solle. Dass bereits eine Beunruhigung gegeben sei, könne kein Argument dafür sein, eine weitere Störung in Kauf zu nehmen, zumal die bisherigen Beunruhigungen noch nicht zur Zurückdrängung der hier betroffenen Tierarten (vor allem des Auerhuhns) geführt hätten. Die anderen öffentlichen Interessen im Sinne des § 10 Abs. 2 Landschaftsschutzgesetz stünden somit in keinem Verhältnis zur Verletzung der Interessen des Landschaftsschutzes; sie seien nicht geeignet, diese zu überwiegen. Daran vermöge auch die Absicht der beschwerdeführenden Partei, auf einen Teil der beantragten Forststraße zu verzichten, nichts zu ändern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 - des im Beschwerdefall anzuwendenden - Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982 i.d.F. LGBl. Nr. 22/1988, ist die Vorarlberger Landschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu pflegen.

Landschaftsschutz im Sinne des Gesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 lit. a leg. cit. die Abwehr von Eingriffen, die geeignet sind, die Landschaft zu beeinträchtigen, zu verunstalten und zu schädigen oder den Naturgenuss zu stören.

Gemäß § 3 Abs. 1 lit. c leg. cit. bedürfen die Errichtung und die im Hinblick auf die Interessen des Landschaftsschutzes wesentliche Änderung von Straßen mit einer Breite von mehr als 2,40 m und einer Länge von mehr als 200 m außerhalb des bebauten Gebietes einer Bewilligung der Behörde.

Gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn Gewähr besteht, dass Interessen des Landschaftsschutzes nicht verletzt werden.

Die Bewilligung darf gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. nicht versagt werden, wenn sich die Hinderungsgründe durch Bedingungen, Auflagen oder eine Befristung der Bewilligung beseitigen lassen. Eine Bewilligung darf trotz Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes dann erteilt werden, wenn andere öffentliche Interessen überwiegen. In einem solchen Fall ist durch Bedingungen und Auflagen die Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in möglichst geringem Ausmaß zu halten.

Die beschwerdeführende Partei bestreitet nicht die Bewilligungspflicht der in Rede stehenden Forststraße im Grunde des § 3 Abs. 1 lit. c leg. cit. Sie bringt vielmehr vor, die belangte Behörde habe zu Unrecht angenommen, durch die Errichtung der Forststraße sei eine massive Störung der seltenen Tier- bzw. Wildeinstände zu befürchten. Vielmehr ergebe sich aus dem - in dieser Frage relevanten - Gutachten des wildökologischen Amtssachverständigen, dass Waldstraßen zur auerwildökologischen Waldbewirtschaftung von größter Notwendigkeit seien.

Die beschwerdeführende Partei bestreitet mit diesem Vorbringen die Rechtmäßigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Feststellung, durch die Errichtung der Forststraße würden Interessen des Landschaftsschutzes verletzt.

Ausgehend von der oben dargestellten Rechtslage werden Interessen des Landschaftsschutzes im Sinne des § 10 Abs. 1 leg. cit. durch ein Vorhaben (nur) dann verletzt, wenn dieses zu einer Beeinträchtigung, zu einer Verunstaltung oder zu einer Schädigung der Landschaft oder zu einer Störung des etwa durch das Vorhandensein bestimmter Tiere oder Pflanzen mit dieser verbundenen Naturgenusses führt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. Mai 1996, Zl. 91/10/0129, und vom 29. Juni 1998, Zl. 96/10/0245).

Während im Fall der die Landschaft beeinträchtigenden, diese verunstaltenden oder schädigenden Eingriffe ästhetische Momente den entscheidenden Gesichtspunkt bilden (vgl. nochmals die zitierten Erkenntnisse), ist es für die Tatbestandsmäßigkeit eines den Naturgenuss störenden Eingriffes zunächst wesentlich, dass dadurch die Möglichkeit, bestimmte Erscheinungsformen der Natur wahrzunehmen, beeinträchtigt wird. Voraussetzung für die Klärung der Frage, ob durch die Verwirklichung eines Vorhabens Interessen des Landschaftsschutzes beeinträchtigt werden, ob also dadurch im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a leg. cit. ein Eingriff herbeigeführt wird, der die Landschaft beeinträchtigt, verunstaltet, schädigt oder den Naturgenuss stört, ist eine entsprechende Beschreibung der Landschaft vom ästhetischen Standpunkt bzw. der mit dieser verbundenen Möglichkeiten des Naturgenusses, sowie die fachliche Beurteilung des beabsichtigten Eingriffes in Ansehung seiner Eignung, die Landschaft zu beeinträchtigen, zu verunstalten oder zu schädigen bzw. den Naturgenuss zu stören. Dies ist auch Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, die aufgrund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) darüber abzugeben haben (vgl. nochmals die zitierten Erkenntnisse).

In Ansehung einer Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in landschaftsbildlicher (ästhetischer) Hinsicht erlaubt es erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird - wobei § 1 Abs. 2 lit. a leg. cit. eine Abstufung der Eingriffsintensität enthält -, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1998, Zl. 96/10/0245, und die hier zitierte Vorjudikatur).

Den Feststellungen der belangten Behörde lässt sich zwar eine ausreichende Beschreibung der beantragten Forststraße entnehmen. Allerdings fehlt eine Beschreibung der umgebenden Landschaft, die es ermöglichen würde, die Errichtung dieser Forststraße als ästhetisch nachteilig für die umgebende Landschaft zu beurteilen. Vielmehr hat sich die Erstbehörde und dieser folgend auch die belangte Behörde in diesem Punkt mit dem Hinweis begnügt, die Errichtung der beantragten Forststraße in einem sehr naturnahen Bergwald auf ca. 1500 m Seehöhe habe zweifellos bzw. zwangsläufig eine Beeinträchtigung und Verunstaltung der Landschaft zur Folge. Diese Auswirkungen des Bauvorhabens seien offenkundig und bedürften daher keiner weiteren Begründung.

Zwar beruft sich die belangte Behörde zur Begründung der Verletzung der Interessen des Landschaftsschutzes in ästhetischer Hinsicht auch auf das von ihr eingeholte Gutachten eines Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz. Auch diesem Gutachten ist jedoch weder die erforderliche großräumige und umfassende Beschreibung der die beantragte Forststraße umgebenden Landschaft, noch sonst eine Begründung für die Behauptung zu entnehmen, durch das Vorhaben der beschwerdeführenden Partei werde eine Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in ästhetischer Hinsicht bewirkt. Entsprechender fachlich begründeter Darlegungen hätte es allerdings umso mehr bedurft, als der von der Erstbehörde beigezogene Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz zum Ergebnis gelangt ist, die landschaftsbildliche Beurteilung sei aus näher dargelegten Gründen "günstig".

In Ansehung einer Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes durch Störung des Naturgenusses liegt dem angefochtenen Bescheid die Feststellung zugrunde, die Errichtung der beantragten Forststraße hätte eine Beeinträchtigung der Auerhühner in einem Ausmaß zur Folge, "wie es das Schreiben der Österreichischen Gesellschaft für Vogelkunde zum Inhalt hat", was schließlich "das Verschwinden, jedenfalls aber eine Zurückdrängung dieser Tiere aus großen zusammenhängenden Waldflächen bedeute".

Die belangte Behörde ist zunächst im Recht, wenn sie das Verschwinden bzw. das Zurückdrängen bestimmter seltener Tiere durch das zur Bewilligung beantragte Vorhaben als Beeinträchtigung der Möglichkeiten zur Wahrnehmung bestimmter Erscheinungsformen der Natur qualifiziert und daraus den Schluss auf eine Eignung, den Naturgenuss im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a leg. cit. zu stören, zieht. Es entbehrt allerdings die zugrunde liegende Feststellung, die zur Bewilligung beantragte Forststraße werde zu einem Verschwinden bzw. zu einem Zurückdrängen der Auerhühner im gegenständlichen Bereich führen, einer nachvollziehbaren Begründung.

Soweit sich die belangte Behörde nämlich auf das Schreiben der Österreichischen Gesellschaft für Vogelkunde stützt, werden in diesem Schreiben zwar von der Forstwirtschaft im Allgemeinen ausgehende Gefahren für den Bestand des Auerhuhns beschrieben. "Forststraßen, die den Muttwald weiter erschließen", heißt es hier, "könnten" im Einzelnen genannte "negative Veränderungen mit sich bringen". Diesem Schreiben ist allerdings nicht zu entnehmen, es sei konkret zu erwarten, dass die Errichtung der von der beschwerdeführenden Partei beantragten Forststraße zu diesen negativen Veränderungen führen werde.

Dem gegenüber ist der wildökologische Amtssachverständige in seinem Gutachten zur Auffassung gelangt, Waldstraßen könnten sich auf das Auerwild im Allgemeinen sowohl negativ wie positiv auswirken. Bezogen auf die konkrete, von der beschwerdeführenden Partei beantragten Straße wird festgehalten, es würde eine ausreichende Distanz zum momentanen Auerwildkerngebiet erhalten bleiben und die auerwildökologische Mindestbreite des Waldbestandes würde nicht unterschritten werden.

Dieser Auffassung widersprechen die Ausführungen der - sowohl von der Erst- wie auch von der belangten Behörde - beigezogenen Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz nicht. Vielmehr befürchtet der von der Erstbehörde beigezogene Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz eine "massive Störung" der Rauhfußhühner erst bei häufiger forstlicher Nutzung bzw. bei häufigem Befahren (der beantragten Forststraße). Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz wiederum erwartet eine Beunruhigung der bisher ruhigen und abgeschiedenen Zone - wie auch die in diesem Punkt dem Landschaftsschutzanwalt folgende Erstbehörde - vielmehr durch die die Straße benützenden Wanderer, Mountainbiker u.dgl. sowie durch Beeren- und Pilzsammler, die - ausgehend von der Straße - in den Wald eindringen.

Auf der Grundlage dieser Gutachten wäre daher es für eine (abschließende) Beurteilung, ob eine massive Störung der Rauhfußhühner mit Recht zu erwarten ist, zunächst erforderlich gewesen, Feststellungen über das Ausmaß der - bei ordnungs- und zeitgemäßer Waldbewirtschaftung - zu erwartenden forstlichen Nutzung, die dadurch bedingte Häufigkeit des Befahrens der Forststraße und - darauf aufbauend - über das dadurch bewirkte Ausmaß an Beeinträchtigung der Rauhfußhühner zu treffen. Entsprechende Feststellungen hat die belangte Behörde unterlassen.

Sie hat es aber auch unterlassen, bei Beurteilung der von den die Forststraße benützenden Sportausübenden, Beeren- und Pilzsammlern auf den Auerhuhnbestand ausgehenden Einwirkungen der Frage nachzugehen, ob im betreffenden Gebiet bereits ein jagdliches Sperrgebiet (gemäß § 33 Abs. 2 lit. b Jagdgesetz) verordnet ist. Die Erstbehörde hat nämlich in ihrem Bescheid vom 14. Dezember 1994 ausgeführt, sie habe als Jagdbehörde von Amts wegen ein Verfahren zur Anordnung eines jagdlichen Sperrgebietes eingeleitet. Wäre aber - im Entscheidungszeitpunkt des angefochtenen Bescheides - ein jagdliches Sperrgebiet bereits verordnet gewesen, so hätte die belangte Behörde ihrer Beurteilung der Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes das gemäß § 33 Abs. 4 Jagdgesetz geltende Betretungsverbot jagdlicher Sperrgebiete zugrunde zu legen gehabt; die in Betracht kommenden Erreger einer Beunruhigung des Auerhuhns wären um jene vom Betretungsverbot gemäß § 33 Abs. 4 Jagdgesetz erfassten zu reduzieren gewesen.

Die Feststellung der belangten Behörde, durch die beantragte Forststraße würden Interessen des Landschaftsschutzes in ästhetischer wie auch in ökologischer Hinsicht (Beunruhigung und Zurückdrängung der Tierwelt wie des Auerhuhns) verletzt, beruht somit nicht auf einem mängelfreien Verfahren. Die aufgezeigten Verfahrensmängel sind auch relevant im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG, weil nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei deren Vermeidung zum Ergebnis gelangt wäre, eine Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes im Sinne des § 10 Abs. 1 Landschaftsschutzgesetz sei durch die beantragte Forststraße nicht oder jedenfalls nicht im angenommenen Ausmaß zu erwarten und weiters, weil ohne ausreichende Feststellungen über das Gewicht der Landschaftseingriffe (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1996), eine Abwägung mit konkurrierenden anderen öffentlichen Interessen im Sinne des § 10 Abs. 2 Landschaftsschutzgesetz unmöglich ist.

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grunde - ohne auf das übrige Beschwerdevorbringen einzugehen - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Stempelgebührenaufwand betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil dieser zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war.

Wien, am 20. Dezember 1999

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997100197.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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