TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/6 W264 2152820-1

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Veröffentlicht am 06.09.2017
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Entscheidungsdatum

06.09.2017

Norm

ABGB §1325
B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §3

Spruch

W264 2152820-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Benda – Benda Rechtsanwälte, Pestalozzistraße 3, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Steiermark vom 14.3.2017, Zahl: 610-600.443-003, betreffend Stattgabe des Antrages auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt der erlittenen auf Fremdverschulden zurückführbaren Körperverletzung am 13.2.2007 in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis im Ausmaß von 40 Wochenstunden beim Unternehmen XXXX . Dieses Arbeitsverhältnis bestand vom 1.7.2006 bis 8.7.2008 und bezieht der Beschwerdeführer seit 1.7.2009 eine Berufsunfähigkeitspension.

Der Beschwerdeführer hat einen Sohn, XXXX , welcher am 23.3.2010 das 18. Lebensjahr vollendete. Vom 30.7.2007 bis 29.7.2011 befand sich der Sohn in einem Lehrverhältnis im Unternehmen XXXX .

2. Der Beschwerdeführer beantragte mit per Telefax vom 31.1.2008 übersendetem Antrag beim Bundessozialamt Steiermark (trägt nunmehr die Kurzbezeichnung Sozialministeriumservice) die Zuerkennung von Pflegegeld ab 13.2.2007, die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Feststellung über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.

Begründend führte er eine Körperverletzung vom 13.2.2007 an, welcher auf eine strafrechtliche Handlung eines Dritten zurückzuführen wäre.

Nachdem der Beschwerdeführer vom Sozialministeriumservice Steiermark mit Schreiben vom 5.11.2008 über einen möglicherweise ebenfalls bestehenden Anspruch auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) informiert wurde, beantragte er mit Schreiben vom 29.12.2008 den Ersatz des Verdienstentganges, Heilfürsorgen, orthopädische Versorgung und Rehabilitation nach dem VOG. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei in der Nacht vom 12.2.2007 auf 13.2.2007 von einem Gast eines Cafés, in welchem er sich zuvor ebenso aufgehalten habe, auf dem Heimweg mit dem Auto verfolgt und als er das Auto zuhause verlassen hatte, vor seiner Haustür mit Fußtritten attackiert worden. Aufgrund dieses Vorfalles habe er eine schwere Körperverletzung in Form eines Schienbeinkopftrümmerbruches rechts und eines Wadenbeinkopftrümmerbruches rechts erlitten. Aufgrund der Folgekomplikationen im Zuge des langwierigen Genesungsprozesses betreffend die Läsion am rechten Knie bzw. des rechten Unterschenkels habe sich zusätzlich eine psychische Störung entwickelt, welche zu einer Berufs- bzw. Arbeitsunfähigkeit geführt hätte.

Das am Landesgericht für Strafsachen Graz zu XXXX geführte Strafverfahren gegen den Angeklagten XXXX ergab einen Freispruch und wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Graz wegen des Ausspruchs über die Schuld vom Oberlandesgericht Graz mit Urteil vom 1.4.2008 nicht Folge gegeben.

3. Mit Bescheid vom 27.2.2009, Zahl: OB 610-600443-003, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.12.2008 auf Hilfeleistungen in Form des Ersatzes von Verdienstentgang, der Heilfürsorge, der orthopädischen Versorgung, der Rehabilitation sowie in Form der Pflegezulage durch das Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen für Ansprüche nach dem Verbrechensopfergesetz nicht vorliegen würden. Das zum Vorfall am 13.2.2007 geführte Strafverfahren habe einen Freispruch des Angeklagten ergeben. Da im konkreten Fall bereits zwei Verfahren – eines vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz und das zweite vor dem Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht – durchgeführt worden seien, welche jeweils mit dem Freispruch des Angeklagten geendet hätten, sei es – ungeachtet des Freispruches – als nicht wahrscheinlich anzunehmen, dass eine Straftat vorgelegen habe. Eine mögliche grobe Fahrlässigkeit schließe Ansprüche nach dem VOG aus, so die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14.4.2009 das Rechtsmittel der Berufung und wurde diese von der Bundesberufungskommission als Berufungsbehörde mit Bescheid vom 9.9.2009, Zahl 41.550/488-9/09 (OB 610-600.443-003), abgewiesen und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 27.2.2009 bestätigt.

5. Schließlich brachte der Beschwerdeführer am 3.11.2009 eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein. Mit Entscheidung vom 22.01.2013, Zahl: 2009/11/0228-11, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Bundesberufungskommission vom 14.04.2009 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.

Als Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen an, dass die Annahme der Bundesberufungskommission, es könne nicht mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung vorliegt, im Widerspruch zur Begründung des Strafurteils des Oberlandesgerichts Graz vom 1.4.2008 stehe. Das Oberlandesgericht Graz sei in seinem Urteil aufgrund einer ähnlichen Beweiswürdigung, wie sie im Übrigen die Bundesberufungskommission dargelegt hätte, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tatbegehung durch XXXX lediglich "in einem Bereich der Wahrscheinlichkeit" gelegen sei, dass aber die Beweislage nicht die uneingeschränkte Überzeugung von der Tatbegehung habe vermitteln können. Es sei daher unschlüssig, wenn die Bundesberufungskommission – ohne sich durch eigene Beweisaufnahme einen Eindruck zu verschaffen – zum gegenteiligen Ergebnis des Strafgerichts gelange, indem sie die Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung verneine, so der Verwaltungsgerichtshof.

6. Die Bundesberufungskommission hat demnach in Wiederholung des Berufungsverfahrens mit Bescheid vom 5.6.2013, Zahl: 41.550/161-9/13 (OB 610-600.443-003), der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 27.2.2009 stattgegeben, den angefochtenen Bescheid zur Gänze behoben und ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz – vorbehaltlich der Erfüllung der jeweils sonstigen Voraussetzungen – dem Grunde nach vorliegen. Es sei mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung vorliege, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei, so die Bundesberufungskommission in ihrer Begründung des der Berufung stattgebenden Bescheides. Weiters sei die Bemessung der beantragten Hilfeleistungen nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens gewesen und habe diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung durch das Bundessozialamt (nunmehr Sozialministeriumservice) zu ergehen.

7. Die belangte Behörde führte daraufhin ein Ermittlungsverfahren und holte zur Beurteilung der Ansprüche nach dem Verbrechensopfergesetz einen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung, Leistungsnachweise der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse und der Pensionsversicherungsanstalt, Unterlagen zum erzielten Einkommen beim ehemaligen Dienstgeber des Beschwerdeführers, sowie die Krankengeschichten des Beschwerdeführers ein und gab zur Beurteilung der Ansprüche nach dem VOG mehrere Sachverständigengutachten in Auftrag.

8. Mit Schriftsatz vom 5.3.2014 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH, bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein mit der Begründung, dass dies auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zurückzuführen sei. Er beantragte darin, das Bundesverwaltungsgericht möge über den Antrag vom 29.12.2008 auf Hilfeleistungen nach dem VOG durch Erkenntnis gemäß § 28 Abs 7 letzter Satz VwGVG in der Sache selbst entscheiden und dazu eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 1 VwGVG anberaumen.

9. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Erkenntnis vom 23.11.2016,

Zahl: W132 2005231-1/22E, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.9.2016 und nach Einholung weiterer Sachverständigengutachten über die beantragten Hilfeleistungen nach dem VOG. Betreffend beantragte Hilfeleistung in Form von Ersatz des Verdienstentganges sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass ein solcher gemäß

§ 3 VOG – vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – dem Grunde nach, frühestens jedoch ab 1.1.2009, bewilligt werde.

Der Beschwerdeführer werde in der Folge die Angaben zum Begehren der einzelnen Hilfeleistungen zu konkretisieren und zu belegen haben, so das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 23.11.2016.

10. Die belangte Behörde ersuchte mit Erledigung vom 16.12.2016, Zahl:

OB 610-600.443-003, die XXXX betreffend den Beschwerdeführer um die Beantwortung der Fragen:

* Wie lange hätte das Beschäftigungsverhältnis bei schadensfreiem Verlauf gedauert?

* Welches durchschnittliche monatliche fiktive Einkommen hätte Herr XXXX bei schadensfreiem Verlauf ab 1.9.2008 weiter erzielen können?

* Warum wurde das Gehalt von Herrn XXXX ab April 2008 (nach einer mehrmonatigen Unterbrechung aufgrund eines Krankenstandes) auf EUR 5.500,-- erhöht?

11. Die Geschäftsleitung der XXXX , Auskunftsperson DI XXXX , replizierte mit E-Mail vom 6.2.2017 wie folgt:

"Wie telefonisch besprochen, hier die Beantwortung Ihrer Fragen:

-

das Beschäftigungsverhältnis war laut Vertrag unbefristet

-

das monatliche Einkommen mit Erhöhung laut Kollektivvertrag

-

das Gehalt wurde laut Vereinbarung im Dienstvertrag erhöht

Mit freundlichen Grüßen

[ ]"

12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6.2.2017, Zahl:

610-600.443.003, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm gemäß § 7a Abs 1 ein Vorschuss auf die zu gewährende Geldleistung in Form des Ersatzes des Verdienstentganges in Höhe von

EUR 47.000,00 zuerkannt. Gemäß § 7a Abs 2 leg.cit. ist dieser Vorschuss im Fall der Anerkennung des Anspruches auf die gebührende Leistung anzurechnen.

13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.03.2017, Zahl:

610.600.443-003, VOB: 4544 0993 500045, bewilligte die belangte Behörde Hilfeleistungen nach dem VOG in Form des Ersatzes von Verdienstentgang gemäß § 1 Abs 1, § 2 Z 1, § 3 und § 10 Abs 1 VOG betreffend die Jahre 2009, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017.

Und zwar unter Anrechnung der ihm zugesprochenen Vorschüsse iHv EUR 47.000,00 in folgender Höhe:

1. Jänner – 31. Dezember 2009, monatlich je EUR 535,20

1. Jänner – 31. Dezember 2012, monatlich je EUR 738,00

1. Jänner – 31. Dezember 2013, monatlich je EUR 785,40

1. Jänner – 31. Dezember 2014, monatlich je EUR 826,60

1. Jänner – 31. Dezember 2015, monatlich je EUR 849,70

1. Jänner – 31. Dezember 2016, monatlich je EUR 780,40

1. Jänner – 31. Dezember 2017, monatlich je EUR 791,20

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Vorfalles am 13.2.2007 bei

XXXX in Beschäftigung gestanden sei. Seit 1.7.2009 stehe er in Bezug einer Berufsunfähigkeitspension. Im Zeitraum 1.1.2009 bis 4.8.2009 habe er aufgrund eines durch den Vorfall vom 13.2.2007 kausalen Krankenstandes Krankengeld von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse bezogen. Der Dienstvertrag sei nicht vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 18.1.2017 angegeben, dass es die Firma XXXX in der damaligen Form nicht mehr gebe. Aus einer Entscheidung des OGH (2 Ob 205/72) würde sich ergeben, dass der Verdienstentgang nach § 1325 ABGB nur dann auf der Grundlage des Verdienstes zum Zeitpunkt des Unfalls berechnet werden könne, wenn der Geschädigte diese Beschäftigung ohne den Unfall auch tatsächlich beibehalten hätte. Dies sei bei häufigem Arbeitsplatzwechsel nicht anzunehmen. Von einem häufigen Arbeitsplatzwechsel könne in seinem Fall zwar nicht ausgegangen werden, aber ebenso wenig von einem dauerhaften Arbeitsplatz, da es die

XXXX in dieser Rechtsform nicht mehr gebe. Aufgrund des bisherigen Beschäftigungsverlaufes sei anzunehmen, dass er wieder eine Anstellung gefunden hätte. Da aber keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass er auch weiterhin das bei der XXXX zuletzt bezogene Entgelt ins Verdienen gebracht hätte, werde bezüglich der Höhe des zu errechnenden fiktiven Einkommens jenes Einkommen das in einem Zeitraum von einem Jahr vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der genannten Firma bezogen wurde, herangezogen. Das in dieser Zeit bezogene Krankengeld bleibe dabei außer Betracht, sodass fingiert werde, er hätte in dieser Zeit gearbeitet und sein Entgelt bezogen.

Betreffend den Einwand des Beschwerdeführers im geführten Ermittlungsverfahren, es sei von einem fiktiven Einkommen in Höhe von EUR 5.500,-- brutto pro Monat auszugehen und bei der Ermittlung der Einkommensgrenze die Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn zu berücksichtigen, führte die belangte Behörde aus, dass die Wahrscheinlichkeit eines dauerhaften Einkommens in Höhe von EUR 5.500,-- brutto nicht erhoben habe werden können und eine erhöhte Einkommensgrenze für das Jahr 2009, wegen der Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn, ohnehin herangezogen werde.

Die belangte Behörde führte in der Begründung des Bescheides die Berechnungen, die sie für die zugesprochenen Beträge an Verdienstentgang durchführten, an und liegt demzufolge der Betrag des von der Behörde errechneten fiktiven monatlichen Einkommens jeweils über der Einkommensgrenze des § 3 VOG.

Eine einkommensabhängige Zusatzleistung gemäß § 10 Abs. 1 VOG sei nicht zu bewilligen gewesen, da das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers einschließlich des Ersatzes des Verdienstentganges den Ausgleichszulagenrichtsatz nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) übersteige.

14. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz der Benda – Benda Rechtsanwälte vom 29.3.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin vor, dass die belangte Behörde aufgrund seines bisherigen Beschäftigungsverlaufes davon ausgehe, dass er auch nach Ende der Beschäftigung bei der XXXX eine neuerliche Anstellung gefunden hätte. Der Entscheidung des OGH zu 2 Ob 205/72, wonach bei häufigem Arbeitsplatzwechsel nicht anzunehmen sei, sei entgegen zu treten mit dem Argument, dass der Verdienstentgang auf der Grundlage des Verdienstes im Unfallszeitpunkt berechnet werden könne und sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer daher bei der umfirmierten Firma XXXX weiterhin beschäftigt gewesen wäre.

Nichts desto trotz gehe die belangte Behörde aber davon aus, dass kein Hinweis dafür vorliege, dass ihm das zuletzt gezahlte Einkommen weiterhin zugekommen wäre, zumal das genannte Unternehmen in der damaligen Form nicht mehr existiere, so der Beschwerdeschriftsatz. Der Beschwerdeführer selbst habe hingegen mehrfach erklärt, dass er bei der XXXX ursprünglich mit einem niedrigeren Gehalt angestellt worden sei, jedoch mit der Zusicherung eines zukünftigen Gehaltes von EUR 5.500,-- (jährlich mit den Kollektivvertragserhöhungen angepasst), sofern er einen entsprechenden Umsatz bringe. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer auch mit diesem Betrag bei der Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen wäre. Die belangte Behörde hätte daher bei der Berechnung des Verdienstentganges unzweifelhaft von einem fiktiven Bezug in Höhe von EUR 5.500,-- ausgehen müssen und bestünde kein Grund, die Angaben der nunmehrigen Geschäftsführerin der XXXX oder die des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht begehrt, ebenso wenig wurden Zeugen namhaft gemacht.

15. Die belangte Behörde legte den bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte dieser beim Bundesverwaltungsgericht am 12.4.2017 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest und geht das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes samt darin einliegenden Beweismitteln sowie dem Beschwerdevorbringen von folgendem maßgeblichen Sachverhalt aus:

1. Feststellungen:

Am 13.2.2007 erlitt der Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung durch Fremdeinwirkung und zog der Genesungsprozess auch psychische Folgeschäden mit sich. Am 29.12.2008 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Hilfeleistung in Form von Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 23.11.2016, W132 2005231-1/22E, wurde dem Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des VOG die Hilfeleistung in Form von Ersatz des Verdienstentganges nach ab 1.1.2009 dem Grunde zuerkannt und erwuchs dieses Erkenntnis in Rechtskraft. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht darin aus, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers hauptsächlich durch die am 13.2.2007 erlittenen Verletzungen und deren Folgen verursacht werde.

Der Beschwerdeführer stand für den Zeitraum von 1.7.2006 bis 8.7.2008 – somit im Zeitpunkt der Körperverletzung – in einem unbefristeten mit

XXXX . Am 8.7.2008 wurde das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers vorfallskausal beendet und bezieht er seit 1.1.2009 die Berufsunfähigkeitspension.

Seit 1.7.2011 wird die Berufsunfähigkeitspension unbefristet gewährt.

Aus seinem Beschäftigungsverhältnis mit der XXXX bezog der Beschwerdeführer zuletzt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von EUR 5.500,--.

Sein Einstufungsgehalt bei der XXXX betrug EUR 3.966,38 brutto und wurde ab Jänner 2007 auf EUR 4.212,00 brutto erhöht.

Nach seiner Rückkehr aus dem vorfallsbedingten Krankenstand im April 2008 bezog der Beschwerdeführer schließlich das oben genannte Gehalt in Höhe von EUR 5.500,-- brutto.

Die XXXX wurde inzwischen umfirmiert in die XXXX .

Vor dem Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX stand der Beschwerdeführer in folgenden Arbeitsverhältnissen:

Zeitraum Firma

01.01.2000 bis 31.08.2000 Angestellter bei XXXX

01.09.2000 bis 30.09.2000 Angestellter bei XXXX

01.10.2000 bis 14.02.2004 Angestellter bei XXXX

15.02.2004 bis 31.08.2005 Angestellter XXXX

01.09.2005 bis 30.06.2006 Angestellter bei XXXX

Die Jahresverdienste des Beschwerdeführers beliefen sich in den jeweiligen Jahren auf die folgenden Beträge:

Jahr

Versicherungspflichtiges Einkommen (= gemeldetes Jahresbruttoeinkommen)

Versicherungspflichtige Sonderzahlungen (= brutto)

2003

40.320,00

6.720,00

2004

36.225,00 6.210,00

5.452,60 1.561,05

2005

14.520,00 29.040,00

3.024,00 3.966,38

2006

22.500,00 23.000,00

3.966,38 4.879,64

Nach Einsichtnahme in den vorgelegten Fremdakt sowie in den Beschwerdeschriftsatz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Angaben zum Begehren hinsichtlich Höhe seines Einkommens nicht belegt – weder mit der Vorlage der Dienstverträge aus den oben dargestellten Arbeitsverhältnissen, noch durch nunmehrige Einholung von Äußerungen der ehemaligen Arbeitgeber. Vielmehr hat der Beschwerdeführer – so kommt es aus dem vorgelegten Fremdakt hervor – vorgebracht, diese Unterlagen könnten nicht mehr vorgelegt werden, da diese nicht mehr existieren würden. Somit kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in dem Fall, dass das Arbeitsverhältnis bei der XXXX nicht vorfallskausal beendet worden wäre, weiterhin und auch dauerhaft bei der XXXX beschäftigt gewesen wäre.

Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei schadensfreiem Verlauf – wenn auch für ein anderes Unternehmen tätig – einen Bruttomonatsbezug in Höhe von EUR 5.500,-- erzielt hätte.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zum Antrag ergeben sich aus dem vorgelegten Fremdakt, insbesondere dem darin befindlichen Antrag in Form eines Schreibens an das Sozialministeriumservice Landesstelle Steiermark, do. eingelangt am 29.12.2008.

Die Feststellungen zum schädigenden Ereignis am 13.2.2007 ergeben sich aus dem unbestrittenen unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Fremdaktes der belangten Behörde.

Dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 23.11.2016, Zahl:

W132 2005231-1/22E, ist die Zuerkennung des Anspruches auf Hilfeleistung in Form von Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz aufgrund des Vorfalles am 13.2.2007 zu entnehmen.

Von wann bis wann der Beschwerdeführer in welchen Dienstverhältnissen stand, ist dem Versicherungsdatenauszug, welcher im Juli 2013 durch die belangte Behörde eingeholt wurde und im Akt aufliegt, zu entnehmen. Die darin ausgewiesene Dienstzeit bei der

XXXX ist auch mit den Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren in Einklang zu bringen. Im Übrigen wurden dazu bereits in der unbekämpft gebliebenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 23.11.2016 Feststellungen getroffen, wobei diesbetreffend anzumerken ist, dass bei diesen Feststellungen der Zeitraum der Urlaubsersatzleistung eingerechnet wurde und damit das Ende des Arbeitsverhältnisses bei der XXXX mit 5.8.2008 angenommen wurde. Tatsächlich wurde das Arbeitsverhältnis mit 8.7.2008 einvernehmlich gelöst. Dies geht auch aus dem Lohnkonto des Jahres 2008 hervor.

Der festgestellte Verdienst des Beschwerdeführers bei der XXXX im Zeitpunkt der vorfallsbedingten Beendigung desselben am 8.7.2008 ergibt sich einerseits aus der aktenkundigen Aussage des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Lohnkonto aus 2008, wonach er nach Rückkehr aus seinem Krankenstand für die Monate April, Mai und Juni als monatliches Gehalt EUR 5.500,-- brutto bezog. Sein diesbezügliches Vorbringen, dass er in dem Falle, dass es eine Beendigung aufgrund seiner aus dem Ereignis vom 13.2.2007 resultierenden Gesundheitsschädigungen nicht gegeben hätte, er weiterhin bei der XXXX bzw. nach deren Umfirmierung bei der XXXX als Geschäftsführer mit dem zuletzt bezogenen Gehalt von EUR 5.500,-- gearbeitet hätte, kann im Hinblick auf die Dauer seiner davorliegenden Arbeitsverhältnisse – siehe auf Seite 14 unter "Berufsvita" nicht festgestellt werden.

Dass das Beschäftigungsverhältnis bei seinem Arbeitgeber unbefristet war, geht sowohl aus der Angabe des Beschwerdeführers als auch aus einer E-Mail der Geschäftsleitung der

XXXX , Auskunftsperson DI XXXX , vom 6.2.2017 hervor. Mit dieser E-Mail repliziert DI XXXX auf das Auskunftsbegehren der belangten Behörde vom 16.12.2016.

Es konnte jedoch in Anbetracht seines beruflichen Werdeganges einerseits nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer für den Fall, dass es das Ereignis am 13.2.2007 nicht gegeben hätte, weiterhin bei der XXXX angestellt geblieben wäre.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer selbst in dem Fall, dass er in diesem Unternehmen verblieben wäre, auch weiterhin einen Verdienst in Höhe von

EUR 5.500,-- brutto bezogen hätte. Er gibt diesbezüglich selbst an, dass sich dieser Bezug laut seinem Dienstvertrag seit Beginn des Arbeitsverhältnisses unter Bedingung des Eintrittes eines entsprechenden Erfolges auf EUR 5.500,-- erhöht hat und geht aus dem bezughabenden Lohnkonto ein Einstiegsbruttogehalt von EUR 3.966,38 hervor. Dem weiteren Argument des Beschwerdeführers, wonach er bereits in den Jahren 2004 bis 2006 bei anderen Unternehmen einen Verdienst in dieser Höhe gehabt hätte und es daher davon auszugehen wäre, dass er auch bei von der XXXX verschiedenen Unternehmen

EUR 5.500,-- ins Verdienen gebracht hätte, ist mit dem Vorhalt des Sozialversicherungsdatenauszugs entgegenzutreten. Dem Sozialversicherungsdatenauszug aus Juli 2013 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 ein Durchschnittsbruttomonatsgehalt von ca EUR 3.500,00 (inkl. Urlaubsersatzleistung der XXXX ), im Jahr 2005 von ca EUR 3.700,00 und im Jahr 2006 von ca

EUR 3.900,-- (inkl. Urlaubsersatzleistung der XXXX ) bezog.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Dienstvertrag mit der XXXX mit den darin enthaltenen konkreten Formulierungen und Vereinbarungen zur Stützung der Vorbringen des Beschwerdeführers als ein wesentliches Beweismittel anzusehen gewesen wäre. Dieser wurde jedoch nicht vorgelegt, mit der Begründung, dass dieser nicht mehr existiere. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen, dass solche einzelne Meilensteine des persönlichen Lebens / des Berufslebens einer Person dokumentierende Unterlagen wie etwa Arbeitsverträge nicht aufbewahrt werden. Der Beschwerdeführer behauptet für den Fall, dass er am 13.2.2007 nicht angegriffen worden wäre, einen monatlichen Bruttoverdienst von EUR 5.500,-- ohne jegliche Vorlage von Beweismitteln hierfür.

Zu dem nicht vorgelegten Arbeitsvertrag ist zu sagen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft grundsätzlich auch bei amtswegig durchzuführenden Verfahren die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht, insbesondere dort, wo den amtswegigen behördlichen Erhebungen im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Dort also, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden, was insbesondere bei jenen in der Person des Antragstellers gelegenen Voraussetzungen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann, ist die Partei selbst zu entsprechendem Vorbringen und Beweisanbot verpflichtet (vgl. u.a. VwGH 4.9.2013, 2011/08/0201; 24.4.2013, 2009/02/0206; 14.2.2013, 2010/08/0055).

Die Umfirmierung des ehemaligen Arbeitgebers XXXX in die XXXX liefert nicht Grund zur Annahme, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers nicht über die Umfirmierung hinausgehend angedauert hätte. Davon ging die belangte Behörde fälschlicherweise aus.

Dennoch lässt sich nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer in seinem weiteren Erwerbsleben – wie er es darlegt – einen Verdienst von monatlich brutto EUR 5.500,-- erzielt hätte.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt hierbei zunächst auf den vom Beschwerdeführer laut vorgelegtem Fremdakt der Behörde mitgeteilten Inhalt des infolge behaupteten Untergangs nicht vorgelegten Arbeitsvertrags mit der XXXX ab. Die Beschwerde wird darauf gestützt, dass dem Beschwerdeführer von der

XXXX "soferne er den Umsatz entsprechend erhöht, [ ] ein Gehalt von EUR 5.500,-- vertraglich zugesichert" worden wäre, "welches entsprechend dem Kollektivvertrag dann seine Erhöhung erfährt". Der in dem Beschwerdeschriftsatz an dieser Stelle erwähnte Vertrag (Anm:

‚vertraglich‘) wurde der Beschwerde nicht angeschlossen. Bei der Berechnung des Verdienstentganges ist dennoch nicht bloß aufgrund der Angaben der nunmehrigen Geschäftsführerin der XXXX oder jener des Beschwerdeführers von einem fiktiven Bezug in Höhe von EUR 5.500,-- auszugehen. Dies, da DI XXXX in ihrer E-Mail vom 6.2.2017 punkto monatliches Gehalt bloß die "Erhöhung laut Kollektivvertrag" erwähnt. Eine umsatzabhängige Anhebung des Gehalts wird von

DI XXXX in Beantwortung der behördlichen Frage nach dem durchschnittlichen fiktiven Einkommen des Beschwerdeführers bei schadensfreiem Verlauf ab 1.9.2008 nicht erwähnt und wird auch vom Beschwerdeführer nicht ein Beweismittel, worin ein Vertreter oder der damalige Vertragsersteller des Arbeitgebers sein Beschwerdevorbringen bestätigt, vorgelegt. Auch wird weder im Beschwerdeschriftsatz, noch von der befragten

DI XXXX vorgebracht, dass das Gehalt des Beschwerdeführers innerhalb des bei der XXXX beschäftigten Zeitraums aufgrund durch ihn bewirkte Umsatzerhöhungen umsatzabhängige Gehaltsentwicklungen (‚Sprünge‘) gemacht hätte.

Unter der Annahme, dass im Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vereinbart war, dass das monatliche Bruttogehalt "sofern er den Umsatz entsprechend erhöht"

EUR 5.500,-- betragen solle, ist zu sagen, dass aus Prognosesicht der Umsatz eines Unternehmens von verschiedenen Parametern beeinflussbar ist. Zunächst ist – in Ermangelung der Vorlage des Arbeitsvertrags oder anderer tauglicher Beweismittel – unbekannt, welche Umsatzhöhe welchen Zeitpunkts als Ausgangsbasis für die für die Gehaltsentwicklung kausale Umsatzentwicklung gedient hätte. Mangels Vorlage des Arbeitsvertrags oder anderer tauglicher Beweismittel ist unbekannt, ab welchem Betrag der Umsatz von den Vertragsparteien im Zeitpunkt der Arbeitsvertragsgestaltung als "entsprechend erhöht" angesehen wurde. Der Umsatz eines Unternehmens ist konjunkturabhängig, er ist beeinflussbar vom Kundenverhalten und dem Verhalten der Mitbewerber am Markt. Eine Prognose über die "entsprechende Entwicklung" des Umsatzes der XXXX und ihrer Rechtsnachfolgerin bei Verbleib des Beschwerdeführers in seiner Position in diesem Unternehmen ist daher unmöglich, sodass die Feststellung, dass das monatliche Bruttogehalt von EUR 5.500,-- auch in der Zukunft erreicht worden wäre, nicht getroffen werden kann.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt weiters auf die bisherige Berufsvita des Beschwerdeführers ab:

Im Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung sind unter "Zeiten ab 1972" scheinend beginnend ab dem Jahr 2000 Dienstgeber/meldende Stellen auf. Inklusive dem letzten Arbeitgeber XXXX (bis 4.8.2009) sind über einen Zeitraum von 1.1.2000 bis 4.8.2009 sechs Arbeitgeber erfasst, nämlich XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . Bei Heranziehung von sechs Arbeitgebern in dem Zeitraum von 1.1.2000 bis 4.8.2009 ist zur Verweildauer des Beschwerdeführers bei einem Arbeitgeber festzuhalten, dass anhand dieser Berufslaufbahn in der Vergangenheit eine Zukunftsprognose zu erstellen ist. Das im Sozialversicherungsauszug dargestellte Muster lässt das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass in casu ein häufiger Arbeitsplatzwechsel stattfand. Es ist zu prognostizieren, dass nicht auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführer seine berufliche Laufbahn nicht bei dem letzten Arbeitgeber XXXX bis zum Zeitpunkt der Pensionierung fortgesetzt hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen formellen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991).

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art 130 Abs 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Aus Art 130 Abs 4, 2. Satz B-VG ergibt sich die Pflicht des Verwaltungsgerichts, in der Sache selbst zu entscheiden, unter anderem dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht. Die mit den Vorgaben des Art 130 Abs. 4 B-VG korrespondierende einfachgesetzliche Verfahrensbestimmung ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 28 VwGVG zu finden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Bundesgesetz Verbrechensopfergesetz (VOG) normiert in § 9d Abs. 1 VOG, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört, entscheidet. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 17 VwGVG normiert, dass – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgeblichen materiellen Rechtsgrundlagen sind jene des Verbrechensopfergesetz (VOG).

Gemäß § 1 VOG sind die im § 3 VOG vorgesehenen Hilfeleistungen zu erbringen, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung mit sich brachte (Abs. 1). Wenn die Handlung iSd Abs. 1 den Tod eines Menschen zur Folge hatte, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist

(Abs. 4). Hilfe ist ferner den nicht in den Abs. 1 und Abs. 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30.6.2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben.

Die nach dem VOG vorgesehenen Hilfeleistungen werden im § 2 ff leg.cit. normiert und befindet sich unter der Z 1 der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges.

Gemäß § 3 Abs 1 VOG ist Hilfe nach § 2 Z 1 monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung

(§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich EUR 2 068,78 nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf EUR 2 963,23, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um EUR 217,07 für jedes Kind

(§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von EUR 2 068,78 die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres EUR 772,37, falls beide Elternteile verstorben sind EUR 1 160,51 und nach Vollendung des

24. Lebensjahres EUR 1 372,14, falls beide Elternteile verstorben sind EUR 2 068,78. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen

10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 leg.cit. zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.

Ein Verdienstentgang ist dem Beschädigten demnach bis zur normierten Einkommensgrenze jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der ihm durch die verbrechenskausal erlittene Körperverletzung als Verdienst entgangen ist oder künftig entgeht.

Für die Beurteilung ist sohin der fiktive schadensfreie Verlauf maßgebend.

Der Beschwerdeführer begründet seinen Verdienstentgang – wie auch schon in der Beweiswürdigung dargelegt – damit, dass er, hätte es, das schädigende Ereignis nicht gegeben, über den 08.07.2008 hinaus bei der Firma XXXX mit einem Bruttobezug von EUR 5.500,-- beschäftigt gewesen wäre.

Zur Ermittlung des Verdienstentganges ist auf die zu § 1325 ABGB ergangene Judikatur des Obersten Gerichtshof zurückzugreifen, wonach jemand der an seinem Körper verletzt wird, einen Anspruch auf Ersatz des künftig entgehenden Verdienstes gegenüber dem Schädiger hat, in Analogie heranzuziehen ist.

Zur Ermittlung des Verdienstentganges ist eine Zukunftsprognose unerlässlich (vgl. Huber in Schwimann, ABGB Taschenkommentar3 (April 2015), § 1325 Rz 6). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs muss bei Beurteilung des Begehrens auf Ersatz von Verdienstentgang auf jene Verhältnisse Bedacht genommen werden, welche ohne die Beschädigung des Verletzten eingetreten wären, sodass dieser nicht, besser, aber auch nicht schlechter gestellt sein soll, als er ohne die Körperbeschädigung gewesen wäre (Ris-Justiz RS0030628).

So ergibt sich auch aus der Entscheidung des OGH vom 9.9.2015, 2 Ob 1/15h, dass der Geschädigte bei der Berechnung des Schadenersatzes für Verdienstentgang so zu stellen ist, wie er stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, bei welcher der hypothetische Vermögensstand ohne schädigendes Ereignis mit dem tatsächlich nach dem schädigenden Ereignis gegebenen verglichen wird (OGH 23.4.2015, 2 Ob 235/14v mwN). Dabei ist vom Nettoschaden auszugehen, weil dem Geschädigten vor dem Unfall auch nur die Nettoeinkünfte verblieben, also die um Steuer und sonstige Abgaben verminderten Bruttoeinkünfte. Vom hypothetischen Nettoverdienst, den der Geschädigte ohne den Unfall nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge erzielt hätte, ist der tatsächliche Nettoverdienst zuzüglich einer allenfalls zur Auszahlung gebrachten Sozialversicherungsrente abzuziehen

(vgl 2 Ob 79/97z; 2 Ob 227/07g).

Gemäß der bereits im behördlichen Bescheid angeführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zum Verdienstentgang nach § 1325 ABGB kann der letzte Verdienst nur dann heran gezogen werden, wenn der Geschädigte diese Beschäftigung auch tatsächlich behalten hätte. Dies ist jedoch bei häufigem Arbeitsplatzwechsel nicht anzunehmen

(OGH 6.11.1968, 2 Ob 205/72).

Der Beschwerdeführer hat in seiner Vergangenheit unter Beweis gestellt hat, dass er nicht in der Lage ist eine Berufstätigkeit beim selben Arbeitgeber für einen längeren Zeitraum auszuüben. So hatte er im Zeitraum zwischen 2000 und 2008 sechs verschiedene Dienstgeber.

Im gegenständlichen Fall ist daher bei der Ermittlung des fiktiven Einkommens, also des Einkommens, das er ohne Schadenseintritt gehabt hätte, in Anbetracht der eben zitierten Rechtsprechung nicht ohne weiteres vom letzten Bezug des Beschwerdeführers auszugehen.

Zum zweiten kann, wie bereits in der Beweiswürdigung näher begründet und dargelegt, nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer – auch bei einem anderen Dienstgeber – mit großer Wahrscheinlichkeit das bei der XXXX zuletzt bezogene Entgelt erzielt hätte.

Aus diesem Grund gilt es im gegenständlichen Fall eine Zukunftsprognose auf andere Art und Weise zu ermitteln, wie bereits die belangte Behörde in ihrer Entscheidung darlegte.

Bei der Erstellung einer Zukunftsprognose ist es unumgänglich, einen Rückschluss aus der Vergangenheit einzubeziehen. Als eine Methode, die am nähesten zur nicht eingetretenen Zukunft herankommt, erscheint die Berechnung eines Durchschnittswertes aus der Vergangenheit.

Die belangte Behörde zog als fiktives Einkommen einen Durchschnittswert des tatsächlichen Verdienstes des Beschwerdeführers innerhalb der letzten 12 Monate vor der vorfallsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 08.07.2008 heran.

Nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichtes ist dies eine durchaus schlüssige Methode, um den künftig entgehenden Verdienst nach § 3 VOG zu ermitteln.

Da das durch die belangte Behörde mit der Durchschnittsmethode ermittelte fiktive monatliche Einkommen des Beschwerdeführers jeweils die Einkommensgrenze des

§ 3 Abs 1 VOG erreichte, musste bei der Ermittlung des Verdienstentganges nach

§ 3 Abs 1 leg.cit. anstatt des fiktiven Einkommens ohnehin die Einkommensgrenze zugrunde gelegt werden. Für das Jahr 2009 gilt aufgrund der Unterhaltpflicht des Beschwerdeführers gegenüber seinem Sohn eine erhöhte Einkommensgrenze, doch auch in diesem Fall, liegt das von der belangten Behörde mit der Durchschnittsmethode ermittelte fiktive monatliche Einkommen des Beschwerdeführers darüber, sodass auch hier die Einkommensgrenze des

§ 3 VOG zum Tragen kommt.

In Anbetracht dieser gesetzlichen Regelung der Einkommenshöchstgrenze muss daher angemerkt werden, dass, selbst wenn man von einem noch höheren fiktiven Bezug ausginge und damit so vorginge, wie es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde fordert, es nicht zu einem anderen Ergebnis bei der Berechnung des Ersatzes des Verdienstentganges kommt.

Es war demgemäß spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wurde nicht gestellt.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art 6 EMRK bzw. Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß

§ 24 Abs 4 VwGVG nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes (inklusive Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Beschwerdeführer) zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im verwaltungsbehördlichen Fremdakt und zum Verbleib des nicht vorgelegten Arbeitsvertrags mit der Ing. Gleicht GmbH & Co KG äußerte sich der Beschwerdeführer im Zuge des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens und in der Beschwerde dahingehend, dass dieser nicht mehr existiere.

Ansonsten waren im gegenständlichen Fall rechtliche Fragen zu klären. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegt auch kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Berechnung, Einkommen, VerbrechensopferG, Verdienstentgang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W264.2152820.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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