Entscheidungsdatum
13.06.2018Norm
AVG §38Spruch
L504 2106491-1/11Z
L504 2106493-1/10Z
L504 2106488-1/10Z
L504 2106492-1/10Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von
1. XXXX, StA. staatenlos bzw. Palästina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2015, Zl. XXXX,
2. XXXX, StA. staatenlos bzw. Palästina, vertreten durch die Mutter
XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2015, Zl. XXXX,
3. XXXXXXXX, StA. staatenlos bzw. Palästina, vertreten durch die Mutter XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2015, Zl. XXXX
4. XXXX, StA. staatenlos bzw. Palästina, vertreten durch die Mutter
XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2015, Zl. XXXX
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird gem. § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ausgesetzt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Parteien (bP1-bP4) stellten am 11.12.2013 Anträge auf internationalen Schutz. Bei der bP1 handelt es sich um die Mutter der minderjährigen bP2-bP4.
Diese Anträge wurden mit oa. Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde den bP der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.08.2016 erteilt.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde von den bP fristgerecht Beschwerde erhoben.
2. Mit Schreiben vom 07.05.2018 teilte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass in Bezug auf Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA ein Aberkennungsverfahren gem. § 9 AsylG gegen die bP1-bP4 eingeleitet werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht im Lichte des Akteninhaltes als unstrittig fest.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1 § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991, normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Nachstehendes:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
2. Fallbezogen ergibt sich Folgendes:
In den gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 30.03.2015 ging das BFA davon aus, dass den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, dass für die bP als Zivilperson im Gazastreifen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes gegeben sei und wurde ihnen daher - rechtskräftig - der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Im Verfahren wurde von den bP bescheinigt, dass sie bei UNRWA registriert sind.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 21.01.2018, Ra 2017/18/0274-11 hat dieser zusammengefasst ausgeführt, dass, wenn in einem solchen Fall das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten als gegeben angenommen werden, die Behörde damit aber gleichzeitig (hier rechtskräftig) feststellt, dass der Beistand von UNRWA im Sinne der Status-RL als weggefallen anzusehen ist und - sofern sich zwischenzeitig die Sachlage nicht maßgeblich verbessert hat - somit zur "ipso facto - Zuerkennung" von Asyl führen "muss".
Da das Bundesverwaltungsgericht vom BFA zwischenzeitig benachrichtigt wurde, dass sie als dafür zuständige Behörde in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten ein Aberkennungsverfahren gem. § 9 AsylG einleitet, war das gegenständliche Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt I. der bekämpften Bescheide bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszusetzen. Der Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt im gegenständlichen Verfahren insofern Bedeutung zu, als die Frage der Schutzfähigkeit von UNRWA entscheidend für den Ausgang des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist (siehe jüngste Rechtsprechung des VwGH).
Hinweis: Dieser verfahrensleitende Beschluss ist einer abgesonderten Anfechtung nicht zugänglich (vgl. VwGH v. 03.05.2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022-5)
Schlagworte
Aussetzung, EuGH, UNRWA, VorabentscheidungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L504.2106491.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.08.2018