TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/20 G307 2189029-1

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Veröffentlicht am 20.03.2018
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Entscheidungsdatum

20.03.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §53 Abs2
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs2

Spruch

G307 2189032-1/2E

G307 2189034-1/2E

G307 2189036-1/2E

G307 2189030-1/4E

G307 2179029-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde 1. des XXXX, geb. XXXX, 2. der XXXX, geb. XXXX, 3. des XXXX, geb. XXXX, 4. der XXXX, geb. am XXXX sowie 5. des XXXX, geb. XXXX, alle StA: Serbien, alle vertreten durch den XXXX in XXXX vertreten gegen die Bescheide Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2018, Zahlen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX sowie XXXXzu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. der bekämpften Bescheide wird s t a t t g e g e b en und das Einreiseverbot gemäß § 27, 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF1 bis BF5) stellten am XXXX2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden BFA) jeweils einen Asylantrag gemäß § 2 Z 13 AsylG.

2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl RD OÖ, den BF zugestellt am 08.02.2018, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) den BF gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt V.), gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs. 2 ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und den BF gemäß § 15b Abs. 1 AsylG aufgetragen, ab 18.12.2017 in 4362 Bad Kreuzen, Neuaigen 12 Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).

3. Am XXXX2018 reisten die BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach Serbien aus.

4. Die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsaktes wurden vom BFA am 08.03.2018 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und langten dort am 13.03.2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die führen die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), sind serbische Staatsbürger somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie gehöre der Volksgruppe der Roma an und bekennen sich zum Islam.

1.2. Die BF stellten am XXXX2017 einen Antrag auf internationalen Schutz und reisten am XXXX2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus.

1.3. Die BF sind strafrechtlich unbescholten.

1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF während des Aufenthaltes im Bundesgebiet über keinerlei finanzielle Mittel zur Sicherung ihres Unterhaltes verfügt hätten.

1.5. Bekämpft wurde ausschließlich Punkt VII. der bekämpften Bescheide (Einreiseverbot).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der Beschwerde führenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsbürgerschaft, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionsbekenntnis und Zeitpunkt der Asylantragstellung des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Ferner ergeben sich diese Fakten auch aus der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Zum Beweis ihrer Identität brachten die BF einen jeweils auf ihren Namen ausgestellten serbischen Reisepass, in Vorlage, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Der Zeitpunkt der Ausreise der BF ergibt sich aus der im Akt einliegenden Bestätigung der XXXX vom XXXX2018.

BF1 gab an, für die Ausreise insgesamt rund € 400,00 bezahlt zu haben. Das Bundesamt unterließ es, weiterführende Ermittlungen im Hinblick auf jene finanziellen Mittel zu stellen, welche die BF in Österreich allenfalls zur Verfügung gehabt hätten. Dahingehend wurden im bekämpften Bescheid weder Feststellungen getroffen noch in der Beweiswürdigung erörtert, ob es den BF allenfalls an Mitteln zum Unterhalt mangelt.

Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Der in der Beschwerde geäußerten Ansicht, dass die weit überwiegende Anzahl von Asylwerbern mittellos sei, ist zu folgen. Dem Wesen des Asylrechts ist immanent, dass gerade jene Menschen beabsichtigen, sich unter den Deckmantel des internationalen Schutzes zu stellen, die nicht nur behaupten, verfolgt zu sein, sondern über keine (ausreichenden) Barmittel verfügen, um derart einen anderen Weg des Bleiberechts beschreiten können. Gegen die vom Bundesamt vertretene Ansicht, den BF stünden keine ausreichenden Mittel zum Unterhalt zur Verfügung, spricht ferner, dass diese sich bereits am 19.02.2018 in deren Heimat zurückbegeben haben.

Die Anfechtung bloß des Spruchpunkts VII. des bekämpfen Bescheides folgt dem Beschwerdeinhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach auch auf das Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die BF stellten am XXXX2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem Asylverfahren wohnt schon seiner Natur nach der Umtsand inne, dass die Asylwerber in nahezu allen Fällen über keine oder zu geringe Mittel verfügen, weil sie sehr häufig aus Regionen kommen, in denen große Armut oder wirtschaftliche Missstände vorherrschen.

Demgemäß geht auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass wegen der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz und des Bezugs von Leistungen aus der Grundversorgung allein kein Einreiseverbot erlassen werden darf. So hat er in seinem Erkenntnis vom 10.10.2013, GZ 2013/18/0123 unter anderem erwogen, dass gegen den Fremden als Asylwerber gemäß § 54 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ausschließlich ein Rückkehrverbot in Betracht gekommen (vgl. E 19. Mai 2011, 2008/21/0042) wäre. § 54 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, in dem die Tatbestände aufgezählt sind, die die Annahme rechtfertigen, der (weitere) Aufenthalt eines Asylwerbers würde die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufen (Z 2), verweist nicht auf § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011. Der fehlende Nachweis des Besitzes (ausreichender) Mittel zum Unterhalt stellt daher keinen Grund für die Erlassung eines Rückkehrverbots gegen einen Asylwerber dar.

Vorliegend wurde zwar ein Einreiseverbot erlassen. Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass sich die erwähnte Judikatur des Höchstgerichtes mittlerweile geändert hat.

Zwar hat der VwGH in einem weiteren Erkenntnis vom 21.03.2013, GZ 2011/23/0360 festgehalten, dass die Behörde vom Fehlen einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgehen darf, wenn der Unterhalt der Fremden bisher ausschließlich aus Mitteln der Grundversorgung herrührt. Gegenständlich ist jedoch - wie bereits oben erwähnt - zu berücksichtigen, dass die BF insgesamt nur etwas mehr als 2 Monate im Bundesgebiet verblieben und freiwillig ausgereist sind. Demgemäß fehlt es auch an einer repräsentativen Zeitspanne des Aufenthaltes, innerhalb der die BF (weitere) Mittel zum Unterhalt benötigt und damit den Staat in irgendeiner Form finanziell belastet hätten. Schließlich ist dem Verhalten der BF kein Moment abzugewinnen, welches mit der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einherginge. Dies ist jedoch wiederum Grundbedingung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.

Abgesehen davon begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt VII. des Bescheides jedoch in keinster Weise, sondern setzte nur Textbausteine ein, welche keinen Brückenschlag auf den vorliegenden Sachverhalt zugelassen hätten.

Im Ergebnis war der Beschwerde daher stattzugeben und er bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt VII. aufzuheben.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Einreiseverbot aufgehoben, freiwillige
Ausreise, Gefährdungsprognose, mangelnder Anknüpfungspunkt,
Mittellosigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G307.2189029.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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