Entscheidungsdatum
29.05.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L526 2153960-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M., über die Beschwerde des XXXX StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Ingeborg HALLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017, XXXX beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.07.2015 und bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz "BFA" genannt) am 24.02.2017 brachte der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz "BF" genannt) zusammengefasst vor, dass er Staatsangehöriger des Irak und moslemischen (schiitischen) Glaubens sei. Den Irak habe der BF verlassen, weil er aus der irakischen Armee desertiert sei. Deswegen sei ein Verfahren eingeleitet worden. Aus Angst vor den Konsequenzen habe er den Irak verlassen.
Zum Beweis seines Vorbringens brachte der BF verschiedene Dokumente und Schreiben in arabischer Sprache in Vorlage (AS 49 bis 55; 93 bis 107). Die vom Beschwerdeführer in arabischer Sprache vorgelegten Dokumente und Schreiben wurden vom BFA einer Übersetzung zugeführt (vgl. AS 123 bis 149).
2. Mit Bescheid des BFA vom 31.03.2017, XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Auf Seite 14 des angefochtenen Bescheides wurden folgende Beweismittel aufgelistet, die zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden:
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ein irakischer Personalausweis mit der Seriennummer 00489411
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ein irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis mit der Seriennummer 0337484
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ein Foto
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drei Ausweise
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Kopien von Personalausweisen der Frau und der zwei Kinder
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Kopie eines Urteils des Militärgerichtes
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Kopien von Zertifikaten einen Deutschkurs Alphabetisierung und A1/1 betreffend
Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen:
"[...]
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Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:
Eine Bedrohung Ihrer Person im Irak durch Behörden, Behördenvertreter oder Amtsträger konnte nicht festgestellt werden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Irak von Seiten Dritter bedroht oder verfolgt wurden.
Insgesamt konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat einer Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt waren.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen wären.
Festgestellt wird, dass für die Verfolgung von strafbaren Handlungen, wie sie von Ihnen behauptet werden, in Ihrer Heimatregion die lokalen Sicherheitsbehörden zuständig sind.
Sie hatten auch nie Probleme mit der Polizei, den Gerichten, den Behörden, Institutionen oder Organisationen Ihres Heimatlandes.
Sie haben sich dennoch an keine dieser Stellen gewandt.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die lokalen Sicherheitsbehörden in Ihrer Heimatregion nicht willens oder fähig wären, Sie vor allfälligen Übergriffen zu schützen und Straftaten entsprechend zu verfolgen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Gerichte oder Behörden in Ihrer Heimatregion nicht willens oder fähig wären, Sie vor allfälligen ungerechtfertigten Übergriffen der Polizei zu schützen und solche entsprechend zu verfolgen.
Fest steht, dass Sie keine Verfolgung durch den irakischen Staat bzw. dessen Behörden zu befürchten haben.
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Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Sie sind ein arbeitsfähiger Mann im erwerbsfähigen Alter.
Sie haben Schulausbildung.
Sie können in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt im Falle der Rückkehr durch eigene Arbeitsleistung bestreiten.
Sie sind im Falle einer Rückkehr keiner Gefährdung durch den Staat Irak ausgesetzt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie bei einer Rückkehr einer Bedrohung durch private Personen ausgesetzt wären.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr Bedrohung durch andere Organisationen bzw. Gruppierungen zu befürchten hätten.
Eine Rückkehr in den Irak ist Ihnen zumutbar und möglich.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihnen in Ihrem Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen war oder dass Sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie von allfälligen negativen Lebensumständen im Irak in höherem Maße betroffen sind als andere Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage.
Das Bundesamt geht davon aus, dass Sie sich in Ihrem Heimatland auch außerhalb Ihres ursprünglichen Wohnortes niederlassen könnten und Sie auch in der Lage sind, dort selbständig Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
[...]"
Das BFA traf im angefochtenen Bescheid sodann Feststellungen zur Lage im Irak.
Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid Folgendes auszugsweise ausgeführt:
"[...]
Soweit Sie vorbringen aus Furcht vor Beeinträchtigung von Leib und Leben durch unbekannte private Personen nicht mehr in den Irak zurückkehren zu können, ist anzuführen, dass Sie keine Gründe geltend gemacht haben.
Sie gaben in der Erstbefragung am 21.07.2015 an, dass Sie Ihr Heimatland verlassen haben: "Ich bin von 2005 bis zum Verlasen des Iraks Soldat bei der irakischen Armee gewesen. Da ich weder töten noch getötet werden will, bin ich desertiert. Wegen meiner Fahnenflucht wurde gegen mich ein militärisches Disziplinarverfahren eingeleitet und aus Angst vor den Konsequenzen habe ich den Irak verlassen".
In der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kurz BFA am 24.02.2017, gaben Sie in der Einvernahme an: "Ich habe beim Militär im Büro gearbeitet. Im Juni 2015 bekam ich einen Befehl, dass ich die Waffen tragen soll und ich sollte nach Al Ramadi fahren
und mitkämpfen. Ich wollte die nicht machen, weil ich immer im Büro gearbeitet habe. Ich bin klein und so erlaubt es mir mein Körper nicht eine Waffe zu tragen. Nachgefragt gebe ich
an, dass ich ausreden gesucht habe, dass ich nicht kämpfen muss. Als ich den Befehl nicht ausführte wurde ich für vier Tage ins Gefängnis eingesperrt. Nach den vier Tagen kam ich wieder frei und ich habe mit meinem Vorgesetzten ausgemacht, dass von meiner Familie verabschiede und dann nach Ramadi fahre. Am 22.06.2015 bekam ich 15 Tage Heimaturlaub. Ich wollte am Krieg nicht teilnehmen. Ich fuhr zu meiner Familie nach Al Nasariha, von dort versuchte ich meine Vorgesetzten telefonisch zu erreichen und die Lage erneut zu besprechen. Er teilte mir, dass ein Befehl zu befolgen ist und dass ich auf der Frontlinie kämpfen muss. Ich konnte mir nicht vorstellen am Krieg teil zu nehmen, ich habe Kinder und ich habe Angst, dass wenn ich im Krieg sterbe, dass die Kinder ohne Vater aufwachsen. Ich wollte auch keinen anderen Menschen umbringen. Ich entschied mich das Land zu verlassen. Ich hatte 15 Tage Urlaub, in diese Zeit durfte ich reisen. Am 02.07.2015 verließ ich den Irak. Am dem 06.07.2015 hätte ich wieder bei meiner Truppe sein müssen".
In Anbetracht der Erstbefragung am 21.07.2015 und der Einvernahme am 24.02.2017 brachten Sie als Fluchtgrund vor, dass Sie vom Militär in Ihrem Herkunftsland desertiert und somit fahnenflüchtig sind, deswegen mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu rechnen hätten. Dem ist anzufügen das es sich um ein Strafmaß handeln würde, welches auch in Europa insbesondere in Österreich gängig ist. Das österreichische Militärstrafgesetz (MilStG)
belegt Desertion - der Begriff "Fahnenflucht" wird hier nicht verwendet - in § 9 MilStG (Desertion) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Milder sind die Strafen für Täter, die außerhalb eines militärischen Einsatzes (Landesverteidigung, Verfassungsschutz, Katastrophenhilfe, Auslandseinsatz) erstmals desertieren und sich binnen sechs Wochen aus freien Stücken stellen. Für sie gilt § 8 MilStG (Unerlaubte Abwesenheit) mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten (oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) bei Abwesenheitsdauer unter acht Tagen beziehungsweise Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bei Abwesenheitsdauer über acht Tagen.
Laut einer Anfragebeantwortung einer Staatenddokumentation wiederspricht Ihre Aussage wie folgt:
1. Was passiert, wenn ein Berufssoldat das Militär verlässt?
Der Verbindungsbeamte des BM.I gibt an:
In diesem Fall zählt er als "Deserteur", weil er sich außerhalb des Landes befindet bzw. in ein anderes Land ohne Genehmigung gereist ist, ja sogar geflüchtet.
2. Wird ein Berufssoldat, von der Polizei oder sonstigen Behörden gesucht?
Ja, in einem solchen Fall von der Militärpolizei, wenn er sich unerlaubt von der Truppe - seinem Dienst entfernt hat.
3. Wird ein Soldat gesucht, wenn er das Militär verlässt?
Laut Art. 33 vom Militärstrafgesetzbuch wird bestraft mit bis zu 3 Jahren Gefängnisstrafe wer länger als 15 Tage sich von der Truppe entfernt bzw. seinen Dienst nicht Antritt. Mit bis zu fünf Jahren Gefängnis wird der Soldat bestraft, wenn er während seiner Militärdienstzeit in ein anderes Land flüchtet.
Es bestehen Zweifel an der von Ihnen angeführten beruflichen Tätigkeit auch wenn Sie Dienstausweise in Vorlage brachten. Bezüglich der vorgelegten Dienstausweise muss bemerkt werden, dass jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung zu beschaffen ist. (vgl. BVwG vom 21.08.2015, Zahl: L502 1437775-1/28E).
Zusammenfassend ist fest zu halten, dass Ihrem Vorbringen keine besonderen Umstände entnommen werden konnten, aus denen hervorgeht, dass Sie im Irak unmittelbaren und/ oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt waren beziehungsweise solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären.
Der Umstand, dass Sie offiziell legal ausreisen konnten und offenbar auch keine Bedenken hatten, sich der Passkontrolle auszusetzten, deutet darauf hin, dass Sie Verfolgungshandlungen seitens der Behörden Ihres Staates weder selbst befürchteten noch zu befürchten hatten.
Laut einer Anfragebeantwortung einer Staatenddokumentation wiederspricht Ihre Aussage wie folgt:
Ist es möglich, dass ein Soldat legal ausreist? Ist es üblich/denkbar, dass es desertierten Soldaten gelingt, ca. einen Monat nach ihrer Desertion, dennoch legal aus dem Irak auszureisen? Ist es Soldaten derzeit möglich, legal auszureisen? Z.B., wenn sie sich im Urlaub befinden.
Antwort: Desertierte Soldaten können nur illegal ausreisen. Soldaten, die noch im Dienst sind können nicht so einfach ausreisen auch wenn sie im Urlaub sind. Dafür brauchen sie eine Reise-Genehmigung von ihrer Einheit. Dem ist auch anzufügen dass Sie selbst in der Einvernahme am 24.02.2017 beim Bundesamt und Fremdenwesen und Asyl angeführt haben, dass Sie das Land legal verlassen haben. Angemerkt sei, dass wenn der von Ihnen angeführte Erlebnisbericht der Wahrheit entsprechen würde, ist es eher unwahrscheinlich, dass man nach einer Befehlsverweigerung mit einer anschließenden Inhaftierung in eine Arrestzelle wie Sie es angeführt haben, man einen Urlaub von 15 Tagen mit einer Reisegenehmigung bekommt, wie Sie es angeführt haben. Sowie erscheint es auch unglaubwürdig, dass wenn eine Truppe oder Einheit in den Einsatz verlegt, einer Entfernung seitens des Dienstgeber insbesondere in Ihrem Fall, zugesprochen wird. Wie bereits in der obigen Beweiswürdigung erwähnt (vgl. BVwG vom 21.08.2015, Zahl: L502 1437775-1/28E), konnte dem von Ihnen eingebrachten Beweismittel (Urteil vom Militärgericht in Kopie) kein Beweiswert zugesprochen werden. Es wäre Ihnen auch möglich gewesen, den Dienst beim Militär zu quittieren, was Sie bekanntlich nicht gemacht haben, zumal Sie das in der Einvernahme selbst anführten.
Da Ihr gesamtes Vorbringen unglaubwürdig ist, geht die ho Behörde davon aus, dass Sie diese vermeintliche Bedrohungen nur deshalb vorgebrachten um sich eine bessere Ausgangsposition für eine positive Erledigung Ihres Asylantrages zu sichern.
Obwohl sie am Beginn der Einvernahme vor dem Bundesamt nach möglichen Ergänzungen zur Erstbefragung gefragt worden sind, gaben Sie an alles bereits gesagt zu haben. Offensichtlich hatten sie nichts hinzuzufügen bzw. wollten sich am Beginn nicht festlegen. Dazu darf angeführt werden, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde ist, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen, vielmehr entspricht es der Erfahrung der ho. Behörde, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert werden muss, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angaben seiner Befürchtungen und Gefühle schildert. Sie schließen jedoch Ihre Aussage, dass Sie alles schon gesagt hätten.
Sie waren vor Ihrer Einreise nach Österreich bereits in mehreren anderen Ländern vor Verfolgung sicher und hätten bereits dort Aufenthalt, ggf. auf Basis eines Asylrechtes beantragen können. Da Sie das nicht machten, ist davon auszugehen, dass Sie nicht tatsächlich verfolgt sind oder Probleme im Herkunftsstaat gehabt hätten. Wäre dies der Fall gewesen, ist davon auszugehen, dass Sie jede sich ergebende Möglichkeit genutzt hätten, einen Asylantrag für sich sofort zu stellen bzw. eine Aufenthaltsmöglichkeit sofort genutzt hätten, sobald Sie in Sicherheit waren. Nachvollziehbare Gründe zu einer Weiterreise konnten nicht konkretisiert werden und Ihren dahingehenden Bedenken konnte nicht Rechnung getragen werden.
Des Weiteren weist die Tatsache, dass Sie den Weg der illegalen Einreise wählten, daraufhin, dass Sie mehr daran interessiert waren, eine Einreise in ein Land Ihrer Wahl sicherzustellen, als einen Zufluchtsort zu suchen. Deshalb wird die Auffassung vertreten, dass im Widerspruch zu Ihrem Verhalten ein echter Flüchtling sich in einem eigenen Land nächstgelegene sicheren Staat niederlassen und dort Asyl beantragen würde, selbst wenn es nicht dort wäre, wo sich jemand endgültig niederlässt. Die Tatsache, dass Sie es verabsäumt haben, irgendwo sonst Asyl zu beantragen, verringert deshalb die Glaubwürdigkeit Ihres Antrages.
Somit ist auch aufgrund des erweckten Eindruckes davon auszugehen, dass es Ihnen bei der Asylantragstellung nur dabei geht, sich gezielt in Österreich unter Umgehung der Aufenthaltsbestimmungen niederzulassen.
Aus Ihren Angaben geht eindeutig hervor, dass weder eine politische Gesinnung, die Rasse bzw. Volksgruppenzugehörigkeit, Nationalität, soziale Gruppe und aus religiösen Gründen für Ihre Ausreise aus dem Irak ausschlaggebend waren. Dies haben Sie auch eindeutig verneint.
Da es keinerlei Bedrohung gegen Ihre Person aus einem der fünf, abschließend in der GFK angeführten Gründen, gegeben hat, kann daraus geschlussfolgert werden, dass keine Verfolgung Ihrer Person stattgefunden hat.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass Sie keine Verfolgung im Sinne der GFK Gründe erfahren haben. Die Behörde geht davon aus dass Sie Ihr Heimatland aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen haben und Ihr Vorbringen dazu dient, sich in einem, Ihnen angenehmen Land, Asylstatus zu verschaffen um Ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern, denn die von Ihnen angeführte gut wirtschaftliche Situation in Ihrem Herkunftsland vermochten Sie weder glaubhaft noch nachweislich vor der ermittelnden Behörde darlegen. Aus Ihrem Vorbringen und in Ermangelung einer Deckung mit der GFK bzw. dem AsylG ist Ihr Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.
[...]"
3. Gegen diesen dem BF am 06.04.2017 persönlich zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11.04.2017 - zur Post gegeben am 14.04.2017 - vollinhaltlich Beschwerde erhoben und die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Der BF stützte sein Vorbringen insbesondere darauf, dass er aus dem Militärdienst desertiert sei und es auch schon ein Urteil eines Militärgerichtes gegen ihn gebe. Zu Beweiszwecken bzw. zur Untermauerung seines Vorbringens legte er Dokumente und Schreiben in arabischer Sprache vor. Die vorgelegten Dokumente (Ausweise des Verteidigungsministeriums; Urteil des Militärgerichtes vom 17.12.2015) wurden zwar einer Übersetzung zugeführt (vgl. AS 123 - 129; 133 - 137), Ermittlungen hinsichtlich ihrer Authentizität aber wurden vom BFA völlig unterlassen. Stattdessen führte das BFA aus, dass Zweifel an der angeführten beruflichen Tätigkeit bestünden, auch wenn der BF Dienstausweise in Vorlage gebracht habe. Bezüglich der vorgelegten Dienstausweise müsse (unter Verweis auf ein zitiertes Erkenntnis des BVwG) bemerkt werden, dass jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung zu beschaffen sei. Auch dem vorgelegten Urteil des Militärgerichtes (in Kopie) könne daher kein Beweiswert zugesprochen werden. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes zu den vorgelegten Ausweisen und dem Urteil des Militärgerichtes - ohne entsprechende Ermittlungen zur Authentizität - erweist sich als vorgreifend und ist damit unzulässig.
Im Hinblick auf die gemäß dem vorgelegten Urteil verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren zog die belangte Behörde Vergleiche zu österreichischen Rechtsvorschriften, ohne sich aber mit den dortigen einschlägigen Normen auseinanderzusetzen und entsprechende Feststellungen zu treffen. Solche Feststellungen (über die im Irak geltenden Rechtsvorschriften bei Desertion aus dem Militärdienst; Häufigkeit von Desertierungen während der Offensiven des IS in den Jahren 2014, 2015; üblicherweise verhängte Strafen; Lage von Deserteuren bei Rückkehr etc.) fehlen im angefochtenen Bescheid völlig bzw. sind die geführten Erhebungen unzureichend.
Soweit die belangte Behörde in der Beweiswürdigung ausführt "Laut einer Anfragebeantwortung einer Staatendokumentation widerspricht Ihre Aussage..." (vgl. AS 216, 217 bzw. Bescheid Seite 64, 65), ohne das jeweilige Dokument genau zu bezeichnen, so ist dazu zu bemerken, dass sich diese Aussage einer Überprüfung entzieht und damit nicht nachvollziehbar ist; die Beweiswürdigung ist insoweit unschlüssig. Dem gesamten Akt sind solche Anfragebeantwortungen auch nicht zu entnehmen, ebenso wurde Parteiengehör dazu nicht gewährt.
Wenn die belangte Behörde weiter ausführt, der Umstand, dass der BF offiziell ausreisen habe können und auch offenbar keine Bedenken gehabt habe, sich der Passkontrolle auszusetzen, deute darauf hin, dass er Verfolgungshandlungen seitens der Behörden seines Staates weder selbst zu befürchtet habe, noch zu befürchten gehabt habe, so ist dies ohne entsprechende Ermittlungen, wo die Ausreise genau erfolgt ist und ohne detaillierte Feststellungen über die Grenzkontrollstellen (Besetzung, EDV-Ausstattung,..) spekulativ, da anzunehmen ist, dass der BF nicht als Soldat (also in Zivilkleidung und mit Reisepass) gereist ist.
Die verbleibende Beweiswürdigung ist ebenfalls nicht geeignet, den Befund der Unglaubwürdigkeit zu tragen.
Der Sachverhalt steht wie angeführt - im gegenständlich zentralen Punkt: Bestrafung wegen Desertion - nicht fest und sind daher die vorangeführten Ermittlungen notwendig. Eine Würdigung der vorgelegten Dokumente ist erst anschließend möglich.
Hinzu kommt, dass die vom BFA im angefochtenen Bescheid vom 31.03.2017 herangezogenen Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - wie auch in der Beschwerde zurecht gerügt - durchwegs aus Anfang 2016 und älter datieren, damit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung jedenfalls schon veraltet waren.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen in zentralen Fragen gänzlich unterlassen, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren - nach erfolgter geeigneter Überprüfung der in Vorlage gebrachten Dokumente - mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt auseinanderzusetzen haben.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc,
s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
In diesem Zusammenhang ist auch auf das im Beschwerdeverfahren neu vorgelegte Dokument (in Fotokopie) auf Aktseite 267 hinzuweisen.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Desertion, Ermittlungspflicht, Kassation,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L526.2153960.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.08.2018