TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/18 G306 2180434-1

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Veröffentlicht am 18.06.2018
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Entscheidungsdatum

18.06.2018

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

G306 2180434-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am

XXXX, StA: Kosovo, vertreten durch RA DDr. LUKITS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2017, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen am 29.05.2018, zu

Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als das Einreiseverbot

auf 5 Jahre herabgesetzt wird und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung beträgt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde aufgrund eines internationalen Haftbefehls - ausgeschrieben durch das Landesgericht XXXX - am XXXX.2016 in Mazedonien festgenommen und von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Österreich überstellt.

Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 1XXXX.2016 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt.

Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2017, wurde der BF des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und 3 Z 2 und 2 und Abs. 4 erster Fall FPG für schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren, verurteilt.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Regionaldirektion Wien, vom 10.04.2017 wurde dem BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und ihm zur Abgabe einer Stellungnahme, eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.

Mit Eingabe vom 09.06.2017, legte ihr Rechtsvertreter Dr. MORY, dem BFA eine Vertretungsvollmacht samt Stellungnahme vor.

Mit Schreiben des BFA vom 09.08.2017 wurde dem BF abermals eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und zur Abgabe einer Stellungnahme, eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.

Der Rechtsvertreter ersuchte zwei Mal um Fristerstreckung und gab mit Eingabe vom 13.10.2017 schließlich, eine Stellungnahme ab.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA Regionaldirektion Salzburg, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I. und II.); gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.); gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.); gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt V.).

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die Anträge gestellt, dass Verwaltungsgericht möge 1.) die erlassene Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot aufheben und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, 3.) in eventu das verhängte Einreiseverbot aufheben oder die Dauer des verhängten Einreiseverbotes herabsetzen; 4.) jedenfalls dem BF unbeschränkte Akteneinsicht gewähren; 5.) jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen.

Die Beschwerde samt den bezughabenden Akt wurde seitens des BFA vorgelegt und langte am 21.12.2017, beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Beschluss vom 25.04.2018, G306 2180434-1/7Z des Bundesverwaltungsgerichts, wurde dem BF gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Eingabe vom 22.05.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Bevollmächtigungsanzeige für den nunmehrigen Rechtsvertreter RA DDr. Rainer LUKITS, ein Beweisantrag sowie eine Urkundenvorlage, ein.

Am 29.05.2018 fand an der Außenstelle Graz des Bundesverwaltungsgerichts eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der BF sowie sein ausgewiesener Rechtsvertreter, seine Gattin, sowie Sohn und Tochter teilnahmen. Seiten des BFA wurde keine Vertretung entsandt.

Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:

" . .......

Zur heutigen Situation:

VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

VR: Leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?

BF: Nein.

Allgemeine Belehrung der beschwerdeführenden Partei:

Der VR weist auf die Bedeutung dieser mündlichen Verhandlung hin und ermahnt, nur die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen sowie alle verfügbaren Beweismittel vorzulegen.

Der VR weist auf die Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung an der Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes hin und dass auch die mangelnde Mitwirkung oder unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.

Der VR belehrt über das Recht auf Verweigerung der Aussage gemäß § 51 iVm § 49 AVG, über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter sowie über die Strafbarkeit gemäß § 120 Abs. 2 FPG.

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

VR: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?

BF: Ja.

VR: Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass Sie verheiratet sowie Vater von 4 mj.Kinder sind. Die Kinder sind 2000, 2002, 2013 sowie 2015 geboren. Ihre Frau heißt XXXX. Ist das korrekt ?

BF: Ja.

VR: Sie sind laut Akteninhalt bereits 1991 erstmalig in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie sind bisher durchgehend behördlich gemeldet. Von 2003 bis 2014 habe Sie sich jedoch im Kosovo aufgehalten. Ist dies richtig ?

BF: Ich bin 1991 gemeinsam mit meinem Vater nach Österreich gekommen. In Österreich habe ich dann die Grundschule besucht, danach habe ich die Lehre als Dachdecker und Spengler begonnen, habe diese jedoch nicht abgeschlossen. Dann habe ich als Kellner und als Gehilfe eines Forstarbeiters gearbeitet. Am XXXX.2000 hatte ich einen Arbeitsunfall. Eine Baumwurzel ist den Berg heruntergerollt und hat mich diese überrollt. Seitdem habe ich vom 4 und 5 Lendenwirbel abwerts eine Querschnittlähmung. Im Anschluss erhielt ich die Invaliditätspension und ich bin zu 100 % arbeitsunfähig.

Meine Familie hatte im Kosovo einen Steinbruch, 2003 bin ich in den Kosovo und blieb dort bis 2014. Ich habe dort den Steinbruch meiner Eltern geleitet.

2014 bin ich zurück nach Österreich, weil der Steinbruch nicht sehr viel Gewinn abgeworfen hat. Ich habe im Kosovo dann neue Maschinen für den Steinbruch gekauft, dafür habe ich im Kosovo Euro 80.000,--- an Kredit aufgenommen. Trotz dieser neuen Investitionen von Geräten wurde es finanziell schiefgegangen; wir hatten uns leider nicht genug informiert. Auch sind uns einige Firmen Geld schuldig geblieben. Da wir so viele Schulden gemacht hatten, haben wir diesen Steinbruch dann vermietet.

VR: Was ist jetzt mit diesen Schulden im Kosovo? Wieviel ist davon noch offen?

BF: Im Kosovo habe ich die Schulden fast abbezahlt. In Österreich habe ich Euro 40.000,-- an Kredit offen.

VR: Warum habe Sie sich nicht behördlich (Meldeamt) abgemeldet obwohl Sie sich 11 Jahre im Kosovo aufgehalten haben ?

BF: Das weiß ich nicht. Ich wußte das nicht. Ich möchte aber anführen, dass ich dem Pensionsträger sehr wohl bekanntgegeben habe, dass ich mich im Ausland aufhalte; deswegen wurde mir die Pension auch gekürzt.

VR: Wann genau haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt verlassen?

BF: Im Sommer 2014.

VR: Als Sie dann 2014 nach Österreich zurückgekommen sind, was haben Sie dann gemacht?

BF: Ich habe eine Garage gemietet in Österreich, einen Pickup und Anhänger gekauft und mich selbständig gemacht. Ich habe gebrauchte Fahrzeuge nach Kosovo verbracht.

VR: Wenn Sie von 2003 bis 2014 im Kosovo waren, wie hat sich dann der Kontakt zu Ihrer Gattin und den Kindern gestaltet?

BF: Die Gattin und die Kinder sind so 3 bis 4 mal im Jahr in den Kosovo gekommen, ansonsten haben wir regelmäßig telefoniert und hatten übers Internet Kontakt.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail) bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: Mein Vater und meine Mutter sind im Kosovo. Auch ist mein Bruder dort, er wohnt aber in einem eigenen Haus. Mit meinen Eltern habe ich regelmäßig Kontakt.

VR: Warum ist Ihre Mutter in Österreich gemeldet?

BF: Mein Vater ist Pensionist, auch meine Mutter. Sie halten sich die meiste Zeit in Österreich auf. Sie sind ca. 2 bis 3 mal im Jahr im Kosovo. Jetzt sind sie z.B. wieder im Kosovo.

VR: Haben Sie jemals einen Deutschkurs besucht?

BF: Nein, ich habe mein Deutsch von der Grundschule, die ich in Österreich besucht habe.

VR: Sie wurden am XXXX.2017 vom Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt. Was sagen Sie dazu?

BF: Ja, das stimmt. Ich hatte Schulden, und was ich gemacht habe, war ein großer Fehler.

VR: Sie haben das ja über einen längeren Zeitraum gemacht, also über ein Jahr. Sie haben über 60 Schleppungen gemacht.

VR: Was haben Sie mit dem Geld gemacht?

BF: Ich habe meine Schulden damit beglichen.

VR: Haben Sie zuvor schon einemal im Kosovo oder in Österreich strafrechtliche Verurteilungen gehabt?

BF: Nein.

VR: Wieviel Schulden habe Sie zurzeit in Österreich bzw. auch im Kosovo?

BF: Die Kreditrate beträgt monatlich Euro 500,-- für die noch aushaftenden Euro 40.000,-- Schulden.

VR: Wieviel Invaliditätspension erhalten Sie in Österreich?

BF: Euro 2.900,--.

VR: Wie lange waren Sie in Haft und wann wurden sie zum Hausarrest entlassen?

BF: Am XXXX.2017 wurde ich in den Hausarrest (Fußfessel) entlassen. Meine vollkommene bedingte Entlassung ist für XXXX.2018 geplant.

Der VR gibt dem RV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.

Seitens des RV erfolgt keine Stellungnahme.

Belehrung der Zeugin (Z1 - Gattin):

Der VR belehrt die Zeugin gemäß § 49 AVG und weist auf das Recht auf Verweigerung der Aussage hin.

Der VR macht die Zeugin nach §§ 50 und 49 Abs. 5 AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Beweisaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht (gerichtliche Strafbarkeit gemäß § 288 StGB) aufmerksam.

Es erfolgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Zeugin.

Befragung:

Zur heutigen Situation:

VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

Z1: Ja.

VR: Leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?

Z1: Ich leide an einer Schilddrüsenerkrankung. Ich hatte eine Operation wegen eines Knotens vor 3 Monaten. Aber jetzt ist alles wieder okay. Ich brauche keine Nachbehandlung.

VR: Seit wann sind Sie mit dem BF verheiratet?

Z1: Seit 22 Jahren. Wir haben gemeinsam 4 mj. Kinder.

VR: Ihr Mann war von 2003 bis 2014 berufsbedingt im Kosovo, zu dieser Zeit hatten Sie schon 2 Kinder; wie war der Kontakt zu Ihrem Mann damals?

Z1: Ich bin 2 bis 3 mal im Jahr in den Kosovo gefahren, wir sind ein bis zwei Wochen im Kosovo geblieben. Wenn wir in Österreich waren, hatten wir telefonischen Kontakt.

VR: In der Zwischenzeit haben Sie noch ein Kind bekommen. Wer hat auf die Kinder geschaut als Ihr Mann im Kosovo war? Sind Sie arbeiten gegangen?

Z1: Meine Schwägerin hat gegenüber unserer Wohnung gewohnt und hat mir sehr viel geholfen, ich habe ganz wenig gearbeitet und habe mich um die Kinder gekümmert. Ich hatte die Invaliditätspension meines Gatten zur Vefügung.

VR: Wie schaut das jetzt aus? Gehen Sie jetzt arbeiten?

Z1: Ich arbeite als Zimmermädchen 2 bis 3 mal in der Woche. In dieser Zeit schaut mein Mann auf die Kinder jetzt. Als mein Mann in Haft war, habe ich nicht gearbeitet und auf die Kinder geschaut.

VR: Wie schaut es mit der Pflege Ihres Gatten aus? Braucht er Hilfe? Inwiefern sind Sie gefordert?

Z1: Mein Mann braucht micht alle 5 Minuten; er kann nicht einmal ein Glas Wasser von der Küche bis zum Tisch bringen.

VR: Wie ist der Kontakt zu Ihren Schwiegereltern?

Z1: Wir haben guten Kontakt. Diese würden uns gerne untersützen bei der Kinderbetreuung usw., aber sie sind sehr alt.

VR: Ist es richtig, dass Ihre Schwägerin bei der Betreuung der Kinder geholfen hat?

Z1: Ja, damals haben wir nicht weit voneinander gewohnt. Jetzt ist das nicht mehr so und sie arbeitet selbst.

RV an Z1: Haben nur Sie Ihren Gatten in der Zeit von 2003 bis 2014 im Kosovo besucht? Oder ist er auch nach Österr. gekommen?

Z1: Meistens war ich im Kosovo, ab und zu ist mein Mann nach Österr. Gekommen.

Belehrung der Zeugin (Z2 - Tochter):

Der VR belehrt die Zeugin gemäß § 49 AVG und weist auf das Recht auf Verweigerung der Aussage hin.

Der VR macht die Zeugin nach §§ 50 und 49 Abs. 5 AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Beweisaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht (gerichtliche Strafbarkeit gemäß § 288 StGB) aufmerksam.

Es erfolgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Zeugin.

Befragung:

VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

Z2: Ja.

VR: Leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?

Z2: Nein.

VR: Können Sie sich noch an die Zeit erinnern, wie es war, als Ihr Vater im Kosovo gearbeitet hat?

Z2: Ja, wir, mein Bruder und ich, sind mit unserer Mutter immer wieder zu unserem Vater in den Kosovo gereist, wenn es die Schule zugelassen hat.

Wir haben ansonsten jeden Tag telefoniert mit meinem Vater.

VR: Wie ist heute der Kontakt zu Ihrem Vater?

Z2: Sehr gut. Ich bin halt in der Schule in XXXX, verlasse die Wohnung sehr früh und komme spät nach Hause, dann muss ich noch für die Schule lernen.

VR: Müssen Sie für die Pflege Ihres Vater etwas beitragen?

Z2: Ja, ich helfe meinem Vater, wenn es die Zeit zulässt auch immer wieder bei alltäglichen Dingen im Haushalt.

VR: Welche Schule besuchen Sie?

Z2: Ich besuche in Hallein die Handelsakademie.

VR: Wie ist das mit Ihren jüngeren Geschwistern? Wer schaut auf diese, wenn Ihre Mutter arbeiten geht?

Z2: Eher mein Papa.

RV an Z2: Wie würde es sich auf die Familie auswirken, wenn Ihr Vater in den Kosovo auswirken?

Z2: Meine Mutter würde nicht arbeiten können, insgesamt wäre es sehr negativ.

Belehrung des Zeugen (Z3):

Der VR belehrt den Zeugen gemäß § 49 AVG und weist auf das Recht auf Verweigerung der Aussage hin.

Der VR macht den Zeugen nach §§ 50 und 49 Abs. 5 AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Beweisaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht (gerichtliche Strafbarkeit gemäß § 288 StGB) aufmerksam.

Es erfolgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Zeuge.

VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

Z3: Ja.

VR: Leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?

Z3: Nein.

VR: Können Sie sich an die Jahre erinnern, wie es war, als Ihr Vater im Kosovo war?

Z3: Es ist schon lange her. Wir haben ihn besucht und wir telefonierten. Wenn Ferien waren, haben wir ihn im Kosovo besucht.

VR: Ist Ihr Vater auch nach Österreich in dieser Zeit gekommen?

Z3: Weiß ich nicht, ich kann mich nicht erinnern.

VR: Wie stellt sich heute der Kontakt zu Ihrem Vater dar?

Z3: Gut.

VR: Was machen Sie zur Zeit?

Z3: Ich habe beim Spar eine Lehre als Einzelhandelskaufmann begonnen und befinde mich im ersten Lehrjahr.

VR: Helfen Sie zu Hause?

Z3: Ja, z.B. räume ich den Müll weg, auch wenn mein Vater was benötigt und ich zu Hause bin unterstütze ich ihn.

RV an Z3: Wie würde es sich aus Ihrer Sicht auf die Familie auswirken, wenn Ihr Vater in den Kosovo zurück müsste?

Z3: Es wäre nicht gut, weil ich nicht möchte, dass meine kleinen Geschwister auch ohne Vater aufwachsen müsste so wie ich.

RV an Z3: Also haben Ihre jüngeren Geschwister sehr viel mit Ihrem Vater zu tun?

Z3: Meine Mutter war mit meiner kleinen Schwester im Kosovo, meine kleine Schwester sagte am Telefon zum Vater, dass sie ihn gerne hätte. Ohne ihn mache es keinen Spaß.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der BF ist der deutschen Sprache mächtig.

Der BF reiste erstmalig im Jahr 1991 - gemeinsam mit seinem Vater - in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF beendete im Bundesgebiet die Grundschule und begann im Anschluss eine Lehre als Dachdecker und Spengler, welche er jedoch nicht abschloss. Der BF arbeitet im Bundesgebiet als Kellner und als Gehilfe eines Forstarbeiters. Am XXXX.2000 erlitt der BF einen Forstunfall und ist seine Erwerbsfähigkeit seither um 100% gemindert (BF sitzt im Rollstuhl). Der BF erhält eine Invaliditätspension in der Höhe von €

2.900,- monatlich.

Der BF ist auf keine ständige Hilfe angewiesen und kann Dinge des täglichen Lebens auch ohne fremde Hilfe erledigen.

Der BF hielt sich durchgehend von 2003 bis 2014 im Kosovo auf, wo er den elterlichen Steinbruch leitete. Im Jahr 2014 kehrte der BF wieder in das Bundesgebiet zurück. Trotz 11-jährige Abwesenheit vom Bundesgebiet unterlies es der BF sich melderechtlich abzumelden.

Der BF verfügte bis zum 17.07.2016 über einen nationalen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Der BF stellte keinen Verlängerungsantrag und hält sich seit dem 17.07.2016 illegal im Bundegebiet auf.

Der BF ist - mit der im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten - XXXX, seit 22 Jahren verheiratet und entspringen aus dieser Ehe vier minderjähre Kinder im Alter von 17, 16, 5 und 2 1/2 Jahren.

Im Bundesgebiet leben noch zwei Brüder des BF. Die Eltern des BF halten sich im Kosovo sowie in Österreich auf. Ein Bruder hält sich im Kosovo auf.

Der BF weist mit- kurzfristigen Unterbrechungen - im Zentralen Melderegister Wohnsitzmeldungen seit dem 22.05.2000 auf.

Der BF hat im Kosovo noch offene Verbindlichkeiten dessen Höhe nicht genau festgestellt werden konnte. Im Bundesgebiet hat der BF Verbindlichkeiten in der Höhe von € 40.000,-.

Der BF wurde am XXXX.2016 aufgrund eines internationalen Haftbefehls in Mazedonien festgenommen und nach Österreich ausgeliefert. Seit dieser Zeit befindet sich der BF in Untersuchungs.- bzw. Strafhaft. Seit dem XXXX.2017 befindet sich der BF im Hausarrest (Fußfessel) und ist eine bedingte Entlassung per XXXX.2018 vorgesehen.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2017 wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und 3 Z 1 und 2, Abs. 4 erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren, verurteilt.

Urteil des Landesgericht XXXX:

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesgericht XXXX als Schöffengericht hat durch die Richterin Mag. XXXX als Vorsitzende sowie XXXX und XXXX als Schöffen über die von der Staatsanwaltschaft XXXX gegen

1.) XXXX geboren am XXXX in XXXX, Kosovo,

kosovarischer Staatsangehöriger, Pensionist, verheiratet, zuletzt wohnhaft in XXXX,

derzeit zu diesem Verfahren in

Untersuchungshaft in der Justizanstalt

XXXX:

2.) XXXX geboren am XXXX in XXXX, Türkei,

türkischer Staatsangehöriger, selbständig,

verheiratet, wohnhaft in XXXX,

wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1 und Abs 3 Z 1 und 2 und Abs 4 erster Fall FPG erhobene Anklage nach der XXXX.2017 in Anwesenheit des öffentlichen Anklägers Staatsanwalt Mag. XXXX, des Angeklagten XXXX, des Angeklagten XXXX sowie deren Verteidigers Dr. XXXX durchgeführten Hauptverhandlung am selben Tag

I. zu Recht erkannt:

XXXX und XXXX sind schuldig, sie haben in XXXX und anderen Orten Österreichs in Bezug auf eine größere Zahl bzw mindestens drei Fremden als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung zusammen mit den abgesondert verfolgten Mittätern XXXX sowie weiteren noch auszuforschenden Personen rechtswidrig die Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert, sich oder die anderen Mitglieder der kriminellen Organisation durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

I. / XXXX, indem er von Februar 2015 bis Anfang März 2016 im Auftrag von XXXX

und XXXX für ein Entgelt von zumindest EUR 600,-- pro Fahrt zumindest 60 Schlepperfahrten für insgesamt zumindest 600 Fremde von der ungarisch-serbischen Grenze nach XXXX in einem dem Schlepperkonvoi vorausfahrenden Fahrzeug begleitete, die nachkommenden Fahrzeuge vor Polizeikontrollen warnte und darüber hinaus Fahrer für diese Fahrten rekrutierte sowie an der Auskundschaftung neuer Schlepperrouten für die kriminelle Vereinigung von der Ukraine nach Westeuropa teilnahm;

II. /XXXX, indem er im Zeitraum von Anfang November 2015 bis April 2016 im Auftrag

von XXXX oder XXXX und XXXX für ein Entgelt von zumindest EUR 140,-- pro Fahrt zumindest vier Schlepperfahrten teilweise mit drei, teilweise mit vier Fremden pro Fahrt von XXXX an die deutsche Grenze bei XXXX durchführte, wo sie von einem anderen Schlepper zur weiteren Schleppung nach Deutschland übernommen wurden.

Es haben hiedurch

XXXX zu I./ die Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1 und Abs 3 Z 1 und 2 und Abs 4 erster Fall FPG sowie

XXXX zu II./ die Verbrechen der Schlepperei gemäß § 114 Abs 1 und Abs 3 Z 2 und Abs 4 erster Fall FPG begangen

und werden hiefür jeweils unter Anwendung von § 28 Abs 1 StGB nach § 114 Abs 4 FPG XXXX zu einer

Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 14 (zweieinhalb) Jahren.

XXXX zu einer

Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten sowie beide gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Hinsichtlich XXXX wird ein Teil der Freiheitsstrafe gemäß § 43a Abs 3 StGB im Ausmaß von 11 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB werden die Vorhaften hinsichtlich des Erstangeklagten vom XXXX.2016, 00.00 Uhr, bis XXXX.2017, 09.55 Uhr, und hinsichtlich des Zweitangeklagten vom XXXX2016, 08.30 Uhr, bis XXXX.2016, 12.38 Uhr, angerechnet.

Gemäß § 20 Abs 3 StGB wird vom Verfall sowohl zum Erstangeklagten als auch zum Zweitangeklagten der erlangten Vermögenswerte wegen Aussichtslosigkeit und Unverhältnismäßigkeit abgesehen.

II. den Beschluss gefasst:

Vom Widerruf der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe hinsichtlich XXXX mit Urteil des LG XXXX vom XXXX.2014, XXXX, wird abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht im Zusammenhalt mit der Verantwortung der Angeklagten folgender Sachverhalt fest:

Der am XXXX geborene Angeklagte XXXX ist verheiratet und sorgepflichtig für vier Kinder im Alter von sechzehn, vierzehn, drei und eineinhalb Jahren. Er bezieht eine monatliche Invalidenrente in Höhe von EUR 2.700,-- und hat kein Vermögen. Demgegenüber steht eine Kreditverbindlichkeit in Höhe von EUR 20.000,--. Der Angeklagte XXXX ist bislang unbescholten.

Der am XXXX geborene Angeklagte XXXX ist verheiratet und sorgepffichtig für fünf Kinder im Alter von siebzehn, sechzehn, fünfzehn, zwölf und viereinhalb Jahren. Aus seiner selbständigen Tätigkeit als Taxiunternehmer hat er ein monatliches Einkommen zwischen EUR 1.800,-- und EUR 2.000,--. An Vermögen besitzt er aus seinem Taxiunternehmen drei Fahrzeuge der Marke XXXX; dem stehen keine finanziellen Verpflichtungen gegenüber. Der Angeklagte XXXX weist sieben Vorstrafen auf, davon sechs wegen Körperverletzung nach § 83 Abs 1 bzw § 88 Abs 1 StGB. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2014, rechtskräftig seit XXXX.2014, zu XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

Vorauszuschicken ist, dass sich bereits vor mehreren Jahren mehrere Personen in der Absicht Zusammenschlüssen, insbesondere unter der Leitung von XXXX und XXXX organisiert die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Flüchtlingen unter anderem in oder durch Österreich durchzuführen, wobei sie sich bzw andere Mitglieder dieses Zusammenschlusses durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig bereichern wollten, im Zuge dessen wurden Schlepperfahrten organisiert, Übergabeorte koordiniert und Entgelte von Mitgliedern an weitere Mitglieder ausbezahlt. Die abgesondert verfolgten XXXX organisierten dabei insbesondere Schleppungen von vorwiegend Ungarn nach Österreich oder den Weitertransport durch Österreich nach Deutschland. Des Weiteren beteiligten sich auch XXXX sowie weitere - noch auszuforschende - Personen an diesem Vorgehen.

Aufgrund ihrer jeweils schlechten finanziellen Verhältnisse, entschlossen sich sodann der Angeklagte XXXX im Februar 2015 sowie schließlich auch der Angeklagte XXXX im November 2015, sich dieser Vereinigung anzuschließen und sich durch die wiederkehrende Verbringung von Fremden von vorwiegend Ungarn nach Österreich oder durch Österreich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

In Umsetzung dieses Tatplanes begleitete der Angeklagte XXXX im Zeitraum Februar 2015 bis Anfang März 2016 im Auftrag der in der Türkei agierenden Hintermänner XXXX und XXXX zumindest 60 Schlepperfahrten mit ungefähr 600 Fremden von der ungarisch-serbischen Grenze nach XXXX in einem dem Schlepperkonvoi vorausfahrenden Fahrzeug und warnte die nachkommenden Fahrzeuge vor Polizeikontrollen, wobei er pro Fahrt zumindest EUR 600,-- erhielt. Konkret folgten ihm dabei jeweils zwei bis vier Schlepperfahrzeuge mit insgesamt zehn bis sechzehn Flüchtlingen, welche nicht über die erforderlichen Unterlagen für eine Einriese nach Österreich verfügten. Darüber hinaus rekrutierte er Fahrer für solche Fahrten und nahm an der Auskundschaftung neuer Schlepperrouten für die Vereinigung von der Ukraine nach Westeuropa teilnahm.

Auch der Angeklagte XXXX führte im Zeitraum von Anfang November 2015 bis April 2016 in Ausübung seines Berufes als Taxilenker im Auftrag von XXXX oder XXXX und XXXX zumindest vier Schiepperfahrten mit drei, teilweise mit vier Fremden pro Fahrt von XXXX an die deutsche Grenze XXXX durch, wo sie von einem anderen Schlepper zur weiteren Schleppung nach Deutschland übernommen wurden, wobei er pro Fahrt zumindest EUR 140,-- erhielt. Dieses Entgelt überstieg den üblichen Taxifuhrlohn jedoch nur geringfügig. Auch diese Fremden verfügten nicht über die erforderlichen Unterlagen für die Einreise bzw den Aufenthalt in Österreich.

In Kenntnis dieses Sachverhaltes hielten es beide Angeklagten ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, dass sie durch ihr Verhalten die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch Österreich fördern und wollten sich selbst durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig bereichern, wobei sie überdies wussten, dass sie dadurch eine strafbare Handlung im Rahmen der Ausrichtung der Vereinigung begehen bzw die Vereinigung oder die von ihr organisierten Schleppungen fördern. Dem Angeklagten XXXX kam es darüber hinaus darauf an, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Tathandlungen für einen längeren Zeitraum von zumindest einigen Wochen eine wirksame, nicht bloß geringfügige Einkommensquelle, nämlich einen - nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung - monatlichen Betrag von über EUR 400,- zu erschließen.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht aufgrund folgender beweiswürdigender Erwägungen:

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der beiden Angeklagten gründen vorwiegend auf deren eigenen Angaben, welche mangels entgegenstehender Anhaltspunkte den Feststellungen bedenkenlos zu Grunde gelegt werden konnten. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des Angeklagten XXXX sowie der Vorstrafenbelastung des Angeklagten XXXX gehen überdies aus den eingeholten Strafregisterauskünften hervor.

Darüber hinaus gründen sich die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf im Wesentlichen auf die geständige Verantwortung der beiden Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie auf die Ermittlungsergebnisse des Landeskriminalamtes XXXX (ON 129). Der Angeklagte XXXX legte bereits im Zuge seiner ersten Beschuldigtenvernehmung (AS 45 in ON 175) ein umfassendes Geständnis ab und hielt dieses auch in der Hauptverhandlung aufrecht. Da die von ihm gemachten Angaben, insbesondere auch jene zu dem Bestehen und Agieren ihm Rahmen einer kriminellen Vereinigung (unter anderem auch AS 3 in ON 176), überdies mit den Ermittlungsergebnissen des Landeskriminalamtes XXXX (insbesondere ON 129) zu der agierenden und bereits bekannten kriminellen Vereinigung übereinstimmen, konnte seinem Geständnis gefolgt und seine Angaben den Feststellungen zweifelsfrei zugrunde gelegt werden. Auch hinsichtlich des Geständnisses des Angeklagten XXXX ergaben sich keine Bedenken, zumal auch dieses mit den Ermittlungsergebnissen des Landeskriminalamtes XXXX in Einklang zu bringen ist. Auf letztere stützen sich überdies auch die Feststellungen zum Bestehen der kriminellen Vereinigung und deren Tätigwerden (ON 129).

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, insbesondere auch des Bereicherungsvorsatzes beider Angeklagter sowie der gewerbsmäßigen Begehung durch den Angeklagten XXXX, gehen ebenso auf die geständige Verantwortung der beiden Angeklagten zurück und lassen sich überdies zweifelsfrei aus dem äußeren Geschehen ableiten.

Rechtlich war zu erwägen:

Das Vergehen der Schlepperei nach § 114 Abs 1 FPG begeht, wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. Wer die Tat 1.) gewerbsmäßig (§ 70 StGB), 2.) in Bezug auf mindestens drei Fremde, oder 3.) auf eine Art und Weise, durch die der Fremde, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird, begeht, verwirklicht das Verbrechen der Schlepperei nach §114 Abs 3 FPG. Begeht jemand die Tat nach Abs 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, so verwirklicht er überdies die Qualifikation des Abs 4 leg cit.

Unter "fördern" ist dabei jede Leistung zu verstehen, die dem Geschleppten den rechtswidrigen Grenzübertritt nach Österreich bzw die Durchreise durch Österreich ermöglicht oder erleichtert und dafür in irgendeiner Form kausal wird bzw kausal werden soll (Tipold in Höpfel/Ratz, WK2 FPG § 114, Rz 10 mwN). Aufgrund der getroffenen Feststellungen haben sowohl der Angeklagte XXXX als auch der Angeklagte XXXX die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die einzelnen Taten auch in Bezug auf mindestens drei Fremde begingen. Hinsichtlich des Angeklagten XXXX ist jedoch auszuführen, dass seine Tathandlungen zum Teil auch in einen Zeitraum fielen, in der die Qualifikation des § 114 Abs 2 Z 2 FPG (idF BGBl I Nr. 144/2013) noch die Tatbegehung in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden verlangte. Für eine größere Zahl wird dabei ein Richtwert von 10 Leuten angenommen. Da dieses Tatbestandselement den Feststellungen zufolge auch durchgehend erfüllt war, kann jedoch ein weiteres Eingehen darauf unterbleiben.

Unter einer kriminelle Vereinigung ist gemäß § 278 Abs 2 StGB ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen oder unter anderem auch Vergehen nach den §§114 Abs. 1 oder 116 des Fremdenpolizeigesetzes ausgeführt werden, zu verstehen. Dem festgesteliten Sachverhalt zufolge lag eine solche zweifelsfrei vor und begingen beide Angeklagte die Taten als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung.

Der Angeklagte XXXX handelte darüber hinaus gewerbsmäßig iSd § 70 StGB, nämlich in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung der Tat längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er bereits (mehr als) zwei solche Taten begangen hat; ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen ist ein solches, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,-- übersteigt.

Der Angeklagte XXXX hat daher die Verbrechen der Schleppung nach § 144 Abs 1 und Abs 3 Z 1 und 2 und Abs 4 erster Fall FPG, der Angeklagte XXXX die Verbrechen der Schlepperei gemäß § 114 Abs 1 und Abs 3 Z2 und Abs 4 erster Fall FPG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO kam bereits aufgrund der Strafdrohung nicht in Betracht.

Bei der Strafzumessung war hinsichtlich beider Angeklagter von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Das Gericht wertete hinsichtlich des AngeklagtenXXXX als erschwerend die Vielzahl der Fakten, hingegen als mildernd das Geständnis sowie die Unbescholtenheit und hinsichtlich des Angeklagten XXXX als erschwerend keinen Umstand, hingegen als mildernd das Geständnis.

Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erschien im Hinblick auf die Persönlichkeit der Angeklagten sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben der Täter in der Gesellschaft hinsichtlich XXXX eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren sowie hinsichltich XXXX eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten als schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend.

Aufgrund der Tatsache, dass das erhaltene Entgelt den üblichen Taxifuhrlohn nur geringfügig überstieg, sich der Angeklagten XXXXsohin nicht erheblich bereicherte, und überdies die im Zuge seiner letzten Verurteilung ausgesprochene Probezeit zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung fast abgelaufen war und die ausgesprochene Probezeit sohin offenkundig Wirksamkeit zeigte, ist es möglich hinsichtlich XXXX den Vollzug eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe von elf Monaten für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren vorläufig bedingt nachzusehen, da angenommen werden kann, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Dem Angeklagten soll überdies eine Chance gegeben werden, vor allem, weil er sich in geordneten Lebensverhältnissen befindet und überdies der Bestand seines Taxiunternehmens nicht durch den Vollzug einer gänzlich unbedingten Freiheitsstrafe gefährdet werden soll.

Das Gericht ist der Ansicht, dass es zusätzlich zu der mit diesem Urteil verhängten Freiheitsstrafe nicht auch des Widerrufs der bedingt nachgesehenen Strafe bedarf, um den Angeklagten XXXX von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Jedoch war, da der Angeklagte innerhalb offener Probezeit neuerlich straffällig wurde, die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.

Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die angeführten Gesetzesstellen."

Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichts wird festgestellt, dass der BF die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der BF weist im Bundesgebiet familiäre sowie soziale Beziehungen auf. Eine gegenseitige Abhängigkeit zu der im Bundesgebiet aufhältigen Personen konnte nicht festgestellt werden.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, Familienstand und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurde.

Der bisherige Aufenthalt, die Ausreise und Aufenthalt von 11 Jahren im Kosovo sowie die Wiedereinreise des BF, dass sich der BF 2014 selbständig machte und Fahrzeuge in den Kosovo transportierte, ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie aus seinen getätigten Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Ausschreibung mittels internationalen Haftbefehls, der Zeitpunkt seiner Verhaftung und Auslieferung nach Österreich, beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurde sowie aus den Ausführungen im bezughabenden Strafurteil des Landesgerichts.

Die Verurteilung des BF ergibt sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) sowie aus einer dem Akt beiliegenden bezughabenden Urteilausfertigung des Landesgerichts.

Die Wohnsitzmeldungen sowie die Anhaltung in Strafhaft sind einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Lebensumstände des BF in Österreich und im Kosovo, beruhen auf den eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie denen im Akt befindlichen Stellungnahmen sowie Beschwerdeeingaben.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie, dass der BF im täglichen Leben nicht ständig auf fremde Hilfe angewiesen ist, ergibt sich aus der Tatsache, dass der BF über 11 Jahre hindurch - ohne seine Gattin - im Kosovo lebte, er sich in Haft befunden hat, aus dem Gerichtsurteil des Strafgericht hervor geht, dass der BF selbständig ein Auto gelenkt hat - behinderten Gerecht und dass auch in der mündlichen Verhandlung die Pflegebedürftigkeit bzw. die Abhängigkeit zu gewissen Personen in keiner Weise thematisiert wurde. Ganz im Gegenteil gibt der BF in der mündlichen Verhandlung an, sich nach der Wiedereinreise nach Österreich im Jahr 2014 einen Pickup mit Anhänger gekauft und sich selbständig gemacht zu haben. Der BF verbrachte gebrauchte Kraftfahrzeuge in den Kosovo.

Wenn nun die Gattin - als Zeugin in der mündlichen Verhandlung einvernommen - erstmalig ins Spiel bringt, dass sie ihren Gatten - BF - immer helfen muss und er sie alle 5 Minuten braucht, so lässt sich dies mit dem bisherigen Leben - seit dem Arbeitsunfall im Jahr 2000 - nicht in Einklang bringen. Der BF gab an sich von 2003 bis 2014 im Kosovo aufgehalten, dort den elterlichen Betrieb übernommen und geleitet zu haben, sogar expandierte. Die Gattin den BF im Kosovo immer wieder besuchte und auch der BF immer wieder kurzfristig nach Österreich zu Besuch kam. All dies deutet auf eine hohe Mobilität sowie Selbstständigkeit und Unabhängigkeit des BF - trotz Behinderung - hin.

Auch die Angaben in der Beschwerdeeingabe, dass der BF im Kosovo von seiner Mutter betreut bzw. gepflegt worden wäre, widerspricht den Angaben des BF. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass sich seine Eltern im überwiegenden Teil (wörtlich: Sie halten sich die meiste Zeit in Österreich auf) in Österreich aufhalten würden und nur 2- bis 3-mal im Jahr in den Kosovo fahren. Des Weiteren ist aus einem aktuellen ZMR Auszug ersichtlich, dass die Mutter des BF seit dem 13.05.2013 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist. Der BF hielt sich jedoch bis 2014 im Kosovo auf.

Die übrigen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen basieren auf dem Beschwerdevorbringen, Urteilsausfertigung des Strafgerichts sowie aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52 (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindesten

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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