TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/8 L526 2176034-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2018
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Entscheidungsdatum

08.06.2018

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §53 Abs3
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L526 2176034-1/33E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Georgien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl XXXX vom 17.10.2017, XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. §§ 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF, 46, 52 Abs. 1 und 9, 53, 55 PFG BGBl 100/2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als Spruchpunkt III. zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung".

Die Anträge des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Einreiseverbotes in eventu die Dauer des Einreiseverbots herabzusetzen werden gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF iVm § 9 BFA- Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl. I Nr. 144/2013 idgF iVm § 53 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) BGBl I Nr 144/2013 idgF als unbegründet abgewiesen. Der Antrag, das Einreiseverbot auf Österreich zu beschränken, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Republik Georgien, wurde in einer am 25.9.2017 am Landesgericht für Strafsachen Wien abgehaltenen Verhandlung zu XXXX für schuldig befunden, am 18.8.2017 in Wien in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) versucht zu haben, fremde bewegliche Sachen, nämlich Wertgegenstände, XXXX durch Einbruch in eine Wohnstätte mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen (§ 15 StGB), indem die Täter mit einem Brecheisen die Wohnungstür aufhebeln wollten, wobei es nur deswegen beim Versuch blieb, da sie nicht in die Wohnung gelangten.

Der BF wurde wegen des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 2 Z 1 iVM Abs. 1 Z 1 StGB nach § 129 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt.

Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde der Vollzug eines Teiles der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Im Rahmen der Strafbemessungsgründe fand das umfassende und reumütige Geständnis sowie dass es beim Versuch geblieben ist mildernd Berücksichtigung, während eine einschlägige Vorstrafe erschwerend zu Buche schlug.

I.2. Mit Schreiben vom 25.8.2017 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz "BFA" genannt), zugestellt am 1.9.2017, wurde der BF aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung ist der BF nicht nachgekommen.

I.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 17.10.2017, Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. § 57 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., nicht erteilt (Spruchpunkt I). Zudem wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt II).

Gemäß § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und es wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).

Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).

I.4. Mit Verfahrensanordnungen vom 17.10.2018 wurde dem BF ein Rechtsberater zugewiesen und es wurde ihm mitgeteilt, dass er verpflichtend ein Rückkehrgespräch in Anspruch nehmen müsse.

I.5. Oben genannter Bescheid und die Verfahrensanordnungen wurden dem BF am 19.10.2017 zugestellt.

I.6. Mit Beschwerdeschrift vom 31.10.2017 erhob der nunmehr durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und begründete diese verkürzt und zusammengefasst wie folgt:

Die belangte Behörde habe das Verfahren mit schweren Mängeln behaftet, da sie ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Es sei keine Einvernahme des BF erfolgt und daher sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Zur Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose wäre es erforderlich gewesen, dass sich die Behörde ein persönliches Bild vom BF macht. Weiters habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine mangelhafte rechtliche Beurteilung vorgenommen und die Behörde habe es verabsäumt, die Grundrechte gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz FPG bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Auch im fremdenpolizeilichen Verfahren komme § 37 AVG zur Anwendung, was von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei.

Im vorliegenden Fall habe sich die belangte Behörde vor allem auf die Verurteilungen des BF sowie seine fehlenden familiären und privaten Anknüpfungspunkte zu Österreich gestützt. Die belangte Behörde habe es aber unterlassen, zu prüfen, ob ein Privat- und Familienleben des BF in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat, für den die Rückführungsrichtlinie gelte, tatsächlich bestehe sowie eine individualisierte Gefährlichkeitsprognose zu erstellen. Die belangte Behörde hätte sich nicht einfach auf den Akteninhalt stützen dürfen und es sei eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Diesbezüglich hätte die belangte Behörde auch die familiären und freundschaftlichen Anknüpfungspunkte berücksichtigen müssen und angesichts der Erlassung eines Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum auch die familiären und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in anderen Schengen-Staaten prüfen müssen. Der BF habe eine Cousine, die sich in Deutschland aufhält. Die Erlassung des Einreiseverbotes für den gesamten Schengen-Raum sei somit keinesfalls verhältnismäßig, weshalb die belangte Behörde das Einreiseverbot daher zumindest nur für Österreich hätte erlassen dürfen. Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes sei die Behörde zudem verpflichtet, im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine "eigene Prognosebeurteilung" anzustellen. Dabei sei auf das gesamte Verhalten des BF abzustellen und es seien seine Rechte nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen. Die belangte Behörde habe jedoch die Milderungsgründe nicht in ihre Beurteilung miteinbezogen. Die begangene Tat betrage sei mit maximal fünf Jahren Freiheitsentzug bedroht und der BF sei lediglich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer bedingten Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten verurteilt worden. Auch das sei nicht berücksichtigt worden. Zudem habe die belangte Behörde keine hinreichende Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF und der von ihm ausgehenden Gefährdung vorgenommen. Die Dauer des Einreiseverbotes sei lediglich mit der über den BF verhängten Verurteilung begründet worden.

Ferner habe es die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zur Gänze unterlassen, der Entscheidung ausführliche einschlägige Länderberichte zugrunde zu legen und sich mit der konkreten Situation auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde habe lediglich Feststellungen zur Situation von Rückkehrern getroffen. Als Spezialbehörde hätten der belangten Behörde jedenfalls aktuelle Berichte des "USDOS-US Departement of State" zur Menschenrechtslage in Georgien - aus diesen wurde in der Beschwerde auszugsweise zitiert - bekannt sein müssen. Insbesondere sei diesen Berichten zu entnehmen, dass sich die Haftbedingungen in Georgien zwar gebessert hätten, jedoch nach wie vor nicht den internationalen Menscherechtsstandards entsprechen würden. Da der BF seine Strafhaft in Österreich verbüße, sei es realistisch, dass er den Rest seiner Strafe in Georgien abbüßen werde müssen und die belangte Behörde hätte sich demgemäß mit den Berichten über die Haftbedingungen auseinandersetzen müssen. Aus diesem Grunde wurde auch beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ferner wurde beantragt, das ausgesprochenen Einreiseverbot in eventu herabzusetzen sowie nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedsstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, zu erlassen.

Der Beschwerde wurde ein "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis" beigeschlossen.

I.7. Mit Beschluss vom 16.11.2017 wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.8. Am 6.12.2017 langte eine Mitteilung des Bundeskriminalamtes, Referat 8.1.2 - Zehnfingerdaktyloskopie, in der zuständigen Gerichtsabteilung ein, in welcher dargelegt wurde, dass zur Person des BF folgende weitere Personendaten (Aliasdaten) bekannt wurden:

XXXX Russische Föderation, Nationalität Russisch

XXXX

XXXX Russische Föderation, Nationalität Russisch

I.9. Zur Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.1.2018, ob im Zuge der Recherchen des zuvor genannten Referates Straftaten bzw. Verurteilungen zu den genannten Identitäten bekannt geworden sind, wurde mit Schreiben vom 17.1.2018 darauf hingewiesen, dass die Weitergabe solcher Informationen an Behörden zu anderen Zwecken als der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten nicht zulässig sei.

Eine Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich durch die zuständige Gerichtsabteilung hat ergeben, dass zu den übermittelten Personendaten inklusive den bekannt gegebenen Aliasdaten keine Verurteilungen in Österreich aufscheinen. Auch im Zentralen Fremdenregister scheinen keine Eintragungen auf.

I.10. Am 16.2.1018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass von Seiten des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kein Versuch einer Überstellung in ein georgisches Gefängnis unternommen würde. Dies wurde dem BF mit Schreiben vom 19.2.1018 mitgeteilt und er wurde eingeladen, eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben. Dies ist jedoch nicht erfolgt.

I.11. Am 4.4.2018 wurden dem Gericht vom BFA die Ergebnisse einer polizeilichen erkennungsdienstlichen Behandlung den BF betreffend übermittelt, welchen zufolge von der Richtigkeit der Daten, die in den im Akt erliegenden Kopien eines Reisepasses und eines weiteren Ausweises des BF enthaltenen sind, ausgegangen werden kann.

I.12. Für den 6.4.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung und der BF wurde im Vorhinein aufgefordert, Bemühungen anzustellen, damit er spätestens in der Beschwerdeverhandlung in der Lage sei, seine Identität und Staatsangehörigkeit nachzuweisen, Angaben zu seinen privaten und familiären Anknüpfungspunkten in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zu machen und dies auch entsprechend zu belegen sowie seine persönlichen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen. Zudem wurden Länderinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend Georgien übermittelt.

I.10. In der Beschwerdeverhandlung am 6.4.2018 brachte der BF verkürzt und zusammengefasst Folgendes vor:

Er habe Hepatitis C gehabt, sei aber in Georgien deshalb behandelt worden. Hier in Österreich habe er überprüfen lassen wollen, ob die Krankheit ausgeheilt ist. Untersuchungen seien am Landesgericht in Wien und am Landesgericht in Krems erfolgt (gemeint waren wohl die Haftanstalten). Die letzte Untersuchung sei im März 2018 vorgenommen worden. Der Arzt habe ihm gesagt, dass "alles ok" sei, eine schriftliche Ausfertigung habe er aber noch nicht bekommen.

Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA habe er persönlich übernommen, er habe aber nicht reagiert, da ihm das Schriftstück in deutscher Sprache übermittelt wurde.

Zu seiner Identität befragt, gab der BF an, dass er georgischer Staatsbürger sei. Jetzt trage er den - auch im Verfahren verwendeten - Nachnamen seiner Mutter. Davor habe er den Nachnamen seines Vaters getragen. Den Namen XXXX habe er in Portugal verwendet. Da er diesen Namen auch im Rechtsverkehr verwendet habe, sei er dort verurteilt worden. Den Namen XXXX habe er verwendet, als er in Deutschland um Asyl angesucht habe. Hintergrund sei gewesen, dass er mit einer Frau zusammen war, die denselben Namen trug, den er zu dieser Zeit getragen hatte, nämlich XXXX und er aus diesem Grund von ihren Brüdern und ihren Eltern verfolgt worden sei. Deshalb habe er auch in Deutschland unter falschem Namen um Asyl angesucht. Das sei im Jahr 2013 gewesen. Da man ihn dort ausfindig gemacht habe, habe er Deutschland aber wieder verlassen müssen.

Seine in der Beschwerdeschrift dargelegten Befürchtungen hinsichtlich georgischer Gefängnisse halte er aufrecht. Es sei möglich, dass er - auch, wenn er die Strafe in Österreich zur Gänze verbüßen könne - dort ins Gefängnis komme. Man würde ihm möglicherweise etwas unterschieben. In Georgien werde er mit dem Tod bedroht, verstümmelt werden oder man werde sein Leben ruinieren. Er würde dort von der Familie der zuvor genannten Frau -

der BF bezeichnete diese als Lebensgefährtin - verfolgt. Er habe diese vor ihrer Ausreise aus Georgien geschwängert, was wegen der damaligen Namensgleichheit vor allem für die Svanen ein großes Problem darstelle. Sie habe gesagt, dass sie wegen der Streitereien und Nervosität das Kind verloren hätte, er habe aber vermutet, dass man sie zur Abtreibung gezwungen hat und er habe sie dann von ihrer Familie getrennt und aus Georgien weggebracht. Sie lebe nun in Frankreich und studiere dort. Die Familie verfolge ihn immer noch und er beabsichtige daher, einen Asylantrag zu stellen. In diesem Zusammenhang wurde das Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2017, Ra 2016/21/0367-7 erörtert und der BF im Zuge dessen entsprechend manuduziert.

Zum Grund seines Aufenthaltes in Österreich befragt, gab der BF an, er sei aus Georgien mit dem Flugzeug nach Polen gereist. In Österreich habe er nach einer Mitfahrgelegenheit nach Frankreich gesucht. Er sei visumsfrei eingereist und habe geplant, in Frankreich zu heiraten und zu arbeiten. Es sei ihm bewusste, dass er sich ohne Visum nur 90 von 180 Tagen im Schengenraum aufhalten dürfe.

Zu seiner Verurteilung in Österreich befragt, gab der BF an, dass er diese Tat bereue. Dass er und sein Komplize bei dem Einbruchsversuch beobachtet worden seien, habe er erst in der Strafverhandlung erfahren. Tatsächlich hätten sie von sich aus aufgehört, an der Türe zu hantieren. Zudem wies der BF darauf hin, dass er bei der Festnahme keinen Widerstand geleistet habe; er habe sich gestellt, obwohl es Nacht war und in der Nähe ein Park gewesen sei. Die vom Strafrichter als erschwerender Umstand gewertete einschlägige Vorstrafe erklärte der BF mit einem Einbruchsversuch, den er in Portugal begangen habe. Er sei dort an die falschen Leute geraten und habe zudem einen gefälschten Ausweis verwendet. Mitglied einer kriminellen Vereinigung sei er aber nicht gewesen. Er habe dort auch ein fünf jähriges Einreiseverbot erhalten. In Georgien sei er auch einmal wegen Vandalismus zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden.

In Österreich habe er keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte. Die in der Beschwerdeschrift erwähnte Cousine halte sich nicht mehr in Deutschland auf. Seine Lebensgefährtin lebe, wie erwähnt, in Frankreich. Zu dieser bestünde zurzeit kein Kontakt, die Vorlage von Belegen zum Nachweis ihrer Existenz sei aber möglich. Seine Eltern wie auch seine Schwester lebten in XXXX in Georgien. Zu diesen halte er auch Kontakt. Die Schwester sei Journalistin, die Mutter Verkäuferin und der Vater erhalte eine Invalidenpension.

Zu den im Vorfeld übermittelten Länderinformationen betreffend Georgien befragt, wurde lediglich vorgebracht, dass die Außensicht immer schöner sei als die Innensicht; man müsse dort leben, um zu verstehen, wie das Leben in Georgien wirklich ist.

Der BF ersuchte abschließend, das Aufenthaltsverbot nur auf Österreich zu beschränken und seinen Fall einer humanen Betrachtungsweise zu unterziehen.

Der BF wurde aufgefordert, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht Belege über die Existenz der Lebensgefährtin und ihrer aufrechten Meldung in Frankreich zu erbringen oder, falls es ihm von der Haftanstalt aus nicht möglich sein sollte, seine Lebensgefährtin zu kontaktieren, dies dem Gericht mitzuteilen. Bislang sind weder Belege vorgelegt worden, noch wurde dem Gericht vom BF oder seiner Rechtsvertretung sonst eine Mitteilung erstattet.

I.11. Mit Schreiben vom 11.4.2018 wurde der BF aufgefordert, dem Gericht nachzuweisen, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde oder darzulegen, weshalb ihm dies bislang nicht möglich gewesen ist. Bis dato ist keine Rückmeldung dazu erfolgt. Auch im Zentralen Fremdenrechtsregister ist bislang kein entsprechender Eintrag erfolgt. Eine Nachschau im Zentralen Melderegister hat ergeben, dass der BF über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Inland verfügt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

II.1.1. Zur Person und Integration des Beschwerdeführers:

Bei dem BF handelt es sich um einen georgischen Staatsangehörigen. Er wurde amXXXX1982 in XXXX geboren. Der BF hat eine Ausbildung zum Schweißer gemacht und in der Baubranche gearbeitet. Zuletzt hat er in einem Unternehmen gearbeitet, in welchem ihm fünfzehn Elektriker unterstanden.

Im August 2017 reiste der BF von Georgien visumsfrei nach Polen und in weiterer Folge in das Bundesgebiet ein.

Am 18.8.2017, gegen 2:29 Uhr, wurde er festgenommen und in der Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt, da er beobachtet wurde, als er sich zusammen mit einem Komplizen an einer Wohnungstür in XXXX zu schaffen machte.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien XXXX wurde er wegen des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 2 Z 1 iVM Abs. 1 Z 1 StGB nach § 129 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug eines Teiles der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Rahmen der Strafbemessungsgründe fand das umfassende und reumütige Geständnis sowie dass es beim Versuch geblieben ist mildernd Berücksichtigung, eine einschlägige Vorstrafe wurde als erschwerend gewertet.

Die Identität des BF steht fest.

Der BF benutzte mehrfach falsche Identitäten. Der BF wurde in Portugal wegen eines Einbruchsversuches sowie wegen des Gebrauches einer falschen Identität im Rechtsverkehr verurteilt und es wurde ein fünf jähriges Einreiseverbot über ihn verhängt.

Der BF hielt sich jedenfalls bis zu seiner Entlassung aus der Justizanstalt Krems in Österreich auf. Außer jenen über die Aufhalte in zwei Justizanstalten sind keine weiteren Wohnsitzmeldungen verzeichnet. Der BF bekundete vor Gericht seine Absicht, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen; eine Antragstellung ist jedoch bislang nicht erfolgt. Es ist unbekannt, ob sich der BF noch im Inland aufhält. Der BF ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF hat auch zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel verfügt.

Der BF ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat.

Die Muttersprache des BF ist Georgisch. Er spricht auch Russisch, Portugiesisch und Spanisch, aber nicht Deutsch.

Der BF ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Seine Eltern und seine Schwester leben in Georgien. Seine Mutter und seine Schwester beziehen jeweils ein Einkommen aus einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. Der Vater bezieht eine Invalidenpension.

Es bestehen keine familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen des BF in Österreich. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass derartige Bindungen des BF in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union existieren.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Gefahr einer staatlichen Verfolgung oder einer Verfolgung durch Dritte wegen einer verpönten Beziehung droht.

Zur Lage in der Republik Georgien werden folgende Feststellungen getroffen:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 15.11.2017, Gemeinde- und Bürgermeisterwahlen (relevant für Abschnitt 2/

Politische Lage)

Am 21.10. und 12.11.2017 fanden Gemeinde- und Bürgermeisterwahlen statt. In der ersten Runde am 21.10.2017 gewann die Regierungspartei, Georgischer Traum, in allen Wahlkreisen und sicherte sich 63 von 64 Bürgermeisterämter, darunter in der Hauptstadt Tiflis (RFE/RL 12.11.2017). Das Parteienbündnis des Georgischen Traums erhielt landesweit im Durchschnitt 55,7% der Wählerstimmen. Die führende Oppositionspartei, die Vereinte Nationale Bewegung, erhielt als zweitstärkste Kraft 17,1%. Die Wahlbeteiligung fiel mit 45,6% verhältnismäßig schwach aus (GA 23.10.2017). Bei der Bügermeisterstichwahl am 12.11.2017 gewannen in fünf der sechs ausstehenden Städte ebenfalls die Kandidaten des Georgischen Traums. Nur in Ozurgeti siegte ein unabhängiger Kandidat (Civil.ge 13.11.2017).

Laut der OSCE-Wahlbeobachtungsmission untergrub zwischen den beiden Wahlrunden die hohe Zahl von Beschwerden, die aus verfahrensrechtlichen oder formalistischen Gründen abgewiesen wurden, das Recht der Kandidaten und Wähler auf wirksame Rechtsmittel und somit das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Streitbeilegung. Der Wahltag verlief reibungslos und professionell, wobei die Stimmabgabe, die Auszählung und das Wahlermittlungsverfahren von Beobachtern positiv beurteilt wurden, obwohl Hinweise auf mögliche Einschüchterungen und Druck auf die Wähler Anlass zur Besorgnis gaben (OSCE 13.11.2017).

Quellen:

-

Civil.ge (13.11.2017): GDDG Wins Most Mayoral Runoff Races,

http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30622, Zugriff 15.11.2017

-

Georgien Aktuelle (23.10.2017): Regierungsbündnis "Georgischer Traum" setzt sich bei Regionalwahlen durch, http://georgien-aktuell.info/de/politik/innenpolitik/article/13321- regionalwahlen, Zugriff 15.11.2017

-

OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-Operation in Europe/ Office for Democratic

Institutions and Human Rights (13.11.2017): Election Observation Mission Georgia, Local Elections, Second Round, 12 November 2017,

http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/356146?download=true, Zugriff 15.11.2017

-

Radio Free Europe/Radio Liberty (12.11.2017): Georgians In Six Municipalities Vote In Local Election Runoffs, https://www.rferl.org/a/georgia-local-elections-second-round/28849358.html, Zugriff 15.11.2017

KI vom 13.4.2017, Präsidentschaftswahlen in Südossetien (relevant für Abschnitt 2/ Politische Lage)

Bei den Präsidentschaftswahlen in Südossetien am 9.4.2017 gewann der bisherige Parlamentsvorsitzende, Anatoly Bibilov mit 54,8% Prozent (PEC 12.4.2017). Der bisherige

Amtsinhaber, Leonid Tibilov, der seitens Moskau unterstützt wurde, erhielt 30% (RFE/RL 11.4.2017; vgl. EN 12.4.2017). Analysten sahen nebst der schlechten Wirtschaftslage die Parteinahme des Kremels und die wachsende Präsenz russischer Offizieller im südossetischen Staatsapparat als Hauptursache für die Niederlage Tibilovs (EN 12.4.2017). Gleichwohl verfolgt der Sieger Bibilov im Unterschied zu Tibilov, der seine Politik der Interessenslage Russlands anpasste, eine möglichst schnelle Aufnahme in den russischen Staatsverband und folglich die Vereinigung mit Nordossetien. Hierfür schlug er bereits ein Referendum bis Ende 2017 vor (RFE/RL 11.4.2017. Die Europäische Union und USA verurteilten die Wahlen als unzulässig (EN 12.4.2017).

Quellen:

-

EN - EurasiaNet.org (12.4.2017): South Ossetia: Voters Opt Against the Kremlin Favorite, http://www.eurasianet.org/node/83221, Zugriff 13.4.2017

-

RFE/RL - Radio Free Europe/ Radio Liberty (11.4.2017): South Ossetia's Bibilov Wins Election, Puts Moscow In A Bind, http://www.rferl.org/a/south-ossetia-bibilov-victorypresidential-election/28424108.html, Zugriff 13.4.2017

-

PEC - rocygapcTBeHHoe uH^opMaquoHHoe areHTCTBO "Pec" [südossetische Nachrichtenagentur]: Anatoly Bibilov won the presidential election with 54.8% of votes - the CEC, http://cominf.org/en/node/1166511548, Zugriff 13.7.2017

KI vom 30.3.2017, Visafreiheit (relevant für Abschnitt 19/ Bewegungsfreiheit)

Für Georgien ist am 28.3.2017 der visumfreie Reiseverkehr mit der Europäischen Union in Kraft getreten. Nach den neuen Regeln dürfen georgische Bürger die Länder des SchengenAbkommens bis zu 90 Tage ohne ein Visum besuchen. Vorangegangen waren mehrjährige Verhandlungen (DW 28.3.2017). Die Einreise georgischer Staatsbürger in die Europäische Union ist auch nach der neuen Regelung an bestimmte Auflagen gebunden, wie an das Vorhandensein eines biometrischen Passes und den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für den Aufenthalt im Mitgliedstaat der EU, nachgewiesen etwa durch Kreditkarten oder Bargeld (GS o.D.).

Der georgische Innenminister, Giorgi Mghebrishvili, kündigte am 27.3.2017 an, dass die georgischen Grenzbeamten georgische Reisende in den Schengenraum detailliert befragen werden, um einen Missbrauch des Visaregimes und folglich dessen mögliche Suspendierung durch die EU zu verhindern. Bei Überschreitung des Aufenthaltes, der auf 90 Tage innerhalb von 180 Tagen beschränkt ist, würden laut Innenminister die EU-Mitgliedsstaaten proaktiv informiert werden. Überdies gab Mghebrishvili bekannt, dass Georgien am 4.4.2017 ein Partnerschaftsabkommen mit EUROPOL unterzeichnen werde (Civil.ge 28.3.2017).

Quellen:

• Civil.ge (28.3.2017): Government Speaks on Safeguards against Visa-Waiver Abuse, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=29970, Zugriff 30.3.2017

• DW - Deutsche Welle (28.3.2017): Georgier dürfen ohne Visum in die EU reisen,

http://www.dw.com/de/qeorqier-d%C3%BCrfen-ohne-visum-in-die-eu-reisen/a-38164800.

Zugriff 30.3.2017

• GS - Georgienseite (o.D.): Visafreiheit für georgische Staatsangehörige.

http://www.qeorqienseite.de/startseite/maqazin-qeorqien-nachrichten-bilder-qalerien/qeorqien-

nachrichten-news-tbilissi-magazin/informationen-der-deutschen-botschaft/, Zugriff 30.3.2017

2. Politische Lage

In Georgien leben mit Stand 1.1.2016 laut georgischem Statistikamt 3,72 Mio. Menschen. 2014 waren es noch rund 4,49 Mio. Menschen auf

69.700 km2 (GeoStat 2017).

Georgien ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 11.2016a). Staatspräsident ist seit 17.11.2013 Giorgi Margvelashvili (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist seit dem überraschenden Rücktritt von Irakli Garibaschwili Giorgi Kvirikashvili (seit 29.12.2015) (RFE/RL 29.12.2015). Beide gehören der Partei bzw. dem Parteienbündnis "Georgischer Traum" an.

Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Am 8.10. und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei, "Georgischer Traum", sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze im Parlament gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016).

Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR u.a. 30.10.2016). Transparency International - Georgia beurteilte den Wahlgang als ruhig. Obgleich 70 relativ ernsthafte prozedurale Verstöße festgestellt wurden, hatten diese keinen entscheidenden Einfluss auf den Wahlausgang (TI-G 31.10.2016).

Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem sollen Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vgl. CK 31.10.2016).

Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den

Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion (FAZ 27.10.2013).

Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus (HRW 29.1.2015).

Am 27.6.2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am 24. November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete (EP 5.12.2014).

Die EU würdigte im Juni 2016 im Rahmen ihrer Globalen Strategie zur Europäischen Außen- und Sicherheitspolitik die Rolle Georgiens als friedliche und stabile Demokratie in der Region. Am 1.7.2016 trat das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Georgien in Kraft, wodurch laut der EU die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zwischen Georgien und der Union merkbar gestärkt werden. Georgien hat seine Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konsolidiert und die Respektierung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten sowie der AntiDiskriminierung gestärkt (EC 25.11.2016).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik node.html, Zugriff

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• CK - Caucasian Knot (31.10.2016): In Georgia, "UNM" Party claims mass violations at elections,

http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/37376/, Zugriff 21.2.2017

• Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren,

http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-

Runde-bestaetigt, Zugriff 21.2.2017

• EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2016) 423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1 en jswd georgia.pdf, Zugriff

21.2.2017

• EP - Europäisches Parlament (5.12.2014): Assoziierungsabkommen EU-Georgien,

http://www.europarl.europa.eu/EPRS/EPRS-AaG-542175-EU-Georgia-Association-Agreement-

DE.pdf, Zugriff 21.2.2017

• FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2013): Georgi Margwelaschwili gewinnt mit klarer Mehrheit, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/praesidentschaftswahl-in-georgienqeorqi-marqwelaschwili-qewinnt-mit-klarer-mehrheit-12636443.html, Zugriff 21.2.2017

• GeoStat - National Statistics Office of Georgia (2017):

population,

http://www.qeostat.qe/index.php?action=paqe&p id=473&lang=eng, Zugriff 21.2.2017

• HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Georgia,

http://www.ecoi.net/local link/295489/430521 de.html, Zugriff 21.2.2017

• IFES - International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015a):

Election Guide,

Democracy Assistance & Elections News - Georgia,

http://www.electionguide.org/elections/id/2287/, Zugriff 10.11.2015

• OSCE/ODIHR u.a. - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for

Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia - Parliamentary Elections, Second Round - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/278146?download=true, Zugriff 21.2.2017

• RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (17.11.2013):

Margvelashvili Sworn In As

Georgia's New President,

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• RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (29.12.2015): Giorgi Kvirikashvili Confirmed As Georgia's New Premier, http://www.rferl.org/content/georgian-parliament-vote-kvirikashviligovernment-december-29/27454801.html, Zugriff 21.2.2017

• RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dreamsuper-maioritv/28085474.html, Zugriff 21.2.2017

• TI-G - Transparency International - Georgia (31.10.2016):

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• Vestnik Kavkaza (31.10.2016): Georgian Dream wins 48 districts out of 50,

http://vestnikkavkaza.net/news/Georgian-Dream-wins-48-districts-out-of-50.html, Zugriff

21.2.2017

3. Sicherheitslage

Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in

Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 20.3.2017a).

Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Tskhinvali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am 26. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE- Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 11.2016b).

Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur Deeskalation des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions - GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird (OSCE 6.11.2014).

Abchasien und Südossetien bleiben außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und werden von mehreren tausend russischen Truppen und Grenzpolizisten unterstützt. Russische Grenzschutzbeamte beschränken die Bewegung der örtlichen Bevölkerung. Die Behörden beschränken die Rechte, vor allem von ethnischen Georgiern, am politischen Prozess teilzuhaben, in Eigentumsfragen oder bei der Registrierung von Unternehmen. Überdies ist die Reisefreiheit eingeschränkt. Die südossetischen Behörden verweigern den meisten ethnischen Georgien, die während und nach dem Krieg von 2008 vertrieben wurden, nach Südossetien zurückzukehren. Die Behörden erlauben den meisten internationalen Organisationen keinen regelmäßigen Zugang zu Südossetien, um humanitäre Hilfe zu leisten. Die Russische "Grenzziehung" der administrativen Grenzen der besetzten Gebiete setzte sich während des Jahres fort, trennte die Bewohner aus ihren Gemeinden und untergrub ihren Lebensunterhalt (USDOS 3.3.2017).

Die Vereinten Nationen zeigten sich Ende Jänner 2017 besorgt darüber, dass die angekündigten Schließungen von Grenzübertrittsstellen seitens der abchasischen Behörden negative Konsequenzen für die Bevölkerung beidseits der administrativen Grenze haben werden. Für die Menschen in Abchasien wird es schwieriger sein, auf grundlegende Dienstleistungen wie Gesundheitswesen und Bildung in Georgien zurückzugreifen und an Wirtschaftsaktivitäten und gesellschaftlichen Veranstaltungen jenseits der Grenze teilzunehmen. Auch wird der Zugang zu Schulbildung für Kinder mit georgischer Muttersprache, die aus Abchasien kommend die Grenze nach Georgien überqueren, behindert (UN 26.1.2017).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt (20.3.2017a): Georgien, Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-

amt.de/sid

8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-

SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit node.html, Zugriff 20.3.2017

• AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik node.html, Zugriff

20.3.2017

• OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (6.11.2014): Geneva International Discussions remain unique and indispensable forum, Co-chairs tell OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/126442, Zugriff 21.2.2017

• UN - United Nations in Georgia (27.1.2017): Statement of Niels Scott, Resident Coordinator, on behalf of the United Nations Country Team regarding announced closure of crossing points along the Inguri River, http://www.ungeorgia.ge/eng/news center/media releases?info id=507, Zugriff 22.2.2017

• USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local link/337143/466903 en.html, 17.3.2017

3.1. Regionale Problemzone: Abchasien

Die Autonome Republik Abchasien in Nordwest-Georgien gehört völkerrechtlich zu Georgien, steht seit 1993 aber nicht mehr unter der Kontrolle der georgischen Regierung. Die Sicherheitslage in diesem Landesteil ist seitdem nicht berechenbar. Es kommt zu Zwischenfällen, auch krimineller Natur. In einigen Teilen der Region liegen teils nicht gekennzeichnete Minenfelder. Abchasien ist für den internationalen Reiseverkehr gesperrt. Eine legale Ein- und Ausreise in bzw. aus dem Gebiet heraus ist gemäß dem georgischen "Gesetz über die besetzten Gebiete" über die russischgeorgische Grenze in Abchasien nicht möglich - außer in besonderen Ausnahmefällen mit vorheriger Zustimmung der georgischen Regierung. Ein ungenehmigter Grenzübertritt wird von den georgischen Behörden als illegaler Grenzübertritt behandelt. Bei anschließender Weiterreise über die Verwaltungsgrenze in benachbarte georgische Landesteile bzw. bei der Ausreise über reguläre georgische Grenzübergänge drohen Festnahme und Strafverfahren (AA 20.3.2017a).

Abchasien erstreckt sich auf einer Fläche von rund 8.600 Quadratkilometern. Nach offiziellen Angaben, wie jenen des abchasischen Außenministeriums, betrug 2011 die Einwohnerzahl 243.000 (MAARA o.D.). Beobachter vor Ort rechnen mit maximal 190.000 Einwohnern (NZZ 31.5.2014).

Das Rote Kreuz schätzt die Opferzahl der kriegerischen Auseinandersetzungen der neunziger Jahre auf 10.000 bis 15.000. Andere Quellen führen bis zu 30.000 Tote an. Von den 200.000 geflüchteten ethnischen Georgiern, sind zwischen 40.000 und 60.000 zurückgekehrt, insbesondere in die Grenzregion Gali. Laut einer Volkszählung aus dem Jahr 2011 machen Georgier rund 19% der Einwohner Abchasiens aus (FP 26.8.2014).

Viele Abchasen besitzen einen russischen Pass. Nur nach Russland und in die Türkei können sie ohne erheblichen administrativen Aufwand reisen (NZZ 31.5.2014). 2015 begannen die Behörden neue abchasische Reisepässe auszugeben (FH 1.2016)

Die Unabhängigkeit von Abchasien wird nur von Russland, Venezuela, Nicaragua und dem Pazifikstaat Nauru anerkannt, nachdem zwei andere pazifische Inselstaaten ihre vormalige Anerkennung zurückgezogen haben (RFE/RL 31.3.2014, vgl. FH 1.2016).

Politische Oppositionsgruppen und NGOS sind in Abchasien aktiv und beeinflussen die Politik. 2014 führten Massenproteste der Opposition zum Rücktritt des damaligen Präsidenten Ankwab und zu vorgezogenen Präsidentschaftswahlen, die Chadschimba gewann. Im Juni 2015 musste sich wiederum Chadschimba mit Forderungen der Opposition und der Kritik, sich zu sehr unter die Kontrolle Moskaus zu begeben, auseinandersetzen. Als Folge der Forderungen verabschiedete das Parlament mehrere Gesetze, die das Justiz-, Medien- und Bankensystem reformieren sollten. Die Möglichkeiten der gewählten Autoritäten die beschlossenen politischen Maßnahmen auch umzusetzen, sind durch den Einfluss Russlands, das einen beträchtlichen Teil des Staatshaushaltes finanziert, begrenzt (FH 1.2016).

Die politische Krise in Abchasien setzte sich 2016 fort. Nach ausgedehnten Massenprotesten am 15.12.2016 machte Defacto-Präsident Chadschimba Konzessionen an die Opposition. Chadschimba hat keine Kontrolle mehr über die Mehrheit im Parlament, welches zunehmend zu einem unabhängigen Akteur wird (EN 20.12.2016).

Das Justizsystem leidet unter chronischen Problemen, einschließlich des beschränkten Zugangs zu qualifizierter Rechtsvertretung, der Verletzung eines ordentlichen Gerichtsverfahrens sowie langer Untersuchungshaft. Die Gefängnisse sind mangelhaft ausgestattet (FH 1.2016).

Mit Beginn des Schuljahres 2015/16 haben die abchasischen Behörden Georgisch als Unterrichtssprache im Bezirk Gali, der von ethnischen Georgiern bewohnt wird, abgeschafft (GT 3.9.2015). Es gibt nunmehr keine Schulen mehr in Gali, wo 97% der Einwohner ethnische Georgier (Mengrelier) sind, die Georgisch als Unterrichtssprache verwenden. Georgische Kinder müssen die Unterrichtsfächer auf Russisch bewältigen, auch wenn sie geringe Kenntnisse des Russischen besitzen. Die abchasischen Behörden verbieten den Lehrern, die russischen Wörter auf Georgisch zu erklären. LehrerInnen wurden strikt gewarnt, den Unterricht auf Russisch abzuhalten, ansonsten drohe die Kündigung. Während die Verwendung des Georgischen unterbunden wird, fördern die abchasischen Behörden die Verwendung des Mengrelischen (ebenso wie Georgisch eine kartvelische Sprache), die eigentliche Muttersprache der meisten ethnischen Georgier in Abchasien. Mengrelisch ist wiederum in Georgien weder Amts- noch Unterrichtssprache, weil man separatistische Strömungen fürchtet. Georgischer Sprachunterricht als solcher findet weiterhin statt. Als separates Sprachfach werden drei Stunden wöchentlich unterrichtet (GINSC 19.4.2016).

Die abchasischen Behörden inhaftieren weiterhin viele Personen, die die "Grenze" illegal überquert haben sollen. Russische Grenzwächter entlang der Verwaltungsgrenze zwischen Abchasien und Georgien setzen normalerweise die Regeln der abchasischen Machthaber um, indem sie Individuen abstrafen und wieder freilassen. Es gab Berichte über willkürliche Verhaftungen von ethnischen Georgiern in den abtrünnigen Gebieten. Ihnen wurden weder die Gründe für die Haft noch für das Vorführen vor den Staatsanwalt mitgeteilt. Das abchasische Gesetz von 2008 macht es Binnenflüchtlingen, die anderswo in Georgien leben, unmöglich ihr Eigentum zu reklamieren, da das während des Krieges 1992-93 verlassene Eigentum als enteignet gilt (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt (20.3.2017a): Georgien. Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-

amt.de/sid

8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-

SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit node.html, Zugriff 20.3.2017

• EN - EurasiaNet: (20.12.2016): Explaining the Crisis in Abkhazia,

http://www.ecoi.net/local link/334022/462400 en.html, Zugriff 22.2.2017

• FH - Freedom House (1.2016): Freedom in the World 2016 - Abkhazia,

https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/abkhazia, Zugriff 22.2.2017

• FP - Foreign Policy (26.8.2014): You Can't Go Home Again,

http://foreignpolicy.com/2014/08/26/you-cant-go-home-again-4/?wp login redirect=0,

Zugriff 22.2.2017

• GINSC - Gender Information Network of South Caucasus (19.4.2016):

Georgian no longer

language of instruction in Gali, Abkhazia,

http://www.ginsc.net/home.php?option=article&id=34110&lang=en, Zugriff 22.2.2017

• GT - Georgia Today (3.9.2015): Georgian Language Banned from Gali Schools,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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