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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art140;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des J, des M, des H, des F, des D, des Ha, des G, des K und des T, alle vertreten durch Dr. E, Rechtsanwältin in S, gegen den Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria vom 7. März 1993, Zl. GB I/Ref. 1/Mag.Wa/we/4005, betreffend Aufstockung von Einzelrichtmengen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Verfügungsberechtigte über landwirtschaftliche Betriebe, für welche ihnen für das Wirtschaftsjahr 1993/94 Einzelrichtmengen in unterschiedlicher Höhe zustanden. Nach dem Vorbringen in der Beschwerde haben sie "keine Möglichkeit, eine Alm im Sinne des MOG zu bestoßen und waren auch zum Zeitpunkt der Einführung der Richtmengenregelung nicht über eine Alm verfügungsberechtigt".
Mit Schreiben vom 19. Jänner 1994 stellten die Beschwerdeführer unter dem Betreff
"MOG § 75 a, Absatz 1, Ziffer 4 und andere
Antrag auf Richtmengenaufstockung"
den Antrag, "im Sinne einer Gleichbehandlung" ihren Heimhöfen eine höhere als die derzeitige Richtmenge zuzuteilen. Diese Richtmengenzuteilung könnte einerseits auf Basis der im Marktordnungsgesetz vorgegebenen Futterbasis (progressiver Schlüssel nach Betriebsgröße; Grünlandflächen, Egart) erfolgen.
Andererseits wäre "in Anlehnung an die obigen Ausführungen eine Richtmengenaufstockung zur vorhandenen Richtmenge als zusätzliche Menge im Ausmaß von 120/365 der bereits vorhandenen Richtmenge" durchzuführen. Dieser Aufstockungsschlüssel ergebe sich daraus, dass die freie Almmilchlieferung mit 120 Tagen pro Alpperiode beschränkt sei. Begründend wird auch "festgehalten", dass die Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit hätten, eine Alm (im Sinne des MOG) zu bestoßen. Es wird ausdrücklich ersucht, den Antrag bescheidmäßig zu erledigen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag keine Folge. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass das MOG, BGBl. Nr. 210/1985, keine Bestimmungen enthalte, die eine (automatische) Erhöhung der Einzelrichtmenge nur auf Grund eines Missverhältnisses zwischen Futterflächen und Höhe der Einzelrichtmenge eines landwirtschaftlichen Betriebes erlaube. Weiters würde eine Aufstockung der Einzelrichtmenge in Analogie zu § 75a Abs. 1 Z 4 MOG geradezu zu einer Ungleichbehandlung zwischen Landwirten, die über eine Alm mit Einzelrichtmenge verfügungsberechtigt sind, und jenen, die über eine Alm ohne Einzelrichtmenge oder über gar keine Alm verfügungsberechtigt sind, führen. Die Einzelrichtmenge, die einer Alm (auch eine Alm sei im Rahmen des MOG ein landwirtschaftlicher Betrieb) im Zuge der Einführung der Kontingentierungsregelungen im Wirtschaftsjahr 1978/79 zugeordnet worden sei, sei genauso wie die Einzelrichtmenge des Heimgutes auf Grundlage der Milchanlieferungen im Beobachtungszeitraum 1. Mai 1976 bis 30. April 1978 berechnet worden. Die Möglichkeit zur Befreiung von Almlieferungen von der Entrichtung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages sei ebenfalls mit Beginn des Wirtschaftsjahres 1978/79 eingeführt worden. Die auf der Alm befindliche Einzelrichtmenge sei somit nicht mit "befreiter Almmilch" erwirtschaftet worden und könne daher so wie die Einzelrichtmenge von jedem anderen landwirtschaftlichen Betrieb unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 75a Abs. 1 MOG auf einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb übertragen werden. Eine analoge Erhöhung der Einzelrichtmenge der Beschwerdeführer wäre demnach sachlich nicht gerechtfertigt und würde außerdem jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Antrag der Beschwerdeführer vom 19. Jänner 1994 ist auf die bescheidmäßige Erhöhung der dem jeweiligen Betrieb der Beschwerdeführer zustehenden Einzelrichtmenge gerichtet. Die Begründung des Antrags stützt sich auf rechtspolitische Überlegungen bzw. Überlegungen der Gleichbehandlung, wie sie aus der Sicht der Beschwerdeführer im Verhältnis zu Milcherzeugern, die eine Alm bewirtschaften, der eine Einzelrichtmenge zusteht (offenbar aber auch: unabhängig davon, ob für die Alm eine Einzelrichtmenge zusteht), geboten erscheinen.
Auch die Beschwerdeführer gestehen somit zu, dass eine rechtliche Grundlage für die Erhöhung der Einzelrichtmengen in der von ihnen vorgeschlagenen Art nicht besteht. Das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die angestrebte Erhöhung der Einzelrichtmenge wird auch dadurch dokumentiert, dass die Beschwerdeführer selbst verschiedene Möglichkeiten für die Berechnung der "Erhöhung" (Abstellen auf die Futterbasis; schematische Erhöhung im Ausmaß von 120/365 der bereits vorhandenen Richtmenge) anbieten.
Abgesehen davon, dass somit eine gesetzliche Grundlage für die angestrebte Erhöhung nicht besteht, ist den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu den gleichheitsrechtlichen Überlegungen nichts hinzuzufügen; auf Seiten des Verwaltungsgerichtshofes sind daher auch unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes der österreichischen Bundesverfassung keine Bedenken gegen die Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 969/1993, die im Beschwerdefall anwendbar ist, entstanden. Es ist daher auch keine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 B-VG erforderlich.
Daran ändern auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts, dass auch Almmilchlieferungen in die auf die Heimgüter mitgeteilten Einzelrichtmengen eingeflossen seien, wenn ein Landwirt seinerzeit zugleich über eine Alm und ein Heimgut verfügungsberechtigt gewesen sei, die im Einzugsgebiet desselben Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes gelegen waren. Durch die ebenfalls mit dem Wirtschaftsjahr 1978/79 eingeführte Befreiung der Almmilchlieferung von zusätzlichen Absatzförderungsbeiträgen ergebe sich, dass die seinerzeit für die Berechnung der Heimgutrichtmenge ebenfalls herangezogene Almmilch eine Heimgutrichtmenge erzeugt habe, die durch die Almmilchbefreiung (nunmehr) vom Heimgut allein aus geliefert werden könne, weil die Almmilch ohnehin von der Entrichtung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages befreit sei. Einem Landwirt, der über Heimgut und Alm verfüge, stehe ein Kontingent, welches ursprünglich auf die Dauer eines Wirtschaftsjahres von 12 Monaten berechnet gewesen sei, nunmehr zur Lieferung in acht Monaten zu. Die Frage der Entstehung von Einzelrichtmengen ist von der in § 75a Abs. 1 Z 4 in der Fassung BGBl. Nr. 373/1992 vorgesehenen Übertragung einer Einzelrichtmenge vom landwirtschaftlichen Betrieb eines Eigentümers auf einen weiteren landwirtschaftlichen Betrieb desselben Eigentümers zu unterscheiden. Sofern das Beschwerdevorbringen jedoch dahingehend zu verstehen sein sollte, dass es den Beschwerdeführern nicht primär um eine analoge Regelung zu § 75a Abs. 1 Z 4 MOG geht, sondern sie eine Ungleichbehandlung darin erblicken, dass ein Milcherzeuger, der nicht über die Möglichkeit der Bewirtschaftung einer Alm verfügt, nicht ebenfalls Milch ohne Zahlung eines zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages in einem höheren Ausmaß produzieren und abgeben kann als dies auf Grund der Einzelrichtmenge für das Heimgut möglich wäre, ist das Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen das System des MOG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung hervorzurufen. Das MOG sieht verschiedenste Ausnahmen bzw. im Zeitablauf unterschiedliche belastende oder begünstigende Regelungen für die Milcherzeuger etwa im Hinblick auf die die Lieferung an andere Verbraucher als den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder die Bezahlung von Abhofpauschale vor, die je nach faktischen Gegebenheiten von den Milcherzeugern genutzt werden können oder konnten; im Beschwerdefall wird nicht dargetan, dass eine über den Normalfall, in dem jemand eine für bestimmte faktische Gegebenheiten bestehende Ausnahme nicht in Anspruch nehmen kann, hinausgehende nachteilige Auswirkung auf die Beschwerdeführer vorläge oder das Gesetz gerade im Hinblick auf die Schaffung der Ausnahmen verfassungsrechtlich bedenklich wäre.
Die Beschwerde ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. Dezember 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994170200.X00Im RIS seit
27.04.2001