TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/10 I417 1416206-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2018
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Entscheidungsdatum

10.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

I417 1416206-2/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2017, Zl. 533121501-14664936, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 13.06.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt IV. zu lauten hat:

Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen aus, dass sein Vater ein Mitglied eines geheimen Kultes gewesen sei und er nach dem Tod seines Vaters dessen Nachfolge hätte antreten müssen. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert und sei daraufhin von den Mitgliedern bedroht worden, weshalb er geflüchtet sei.

2. Am 14.10.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinem Fluchtgrund wiederholte er im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Letztlich wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Der Bescheid erwuchs nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 06.05.2013, Zl. A10 416.206-1/2010/14E, in Rechtskraft.

4. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 05.06.2013, Zl. 1302755/FrB/13, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

5. Am 28.05.2014 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen Folgendes vor: "Weil ich ein Problem habe. Als ich im Jahr 2009 nach Österreich gekommen bin, weil ich Probleme mit einem geheimen Kult hatte. Nach meiner Abreise hat (haben) meine Mutter und meine Geschwister selbst Probleme mit diesem Kult bekommen. Aus diesem Grund sind sie gemeinsam im Jahr 2011 nach Kogi State übersiedelt. Vergangene Woche hat mich ein Nachbar meiner Mutter angerufen, und teilte mir mit, dass eine Gruppe von Menschen, vermutlich von der Gruppe der Boko Haram, das Haus von meiner Mutter niedergebrannt habe, und dass viele Leute gestorben sind. Seither ist meine Mutter nicht mehr erreichbar. Bei diesem selben Anruf hat mir der Nachbar erzählt, dass diese Täter das Haus niedergebrannt haben, dass sie Christen sind, und diese dort nicht erwünscht sind. Mehr weiß ich im Moment nicht. Das war alles."

6. Am 16.05.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt nach neuen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer seine Probleme mit einem geheimen Kult und führte weiters aus, dass seine jetzige Ehefrau 2012 nach Nigeria gefahren sei um seine Familie zu besuchen, wobei sie erfahren habe, dass seine Familie aufgrund von Boko Haram von Kogi nach Agbor umziehen musste. Auf Nachfrage, ob die Probleme seiner Familie mit der Gruppe der Boko Haram auch ihn betreffen, gab der Beschwerdeführer an, dass er Probleme mit dem geheimen Kult seines Vaters habe und sich die Probleme bezüglich von der Gruppe der Boko Haram nicht auf ihn beziehe.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.05.2017, Zl. 533121501-14664936, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.05.2014 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

8. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 13.06.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit unrichtiger Feststellung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtliche Beurteilung.

9. Mit Beschluss vom 23.06.2017, GZ: I410 1416206-2/3Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

10. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 02.10.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I410 abgenommen und der Gerichtsabteilung I417 neu zugewiesen.

11. Am 13.06.2018 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, Staatsbürger von Nigeria, bekennt sich zum christlichen Glauben und ist Angehöriger der Volksgruppe der Ika. Er hält sich seit (mindestens) 08.10.2010 in Österreich auf. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre die Grundschule in Nigeria. Seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat verdiente er sich bislang durch Gelegenheitsarbeiten als Maler und durch die Unterstützung seiner Eltern. Die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Nigeria und steht er nach wie vor in regelmäßigem Kontakt zu seiner Mutter.

Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX mit einer nigerianischen Staatsangehörigen, welche einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" mit Gültigkeitsdauer bis zum XXXXinne hat, verheiratet. Der Ehe entspringt ein am XXXX geborener Sohn, welcher den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot -Karte Plus" innehat. Der Beschwerdeführer lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er absolvierte Sprachkurse in Deutsch und verfügt über ein Sprachdiplom (Deutsch A1). Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, GZ: XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach § 15 StGB, § 27 Abs. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von acht Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, GZ: XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach § 15 StGB, § 27 Abs. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von sechs Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, GZ: XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von zwölf Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, GZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Urkundenunterdrückung und Gebrauch fremder Ausweise nach § 229 Abs. 1 StGB und § 231 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, GZ XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des teils versuchten und teils vollendeten Verkaufes von Suchtmitteln im öffentlichen Bereich nach § 27 Abs. 2a SMG. § 15 StGB, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von acht Monaten verurteilt.

In seinem ersten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund zusammengefasst vor, dass sein Vater ein Mitglied eines geheimen Kultes gewesen sei und er nach dem Tod seines Vaters dessen Nachfolge hätte antreten müssen. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert und sei daraufhin von den Mitgliedern bedroht worden, weshalb er geflüchtet sei.

In seinem zweiten Asylverfahren wiederholte der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen seine Probleme mit einem geheimen Kult und führte weiters aus, dass seine Familie nach seiner Flucht Probleme mit Boko Haram gehabt habe und von Kogi nach Agbor umziehen musste. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er befragt nach neuen Fluchtgründen, seine familiäre Situation in Österreich vor.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die aktuelle Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation herangezogen und kann zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre

2. Beweiswürdigung:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich der erkennende Richter bei den von ihm getroffenen Feststellungen insbesondere auf die Erkenntnisse stützt, welche er im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2018 gewonnen hat.

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017 und die mündliche Verhandlung vor dem BVwG vom 13.06.2018.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Gesundheitszustand, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2018. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers leitet sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage der Geburtsurkunde fest.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer mit einer nigerianischen Staatsangehörigen verheiratet ist, beruht auf der von ihm vorgelegten Heiratsurkunde. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer Vater eines in Österreich geborenen Kindes ist, beruht auf der von ihm vorgelegten Geburtsurkunde. Die Feststellung, wonach die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers über eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügen ergibt sich aufgrund der Vorlage jeweiliger.

Glaubhaft sind die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2018, wonach er über eine sechsjährige Schulausbildung verfügt und er in seinem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt durch seine Tätigkeit als Maler und durch die Unterstützung seiner Eltern bestreiten konnte. Glaubhaft erachtet der erkennende Richter auch die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er regelmäßig mit seiner Mutter, welche sich in Nigeria aufhält, telefoniere.

Den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und nach Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister wohnt dieser im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn. Im Hinblick auf seine soziale und integrative Verfestigung erachtet der erkennende Richter die Angaben des Beschwerdeführers als glaubhaft. Mittels einer Kursbesuchsbestätigung vom 11.01.2016 wies der Beschwerdeführer den Besuch eines Deutschkurses nach. Auch wenn der Beschwerdeführer ein Prüfungszeugnis des ÖSD vom 09.02.2016 über das Sprachniveau A1 vorlegte, konnte sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich von den mangelnden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers überzeugen.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals von österreichischen Strafgerichten verurteilt wurde, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 02.07.2018.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben in den beiden jeweiligen Asylverfahren. Das bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachte Fluchtmotiv wurde vom Bundesasylamt im Erstbescheid vom 18.10.2010 negativ entschieden und erwuchs dieser Bescheid nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde in Rechtskraft.

Dass er im Hinblick auf seine Fluchtmotive kein neues Vorbringen habe, bestätigte der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylverfahren. Er wiederholte seine bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Zu seinem Vorbringen, wonach seine Familie nach seiner Flucht von Boko Haram bedroht worden sei und umziehen habe müssen, gab er selbst an, dass ihn das nicht betreffe.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gründe, mit denen der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz begründet, nicht glaubhaft sind und somit kein neu zu beurteilender Sachverhalt gegeben ist.

Den Erwägungen der belangten Behörde tritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen.

Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen der ersten beiden Asylverfahrens und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria im gegenständlichen Verfahren ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Nigeria. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine wesentliche Änderung der Situation in Nigeria wurde in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zu seiner mündlichen Verhandlung der aktuelle Länderbericht übermittelt und ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht am 13.06.2018 die Möglichkeit einer Stellungnahme hiezu eingeräumt, welche dieser nicht wahrnahm.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmung des § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), in der Fassung BGBl I Nr. 161/2013, lautet:

Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Ziffer 3, sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. Nr. 145/2017, lauten:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3, § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Rückkehrentscheidung

§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

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1.-wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.-wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.-wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.-wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.-wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.-den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7.-bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.-eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.-an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

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1.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.-ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.-ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8.-ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9.-der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet (VfSlg. 10.240/1984; 19.269/2010). Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist Gegenstand ("Sache") ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. VfGH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).

Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle, dass der Sachentscheidung "res iudicata" entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Diese Kompetenz zur Sachentscheidung ergibt sich unmittelbar aus der - mit Art. 130 Abs. 4 B-VG übereinstimmenden - Bestimmung des § 28 VwGVG, der bezüglich des Inhalts der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Sachentscheidung keine Einschränkungen macht. Inhalt einer solchen Sachentscheidung kann es daher auch sein, dass der verfahrenseinleitende Antrag wegen entschiedener Sache oder wegen Fehlens einer sonstigen Prozessvoraussetzung zurückgewiesen wird (VfGH 18.06.2014, VfSlg. 19.882/2014; 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).

Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache eine entschiedene Sache vorliegt. Dies aus folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer erstattete im ersten Asylverfahren lediglich ein unglaubhaftes Fluchtvorbringen. Insofern erging am 18.10.2010 eine negative Asylentscheidung des Bundesasylamtes, welche - nach einem Rechtsgang des Beschwerdeführers zum Asylgerichtshof - in Rechtskraft erwuchs.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2017 wies die belangte Behörde den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Maßstab für die Frage, ob im gegenständlichen Verfahren vom Vorliegen "entschiedene Sache" auszugehen ist, ist daher der Sachverhalt, über den mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2010 - nach einem Rechtsgang des Beschwerdeführers zum Asylgerichtshof - entschieden wurde, im Verhältnis zu jenem Sachverhalt, der sich im nunmehrigen Verfahren ergeben hat.

Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer gleichbleibend Fluchtgründe sowohl im ersten Asylverfahren als auch im zweiten Asylverfahren an.

Eine Änderung des der Entscheidung vom 18.10.2010 eingetretenen Sachverhaltes in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten ist sohin nicht zu erkennen, sodass entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.

Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 68 AVG im Hinblick auf Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides abzuweisen war.

Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

Auch im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK ist - wie oben ausgeführt - nicht erkennbar, dass die Rückführung des BF nach Nigeria zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm in Nigeria jegliche Lebensgrundlage entzogen würde.

Es ergibt sich aus den angeführten Länderfeststellungen zu Nigeria, dass kein Grund für die Annahme besteht, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer realen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass von einem Rückführungshindernis nach Art. 2 und 3 EMRK keinesfalls auszugehen ist.

Der belangten Behörde ist auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert hat.

Da - wie oben ausgeführt - weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.

Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 68 AVG im Hinblick auf Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides abzuweisen war.

3.2.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.2.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II., erster Satz des angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchsatzes - gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.

3.2.3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II., zweiter und dritter Satz des angefochtenen Bescheides):

Da der Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war, hat die belangte Behörde zutreffend eine Rückkehrentscheidung erlassen.

In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Zunächst ist im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 08.10.2010 rund sieben Jahre und neun Monate gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf zwei unbegründeten Asylanträgen, die der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über ein Familienleben in Österreich. Im Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31.1.2006, 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es u.a. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zu einem Zeitpunkt begegnet sind, als der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Österreich unsicher bzw. unrechtmäßig war (der Beschwerdeführer war bereits 2013 rechtskräftig ausgewiesen worden und bestand gegen ihn seit 2013 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot), was ihnen auch bewusst sein musste. Dies mindert das Gewicht dieser Beziehung in der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung.

Anders verhält es sich, mit der Beziehung des Beschwerdeführer zu seinem Sohn. Die Trennung des minderjährigen Kindes von seinem Vater wäre, insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls, wohl nur schwer mit Art 8 EMRK in Einklang zu bringen. In einer Gesamtbetrachtung, in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, tritt zudem die Frage, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist (bzw. das Kind zu einem Zeitpunkt geboren wurde), in dem der Aufenthalt eines Elternteils unsicher war, in den Hintergrund (Chmielewski, Kindeswohl als Kriterium der Interessensabwägung, MIGRALEX, 03/2013, 71).

Allerdings stellt sich die Frage, ob eine gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung überhaupt zu einer Trennung von seinem Kind führen müsste. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann das Familienleben in Nigeria weitergeführt werden. Alle Familienangehörigen sind nigerianische Staatsbürger. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Ehefrau haben noch Familienangehörige in Nigeria; so besucht seine Ehefrau nach eigenen Angaben auch regelmäßig Nigeria und ist der Sohn in einem Alter, wenn er von seinen Eltern begleitet wird, er noch sehr anpassungsfähig und ist. Auch aus dieser Perspektive ist eine gemeinsame Rückkehr nach Nigeria zumutbar.

Auch im Hinblick auf das Privatleben des Beschwerdeführers insbesondere auf seinen sieben Jahre und neun Monate andauernden Aufenthalt kann nicht von einem maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration gesprochen werden, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Der Beschwerdeführer besucht zwar einen Deutschkurs und legte eine A1- Sprachprüfung ab, jedoch hat er in Österreich an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen und keine nachgewiesene legale Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er hat weder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, noch konnte er andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung die

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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