TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/5 I403 2168239-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2018
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Entscheidungsdatum

05.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

I403 2168241-1/12E

I403 2168236-1/10E

I403 2168239-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, alle StA. Senegal und vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Schmerlingstr. 2/2 in 6020 Innsbruck, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2017, Zl. 831396103/1724171, 1066196805/150425799 und 1114275209/160649082 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

XXXX(im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) stellte am 28.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte er, dass seine Ehefrau XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) mit den gemeinsamen fünf Kindern im Senegal aufhältig sei. Er selbst habe den Senegal verlassen, weil sein Reifenladen in Casamance vor etwa vier Monaten von Rebellen angezündet worden sei. Der Chef der Rebellen sei ein Freund von ihm gewesen und habe aussteigen wollen, er sei dann von den Rebellen getötet worden. Die Rebellen wollten in der Folge auch alle seine Freunde töten. Der Erstbeschwerdeführer habe seine Frau und die Kinder vor der Flucht in einem Dorf in Sicherheit gebracht und habe dann den Senegal verlassen.

Am 27.04.2015 stellte die Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz und erklärte, dass die Personen, die ihrem Mann Probleme gemacht haben würden, mehrfach zu ihr nach Hause gekommen seien. Sie habe ihre drei minderjährigen Kinder im Alter von elf, fünf und drei Jahren im Senegal zurücklassen müssen.

Am 16.03.2016 wurde XXXX (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer) geboren. Für ihn wurde am 06.05.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Am 06.07.2016 wurde der Erstbeschwerdeführer durch einen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Er gab zu Protokoll, dass am 01.08.2013 sein Geschäft niedergebrannt worden sei und sein Vermieter getötet worden sei, ebenso seine beiden Angestellten. Er habe sich zur Polizei begeben, dort habe man sich aber geweigert, seine Angaben zu Protokoll zu nehmen. Im Nachhinein habe der Erstbeschwerdeführer erfahren, dass sein Vermieter zu den Rebellen gehört habe und auch von diesen getötet worden sei. Er habe seine Frau telefonisch informiert und sei am nächsten Tag aus dem Senegal geflüchtet. Er selbst sei nie politisch interessiert gewesen.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 06.07.2016 einvernommen. Sie erklärte, von den Personen verfolgt worden zu sein, die auch ihren Mann verfolgt haben würden. Sie erklärte, für ihren Sohn, den Drittbeschwerdeführer, keine eigenen Fluchtgründe vorbringen zu wollen.

Am 05.09.2016 wurde eine Stellungnahme in Bezug auf die Asylverfahren der drei Beschwerdeführer eingebracht. Danach würden sich die Schilderungen des Erstbeschwerdeführers mit dem von der belangten Behörde ausgehändigten Länderinformationsblatt decken, wonach in den Regionen der Casamance ein erhöhtes Sicherheitsrisiko aufgrund von Operationen terroristischer Gruppen vorherrschen würde. Es komme in der Region Casamance immer wieder zu Überfällen auf und Plünderungen von Unternehmen und Geschäfte, welche durch Rebellen der MFDC verübt würden. Dem Länderinformationsblatt sei auch zu entnehmen, dass sowohl das Rechtschutzwesen wie auch das Justizwesen im Senegal in der Praxis defizitär und schwach seien. Der Erstbeschwerdeführer sei dem Anschlag der Rebellen nur entgangen, da er zu diesem Zeitpunkt gerade eine Reifenlieferung getätigt habe. Man habe nach ihm persönlich gesucht. Nach der Flucht des Erstbeschwerdeführers sei seine Ehefrau in das Visier der Verfolger geraten und bestehe nun auch gegen sie eine konkrete persönliche Bedrohung. Der Stellungnahme war eine Einstellungszusage eines Geschäftes in Innsbruck vom 03.09.2016 beigelegt. Am 30.01.2017 wurden ergänzende Integrationsnachweise vorgelegt.

Von Seiten des BFA wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt. Der entsprechenden Auskunft des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft Dakar vom 10.04.2017 ist zu entnehmen, dass ein Gespräch mit dem stellvertretenden Präfekten von Kabrousse geführt wurde und dieser erstens nicht habe bestätigen können, dass es zu einem Brandanschlag auf ein Unternehmen gekommen sei, welches dem Erstbeschwerdeführer gehört habe, zudem dass die Rebellen der MFDC außerhalb von Casamance nicht tätig seien und dass sich die Sicherheitssituation stetig verbessere.

Der Erstbeschwerdeführer wurde am 27.06.2017 ergänzend niederschriftlich durch das BFA einvernommen und legte verschiedene Unterlagen zu seiner Integration in Österreich vor.

Dem Erstbeschwerdeführer wurde das Ergebnis der Anfrage in die Staatendokumentation übersetzt. Der Erstbeschwerdeführer bestand darauf, dass sein Unternehmen abgebrannt sei. Auch die Zweitbeschwerdeführerin wurde nochmals einvernommen und blieb bei ihren früheren Aussagen.

Am 11.07.2017 wurde eine Vollmacht für die drei Beschwerdeführer für die Vertretung durch die Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, vorgelegt und in einer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass entgegen den gesetzlichen Bestimmungen der Name des Erstbeschwerdeführers dem Präfekten und Bezirksleiter im Senegal übermittelt worden sei. Die Behörde habe dadurch eine erhöhte Gefährdung für den Antragsteller geschaffen. Zudem sei dieser nicht geeignet als Informationsquelle, da er als Stellvertreter des Präfekten und als Bezirksleiter ein Interesse daran habe, sein Gebiet als sicher zu präsentieren. Der befragte Bezirksleiter habe zusammengefasst angegeben, dass es keinerlei Anschläge gegeben habe, die MFDC außerhalb von Casamance nicht aktiv sei und dass es generell seit 2015 keine Zwischenfälle mehr gegeben habe. Aufgrund der Länderfeststellungen und von Medienberichten sei zu erkennen, dass diese Aussagen nicht stimmen würden.

Mit Bescheiden des BFA vom 08.07.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Senegal zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV). Der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Fluchtgrund wurde nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt, da gravierende Ungereimtheiten und Widersprüche festzustellen seien.

Gegen die am 02.08.2017 zugestellten Bescheide wurde fristgerecht am 16.08.2017 Beschwerde erhoben und wurden die Bescheide vollumfänglich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, dass sie nicht weiter ermittelt habe, obwohl in einer Stellungnahme vom 11.07.2017 bereits dargelegt worden sei, dass die Aussagen des Präfekten nicht der Wahrheit entsprechen würden und somit die gesamte Anfragebeantwortung, auf die sich die belangte Behörde stütze, nicht zu verwenden sei. Weder die Stellungnahme noch die vorgelegten Artikel zu würdigen, habe die Grundsätze der Unbeschränktheit der Beweismittel, der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und der Waffengleichheit verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Würdigung einer Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes stets zu berücksichtigen, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise der ermittelten Privatpersonen sich einer Kontrolle weitgehend entziehen würden und sie im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden könnten. Zudem habe die belangte Behörde die Verfahrensvorschrift des § 33 Abs. 4 BFA-VG verletzt, da ein Präfekt zu den Organen des senegalesischen Staates zähle und dieser ausdrücklich nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei. Durch diese Vorgehensweise sei der Erstbeschwerdeführer nunmehr auch im Falle einer Rückkehr in den Senegal einer erhöhten Gefahr ausgesetzt. Die Rebellen würden dem Erstbeschwerdeführer eine feindliche politische Gesinnung unterstellen und sei die Verfolgung durch die Rebellen asylrelevant, da sich senegalesische Sicherheitskräfte weigern würden, gegen diese vorzugehen. Senegal fehle somit die Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit bezüglich der Verfolgung durch die Rebellen. Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass für den gesamten Staat Senegal ein erhöhtes Sicherheitsrisiko bestehe. Der bewaffnete Konflikt mit den Rebellen dauere bereits Jahrzehnte an. Im Punkt Grundversorgung/Wirtschaft werde ausgeführt, dass ca. 50 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsschwelle in einem der ärmsten Länder der Welt leben würden. Es bestehe im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführer in den Senegal die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund der dortigen Sicherheitslage und der fehlenden Grundversorgung. Zudem liege ein schützenswertes Privatleben der Familie in Österreich vor. Sie habe sich sozial integriert, Deutschkurse absolviert und seien sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin selbsterhaltungsfähig. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; der Beschwerde Folge geben und den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten zuerkennen, in eventu subsidiären Schutz zuerkennen, in eventu humanitäre Aufenthaltstitel zuerkennen, in eventu den Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Bescheide und Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.08.2017 vorgelegt. Am 22.02.2018 und am 29.05.2018 wurden dem Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen zur Integration der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und Medienberichte über die Lage in der Region Casamance übermittelt.

Am 06.06.2018 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten, bei der der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Beisein ihres rechtsfreundlichen Vertreters befragt wurden. Am 21.06.2018 langte eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um eine Familie; der Drittbeschwerdeführer wurde am 16.03.2016 in Österreich geboren. Die Identität des Erstbeschwerdeführers steht im Gegensatz zur Zweitbeschwerdeführerin und zum Drittbeschwerdeführer nicht fest. Alle drei sind Staatsangehörige Senegals und leiden an keinen gesundheitlichen Einschränkungen. Die Erwerbsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ist nicht beeinträchtigt. Sie gehören der Volksgruppe der Wolof an und sind muslimischen Glaubens. Der Wohnsitz der Familie vor der Ausreise war in Dakar; es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Erstbeschwerdeführer in der Casamance aufgehalten hatte.

Im Senegal leben die zwei Söhne des Erstbeschwerdeführers aus erster Ehe; sie halten sich bei ihrer Mutter auf. Die drei gemeinsamen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin (geboren 2004, 2010 und 2013) leben bei der Schwester der Zweitbeschwerdeführerin in TOBI DIOP. Dort wohnt auch die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin. Die Familie der Zweitbeschwerdeführerin lebt in guten Verhältnissen.

Der Erstbeschwerdeführer wurde am XXXX in Dakar geboren, besuchte dort die Grundschule und das Gymnasium und absolvierte dann eine Informatikausbildung. Er war von 1993 bis 2013 als Reifenhändler tätig. Er reiste im August 2013 aus dem Senegal aus und stellte am 28.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Guediawaye, in der Nähe von Dakar, geboren. Sie besuchte in Dakar eine Grundschule und eine weiterführende Schule. Außerdem absolvierte sie einen sechsmonatigen Informatikkurs. Sie reiste im April 2015 mit einem gültigen Visum aus dem Senegal aus und stellte am 27.04.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Erstbeschwerdeführer hält sich etwas weniger als 5 Jahre in Österreich auf, die Zweitbeschwerdeführerin seit rund 3 Jahren. Beide haben begonnen Deutsch zu lernen, aber noch keine Prüfung abgelegt. Beide arbeiten als Reinigungskraft und haben sich ein starkes soziales Netzwerk aufgebaut. Der Drittbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren.

1.2. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführer:

Es ist nicht glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführer in Kabrousse, Casamance ein Reifengeschäft führte, welches am 01.08.2013 von Rebellen zerstört worden ist. Der Erstbeschwerdeführer wurde weder in der Vergangenheit von Rebellen verfolgt noch ist dies mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für die Zukunft zu erwarten.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Dakar nicht von Rebellen aufgesucht und bedroht. Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sie in Zukunft von den Rebellen bedroht werden sollte.

Allen drei Beschwerdeführern droht keine Verfolgung im Senegal. Sie stehen nicht in der realen Gefahr, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

1.3. Zur Situation im Senegal:

Auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, welches auch in den angefochtenen Bescheiden wiedergegeben wurde, können die folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen getroffen werden:

Beim Senegal handelt es sich um - für den afrikanischen Raum - relativ stabiles politisches Gebilde, auch wenn Wahlkämpfe von Unruhen überschattet werden und der Konflikt in der Casamance weiterhin eine Herausforderung bleibt (siehe dazu weiter unten). Der Senegal gilt als weitgehend demokratisches und stabiles Land, in dem die grundlegenden Menschenrechte geachtet werden. Die Republik Senegal zeichnet sich durch rechtsstaatliche und demokratische Strukturen aus. Sie gewährleistet grundlegende Freiheitsrechte, insbesondere die in der laizistischen Verfassung ausdrücklich geschützte Religionsfreiheit sowie Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit. Die Menschenrechtslage ist für weite Bevölkerungsgruppen weiterhin befriedigend und hat sich nach dem demokratischen Machtwechsel im Frühjahr 2012 deutlich entspannt.

Das Rechtssystem weist große Ähnlichkeit mit dem französischen System auf. Formal ist die Justiz natürlich unabhängig von Exekutive und Legislative, in der Praxis ist die Rechtsprechung aber wie in vielen anderen Ländern Problemen unterworfen. Politische Einflussnahme, Klientelismus und Korruption stören immer wieder die Unabhängigkeit der Justiz.

Die Aufarbeitung von Korruptionsfällen und Veruntreuungen des alten Regimes gehört aber zu einer der Prioritäten von Präsident Macky Salls. Im Kampf gegen Korruption und Amtsmissbrauch reaktivierte die neue Regierung das bereits bestehende Sondergericht gegen illegale Bereicherung ("Cour de répression contre l'enrichissement illicite" - CREI. Laufende Ermittlungen wurden in Einzelfällen in die Öffentlichkeit getragen, auch von Regierungsmitgliedern.

Der Senegal verfügt seit langem über eine lebendige zivilgesellschaftliche Landschaft. Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen kann im Wesentlichen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und Berichte veröffentlichen.

Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, sowie für Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte generell auch in der Praxis.

Die Wirtschaft des Senegal mit seinen rund 14 Millionen Einwohnern ist von den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Dienstleistungen bestimmt. Fast 80 Prozent der Beschäftigten sind in der Landwirtschaft tätig. Insbesondere steigende Lebenshaltungskosten sowie Probleme in der Energieversorgung bergen das Potential für soziale Konflikte. Das Wachstum reicht wegen der demographischen Entwicklung nicht aus, die im Land verbreitete Armut (ca. 50 Prozent der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle) zurückzudrängen.

Die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung ist sehr schlecht, vor allem außerhalb der Hauptstadt Dakar ist die Gesundheitsversorgung völlig unzureichend. Es gibt ein starkes Stadt-Land-Gefälle und etwa drei Viertel der Ärzte praktizieren in der Hauptstadt Dakar. Krankenhausbetten sind auf dem Land kaum vorhanden. Trotz gut ausgebildeter Ärzte ist das staatliche Gesundheitssystem unzureichend, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies verursacht vor allem Probleme bei chronischen Erkrankungen. Häufig muss in solchen Fällen die gesamte erweiterte Familie für die Behandlungskosten aufkommen.

Abgeschobene senegalesische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung keinen Repressionen ausgesetzt.

Zur Lage in der Casamance:

Auf Basis des Länderinformationsblattes und des aktuellen Berichtes des Auswärtigen Amtes vom 06.03.2018 ("Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG" Stand: Dezember 2017) wird zur Lage in der Casamance festgestellt:

Eine Herausforderung für die Regierung bleibt der seit drei Jahrzehnten ungelöste bewaffnete Konflikt in der Casamance. In diesem südlichen, durch Gambia geografisch nahezu abgetrennten Teil des Landes kämpfen Rebellengruppen des "Mouvement des Forces démocratiques de la Casamance (MFDC)" mit dem Ziel der Unabhängigkeit der Region. Die Casamance unterscheidet sich vom Rest des Landes in ihrer historischen, wirtschaftlichen und ethnisch-religiösen Prägung. Seit dem Machtwechsel 2012 herrscht ein weitgehend eingehaltener de facto-Waffenstillstand. Die Regierung hat einer Vermittlung durch die mediationserprobte Laienorganisation Sant'Egidio zugestimmt. Präsident Sall hat die Befriedung und wirtschaftliche Förderung der Casamance zur Priorität erklärt. Die noch im Winter 2011/2012 zu beklagenden gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Armee und Rebellen der MFDC haben seit 2012 deutlich nachgelassen.

Die Auseinandersetzungen in der Casamance lösten 2011 Fluchtbewegungen der betroffenen Bevölkerung aus. Teile der Zivilbevölkerung flohen aus den jeweiligen Kampfgebieten, nicht nur über die praktisch offenen Grenzen nach Guinea-Bissau und Gambia, sondern auch in die befriedeten Zonen, insbesondere in das Gebiet in und um die Regionalhauptstadt Ziguinchor sowie in den nördlichen, vom Konflikt nicht betroffenen Teil Senegals. Dort fanden sie meist Aufnahme bei Verwandten. Fluchtbewegungen wurden nicht behindert, und die Casamance-Flüchtlinge wurden staatlicherseits nicht behelligt.

Auch im aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes wird bestätigt, dass der defacto Waffenstillstand eingehalten wird. Dies schließt aber nicht aus, dass es noch zu einzelnen gewalttätigen Vorkommnissen in der Casamance kommt (siehe unten). Von einem Übergreifen auf andere Regionen Senegals wird aber nirgends berichtet, so dass davon auszugehen ist, dass es jedenfalls möglich ist, in Dakar unbehelligt von den Auseinandersetzungen zwischen der Armee und den Rebellen zu leben.

Aufgrund der in den Stellungnahmen des Beschwerdeführers enthaltenen Medienberichte kann ergänzend darauf verwiesen werden, dass es im letzten halben Jahr zu zwei Vorfällen kam, bei denen eine Involvierung der Rebellen vermutet wird: Im Jänner 2018 kam es zu einem Vorfall, bei dem 13 junge Holzfäller in der Nähe von Ziguinchor getötet wurden; eine Täterschaft der MFDC wurde nicht ausgeschlossen. Am 29.03.2018 drangen bewaffnete Personen aus einem Wald in der Casamance in eine Ortschaft; dabei kam es zu einem Motorradunfall, bei dem der Fahrer verstarb. Eine weitere Person wurde durch Schüsse verletzt; eine Täterschaft der MFDC wird vermutet.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Weiters fand am 06.06.2018 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführer:

Da der Erstbeschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste dagegen mit einem Schengen-Visum, ausgestellt von der französischen Botschaft in Dakar, ein, der Drittbeschwerdeführer wurde in Österreich geboren.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen, zur Familiensituation, zum Wohnort und zur Schulausbildung im Senegal gründen sich jeweils auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung, vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Eheschließung beider nach muslimischem Ritus ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde. Dass es der Familie der Zweitbeschwerdeführerin gut geht, ergibt sich aus ihrer entsprechenden Angabe gegenüber dem BFA am 06.07.2016.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zu ihrer Arbeitsfähigkeit beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zum Aufenthalt in Österreich ergeben sich durch den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck und den folgenden vorgelegten Dokumenten:

* Teilnahmebestätigung für den Erstbeschwerdeführer für einen Kurs Deutsch Niveau A1 vom 18.01.2017 sowie über den Deutschkurs A1.2. Grundstufe von 28.08.2017 bis 27.09.2017 für den Erstbeschwerdeführer

* Teilnahmebestätigung für die Zweitbeschwerdeführerin in Bezug auf eine Bildungs- und Beratungseinrichtung für Frauen vom 13.12.2016

* Einstellungszusage für die Zweitbeschwerdeführerin durch eine Hausverwaltung vom 16.01.2018

* Bestätigungen über die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers vom 16.01.2017 sowie vom 19.06.2017 und 12.04.2018

* Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin vom 28.11.2016, 13.09.2017, 01.12.2017

* zahlreiche Unterstützer- und Empfehlungsschreiben

* Einstellungszusage eines Bauunternehmens für den Erstbeschwerdeführer vom 12.04.2017

* Einstellungszusage einer Hausverwaltung für die Zweitbeschwerdeführerin vom 16.01.2018

* eine Bestätigung über die Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers im Verein "AustroSenegambia" Innsbruck vom 09.06.2017

* Bestätigung über die Teilnahme am Projekt "Free Beat Company" vom 02.02.2018

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer:

2.3.1. Zum Fluchtgrund des Erstbeschwerdeführers:

Der Erstbeschwerdeführer hatte, auf das Wesentlichste zusammengefasst, vorgebracht, dass er 2009 ein Reifengeschäft in Kabrousse, einer Stadt in der Casamance, eröffnet habe, während seine Frau und die Kinder weiter in Dakar gelebt haben würden. Sein Vermieter XXXX sei am 01.08.2013 getötet und sein eigenes Geschäft durch einen Brand zerstört worden, bei dem auch seine zwei Mitarbeiter ums Leben gekommen seien. Die Zweitbeschwerdeführerin hatte, darauf aufbauend, vorgebracht, dass bewaffnete Männer mehrmals nach ihr gesucht haben würden und sie daher die Flucht ergriffen habe.

Dieses Vorbringen wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid aufgrund verschiedener Divergenzen in den Aussagen für nicht glaubhaft befunden. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Dem BFA ist zuzustimmen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer diesen Anforderungen nicht entsprach und somit nicht glaubhaft ist.

Dies beginnt schon damit, dass nicht glaubhaft ist, dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlich sein Reifengeschäft im Jahr 2009 von Dakar nach Kabrousse (konkret in ein Stadtviertel namens XXXX) verlagerte. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie im angefochtenen Bescheid feststellt, dass es wenig plausibel erscheint, dass der Erstbeschwerdeführer sein Geschäft in eine Region verlegt haben will, die bereits 2009 von Unruhen und Anschlägen gekennzeichnet war. Der Erstbeschwerdeführer meinte zwar in der mündlichen Verhandlung, dass ihm die Lage nicht bewusst gewesen sei und dass er nichts von dem Konflikt gewusst habe, doch erscheint es erstens wenig glaubhaft, dass ein Einwohner der Hauptstadt Senegals nichts von den seit 35 Jahren andauernden Unruhen in der Casamance gewusst haben will und erklärt sein angebliches Unwissen im Jahr 2009 auch nicht, warum er sein Geschäft dort weiter aufrecht erhalten haben will, nachdem er sich dann der Unruhen bewusst wurde.

In der Beschwerde legte der Erstbeschwerdeführer dar, dass er das Geschäftsschild mit seinem Namen "bei Beginn der Probleme" im Jahr 2011 entfernt habe. In der mündlichen Verhandlung meinte er allerdings, dass er erstmals 2012, zum "Zeitpunkt des Machtwechsels", etwas von den Unruhen mitbekommen habe. Mit dem Widerspruch konfrontiert, dass er in der Beschwerde auf die Entfernung seines Geschäftsschildes wegen der Unruhen im Jahr 2011 verwiesen habe, meinte er dann plötzlich, er könne sich nicht mehr genau erinnern, wann er die Probleme wahrgenommen habe, irgendwann zwischen 2011 und 2013.

Vor dem BFA erklärte der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme am 06.07.2016, dass er alle zwei Wochen das Wochenende bei seiner Familie in Dakar verbracht habe. In der mündlichen Verhandlung konkretisierte er dies dahingehend, dass er erklärte, er sei mit dem Schiff gefahren oder geflogen. Die Flüge hätten nicht viel gekostet. Seine Ehefrau legte im Gegensatz dazu in der mündlichen Verhandlung dar, dass er fast jeden Monat gekommen sei und dass er immer das Schiff genommen habe und nie geflogen sei. Auch diese Unstimmigkeit legt nahe, dass der Erstbeschwerdeführer sich gar nicht in Kabrousse aufgehalten hat.

Der Erstbeschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung zwar einige grundlegende Angaben zur geographischen Lage von Kabrousse machen, doch war er etwa nicht in der Lage den Namen des Flusses zu nennen. Der Erstbeschwerdeführer, der angegeben hatte, im Viertel XXXX in Kabrousse gelebt zu haben, wurde von der erkennenden Richterin auch aufgefordert, die Viertel von Kabrousse aufzuschreiben. Laut öffentlich zugänglichen Medien sind dies Mossor, Kadiakaye und Nialou (zB https://en.wikipedia.org/wiki/Kabrousse), der Erstbeschwerdeführer schrieb allerdings "Ousseye, Lakabrou, Nassiya, Nin". Nach Hinweis der erkennenden Richterin, dass erstens in öffentlich zugänglichen Medien die Rede von "XXXX" und nicht von "XXXX" sei und dass die Namen der beiden anderen Stadtviertel auch anders lauten würden, begründete der Erstbeschwerdeführer dies damit, dass er die Namen in Wolof niedergeschrieben habe und nicht in der Sprache der Volksgruppe Diolla. In seiner Stellungnahme vom 21.06.2018 fand er dann wieder eine gänzlich andere Erklärung dafür; er habe die Frage falsch verstanden und Städte in der Nähe von Kabrousse niedergeschrieben. Angesichts des Verlaufs der mündlichen Verhandlung erscheint dies aus Sicht der erkennenden Richterin wenig wahrscheinlich, wenn er doch zunächst behauptete, es habe sich um andere Bezeichnungen der Stadtviertel gehandelt. Er erkannte auch ein von der erkennenden Richterin genanntes Stadtviertel von Kabrousse (Nialou) nicht und konnte diesen Begriff nicht zuordnen, was bei einem mehrjährigen Aufenthalt in Kabrousse nicht wahrscheinlich wäre. Die Frage nach Hotels in Kabrousse beantwortete der Erstbeschwerdeführer dahingehend, dass es dort keine Hotels geben würde, sondern sich alle in Cap Skirring, der nahegelegenen Tourismushochburg, befinden würden. Mit Stellungnahme vom 21.06.2018 wurde versucht darzulegen, dass die zwei durchgestrichenen Begriffe auf jenem Zettel, auf welchem der Erstbeschwerdeführer versucht hatte, die Namen der Stadtviertel niederzuschreiben, tatsächlich sein Versuch gewesen wäre, Hotelnamen niederzuschreiben. In der Stellungnahme fand sich dazu auch ein Onlinebericht über die Wiedereröffnung von 3 Hotels namens "Kabrousse, Savana und Royal Cap" in Cap Skirring (abrufbar unter http://www.seneweb.com/news/Societe/cap-skirring-15-ans-apres-reouverture-de_n_206047.html). Abgesehen davon, dass der Erstbeschwerdeführer "Le Diola" und "Kabana" niedergeschrieben (und dann durchgestrichen) hatte und nicht wie in der Stellungnahme angegeben "Kabrousse" und "Savana", wäre es verwunderlich, wenn der Erstbeschwerdeführer gerade diese Hotels kennen würde, welche die letzten 15 Jahre geschlossen waren. Insgesamt kommt die erkennende Richterin zum Schluss, dass der Erstbeschwerdeführer sich nicht für einen längeren Zeitraum in Kabrousse aufgehalten hatte.

Dem BFA erklärte der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme am 06.07.2016 außerdem, dass er von Übergriffen der Rebellen aus den Medien gehört habe. Er selbst habe keinen Angriff erlebt, man habe vielleicht Dörfer in vier oder fünf Kilometer Entfernung überfallen. Dagegen schilderte er in der mündlichen Verhandlung am 06.06.2018, dass man in einem Dorf ja alles mitbekomme und dass er natürlich selbst die Unruhen wahrgenommen, z.B. Autos brennen gesehen habe. Auch hier widerspricht der Erstbeschwerdeführer seinen früheren Aussagen, dass er selbst nie Zeuge von gewaltsamen Auseinandersetzungen oder Unruhen gewesen sei.

Auch die Verbindung zu XXXX wurde vom Erstbeschwerdeführer unterschiedlich geschildert: Bei der Erstbefragung am 28.09.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, dass der Chef der Rebellen sein Freund gewesen sei und "aussteigen" wollte. Daher sei er von den Rebellen getötet worden und würden diese alle seine Freunde, daher auch den Erstbeschwerdeführer töten wollen. Dagegen meinte er bei der Einvernahme durch das BFA am 06.07.2016: "Mein Vermieter XXXX war politisch engagiert. Er hatte sein Büro im selben Gebäude, in dem ich wohnte und mein Geschäft hatte. Alle wussten, dass wir in Verbindung miteinander standen. Er organisierte Zusammenkünfte und Meetings. Manchmal war er verärgert, weil ich nicht daran teilnahm. Ich persönlich kümmerte mich ausschließlich um meine Arbeit. Da mein Geschäft an sein Büro angrenzte, kamen viele Leute, die zu ihm wollten, bei mir vorbei und fragten nach ihm. Ich sagte ihnen, ob er dann da war oder nicht. (...) Politisch war ich überhaupt nicht interessiert." Von einer Freundschaft zwischen ihm und XXXX war keine Rede mehr. In der mündlichen Verhandlung leugnete er dann, die in der von ihm unterschriebenen Niederschrift zur Erstbefragung protokollierte Aussage getätigt zu haben. Einen Grund für die Ermordung von XXXX konnte er allerdings in der Verhandlung ebenso wenig angeben wie eine nachvollziehbare Erklärung dafür, dass er selbst nunmehr im Fokus der Rebellen stehen sollte, obwohl er nie politisch interessiert gewesen sei.

Der fluchtauslösende Vorfall selbst wurde vom Erstbeschwerdeführer auch wenig plausibel und widersprüchlich geschildert: Bei der Einvernahme durch das BFA am 06.07.2016 erklärte er, dass er bis 17 Uhr in seinem Geschäft gewesen sei, als ein Kunde gekommen sei, der die Reifen nach Ziguinchor geliefert haben wollte. Beide seien zusammen gegen 18 Uhr aufgebrochen, und der Beschwerdeführer habe dann in Ziguinchor Freunde besucht, wo er gegen 22 Uhr einen Anruf erhalten habe. Sein Freund XXXX habe ihm berichtet, dass sein Geschäft niedergebrannt, sein Vermieter XXXX und seine beiden Angestellten getötet worden seien. Der Freund habe ihm geraten, sich zu verstecken, da man in der Nachbarschaft nach ihm gesucht habe. Er sei dann in Ziguinchor zur Polizeistation gegangen, wo man sich aber nach Nennung des Namens seines Vermieters geweigert habe, eine Anzeige aufzunehmen, und ihn weggeschickt habe. Sein Freund XXXX habe ihn abgeholt und geholfen, außer Landes zu kommen. Dabei habe er ihm auch erzählt, dass es sich bei den Tätern um Rebellen gehandelt habe. In der mündlichen Verhandlung widersprach der Erstbeschwerdeführer dieser Schilderung vor dem BFA: Vor dem BFA hatte er erklärt, dass er dem Kunden die Reifen nach Ziguinchor geliefert habe, weil dieser nicht das geeignete Fahrzeug gehabt habe. Dagegen erklärte er in der mündlichen Verhandlung, dass er seinen Führerschein in seinem Laden zurückgelassen habe, weil er im Wagen des Kunden mitgefahren sei, um sich von diesem in Ziguinchor bezahlen zu lassen. Einmal gab er daher an, im eigenen Auto Reifen ausgeliefert zu haben, während er dann meinte, er sei mit dem Kunden mitgefahren. Auffallend ist auch, dass er in der mündlichen Verhandlung erstmals davon sprach, dass die Polizisten ihn geohrfeigt haben würden, nachdem er den Namen von XXXX erwähnt habe. Insgesamt war daher auch die Schilderung in der mündlichen Verhandlung nicht dazu geeignet, das Vorbringen glaubhaft zu machen.

Das BFA hatte sich im angefochtenen Bescheid auch auf eine Recherche vor Ort gestützt, in welcher der Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Dakar erklärte, dass der stellvertretende Präfekt und Bezirksleiter von XXXX verneint habe, dass es einen Brandanschlag auf ein Unternehmen gegeben habe, das dem Erstbeschwerdeführer gehört habe (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.04.2017). In einer Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 11.07.2017 wurde zunächst kritisiert, dass personenbezogene Daten des Erstbeschwerdeführers an ein staatliches Organ weitergegeben worden seien. In der Beschwerde wurde daran anschließend erklärt, dass eine Rückkehr des Erstbeschwerdeführers in den Senegal "spätestens seit Bekanntwerden seiner Daten bei den staatlichen Organen im Senegal nicht mehr zulässig" sei. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung klarstellte, dass er von den senegalesischen Behörden nichts zu befürchten habe. In der Stellungnahme wurde weiters darauf hingewiesen, dass der Bericht des Vertrauensanwaltes darüber hinaus "unrichtig und somit korrumpiert" sei, da er die Lage in Bezug auf die Tätigkeiten der MFDC beschönigt wiedergeben würde. Auch in der Beschwerde wurde dem Präfekten vorgeworfen, falsche Angaben zur Sicherheitslage in der Casamance getätigt zu haben. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Aussage in der Anfragebeantwortung, dass sich die Tätigkeit der Rebellen auf die Casamance konzentriere und dass sich die Situation verbessert habe, nicht in Widerspruch zu den von den Beschwerdeführern ins Verfahren eingebrachten Quellen steht. Zudem würde sich aus dem Umstand, dass der Präfekt die Lage weniger kritisch als der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer beurteilt, nicht automatisch ergeben, dass die konkret auf den Beschwerdeführer bezogenen Angaben falsch sind.

Im Beschwerdeverfahren versuchten die Beschwerdeführer die über den Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft eingeholten Ermittlungsergebnisse dadurch zu entkräften, dass in einer Stellungnahme vom 02.10.2017 ein Schreiben, unterzeichnet von XXXX, "Chef de Village XXXX" vom 27.09.2017, vorgelegt wurde. Darin wird in deutscher Sprache ausgeführt: "Ich korrigiere meine Angaben zu den Informationen zu XXXX, die ich vor einigen Monaten einem Gutachter bezüglich seines Namens und seines Reifengeschäfts im Dorf von XXXX gegeben habe. Als die Informationen erhoben wurden, wurde ich nach einem Herrn XXXX gefragt, dieser ist mir und dem Dorf jedoch unter dem Namen - Spitznamen - XXXX bekannt. Erst nachdem ein Freund von Herrn XXXX mit mir Kontakt aufnahm, konnte sich das Missverständnis lösen. Mir ist sehr wohl ein Herr XXXX bekannt, er besaß auch ein Reifengeschäft im Dorf XXXX in Kabrousse. Tatsächlich hat es eine Brandattacke auf sein Reifengeschäft gegeben, aber ich weiß nicht, aus welchen Gründen dies geschehen ist. Ich stehe natürlich für weitere Nachforschungen und Fragen zur Verfügung und entschuldige mich für dieses Missverständnis. Meine E-Mail-Adresse lautet: XXXX"

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Erstbeschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage der erkennenden Richterin, dass er das Dokument per Mail auf Französisch erhalten habe, es dann übersetzen lassen habe und an den "Chef de Village" zurückgeschickt habe, der das Dokument dann nochmals unterschrieben und abgestempelt und an den Erstbeschwerdeführer geschickt habe. Am 20.06.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Kopie eines Emails vorgelegt, woraus sich ergibt, dass von der Emailadresse XXXX am 27.09.2017 ein Dokument an die Emailadresse des Erstbeschwerdeführers geschickt wurde. Zudem wurde eine französische Version des Schreibens, unterzeichnet von XXXX, "Chef de Village XXXX" vom 17.02.2018, vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt aber auch nach Berücksichtigung dieses vorgelegten Beweismittels zum Schluss, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht glaubhaft ist. Der Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft hatte den "Sous-Préfet" und "Chef de quartier de XXXX" getroffen. Aus dem Dokument ergibt sich, dass es sich dabei um eine Person handelt, der Name wird in der Anfragebeantwortung nicht genannt. In der Beschwerde wird ausdrücklich erklärt, der Erstbeschwerdeführer kenne diese Person nicht und sei nicht davon auszugehen, dass dieser ihn kenne. In dem vorgelegten Schreiben korrigiert der als "Chef de village XXXX" bezeichnete XXXX seine Angaben gegenüber dem "Gutachter" und behauptet er damit, dass er die Person gewesen sei, welche mit dem Vertrauensanwalt gesprochen habe. Unabhängig von der Frage, wie plausibel es ist, dass jemand die vom Vertrauensanwalt gegebenen Informationen (Brandanschlag auf das Reifengeschäft des XXXX) nicht in Verbindung mit dem von ihm bestätigten Ereignissen (Brandanschlag auf das Reifengeschäft des XXXX) bringt, ist es nicht nachvollziehbar, warum der Erstbeschwerdeführer zunächst in der Beschwerde behauptet, den "Chef" des Viertels Monsor nicht zu kennen, wenn er dann in der mündlichen Verhandlung meint, dass er ihn kenne und ihn auch angerufen habe. Die in der mündlichen Verhandlung getroffene Aussage, dass es sich wohl nicht um die gleiche Person handle, wie jene, mit welcher der Vertrauensanwalt gesprochen habe, ist nicht mit dem Schreiben des XXXX in Übereinstimmung zu bringen, mit dem dieser seine früheren Aussagen "korrigiert". Das Schreiben weist auch einige Ungereimtheiten auf. So ist schwer zu erklären, warum das angebliche französische "Original", welches dann ins Deutsche übersetzt worden sein soll, das Datum "17.02.2018" aufweist, während die deutsche Übersetzung, angeblich nachträglich von XXXX unterfertigt, aus dem Herbst 2017 stammt. Es überrascht zudem, dass der "Chef de Village" eine private Emailadresse verwendet; auch ist im früher datierten deutschen Text die Rede von "XXXX", während im späteren französischen Text die Rede von "XXXX" ist - dieser Text wurde vorgelegt, nachdem die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hatte, dass sich im Internet nur "Mossor" als Stadtteil von Kabrousse findet. Im Übrigen war bei der Anfragebeantwortung die Rede vom "Sous-Préfet"; laut einer offiziellen Homepage der senegalesischen Behörden

(https://www.senegel.org/fr/administration/pouvoir-executif/sous-prefets/details/54/517) lautet der Name des aktuellen Sous-Préfet XXXX und nicht XXXX. Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass das vorgelegte Dokument nicht geeignet ist, das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu stützen.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass es dem Erstbeschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er ein Reifengeschäft in Kabrousse hatte, welches niedergebrannt wurde. Vollkommen unplausibel ist es, dass der Erstbeschwerdeführer dann in weiterer Folge von den Rebellen gesucht und verfolgt worden wäre. Er war in keiner Phase des Verfahrens jemals in der Lage, einen Grund für die Verfolgung seiner Person durch die Rebellen zu nennen, leugnete er doch jedes politische Interesse. Es erscheint auch absolut nicht nachvollziehbar, dass man nach Problemen in einer bekanntermaßen von Unruhen geprägten Region sofort das Land verlässt, anstatt zu seiner Familie in die eigene Heimatstadt zurückzukehren, welche von diesen Konflikten nicht betroffen ist.

In einer Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 11.07.2017 wurde darauf hingewiesen, dass der stellvertretende Präfekt und Bezirksleiter von XXXX ein Interesse daran habe, die Lage zu beschönigen. Es wurden verschiedene Medienberichte zur Lage in der Casamance aus den Jahren 2011 bis 2013 vorgelegt. Diesbezüglich wurde bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass ein Brandanschlag durch Rebellen in der Casamance durchaus denkbar ist, dass aber nicht glaubhaft ist, dass der Erstbeschwerdeführer selbst davon betroffen war.

Der Erstbeschwerdeführer war daher nicht in der Lage, eine konkrete Rückkehrgefährdung seiner Person zu nennen bzw. einen Fluchtgrund glaubhaft zu machen. Es ist nicht glaubhaft, dass er von Rebellen aus der Casamance in Dakar gesucht und bedroht werden sollte.

2.3.2. Zum Fluchtgrund der Zweitbeschwerdeführerin:

Soweit von der Zweitbeschwerdeführerin behauptet wird, dass sie in Dakar ab 2015 bedroht worden wäre, stellte bereits das BFA im angefochtenen Bescheid fest, dass dies aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft ist: So fällt zunächst auf, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei der Erstbefragung am 27.04.2015 erklärt hatte, dass sie glücklicherweise nicht zuhause gewesen sei, als Männer nach ihr gesucht hätten. Dagegen meinte sie in den späteren Befragungen, dass die Männer im Jänner und im März 2015 gekommen seien, als sie nicht zuhause gewesen sei, dass sie aber im April 2015 wiedergekommen seien und sich Zutritt zum Haus verschafft haben würden. Sie habe sich aber bei einer Nachbarin versteckt und mit dieser gemeinsam schreiend das Haus verlassen, woraufhin die Männer in ihr Fahrzeug gestiegen und weggefahren seien. Dem BFA ist zuzustimmen, dass sich diese Schilderung der Zweitbeschwerdeführerin nicht mit der ihres Mannes deckt (der etwa nur von zwei Besuchen gesprochen hatte) und dass die Erzählung wenig plausibel klingt, etwa die Schilderung, dass die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Nachbarin die bewaffneten Männer durch Schreie in die Flucht geschlagen hätten. In der mündlichen Verhandlung geriet die Zweitbeschwerdeführerin zudem in einen Widerspruch, als sie zunächst meinte, dass sie ihre Kinder zu ihrer Schwester gebracht habe, während sie dem BFA gesagt hatte, sie habe die Kinder bei einer Nachbarin, die wie eine Schwester für sie gewesen sei, gelassen. Sie konnte auch nicht plausibel erklären, warum sie sich nicht an die Polizei gewandt hatte. Dass sie nicht einmal daran gedacht habe, sich an die Polizei zu wenden, sondern nur daran, das Land umgehend zu verlassen (mit der Konsequenz, ihre drei Kinder zurückzulassen), erscheint auch nicht naheliegend. Insgesamt ist auch das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin sowohl für sich genommen unglaubhaft wie auch dahingehend, dass es auf der nicht für glaubhaft befundenen Verfolgung ihres Ehemannes durch die Rebellen aufbaut. Auch die Zweitbeschwerdeführerin konnte nicht schlüssig darlegen, warum Rebellen ein derartiges Interesse an ihrem Mann haben sollten, dass sie diesen noch Jahre nach seiner Ausreise aus dem Senegal in der weit entfernten Hauptstadt suchen sollten bzw. wie die Zweitbeschwerdeführerin in Dakar trotz Umzuges in eine andere Wohnung gefunden werden sollte. Auch das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin ist daher nicht glaubhaft.

2.3.3. Zum Fluchtgrund des Drittbeschwerdeführers:

Für den Drittbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

2.3.4. Zur Frage der Schutzfähigkeit/-willigkeit der Behörden Senegals

In der Beschwerde wurde der Fluchtgrund folgendermaßen zusammengefasst und im Zuge dessen eine Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der Behörden behauptet: "Die Rebellen unterstellen dem Erstbeschwerdeführer eine feindliche politische Gesinnung und ist die Verfolgung durch die Rebellen asylrelevant, da sich senegalesische Sicherheitskräfte weigern, gegen diese vorzugehen. Senegal fehlt somit die Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit bzgl der Verfolgung durch die Rebellen." Es wurde allerdings vom Erstbeschwerdeführer verabsäumt, den fehlenden Schutz durch die Behörden substantiiert darzulegen. Bei der Erstbefragung am 28.09.2013 erklärte der Erstbeschwerdeführer zwar, dass er keinen Schutz von der Polizei zu erwarten habe, da die Polizei und die Behörden mit den Rebellen zusammenarbeiten würden. Auch in der Einvernahme durch das BFA meinte er zunächst, dass er nicht gewusst habe, ob die Rebellen vielleicht mit der Polizei kooperieren. Damit konfrontiert, dass er ja auch in Dakar zur Polizei hätte gehen können, meinte er nur, dies sei ihm nicht eingefallen. In der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass er eine Zusammenarbeit von Polizei und Rebellen in den Raum gestellt habe, behauptete er, dass alles durcheinandergebracht worden sei, dass er tatsächlich gesagt habe, dass Polizei und Rebellen nicht zusammenarbeiten würden. Dem stehen aber sowohl die Niederschrift zur Erstbefragung wie auch jene zur Einvernahme durch das BFA entgegen. In der mündlichen Verhandlung meinte er, dass Personen aus Casamance bzw. Kabrousse auch bei der Polizei arbeiten würde und er daher nicht gewusst habe, ob nicht auch bei der Polizei in Dakar Rebellen seien. Mit diesen variierenden Aussagen vermag der Erstbeschwerdeführer jedenfalls weder plausibel zu machen, warum er keinen staatlichen Schutz in Dakar gesucht haben will noch warum der senegalesische Staat nicht schutzfähig bzw. schutzwillig sein sollte.

Dazu wurde im angefochtenen Bescheid bereits festgestellt, dass eine systematische politische Beeinflussung der senegalesischen Polizei ausgeschlossen werden kann. Auch den in der Beschwerde zitierten Berichten ist eine fehlende Schutzwilligkeit oder -fähigkeit des senegalischen Staates nicht zu entnehmen. Daran ändert auch nichts, dass es seit Jahrzehnten in der Region Casamance immer wieder zu Konflikten mit den Rebellen gekommen war. Die generelle Stabilität des Landes (wenn man von der Region Casamance absieht) und das generelle Funktionieren des Sicherheitsapparates waren auch die Grundlage dafür, dass der Senegal von der österreichischen Bundesregierung am 20.06.2018 in die Verordnung der sicheren Herkunftsstaaten aufgenommen wurde. Auch dies spricht dagegen, dass den senegalesischen Behörden eine Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit unterstellt werden könnte. Es wäre dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin daher, selbst wenn man unterstellen würde, dass sich das Geschehen tatsächlich wie von ihnen geschildert zugetragen hätte, zumutbar gewesen, sich an eine (andere) Polizeidienststelle zu wenden.

2.3.5. Zur Situation im Senegal und einer daraus resultierenden Rückkehrgefährdung:

In einer Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 16.08.2017 wurde erklärt, dass im Senegal ein erhöhtes Sicherheitsrisiko vorherrsche und die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr Opfer innerstaatlicher Gewalt werden würden. Dem ist entgegenzuhalten, dass - wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist - nicht im gesamten Staatsgebiet des Senegal ein erhöhtes Sicherheitsrisiko besteht. Die Familie stammt aus Dakar, wofür von keiner erhöhten Gefährdung berichtet wird. Gegen eine allgemeine unsichere Lage spricht auch, dass der Senegal aufgrund einer Verordnung der Bundesregierung (BGBl. II Nr. 130/2018) seit dem 21.06.2018 als sicherer Herkunftsstaat gilt. So war auch im aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes vom Dezember 2017 zur Lage im Senegal darauf verwiesen worden, dass der Waffenstillstand in der Casamance eingehalten wird. Dem wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in einer weiteren Stellungnahme vom 21.06.2018 entgegengehalten, dass dieser Bericht kritisch hinterfragt werden müsse, da auf ihm die Einstufung Senegals als sicherem Staat beruhe, welche in Österreich nicht vorgenommen worden sei. Allerdings ist genau dies in der Zwischenzeit erfolgt und wurde der Senegal auch in Österreich als sicherer Herkunftsstaat qualifiziert. Der auch in der mündlichen Verhandlung durch die erkennende Richterin auf Basis verschiedener Berichte (u.a. jenem des Auswärtigen Amtes) getroffenen Feststellung, dass sich die Lage in der Casamance beruhigt habe und dass jedenfalls nicht von einem Übergreifen auf andere Regionen des Senegals ausgegangen werden könne, wurde nicht substantiiert entgegengetreten - auch nicht durch den Verweis auf die Risikohinweise des Außenministeriums. Es besteht daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführer, wenn sie nach Dakar zurückkehren, Opfer innerstaatlicher Gewalt werden würden.

In der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 16.08.2017 wurde auch darauf verwiesen, dass Armut weit verbreitet sei und es praktisch keine medizinische Versorgung geben würde. Eine konkrete Relevanz für die Beschwerdeführer ergibt sich daraus aber auch nicht, haben doch sowohl Erstbeschwerdeführer wie auch Zweitbeschwerdeführerin eine gute Ausbildung genossen und stand der Zweitbeschwerdeführer lange im Berufsleben. Die Zweitbeschwerdeführerin hatte in Bezug auf ihre aktuell in einem Dorf lebende Familie auch erklärt, dass es diesen relativ gut gehen würde. Ein Bedarf für eine medizinische Versorgung war nicht vorgebracht worden, die Beschwerdeführer sind gesund.

In der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters wurde zudem behauptet, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer fehlenden sozialen Kontakte in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Auch dem kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschließen, wurde doch immer wieder über Freunde im Senegal berichtet und hält sich die Familie der Zweitbeschwerdeführerin auch noch immer dort auf. Auch ist von einer Erwerbsfähigkeit beider volljähriger Beschwerdeführer auszugehen.

2.3. Zu den Länderfeststellungen:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem in den angefochtenen Bescheiden zitierten Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Senegal samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Ergänzend wurde im Verfahren der aktuelle Bericht des Auswärtigen Amtes vom 06.03.2018 ("Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG" Stand: Dezember 2017) berücksichtigt, zu welchem dem Beschwerdeführer nach der mündlichen Verhandlung auch die Gelegenheit für eine schriftliche Stellungnahme gewährt wurde. Soweit dem Bericht in der Stellungnahme entgegengehalten wird, dass dieser Bericht kritisch hinterfragt werden müsse, da auf ihm die Einstufung Senegals als sicherem Staat beruhe, ist der Umstand alleine, dass der Bericht in einem derartigen Verfahren herangezogen wurde, nicht geeignet, seine Qualität in Frage zu stellen. Auch das in der Stellungnahme vom 21.06.2018 verwendete Argument, dass die Republik Senegal in Österreich nicht als sicherer Herkunftsstaat gelten würde, entspricht erstens nicht mehr der Realität und wird damit den Feststellungen im aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes vom Dezember 2017 auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Berücksichtigt wurden auch die folgenden vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeitungsartikel:

* 13 jeunes tués en Casamance : sous le choc, le Sénégal s'interroge sur les assaillants. Artikel vom 07.01.2018 in La Tribune Afrique, abrufbar unter

https://afrique.latribune.fr/politique/2018-01-07/13-jeunes-tues-en-casamance-sous-le-choc-le-senegal-s-interroge-sur-les-assaillants-763718.html).

* Sénégal: 13 civils tués dans le sud de la Casamance, Artikel vom 06.01.2018 in rfi Afrique, abrufbar unter http://www.rfi.fr/afrique/20180106-senegal-13-civils-tues-sud-casamance

* Sénégal : un groupe armé tue treize jeunes en Casamance, Artikel vom 06.01.2018 in France24, abrufbar unter http://www.france24.com/fr/20180106-senegal-casamance-treize-jeunes-independantistes-mfdc-macky-sall

* Un braquage en Casamance fait 1 mort et 2 blessés, Artikel vom 29.03.2018 in Ndarinfo, abrufbar unter https://www.ndarinfo.com/Un-braquage-en-Casamance-fait-1-mort-et-2-blesses_a21413.html

*

http://afrique.le360.ma/senegal/societe/2018/03/31/20261-senegal-nouvelle-attaque-meurtriere-en-casamance-20261, Artikel vom 31.03.2018 in Afrique360, abrufbar unter http://afrique.le360.ma/senegal/societe/2018/03/31/20261-senegal-nouvelle-attaque-meurtriere-en-casamance-20261

In einer Stellungnahme vom 11.07.2017 waren darüber hinaus weitere Postings bzw. Zeitungsartikel übermittelt wurden, deren Herkunft aber teilweise nicht erkennbar ist, die aber alle von singulären gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Armee und Rebellen in der Casamance berichten. Nachdem diese Berichte soweit ersichtlich alle aus dem Zeitraum 2011 bis 2013 stammen, ergibt sich daraus aber keine besondere Relevanz, vor allem da unbestritten ist und dies vom Bundesverwaltungsgericht auch in gegenständlicher Entscheidung berücksichtigt wird, dass es in der Region der Casamance in den letzten 35 Jahren zu zahlreichen Gewaltausbrüchen gekommen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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