Entscheidungsdatum
12.06.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L526 2171688-1/7E
L526 2171685-1/7E
L526 2171691-1/7E
L526 2171693-1/7E
L526 2171698-1/7E
L526 2171704-1/7E
BESCHLUSS
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde von XXXX Staatsangehörigkeit Türkei alias Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH; ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2017, Zl. XXXX beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde von XXXX Staatsangehörigkeit Türkei alias Syrien, vertreten durch die Mutter XXXX diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH; ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2017, Zl. XXXXbeschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde von XXXX Staatsangehörigkeit Türkei alias Syrien, vertreten durch die Mutter XXXX diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH; ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2017, XXXX beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde von XXXX Staatsangehörigkeit Türkei alias Syrien, vertreten durch die Mutter XXXX diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH; ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2017, Zl. XXXX beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde von XXXX Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH; ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2017, XXXXbeschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde vonXXXX XXXX Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH; ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2017, XXXX beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" oder gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "BF1" bis "BF6" bezeichnet), türkische Staatsangehörige, stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
BF1 und BF5 sind verheiratet. Die minderjährigen BF2, BF3, BF4 und BF6 sind ihre Kinder.
2. Anlässlich der Erstbefragung am 24.9.2016 gaben die BF an, syrischer Herkunft zu sein. Zu den Gründen für die Ausreise befragt, gab BF1 an, dass sie Kurden seien. Kurden würden überall diskriminiert und verfolgt. Auch der IS würde sie enthaupten, wenn sie sie erwischen. Außerdem sei der Krieg noch im Gange. BF5 brachte vor, dass in Syrien Krieg herrsche und sie dort keinen Frieden gefunden hätten. Die Familie sei in ständiger Gefahr.
Am 3.10.2016 erging eine Meldung an die bB, welcher zufolge fünf türkische Reisepässe ohne Datenseiten im Nahebereich des Grazer Hauptbahnhofes gefunden worden seien und der Verdacht bestehe, dass diese einer dort wahrgenommenen sechs-köpfigen syrischen Familie zuzuordnen sind.
Anlässlich ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde (in weiterer Folge kurz "bB" genannt) am 8.8.2017 gaben BF1 und BF5 unter Vorlage ihrer Personalausweise an, dass sie die syrische Staatsbürgerschaft vorgetäuscht hätten, tatsächlich aber türkische Staatsbürger seien. Die Reisepässe der Familie seien in der Türkei verblieben.
Zu den Fluchtgründen des BF1 wurde Folgendes zu Protokoll genommen:
"F: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! (Freie Erzählung)
A: Ich bin davor aus der Türkei geflüchtet, aus Angst dass man mich festnimmt, einsperrt oder mich tötet. Ich bin Kurde, meine Familie hat Märthyrer geopfert, seit meiner Kindheit werde ich benachteiligt, bis heute. Auch als ich Kind war, wurde ich benachteiligt, als ich damals 8 Jahre war, hat man mir keinen Personalausweis gegeben, da mein Name der Regierung nicht passte. Ich heise XXXX, das ist ein Kurdischer Name, erst nach dem mein Name geändert wurde, bekam ich einen Ausweis. Mein Name ist mir von einem Lehrer gebeben worden (XXXX), ich habe diesen Namen bis heute nicht akzeptiert. Damals waren wir in Manisa, wir waren mit meinem Vater auf der Flucht. Meine Eltern konnten kein Türkisch, wir auch nicht, dort wurde mir der Name gegeben. Sie akzeptieren uns nicht, nicht unsere Sprache und auch nicht unsere Volksgruppe. Im Jahr 1988 tötete die Regierung meinen Onkel, wir lebten in XXXX. 1989 flüchtete mein Vater mit uns nach XXXX, vor dem Tod sind wir damals geflüchtet. In Manisa lies die Polizei meinen Vater nicht in Ruhe, mein Vater wurde von der Polizei damals festgenommen und 2 Monate lang wussten wir nicht, was mit meinem Vater geschah, wir dachten er sei Tod. Die Benachteiligungen gibt es seit meiner Kindheit. Ich bin auch als Lehrer benachteiligt worden, ich dachte ich wäre in den Irak arbeiten gehen, damit man mich in Ruhe lässt. Als ich zurückkehrte fing die Regierung an, die Kurden anzugreifen, sie nahmen viele Männer aus der Stadt fest. Man hat mein Haus zerstört. Sie haben uns nicht in Ruhe gelassen, ich wurde immer nach meiner Schwester gefragt, die in Syrien gegen den IS kämpft. Ich gehörte nicht der Partei des Erdogan an, dadurch gibt man mir keine Stelle, seit meiner Kindheit unterstütze ich die Partei HDP. Ich hatte nur die Möglichkeit meine Kinder zu nehmen und zu flüchten, oder dort zu bleiben und mit meinen Kindern zu sterben. Ich habe insgesammt meinen Wohnort 3 Mal gewechselt. Am ersten Wohnort wurde unser Haus 20 Minuten lang geschossen, wir haben uns im Klo versteckt, wir haben sehr viel Angst gehabt und psychisch sehr gelitten. Ein Jahr lang lebten wir im Krieg, auf unser Haus wurde insgesammt 3 Mal geschossen, wir hatten Glück, dass die Hausmauer stark war, so dass die Schüsse nicht durchdringen konnten. Man hat gewusst, dass wir in diesem Haus noch sind, deshalb gab es die Schüsse auf unser Haus. 45 Tage lang wurde unser Wohnort XXXX belagert und bombardiert. Ich weiß nicht, wie lange die Regierung uns belagert hat, aber erst im Ramadan haben Sie den Druck ein wenig abgenommen. Mann wollte zeigen, dass die Türkei von Türken regiert wird, die Kurden sind nichts wert und können jederzeit unterdrückt werden. Sogar in Istanbul wurden viele Kurden getötet, man war zu Hause, als man die Tür öffnete, wurde man erschossen. Es hätte sein können, dass man auch mich tötet. Man sagte mir, dass meine Schwester eine Terroristin ist, und auch ich wäre einer. Wenn einer in der Familie kämpft, gilt die gesamte Familie als Terroristen. Als wir unsere Meinung äußerten, wurden wir als Terroristen abgestempelt. Als die Kurden für Ihre Rechte kämpften, nannte man sie Terroristen. Wir waren nur zu Hause und haben nichts getan, galten aber auch als Terroristen. Meine Familie ist sehr groß, wir sind sehr familiär. Meine Familie des Vaters wurde zerstreut, wir lebten alle zusammen und wir verloren sehr viele aus der Familie. Die meisten sind verstreut. Sie haben mein Haus zerstört, sie haben mich mit dem Tode bedroht, sie hätten entweder mir oder meinen Kindern etwas angetan, nur weil ich Kurde bin, und daher bin ich gegangen. Ich war sehr friedlich, habe 20 Jahr lang Ausbildung gemacht, ich habe nie eine Waffe getragen, Kurden im allgemeinen werden verfolgt.
..."
Hinsichtlich der Flucht der BF5 wurde Folgendes protokolliert:
"F: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! (Freie Erzählung)
A: Ich habe sehr viel zu erzählen. Nach dem die Kurden in der Türkei viele Sitze im Parlament hatten, und dann fingen die Festnahmen durch Erdogan an. Die jungen Männer haben angefangen, Straßen zu sperren, damit die Regierung nicht an die Häuser kommt, und die Männer verhaftet. Es gab Auseinandersetzungen, die Regierung fing an, uns aus der Luft anzugreifen. Sie gingen mit Waffen gegen die Männer vor, die Männer haben sich verteidigt. Wir versteckten uns in der Wohnung, die Kinder mussten sich mit Decken bedecken, um keine Angst zu haben. Auf unser Haus wurde sehr oft geschossen, wir hatten Glück, dass die Schüsse nicht durch die Wände kamen. Wir haben den Tod mit den eigenen Augen gesehen. Wir haben uns auf Grund der schlechten Lage dort entschieden, auf die andere Seite der Stadt zu flüchten, bis sich die Situation dort beruhigt, es war aber auch auf der anderen Seite der Stadt auch gefährlich, es wurde auch dort gekämpft. Das Haus in dem wir lebten, wurde sehr oft angegriffen. Bei einem Angriff wurde eine Wand komplett zerstört. Die Menschen habe sich gewundert, wie wir da noch lebend rauskommen konnten. So ging das beinahe ein Jahr weiter. Die Kinder konnten nicht mehr zur Schule gehen. Wir haben gehofft, dass sich die Lage verbessert, nur die Lage wurde schlimmer. Es wurden sehr viele Männer, die gegen die Regierung kämpften, verletzt. Es konnte keiner mehr zum Arzt. Niemand verlässt seine Heimat umsonst, ich bin vor dem Krieg und vor dem Tod geflüchtet. Mein Mann hatte die Idee, dass wir das Land verlassen müssen. Seit dem ich mich erinnern kann, leben die Kurden unter Druck und haben keine Rechte.
[...]
A: Die Regierung hat es auf die Kurden und die Familie meines Mannes abgesehen. Seine Schwester ging nach Syrien, um an der Seite der Kurden zu kämpfen, die Regierung hat bei uns sehr oft nachgefragt, und Probleme bereitet.
[...]
Die Familie meines Ehemannes ist eine Märthyrerfamilie und die Türkei mag solche Familien nicht, wir werden als Feinde angesehen. Seit 2005 seit der Ehe mit meinem Mann, wusste ich nicht, wann sie kommen würden, und meinen Mann festnehmen würden.
... "
Nach erfolgter Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolles vom 8.8.2017 wurde den BF vorgehalten, dass sie über den Verbleib ihrer Reisepässe sowie ihre Fluchtroute gelogen hätten. BF1 entschuldigte sich im Wesentlichen damit, dass ihm dies von den Schleppern gesagt worden sei; sie hätten Angst gehabt, abgeschoben zu werden. Zudem verwies er darauf, dass er die Personaldaten anlässlich der Einvernahme vor der bB richtiggestellt habe. BF5 merkte an, dass Kurden in der Türkei verfolgt werden.
Folgende Unterlagen wurden von den BF vorgelegt:
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Eine Gebührennote
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Eine Empfangsbestätigung der Regierung von Oberbayern, in welcher die Vorlage eines Führerscheines bestätigt wird
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Ein Arztbrief, in welchem zusammenfassend dargelegt wird, dass BF1 aufgrund der traumatischen Ereignisse in der Türkei eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt habe und bei ihm massive Zukunftsängste bestünden, da er mit Sicherheit bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert und gefoltert würde
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Medikamentenpläne und Medikamentenverordnungen
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Ein Schreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland, aus welchem hervorgeht, dass die BF betreffend ein Dublin-Verfahren eingeleitet wurde
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Vier Dokumente in türkischer Sprache
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Ein Führerschein des BF1
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Verschiedene Ausweise in türkisscher Sprache
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Ein Diplom der Universität von Anatolien samt englischer Übersetzung
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Ein Zertifikat in türkischer Sprache samt Anhang, welcher ebenfalls in türkischer Sprache verfasst ist
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Bestätigungen betreffend den Besuch des Kurses "Deutsch für Asylwrber, Alphabetisierung/Anfänger" betreffend XXXX und Herrn XXXX
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Eine Teilnahmebestätigung für den Kurs "Deutsch als Zweitsprache für AsylwerberInnen - Gruppe 2" betreffend Herrn XXXX
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Ein Kurszeugnis für Herrn XXXX
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Ein Empfehlungsschreiben, in welchem auch bestätigt wird, dass Herr XXXXseit seiner Ankunft im Flüchtlingsquartier XXXX an den Deutschkursen teilgenommen habe, seine Kenntnisse für einen Anfänger recht gut seien, er äußerst fleißig sei und großen Wert darauf lege, dass auch seine Frau an den Stunden teilnehmen könne und zudem auch seine Kinder fleißig und gut erzogen seien
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Fünf weitere Dokumente in türkischer Sprache
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Verschiedene Fotos, auf denen zerbombte Häuser bzw. Stadtteile und zum Teil auch Personen zu sehen sind
3. Mit Bescheiden vom 3.9.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde den BF nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Des Weiteren sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.
Zur Person der BF stellte die bB fest, dass es sich dabei um Staatsangehörige der Türkei handle, die aus XXXX (auf Kurdisch: XXXX) stammten und dort gewohnt hätten. Die letzten Tage vor der Ausreise habe die Familie in XXXX zugebracht. Es habe die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden festgestellt werden können.
Hinsichtlich des Verfahrensganges legte die bB Folgendes dar:
"2 Tage nach Ihrer Asylantragstellung wurden in unmittelbarer Nähe des Ortes, an dem Sie den Asylantrag stellten, 5 türkische Reisepässe vorgefunden, aus denen die Datenseite entfernt wurde. Die Reisepässe wurden sichergestellt und dem BFA übermittelt, da der Verdacht nahe lag, dass Sie und Ihre Angehörigen vor der Asylantragstellung diese Reisepässe in einem nahegelegenem Gebüsch versteckt hätten. Eine direkte Zuordnung zu Ihnen und Ihren Angehörigen war auf Grund der fehlenden Datenseite zwar nicht möglich, doch auf Grund des Fundortes und der Tatsache, dass Sie und Ihre Angehörigen 2 Tage zuvor in diesem Bereich wahrgenommen wurden, lag der Verdacht nahe, dass diese Reisepässe von Ihnen und Ihren Angehörigen versteckt wurden."
Zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates stellte die bB Folgendes fest:
"Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie Ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben. Ihr Vorbringen wurde als nicht glaubhaft festgestellt. Sie haben die Türkei aus persönlichen Gründen und mit der Hoffnung auf Migration und eine bessere Zukunft für sich und Ihre Familie verlassen."
Zur Situation im Falle ihrer Rückkehr stellte die bB Folgendes fest:
"Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd GFK ausgesetzt wären. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihnen nach Rückkehr in Ihr Heimatland Gefahr im Sinne des § 8 AsylG droht. Die Rückkehrentscheidung in die Türkei ist somit zulässig.
Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Rückkehr in die Türkei entgegenstünden."
Beweiswürdigend legte die bB zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates hinsichtlich BF1 bis BF6 zusammengefasst und verkürzt Folgendes dar:
Einleitend wurde ausgeführt, dass die Vorbringen des BF1 und der BF5 zum Fluchtgrund nicht plausibel, wenig detailreich und nicht lebensnah gewesen seien und diesen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen wäre. In weiterer Folge führte die bB unter Zitierung ihrer Aussagen aus, dass BF1 und BF6 betreffend die Identität der BF, deren Reiseroute und den Verbleib ihrer Reispässe die Unwahrheit gesagt hätten, die diese zur Frage ihres Fluchtgrundes gemacht haben. Ferner wurde ausgeführt, dass für die bB unzweifelhaft feststehe, dass die BF als Kurden in der Türkei benachteiligt würden. Da diese aber keiner terroristischen Organisation angehörten, sondern friedlich seien und ganz legal mit ihren Reisepässen hätten ausreisen können, sei belegt, dass die BF "weder gesucht noch gefahndet noch verfolgt" würden. BF1 stamme aus einer Familie, aus welcher in der Vergangenheit mehrere Mitglieder ermordet worden seien bzw. würden diese als Märtyrer gelten. Auch eine Schwester des BF1 kämpfe in Syrien für die Kurden gegen den IS. Die BF selbst seien aber selbst nie festgenommen oder inhaftiert worden und hätten ganz legal ausreisen können. Vielmehr seien wirtschaftliche Gründe die Ursache für die Ausreise der BF aus der Türkei gewesen. Den Länderfeststellungen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl lasse sich entnehmen, dass die BF keine Befürchtungen haben müssten, da diese nie in einer führenden Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig gewesen seien und sie auch nicht "Auslöser von separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten oder Anstifter oder Aufwiegler" seien. Im Gegenteil arbeite BF1 für eine staatliche Schule und bezeichne sich selbst als friedlich. Aus den Ausführungen der Staatendokumentation gehe hervor, dass bei der Einreise in die Türkei keine Kontrolle dahingehend durchgeführt werde, ob eine Verwandtschaft zu Personen bestünde, die im Zusammenhang mit Aktivitäten der PKK verurteilt worden seien. Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt werde, dass für eine Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, werde die Person in Polizeigewahrsam genommen. Wenn festgestellt werde, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig sei, werde die Person ebenfalls in Gewahrsam genommen. Die BF hätten ganz legal über den Flughafen Istambul ausreisen können, weshalb auch angenommen werden könne, dass diese völlig unbehelligt wieder einreisen könnten.
Aus den Länderfeststellungen gehe auch hervor, dass es dreizehn bis fünfzehn Millionen Kurden gebe. Es gebe kurdische Ortsnamen sowie Schulen und Universitäten, an denen kurdische Kurse angeboten würden, politische Parteien könnten in jedweder Sprache ihre Kampagnen führen und ein staatlicher TV-Sender sende ein 24-Stunden Programm in Kurmanji und Zaza. Auch für Privatfernsehen seien zeitliche Beschränkungen für Privatfernsehen betreffend Sprachen und Dialekte, die traditionell von türkischen Bürgern im Alltag gesprochen werden, weggefallen.
Aus den Länderfeststellungen gehe eindeutig hervor, dass Kurden in der Türkei benachteiligt würden, doch eine Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit der Volksgruppe gebe es erst, wenn man in die Nähe von als terroristisch eingestuften Organisationen komme. Bei einer Einreise werde nicht nachgeprüft, ob Verwandte eine Nähe zu terroristischen Vereinigungen hätten, sondern es werde die Einzelperson geprüft.
Nach grundsätzlichen Ausführungen über die Bedeutung des Vorbringens eines Asylwerbers und die Glaubwürdigkeit von Aussagen merkte die bB abermals an, dass BF1 und BF5 anlässlich der Erstbefragung gelogen haben. Einzig glaubhaft sei die Aussage des BF1 gewesen, als er sagte, er sei drei Jahre in der Türkei gewesen und es sei ihnen dort schlecht gegangen; es habe keine Arbeit und kein Geld gegeben. Auch bei der Befragung vor der bB hätten die BF zumindest über ihre Reiseroute, die Art der Ausreise sowie den Verbleib der Reisepässe gelogen. Die Aussage, dass BF1 drei Jahre im Irak gearbeitet habe und dann wieder in die Türkei zurückgegangen sei, weise darauf hin, dass er die Migrationswelle in den Jahren 2015/2016 nutzen habe wollen um für sich und seine Kinder ein besseres Leben in Mitteleuropa zu erlangen. Die Tatsache, dass die BF sofort nach Deutschland weiterreisen wollten zeige zudem, dass die Familie nicht auf der Suche nach Schutz sei, sondern sich ein Land habe aussuchen wollen. Aufgrund der Lügen und falschen Angaben, der unmittelbaren Weiterreise nach Deutschland sowie dem Fund der Reisepässe habe die bB davon ausgehen müssen, dass die Angaben massiv übertrieben seien und die BF die Migrationswelle für sich nutzen haben wollen. Die Behörde verkenne nicht, dass Kurden in der Türkei benachteiligt werden, könne im konkreten Fall eine Verfolgung aber ausschließen. Auch könne eine Festnahme oder Verfolgung im Falle einer Rückkehr ausgeschlossen werden. In Zusammenschau der Angaben der BF, vor allem der mehrfachen Lügen, stellten sich deren Angaben nach Ansicht der bB als unglaubwürdig dar. Die BF hätten auch den Länderfeststellungen nicht entgegentreten können und hätten nur pauschal angegeben, dass Kurden überall unterdrückt würden.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. wurde dargetan, dass aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vorneherein habe ausgeschlossen werden können. In der Folge wurde von der bB noch einmal dargelegt, dass die BF gelogen und versucht hätten, ihr Vorbringen zu steigern und zu ändern.
Spruchpunkt II. begründete die bB zusammengefasst damit, dass ebenfalls aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Aussagen der BF1 und BF5 das Bestehen einer Gefährdungssituation zu verneinen sei. Kurden würden zwar benachteiligt, aber nicht verfolgt. Die BF gehörten keiner terroristischen Vereinigung an, woraus für die bB zu schließen war, dass die BF nicht verfolgt würden.
Zu Spruchpunkt III. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des BF auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.
Ferner wurde unter Verweis auf die Ausführungen zu Spruchpunkt II. festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Türkei zulässig sei, da keine Rückkehrgefährdung der BF erkannt werden könne.
Gemäß Spruchpunkt IV. wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Mit Spruchpunkt V. wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, da die bB über die Identität belogen worden sei, die BF sehr schnell nach Deutschland weitergereist wären, wo sie wahre Angaben über ihre Identität gemacht und auch entsprechende Unterlagen vorgelegt hätten und zudem aus Reisepässen der BF, welche in Österreich aufgefunden worden seien, Datenseiten entfernt worden wären und die BF die bB auch über den Reiseweg und den Verbleib der Pässe belogen hätten.
Spruchpunkt VI. begründete die bB im Wesentlichen damit, dass gemäß der Rückführungsrichtlinie Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, wenn keine Frist für die Ausreise gewährt würde. Im gegenständlichen Fall ergebe sich für die bB unzweifelhaft, dass ein unbegründeter und missbräuchlicher Antrag vorliege und "jedenfalls auch eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit indiziert". Das Fehlverhalten des BF1 und der BF5, nämlich Missbrauch des Asylsystems, Urkundenunterdrückung, falsche Identitätsangaben, falsche Angaben über Reiseroute und den Verbleib der Pässe weise darauf hin, dass diese nicht gewillt seien, sich rechtskonform zu verhalten; dies ließe auch "für die Zukunft nichts Gutes vermuten". Wenn die BF nämlich zum jetzigen Zeitpunkt schon nicht bereit wären, sich rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, so könne die bB nur eine negative Zukunftsprognose die Person der BF betreffend befunden.
Auch falle das oben genannte Fehlverhalten der BF in den Geltungsbereich des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG. Auch aus diesem Grund sei das ausgesprochene Einreiseverbot gerechtfertigt und sei dieses zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 3 EMRK genannten Ziele geboten.
4. Die BF erhoben gegen diese Bescheide des BFA am 20.9. 2017 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und der Länderberichte sowie mangelhafte Beweiswürdigung und inhaltliche Rechtswidrigkeit gerügt. Im Wesentlichen wurde darauf hingewiesen, dass die Behörde gemäß § 18 Abs. 1 AsylG in allen Stadien des Verfahrens darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht werden oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die gebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig seien. Diesen Anforderungen habe die bB nicht genügt. Die von der bB verwendeten Länderberichte bestätigten das Vorbringen der BF vollinhaltlich. BF1 hätten nähere Fragen zur Konsequenz seiner Unterstützung der HDP und einer unterstellten Verbindung zur PKK gestellt werden müssen, vor allem nachdem der bB bekannt geworden sei, dass die Schwester des BF1 für die YPG kämpfe, welche von der Türkei als Terrororganisation eingestuft werde. Darüber hinaus habe es die bB unterlassen, Berichte zu den herrschenden Haftbedingungen einzuholen, vor allem wenn es sich bei den Inhaftierten um mit der PKK/YPG/HDP in Verbindung gebrachte Personen handelt.
Zur Untermauerung dieses Vorbringens wurde aus verschiedenen Länderberichten zitiert.
Die Beweiswürdigung sei insoferne mangelhaft, als die belangte Behörde das Vorbringen über die Situation in der Türkei in den meisten Punkten zwar als glaubwürdig erachtet, die Intensität - es handle sich um eine systematischen Verfolgung - aber falsch eingeschätzt und das Vorbringen der BF und die Länderberichte nicht entsprechend gewürdigt habe. Hätte die bB ein ordnungsgemäßes Verfahren geführt und eine mängelfreie Beweiswürdigung getätigt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass die geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar ist und sehr wohl eine systematische Verfolgung vorliege.
Sofern die bB die Intensität einer systematischen Verfolgung verkenne bzw. abspreche, basierten die entsprechenden Feststellungen auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Dazu wird ebenfalls aus verschiedenen Länderberichten zitiert.
Die Bescheide seien auch insoferne rechtswidrig, als sich die bB auf nicht aktuelle Länderberichte stützte (die im Zeitpunkt der Entscheidung herangezogene Berichtslage stammte überwiegend aus dem Jahr 1014); der bB als Spezialbehörde müsse bekannt sein, dass die Sicherheitslage von Kurden in der Türkei nicht als unproblematisch gesehen werden könne. Einzelne Fallkonstellationen könnten sich als asylrelevant erweisen. Den BF stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da es sich im gegenständlichen Fall um eine staatliche bzw. politisch motivierte Entscheidung handle.
Die BF seien nach ihren Möglichkeiten um Integration bemüht und würden diesbezügliche Unterlagen noch vorlegen. Die BF seien unbescholten und hätten lediglich ihr Recht in Anspruch genommen, in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Wenn die bB den BF unterstelle, dass sie ihre Reisepässe versteckt und Datenseiten entfernt hätten und damit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründe, obwohl sie feststelle, dass eine direkte Zuordnung der Reisepässe nicht möglich sei und die BF auch niemals angegeben hätten, wo ihrer Reisepässe seien, konstruiere sie hier einen Grund, um ein Einreiseverbot auszusprechen. Die Bestimmung des § 53 Abs. 2 Ziffer 6 sei rechtswidrig und denkunmöglich angewendet worden. Zudem sei auch kein Nachweis für den Besitz von Unterhaltsmitteln verlangt worden.
5. Die Beschwerdevorlage langte am 27.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3.10.2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die bB hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen und ergibt sich dieser auch nicht aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Ergänzende Ermittlungsschritte sind erforderlich. Die Behörde hat wesentliche Ermittlungen an das Bundesverwaltungsgericht delegiert.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der BF, der Bescheidinhalte sowie des Inhaltes der gegen die Bescheide der bB erhobenen Beschwerden. Einsicht genommen wurde zudem in die von der bB in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der BF, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit, Entscheidung durch die Einzelrichterin
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.
In einem erst jüngst ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089 betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass es nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht - ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage - selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss von den Asylbehörden auch erwartet werden, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen (VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012 mwN). Die Asylbehörden haben davon ausgehend in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0108). Erforderlich ist eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eben die Auseinandersetzung mit einschlägigen und im Hinblick auf das Vorbringen des Asylwerbers relevanten Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl 2003/20/0389). Die Asylbehörden sind von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Im vorliegenden Fall war es Aufgabe der bB, zu klären, ob die BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnten und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung der BF in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Mit beiden Fragen hat sich die bB nicht ausreichend auseinandergesetzt, dies aus nachfolgenden Erwägungen:
BF1 gab im Zuge des Verfahrens verkürzt und zusammengefasst an, dass er aus einer Märtyrerfamilie stamme und er als Kurde schon seit seiner Kindheit benachteiligt worden sei. Seit seiner Kindheit unterstütze er die HDP und habe mit seiner Familie an mehreren Wohnorten gelebt; auf die Häuser der Familie sei geschossen worden. Der Wohnort XXXX sei belagert und bombardiert worden, da man zeigen wollte, dass die Türkei von Türken regiert würde. Man habe ihm gesagt, seine Schwester, die in Syrien für die PKK kämpfe, sei eine Terroristin und auch er sei einer. Die gesamte Familie stehe unter Terrorverdacht. Die Familie seines Vaters sei zerstreut, viele Familienmitglieder habe man verloren. Man habe ihn mit dem Tod bedroht und man hätte entweder ihm oder seinen Kindern etwas angetan. Seine sechsundfünfzigjährige Tante sei vor einer Woche festgenommen worden.
Auch BF5 brachte vor, dass es die Regierung auf die Familie ihres Mannes abgesehen habe und es wegen der Aktivitäten der Schwester ihres Mannes, die nach Syrien ging, um an der Seite der Kurden zu kämpfen, sehr oft zu Problemen mit der Regierung gekommen sei.
Im Verfahren wurden diverse Unterlagen vorgelegt, u. a. Dokumente in türkischer Sprache und Fotos von zerbombten Wohnungen und Stadtteilen sowie Personen.
Der Aktenlage zufolge hat sich die bB mit den vorgelegten Unterlagen in keiner Weise auseinandergesetzt. Weder wurden die fremdsprachigen Unterlagen übersetzt noch wurde mit den BF erörtert was im gegenständlichen Fall damit konkret belegt werden sollte.
Auch mit den individuellen Fluchtvorbringen setzte sich die belangte Behörde nicht auseinander und zieht sich beweiswürdigend im Wesentlichen darauf zurück, dass BF1 und BF5 über ihre Identität, ihre Reiseroute und den Verbleib ihrer Pässe gelogen haben und damit als unglaubwürdig gelten, die Schilderungen der BF zudem nicht plausibel, wenig detailreich und nicht lebensnah gewesen seien, die BF selbst nie einer Terrororganisation angehört hätten und unbehelligt aus der Türkei ausreisen hätten können. Die BF hätten auch den Länderfeststellungen nicht entgegentreten können, da sie nur pauschal angegeben hätten, dass Kurden überall unterdrückt würden.
Zu diesen Ausführungen ist zunächst zu bemerken, dass diese durchwegs spekulativ und für die erkennende Richterin nicht nachvollziehbar sind. Sofern den BF vorgeworfen wird, sie hätten nur pauschal angegeben, dass Kurden überall unterdrückt würden, so ist dies nicht mit den in den Einvernahmeprotokollen vom 8.8.2017 enthaltenen Aussagen in Einklang zu bringen, aus welchen sehr wohl hervorgeht, dass BF1 und BF5 konkrete gegen die Kurden im Allgemeinen (etwa die Belagerung und Bombardierung von XXXX) aber auch gegen sie persönlich gerichtete Verfolgungen seitens des türkischen Staates behaupten wollten.
Wenn dargelegt wird, dass die Schilderungen der BF nicht plausibel, wenig detailreich und nicht lebensnah gewesen seien, so ist zu bemerken, dass den BF zwar Gelegenheit gegeben wurde, sich zu ihren Fluchtgründen zu äußern, ein Nachfragen seitens der Behörde jedoch unterblieben ist und die BF auch zu keiner präzisierenden Darlegung ihrer Äußerungen aufgefordert wurden. Die bB unterließ es, die BF zur Präzision zu veranlassen und die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen zu ergründen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde gemäß § 18 Abs. 1 AsylG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Auch die von den BF getätigten Falschangaben entbinden die bB nicht davon, sich mit dem Fluchtvorbringen der BF und deren Rückkehrbefürchtungen in der gebotenen Gründlichkeit auseinanderzusetzen und die dazu notwendigen Ermittlungen anzustellen (vgl. dazu das Erkenntnis des VfGH vom 13.9.2013, U1685/2012).
Im Hinblick auf den Vorwurf, die BF hätten über ihre Identität gelogen, sei zudem bemerkt, dass BF1 und BF5 die bB - zumindest dem Protokoll nach zu schließen - zu Beginn der Einvernahme von sich aus und ohne dazu aufgefordert worden zu sein, auf ihre Falschangaben vor der Landespolizeidirektion in Bezug auf ihre Herkunft hingewiesen und die Angaben, die sie dort tätigten, korrigiert haben. Im Hinblick auf den Vorwurf betreffend die Falschangaben über die Reiseroute und den Verbleib der Reisepässe ist festzuhalten, dass BF1 und BF5 auch zugaben, dass sie darüber eine falsche Auskunft erteilt haben. Soweit die bB ihnen aber vorwirft, sie hätten ihre Reisepässe weggeworfen und Datenseiten aus diesen entfernt, stützt sich diese diesbezüglich jedoch lediglich auf eine Vermutung ("... Eine direkte Zuordnung zu Ihnen und Ihren Angehörigen war aufgrund der fehlenden Datenseite zwar nicht
möglich, doch ... lag der Verdacht nahe, dass diese Reisepässe von
Ihnen und Ihren Angehörigen versteckt wurden"), die den BF auch nicht konkret vorgehalten wurde.
Damit vermochte es das BFA jedenfalls nicht, die Abweisung des Antrages der BF auf internationalen Schutz tragfähig zu begründen und geht aus der Aktenlage vielmehr hervor, dass seitens des BFA kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde:
So stellte die bB - wenn auch in ihrer Beweiswürdigung - fest, dass BF1 aus einer Märtyrerfamilie stammt und eine Schwester des BF1 in Syrien für die Kurden gegen den IS kämpft ("Sie selbst stammen aus einer Familie, aus derer in der Vergangenheit mehrere Mitglieder ermordet wurden bzw. gelten diese als Märtyrer. Auch eine Schwester von Ihnen kämpft in Syrien für die Kurden gegen den IS. ..."), tätigt jedoch keine Feststellungen bzw. die dazu notwendigen Ermittlungen im Hinblick auf sogenannte Märtyrer bzw. Märtyrerfamilien in der Türkei, vor allem dahingehend, ob Angehörige von Personen, die als Märtyrer bezeichnet werden, verfolgt werden bzw. ob für diese eine spezielle Gefährdungslage besteht. Gleichfalls hätte sich die bB auch mit den Aussagen der BF, BF1 sei Angehöriger einer PKK-Aktivistin und dessen sechsundfünfzigjährige Tante sei eine Woche vor dem Einvernahmetermin festgenommen worden, auseinanderzusetzen gehabt. Die Behauptung der bB, die BF gehörten selbst keiner Terrororganisation an und seien daher nicht gefährdet, greift jedenfalls zu kurz. Nicht nachvollziehbar ist auch, wie die bB angesichts der von ihr getätigten Feststellungen - aus den Länderfeststellungen gehe eindeutig hervor, dass Kurden in der Türkei benachteiligt würden, eine Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit der Volksgruppe jedoch gegeben sei, wenn man in die Nähe von als terroristisch eingestuften Organisationen komme und die Schwester des BF in Syrien für die PKK kämpfe - zum Schluss kommt, dass die BF damit nicht in die Nähe einer terroristischen Organisation gelangen.
Die Prüfung der Asylrelevanz und der Glaubwürdigkeit des Vorbringens wäre der bB auch überhaupt erst bei ausreichend qualitativ vorhandenen Länderfeststellungen möglich gewesen. Diese erweisen sich jedoch als unzureichend.
Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewes