TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/12 I416 2148888-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2018
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Entscheidungsdatum

12.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55

Spruch

I416 2148888-2/12E

S C H R I F T L I C H E A U S F E R T I G U N G D E R A M 2 0. 0 6. 2 0 1 8

M Ü N D L I C H V E R K Ü N D E T E N E N T S C H E I D U N G

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria alias XXXX, geb. am XXXX, StA. Sierra Leone, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien und RA Dr. Lennart BINDER LL.M., Rochusgasse 2/12 in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2018, Zl. IFA 324760702, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes I. wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.05.2001 unter dem Namen XXXX, geb. am XXXX, StA. Sierra Leone einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2001, Zl. 01 11.268-BAW abgewiesen und wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.08.2001 abgewiesen. Mit Beschluss des VwGH vom 06.02.2003 wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.12.2003, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des teils versuchte und teils vollendeten Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und Abs. 3 1. Fall SMG und § 15 StGB unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 11 auf drei Jahre bedingt rechtskräftig verurteilt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 17.06.2004, Zl. III-1064238/FrB/04 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 1 FrG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 10.08.2004, Zl. SD 973/04, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Der Beschwerdeführer wurde mit 06.07.2004 aus der Grundversorgung entlassen, wobei als Entlassungsgrund "verschwunden" angeführt wurde. Zwischen dem 30.06.2004 und dem 04.04.2011 verfügte der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Am 30.08.2005 wurde der Beschwerdeführer letztmalig im Bundesgebiet aufgegriffen und wegen Verstoß gegen das Meldegesetz angezeigt. Der Beschwerdeführer war zwischen dem 04.04.2011 und dem 11.06.2012 in XXXX an der Adresse XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet, wobei als Unterkunftsgeberin seine jetzige Ehefrau aufscheint. Zwischen dem 11.06.2012 und seiner Verhaftung am 17.03.2016 war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht gemeldet.

Am 17.03.2016 wurde der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria festgenommen und über ihn mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 19.03.2016 wegen des Verdachts der Begehung eines Vergehens/ Verbrechens nach dem SMG die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Schreiben vom 29.03.2016, bezeichnet als "Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme", wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen, zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bezüglich der Beweisaufnahme in der Angelegenheit "Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß § 76 FPG" gewährt. Dazu führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sie am 25.03.2016 eine Verständigung erhalten habe, wonach gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt worden sei, da er dringend tatverdächtig sei, ein Vergehen/Verbrechen nach dem SMG begangen zu haben. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung sei geplant eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen und werde erwogen, ihn in Schubhaft zu nehmen, um die faktische Abschiebung seiner Person zu sichern. Zur Sachverhaltsbeurteilung seiner persönlichen Verhältnisse werde um Beantwortung der vorgelegten Fragen unter Beibringung entsprechender Unterlagen gebeten. Gegenständliches Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 01.04.2016 nachweislich zugestellt. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme lies der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.08.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 2. und 3. Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 6. Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz zulässig sei (Spruchpunkt II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Absatz 4 Fremdenpolizeigesetz keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Letztlich wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) Zu seiner Person wurde festgestellt, dass er senegalesischer Staatsbürger sei (gemeint wohl nigerianischer Staatsbürger) und seine Identität nicht feststehe, sowie, dass zu Österreich weder familiäre oder berufliche Bindungen bestehen, noch eine soziale Integration vorhanden ist, da er sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhalte. Zur Lage im Herkunftsstaat wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich bis vor kurzem in seiner Heimat aufgehalten habe und bei der niederschriftlichen Einvernahme kein Grund angeben worden sei, der gegen seine Rückkehr sprechen würde. Gemäß der aktuell vorliegenden Länderinformation handle es sich bei seinem Herkunftsstaat um einen sicheren Drittstaat. Da er sich zuvor in seiner Heimat befunden habe, spreche ho. nichts gegen seine Rückkehr nach Nigeria. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes wurde festgestellt, dass er von einem inländischen Gericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden sei und sein Fehlverhalten eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen würde.

Mit Schriftsatz vom 09.12.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, legte eine Vollmacht für die Vertretung durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe vor und monierte darin Verfahrensfehler und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, dass bezüglich der Rückkehrentscheidung kein ordentliches Ermittlungsverfahren, infolge der Unterlassung einer Einvernahme durch das BFA, erfolgt sei. Darüberhinaus würde sich nichts über seinen gültigen Aufenthaltstitel, bzw. keine Informationen bezüglich seines Privat- und Familienlebens im verfahrensgegenständlichen Bescheid finden, es werde fälschlicher Weise behauptet, dass kein Familienleben in Österreich bestehen würde, die Tatsache, dass er keine Stellungnahme abgegeben habe, könne nicht als Feststellung für das Nichtvorhandensein seines Privat- und Familienlebens angesehen werden. Fernerhin würde sich auch das Einreiseverbot als unrechtmäßig und unverhältnismäßig erweisen, da die belangte Behörde es unterlassen habe, genauere Ermittlungen anzustellen, und ihrer Begründungspflicht nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen sei. Es werde daher beantragt, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, in eventu, den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes VI. ersatzlos zu beheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurück zu verweisen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2017, Zl. I 416 2148888-1/9E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Behörde es unterlassen habe, die erforderlichen Ermittlungen hinsichtlich der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria zu führen und, dass ihm die aktuellen Länderinformationen zu seinem Herkunftsstaat vorgehalten hätten werden müssen. Darüberhinaus habe es die belangte Behörde aktenwidrig unterlassen sich mit seinem Privat- und Familienleben, bzw. Feststellungen zu seiner Identität zu treffen, insbesondere hinsichtlich des im ZMR angeführten Reisepasses aus Nigeria mit der Nr. XXXX Dadurch habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Sachverhalt nicht einmal ansatzweise ermittelt und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird die aufgezählten Ermittlungen durchzuführen haben, um den entscheidenden Sachverhalt feststellen und eine schlüssige und nachvollziehbare Entscheidung treffen zu können.

Am 20.03.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in der JA XXXX einvernommen, wobei er angab gesund zu sein, einen spanischen Aufenthaltstitel zu besitzen, seit 2016 in Österreich zu sein, hier einen Wohnsitz zu haben und in Österreich nie gearbeitet zu haben. Er gab weiters an, dass er seit 2006 in Spanien leben würde und dort als Staplerfahrer gearbeitet habe und er dort auch in der Lage sei einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seine Frau mit Namen XXXX, geb. am XXXX würde in Österreich leben er sei auch öfters hier gewesen um sie zu besuchen. Er führte weiters aus, dass in Nigeria noch seine Eltern und seine Geschwister leben würden, gefragt, was gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes sprechen würde führte er wörtlich aus: "Meine Frau lebt in Österreich, aber wir werden sehen wie wir dies regeln können." Auf Vorhalt, dass es beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbotes zu erlassen und der Möglichkeit eine Stellung dazu abzugeben, antwortete er wörtlich:

"Ich nehme es zur Kenntnis."

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2018, Zl. IFA 314760702, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Weiters erließ die belangte Behörde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.). Zuletzt wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 04.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltlich falsche Entscheidung und mangelhafte Verfahrensführung. Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde ausgeführt, dass die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria festgestellt worden sei, obwohl nie eine Refoulement-Prüfung stattgefunden habe und der Beschwerdeführer in Österreich nie ein Asylverfahren gehabt habe. Weiters wurde ausgeführt, dass die Ermittlungen und Feststellungen zu seiner Ehefrau sehr mangelhaft seien, es werde sich weder mit deren Staatsangehörigkeit, noch mit der Art ihres Aufenthaltes und der Frage in welcher Weise das Familienleben in Österreich verknüpft sei auseinandergesetzt, noch eine Überprüfung hinsichtlich einer möglichen europarechtlichen Aufenthaltserlaubnis vorgenommen. Hinsichtlich des zehnjährigen Einreiseverbotes führte er unsubstantiiert an, dass dieses unverhältnismäßig sei und noch nicht geklärt sei, ob ein zehnjähriges Einreiseverbot den europarechtlichen Bestimmungen standhalten würde. Auch besitze der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel für Spanien und sei daher eine Rückkehrentscheidung bezogen auf Nigeria rechtlich verfehlt und jedenfalls unverhältnismäßig. Letztlich führte er aus, dass maßgebliche Fragen noch offen wären, weshalb eine mündliche Beschwerdeverhandlung notwendig wäre. Es werde daher beantragt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise die bekämpfte Entscheidung zu beheben und festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria nicht rechtmäßig sind, die Sache zur nochmaligen Bearbeitung zurückzuverweisen und schließlich festzustellen, dass eine Aufenthaltstitel zu gewähren ist und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.05.2018 vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2018, Zl. I416 2148888-2/3Z, wurde der Beschwerde gegen den Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Beschwerde damit aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 20.06.2018 fand in eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt und wurde das gegenständliche Erkenntnis nach Schluss der Verhandlung mündlich verkündet.

Mit Schreiben vom 29.06.2018 wurde vom Beschwerdeführer selbst und mit Schreiben vom 03.07.2018 wurde durch seine gewillkürte Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Der Beschwerdeführer hatte bis 08.08.2017 einen aufrechten Aufenthaltstitel für Spanien. Der Beschwerdeführer hat sich laut eigenen Angaben seit 2006 in Spanien aufgehalten.

Der Beschwerdeführer ist volljährig und bekennt sich zum Christentum. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat bezüglich seiner Heirat eine handschriftlich ausgefüllte spanische Bescheinigung der Heiratsurkunde vorgelegt.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig.

In Nigeria leben nach wie vor Familienangehörige des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie. Der Beschwerdeführer war laut Angaben seiner Frau zusammen mit ihr zuletzt im Jahr 2010 in Nigeria bei seiner Familie.

Der Beschwerdeführer war während seines ersten Aufenthaltes im Bundesgebiet, in dessen Zeitraum auch die negative Entscheidung auf internationalen Schutz fiel, zwischen 30.12.2003 und 01.09.2008, abgesehen von sechs Wochen im Jahr 2004, unter dem Namen XXXX obdachlos gemeldet.

Der Beschwerdeführer war zwischen dem 02.09.2008 und 03.04.2011 sowie zwischen dem 12.06.2012 und dem 17.03.2016, dem Zeitpunkt seiner Festnahme im Bundesgebiet ohne Meldeadresse. Nicht festgestellt werden kann, ob sich der Beschwerdeführer in der übrigen Zeit im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Der Beschwerdeführer war zwischen 04.04.2011 und 12.04.2012 an derselben Meldeadresse wie seine Frau gemeldet. Nicht festgestellt werden kann, ob und wie lange der Beschwerdeführer mit seiner Frau in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

Der Beschwerdeführer hält sich seit zumindest 17.03.2016 durchgehend im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer befindet sich seitdem durchgehend in Untersuchungs- und Strafhaft.

Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Frau sorgepflichtig ist oder sie finanziell unterstützt.

Dass der Beschwerdeführer an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben in der JA landwirtschaftliche Tätigkeiten geleistet, aber keine Ausbildung gemacht. Mangels vorgelegter Nachweise kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht, oder eine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat. Der Beschwerdeführer ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Der Beschwerdeführer hat keine Freunde oder Bekannte in Österreich.

Der Beschwerdeführer weist außer seiner Ehefrau und deren Familie in Österreich keine maßgeblichen privaten Beziehungen auf, es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, jedenfalls keine die über das hinausgehen, was man allein aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erwarten kann.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Angabe einer falschen Identität gestellt und hat seine jetzige Identität erst im Zuge seiner Verhaftung den Behörden bekannt gegeben.

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft und weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilung auf:

01) LG XXXX XXXX vom 25.08.2016 RK 25.08.2016

§§ 28a (1) 2. und 3. Fall, 28a (2) Z 2 und § 28a (4) Z 3 SMG

§§ 28a (1) 6. Fall, 28a (2) Z 2 und § 28a (4) Z 3 SMG

Freiheitsstrafe 4 Jahre

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria übermittelt. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen:

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Nach den Wahlen im Jahr 2015, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel, im Zuge dessen die lange regierende "People¿s Democratic Party (PDP)" erstmals seit 1999 in die Opposition musste und ist seither die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unsicherheiten und Spannungen geprägt.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert. Die nigerianischen Streitkräfte konnten den Großteil der von Boko Haram eingenommenen Territorien wieder zurückerobern, allerdings gelingt es ihnen kaum, diese Gebiete zu sichern; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias. Die Lage im Nigerdelta hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, ist aber noch nicht vollständig stabil und bleibt volatil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt ein Risiko, ebenso wie die Verschlechterung der ökologischen Grundlagen der Region. Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Die JTF, auch Operation Pulo Shield genannt, wurde im Juni 2016 umstrukturiert und mit der neuen Operation Delta Safe ersetzt, damit die derzeitigen Sicherheitsprobleme im Nigerdelta angegangen werden können

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten und. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Es setzten sich nigerianische Organisationen wie z. B. Civil Rights Congress of Nigeria (CRC), Centre for Environment, Human Rights and Development (CEHRD), Human Rights Monitor (HRM) und Human Rights Law Services (HURILAWS) für die Einhaltung der Menschenrechte in Nigeria ein. Auch die Gewerkschaftsbewegung Nigeria Labour Congress (NLC) ist im Bereich von Menschenrechtsfragen aktiv. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung.

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung von 1999 garantiert und finden sich auch in der Verfassungswirklichkeit grundsätzlich wieder. Diese Rechte werden zwar von Gesetzen gegen Aufruhr, kriminelle Diffamierung und Veröffentlichung von falschen Nachrichten eingeschränkt, jedoch ist die nigerianische Medienlandschaft vielfältig und äußerst aktiv. Die Medien-landschaft Nigerias ist durch eine Fülle privater Tageszeitungen und Wochenmagazine, Radiostationen und auch Fernsehsender geprägt, die insgesamt breit und relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten. Sie tragen wesentlich dazu bei, dass alle politischen Fragen des Landes offen und kritisch diskutiert werden können. Das Radio ist das wichtigste Medium in Nigeria, da es auch in den ländlichen Regionen empfangen werden kann. Qualität und Wirkungskreis von Presse und Medien werden allerdings durch schwierige Rahmenbedingungen beeinträchtigt.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind.

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen, weshalb generell aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit besteht, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus, wobei 60% davon Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige, wobei allgemein festgestellt werden kann, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt zwar keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer, aber es kann Reintegrationshilfe durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe an.

Darüberhinaus gibt es Programme zur Armutsbekämpfung, sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Local Economic Em-powerment and Development Strategy (LEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv.

Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden.

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitorings der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.

Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt. Da die österreichische Botschaft außerdem stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es kann allgemein festgestellt werden, dass der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria nicht ausreicht, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden.

Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers leiten sich aus dem Depositenbericht der JA XXXX vom 07.11.2016 und einer EKIS Abfrage vom 17.03.2016, wonach der Beschwerdeführer einen nigerianischen Reisepass mit der Nr. XXXX ausgestellt am 20.12.2012 in Madrid besitzt.

Die Feststellungen hinsichtlich des Aufenthaltstitels für Spanien ergeben sich aus dem ZMR Auszug vom 09.05.2018. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer kein begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, ergibt sich einerseits aus den widersprüchlichen Aussagen der Ehefrau zu ihrer angeblichen beruflichen Tätigkeit in Spanien sowohl in zeitlicher als auch örtlicher Hinsicht und andererseits daraus, dass die Rechtsposition eines begünstigen Drittstaatsangehörigen grundsätzlich nur Familienangehörigen von Österreichern bzw. EU Bürgern zukommen kann und seine Ehefrau die dafür erforderliche Staatsangehörigkeit nicht besitzt bzw. nicht nachweisen konnte.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf dem Umstand, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht wurden.

Die Feststellungen zu seiner Familie in Nigeria und dem regelmäßigen Kontakt zu diesen ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Zum Familienleben des Beschwerdeführers ist wie folgt auszuführen:

Vorausgeschickt wird, dass die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegte handschriftlich ausgefüllte spanische Bescheinigung der Heiratsurkunde, die als Beweis für das Bestehen einer Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX vorgelegt wurde, grundsätzlich als Indiz für das Bestehen einer Ehe zu werten ist, ein sich daraus ergebendes berücksichtigungswürdiges Familienleben jedoch nur in einer Gesamtschau der Lebensumstände der beiden Ehepartner beurteilt werden kann.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung machte der Beschwerdeführer insgesamt gesehen widersprüchliche Angaben zu seinen Aufenthalten im Bundesgebiet, bzw. beantwortete er die Fragen des erkennenden Richters ausweichend und bzw. konnte er nicht schlüssig darlegen, warum seine Angaben nicht mit den vorliegenden amtlichen Auszügen des ZMR in Einklang zu bringen sind, wie der nachfolgende Auszug aus der Niederschrift belegt:

"RI: Wo haben Sie sich zwischen 2008 und 2016 aufgehalten?

BF: Ich war in Madrid, Spanien. Im Jahr 2010 bin ich nach Österreich gekommen, im Jahr 2012 war ich wieder in Spanien, wo ich arbeitete. Dort war ich bis 2016, wo ich dann in Frankreich verhaftet wurde.

RI: Wo haben Sie sich von 2010 bis 2012 in Österreich aufgehalten?

BF: In XXXX Bezirk. Ich kann mich an die genaue Adresse nicht mehr erinnern, aber ich habe noch den Meldezettel.

RI: Noch einmal gefragt, Sie waren von 2010 bis 2012 in Österreich. Ist das richtig?

BF: Ja, das ist korrekt.

RI: Wieso waren Sie zwischen 2010 und 2011 nicht in Österreich gemeldet?

BF: Ich habe mich angemeldet. Ich habe einen Meldezettel für meine Adresse, zusammen mit meiner Frau.

Der RI hält fest, dass die aktuellen vorliegenden Auszüge aus dem amtlichen Melderegister keinen Nachweis darüber geben, dass der BF sich von 2008 bis April 2011 in Österreich melderechtlich aufgehalten hat.

BF: Im Jahr 2010 und 2011 haben wir dort gewohnt, und haben den Meldezettel nicht nur ausgefüllt, sind gemeinsam ins Magistrat gegangen. Dort habe ich auch meinen Reisepass vorgelegt. Daran kann ich mich klar erinnern.

RI: Haben Sie mit Ihrer Frau gemeinsam gewohnt und wenn ja, wo?

BF: Ja, wir haben gemeinsam im XXXX Bezirk in Wien gewohnt. Und jetzt lebt sie im XXXX Bezirk und wir leben auch dort zusammen.

RI: Gibt es auch eine Adresse zu den Bezirken?

BF: XXXX Bezirk, XXXX Für den XXXX Bezirk habe ich die Adresse vergessen. Ich kann es orten, aber ich habe die Bezeichnung der Straße vergessen. Dort haben wir aber zusammengelebt.

RI: Von wann bis wann haben Sie mit Ihrer Frau im XXXX Bezirk gelebt?

BF: ... Ich muss ein bißchen nachdenken. Ich glaube, das war von

Juni 2010 bis 2011, bis zu welchem Monat weiß ich nicht mehr. Aber ich bin mir 100%ig sicher, dass es auf dem Meldezettel steht."

Demgegenüber hat der Beschwerdeführer noch im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben, seit 2006 in Spanien zu leben und in Österreich lediglich gewesen sei, um seine Frau zu besuchen.

Seine Ehefrau wiederum gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass sie 2009 oder 2010 in XXXX gewohnt hätten und er danach nach Spanien gegangen sei und sie hiergeblieben sei, da sie gearbeitet hätte. Aus dem dem erkennenden Richter vorliegenden Auszug aus dem AJWEB vom 20.06.2018 geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Selbst unter Berücksichtigung der ungewohnten Situation einer Einvernahme vor Gericht, kann dennoch erwartet werden, dass Fragen schlüssig und nachvollziehbar beantwortet werden, dem konnte die Zeugin nicht gerecht werden, es blieben einerseits die zeitlichen Zusammenhänge insgesamt nicht nachvollziehbar und beantwortete sie andererseits Fragen dazu ausweichend, wie der folgende Auszug aus der Niederschrift belegt:

"RI: Wann sind Sie dann nach Spanien gereist?

Z: Der Grund, warum ich nicht mit ihm nach Spanien reiste, war, weil ich hier Arbeit hatte. Aber ich weiß nicht genau, wann das war."

Die Feststellungen zu den Wohnsitznahmen des Beschwerdeführers in Österreich gründen sich auf den aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von April 2011 bis April 2012 an derselben Wohnsitzadresse wie seine Ehefrau gemeldet war, ergibt sich aus einer ZMR Abfrage, wie auch, dass sie von April bis Juni 2012 nicht an derselben Adresse gemeldet waren. Aus diesen Unterlagen ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer seit 21.03.2017 mit Nebenwohnsitz an derselben Adresse wie seine Ehefrau gemeldet ist, wobei auch hier nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Frau zwischen seiner Inhaftierung im März 2016 und März 2017 keine gemeinsame Meldeadresse vorgelegen ist und seine Frau zwischen Juli 2016 und März 2017 im Bundesgebiet melderechtlich überhaupt nicht erfasst war, obwohl sie in diesem Zeitraum staatliche Unterstützung (Notstandshilfe und Arbeitslosengeldbezug) bezog, sowie, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben seit 2012 nicht mehr in Österreich aufhältig war, und sich seit seiner Festnahme im März 2016 durchgehend in Strafhaft befindet weshalb schon allein in zeitlicher Hinsicht die Intensität eines den Anforderungen der EMRK entsprechendes Familienlebens nicht gesehen werden kann.

Auch kann der Beschwerdeführer keine widerspruchfreien Angaben zu seiner Ehefrau machen, so gibt er befragt nach deren Nationalität an, dass sie Staatsangehörige von Nigeria sei, obwohl diese von sich selbst unsubstantiiert behauptet, Österreicherin zu sein, wobei sie im Besitz eines Konventionsreisepasses ist, in dem als Staatsangehörigkeit "staatenlos" eingetragen ist. Befragt, was seine Frau gemacht habe, als er sie 2004 kennengelernt habe, gab er an, dass diese bei Mac Donalds gearbeitet und eine Schule besucht habe, sowie später auch in einem Friseursalon Haare gewaschen habe, auch dies ist mit dem vorliegenden Auszug aus dem AJWEB nicht in Einklang zu bringen, da sie laut diesen Unterlagen erstmals im Jahr 2005 und nur für 2 Monate gearbeitet hat.

Auch die Ausführungen seiner Frau im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu deren angeblicher Reise nach Nigeria im Jahr 2010, um die Familie des Beschwerdeführers zu besuchen, sowie die Ausführungen der Ehefrau zu ihrer Staatsangehörigkeit, bestätigt letztlich den persönlichen Eindruck des erkennenden Richters, warum sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Frau die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen ist und dies dementsprechend auch ihre Angaben zu ihrem Familienleben relativiert und wird dies durch den folgenden Auszug aus der Niederschrift augenscheinlich:

"RI: Kennen Sie die Familie ihres Mannes? Haben Sie Kontakt zu dieser? Erzählen Sie mir etwas von der Familie.

Z: Die sind in Nigeria. Ich habe sie einmal in Nigeria besucht. Ich bin zusammen mit ihm nach Nigeria gereist und seine Eltern dort kennengelernt. Ich habe nicht viel Zeit mit ihnen verbracht. Ein Bruder lebt in Lagos. Wir telefonieren öfters, hauptsächlich mit ihm. Wir lieben einander als Familie sehr. Sollte ich Probleme oder Stress haben, rufe ich ihn an. Das ist derjenige, dem ich mich am Nähesten fühle. Sein Vater und seine Mutter sind nicht mehr jung. Ich fühle mich dem Bruder näher.

RI: Wann sind Sie mit dem BF nach Nigeria gereist?

Z: (überlegt) Wir haben zweimal geheiratet, einmal in Spanien und einmal in XXXX. Nach unserer Heirat in XXXX sind wir 2010 nach Nigeria gereist.

RI: Mit welchem Reisedokument sind Sie nach Nigeria gereist?

Z: Ich habe von der nigerianischen Botschaft ein Dokument erhalten, man nennt es TC, mit dem konnte ich nach Nigeria reisen.

RI: Haben Sie zu diesem Zeitpunkt ein Reisedokument von Österreich besessen?

Z: Nein, sie haben es damals bereits zurückgezogen."

RI: Welche Staatsbürgerschaft haben Sie?

Z: Ich bin Österreicherin durch meinen Vater.

RI: Das stimmt nicht.

Z: Man hat diese Staatsbürgerschaft rückgängig gemacht mit der Begründung, dass wir fast erwachsen waren, meine Schwester und ich, als wir nach Österreich kamen. Dann hat man uns gebeten, ein einjähriges Visum zu beantragen und das ist der jetzige Status."

.....

"RI: Zurück zu Ihrer Staatsangehörigkeit: Können Sie mir jetzt sagen, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen? Österreicherin sind Sie nicht.

Z: Ich habe eigentlich keine Staatsangehörigkeit. Die nigerianische Staatsbürgerschaft wurde mir entzogen.

RI: Warum wurde Ihnen die nigerianische Staatsbürgerschaft entzogen?

Z: Man musste die nigerianische Staatsbürgerschaft zurücklegen, um die österreichische Staatsbürgerschaft zu erhalten."

Auch diese Behauptungen der Ehefrau konnten weder durch entsprechende Unterlagen belegt werden, noch entsprechen diese dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes und erscheint dies auch unter Zugrundelegung des vorgelegten Identitätsdokumentes (Fremdenpass) nicht nachvollziehbar.

Letztlich konnte die Ehefrau auch nicht schlüssig und nachvollziehbar erklären, wieso bei ihr als Familienstand "ledig" eingetragen ist, wie ein weiterer Auszug aus der Niederschrift belegt:

"RI: Haben Sie in Österreich standesamtlich geheiratet?

Z: Nicht standesamtlich, aber ich habe ein Zertifikat von der Kirche und sie haben mir versichert, es reicht für Österreich.

RI: Können Sie mir erklären, warum auf Ihrem aktuellen Auszug aus dem ZMR unter Ihrem Familienstand "ledig" steht?

Z: Ich weiß es nicht. Das ist wahrscheinlich, weil ich nicht im Standesamt heiratete."

Auch diesen Angaben fehlt die erforderliche Stringenz und Nachvollziehbarkeit, insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass beim Beschwerdeführer als Familienstand sehr wohl "verheiratet" angeführt wird.

Eine entscheidungsrelevante Intensität des Zusammenlebens kann unter Zugrundelegung der insgesamt detailarm und nicht nachvollziehbaren Angabe, aus diesen jedoch nicht abgeleitet werden, selbst wenn man die Besuche seiner Frau im Gefängnis und die Ausgangsliste zu seinen Gunsten berücksichtigt, dies auch unter Berücksichtigung der gemeinsamen Aktivitäten, die seitens der Ehefrau wie folgt geschildert wurden:

"RI: Kennen Sie Freunde Ihres Mannes und können Sie mir deren Namen nennen?

Z: (überlegt) Ich kenne einen Freund, der in Spanien wohnt. Er heißt XXXX. Hier in XXXX ist es eher eine afrikanische Gemeinschaft, es kommen und gehen mehrere. Aber ich fokussiere nicht auf den einen oder anderen Freund.

Z: Wir beten gemeinsam zu Gott, um Kinder zu bekommen. Das ist das Wichtigste, was wir zusammen tun. Das ist unser Problem. Das ist uns wichtig. Wir reden viel, wir planen unsere Zukunft gemeinsam. Der Hauptgrund, warum wir nicht sesshaft an einer Adresse sind, ist, weil der BF Probleme mit seinen Dokumenten hat. Wir sind bestens und eng befreundet, wir machen Liebe, wir essen, wir gehen spazieren, wir sind immer zusammen und machen alles gemeinsam. Er ist mein bester Freund und versteht mich besser als jeder andere."

Der Beschwerdeführer brachte darüberhinaus weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde, bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung konkrete Angaben vor, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer hat bisher keine Sprachprüfung abgelegt, hat außer der Familie seiner Frau keine sozialen Kontakte in Österreich und beschränkt sich sein Bekanntenkreis auf Personen im Gefängnis, deren Namen er aber nicht kennt. Aus diesen Angaben und in Ermangelung vorgelegter Unterlagen ergeben sich keine Integrationsbemühungen, die den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK entsprechen.

Die Feststellung hinsichtlich der Tatsache, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden ist und hinsichtlich der Dauer seiner Strafhaft, ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 09.05.2018 und eines aktuellen ZMR Auszuges.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Es wurden keine Umstände vorgebracht, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in irgendeiner Form gefährdet wäre. Dies insbesondere, da er selbst auf Frage, was ihm konkret passieren würde, wörtlich antwortete: "Ich weiß es nicht, es könnte alles passieren. Es gibt viele Probleme in Nigeria, aus diesem Grund möchte ich hierbleiben und mein Leben hier führen. Ich bin lange Zeit nicht mehr in Nigeria gewesen und meine Frau ist hier."

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

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BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017

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CFR - Council on Foreign Relations (2017): Nigeria Security Tracker, http://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 25.7.2017

-

OSAC - Overseas Security Advisory Council (4.7.2017): Nigeria 2017 Crime and Safety Report - Abuja, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=21604, Zugriff 25.7.2017

-

SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation,

http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Secur

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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