Entscheidungsdatum
13.07.2018Norm
ASVG §293Spruch
W194 2180911-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER über die Beschwerde der Anne- XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 24.10.2017, GZ 0001724431, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Die Beschwerdeführerin wird vom 01.11.2017 bis 31.12.2021 von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen befreit.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit am 18.08.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte die Beschwerdeführerin - für die bis zum 31.10.2017 eine Gebührenbefreiung bestand - die (weitere) Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.
Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die dort angegebenen Auswahlmöglichkeiten "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" sowie "Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" an und gab zudem an, dass eine weitere Person mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe (ihre Tochter, geb. XXXX ).
Dem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen:
-
Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter,
-
eine Verständigung der PVA an die Beschwerdeführerin über die Leistungshöhe zum 01.01.2017 in der Höhe von 1.120,62 Euro,
-
ein Schreiben des Magistrates der Stadt XXXX an die Tochter der Beschwerdeführerin über den Erhalt von Bedarfsorientierter Mindestsicherung ab dem 01.01.2017 in der Höhe von 628,14 Euro sowie
-
eine Bestätigung des Finanzamtes vom 16.08.2017 an die Beschwerdeführerin über den Bezug von erhöhter Familienbeihilfe für ihre Tochter von März 2000 bis Jänner 2020.
2. Am 01.09.2017 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben:
"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
geprüft und dabei festgestellt, dass
* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung [...] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.
ggf detaillierte Mietzinsaufgliederung bitte nachreichen erhöhte Familienbeihilfe nur absetzbar wenn im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt
Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietszins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.
[...]
BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]
ANTRAGSTELLER/IN
[Beschwerdeführerin]
Einkünfte
Pension
€ 1.120,62
monatl.
HAUSHALTSMITGLIED(ER)
.
[Tochter]
Einkünfte
Mindestsicherung
€ 628,14
monatl
Summe der Einkünfte
€ 1.748,76
monatl.
Sonstige Abzüge
Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)
€ -140,00
monatl.
Summe der Abzüge
€ -140,00
monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen
€ 1.608,76
monatl.
Richtsatz für 2 Haushaltsmitglieder
€ -1.494,27
monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG
€ 114,49
monatl.
ggf detaillierte Mietzinsaufgliederung bitte nachreichen erhöhte Familienbeihilfe nur absetzbar wenn im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt"
3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung [...] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt".
Insbesondere wurde ausgeführt: "detaillierte Mietzinsaufgliederung
u. Einkommensteuerbescheid mit anerkannten außergewöhnlichen Belastungen wurde nicht nachgereicht." Hinsichtlich der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 14.11.2017 Beschwerde und führte begründend aus, dass sie bis dato den Einkommensteuerbescheid noch nicht habe nachreichen können, da dieser noch bearbeitet werde.
6. Mit hg. am 27.12.2017 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.
7. Als "Nachreichung zur Beschwerde" übermittelte die belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2018, hg. eingelangt am 27.02.2018, einen von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2016.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführerin hat am verfahrensgegenständlichen Standort in einer Wohnung ihren Hauptwohnsitz.
An der antragsgegenständlichen Adresse leben die Beschwerdeführerin und ihre Tochter, geb. XXXX , in einem gemeinsamen Haushalt.
Seit dem 01.01.2017 bezieht die Beschwerdeführerin eine monatliche Pension in der Höhe von 1.120,62 Euro.
Die Tochter der Beschwerdeführerin bezieht seit 01.01.2017 eine monatliche Bedarfsorientierte Mindestsicherung in der Höhe von 628,14 Euro.
Im Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin betreffend das Jahr 2016 wurden folgende außergewöhnliche Belastungen anerkannt:
"Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung eines Kindes-
-
3.144,00 €"
Es kann nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse in den Jahren 2017 und 2018 ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestand bzw. besteht.
Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben wurde.
Bis zum 31.10.2017 war die Beschwerdeführerin von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit.
2. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
"Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[...]"
3.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:
"[...]
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[...]
Verfahren
§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
[...]"
3.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:
"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-
der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
-
der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."
3.4. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
3.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gebührenbefreiung ab, weil das festgestellte "maßgebliche Haushaltseinkommen" die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Bei der Berechnung des "maßgeblichen Haushaltseinkommens" brachte die belangte Behörde von den Einkünften der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter den Posten "Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)" in Abzug.
Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus: "ggf detaillierte Mietzinsaufgliederung bitte nachreichen erhöhte Familienbeihilfe nur absetzbar wenn im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt".
3.6. In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie bis dato den Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2016 noch nicht habe nachreichen können, da dieser noch bearbeitet werde.
Als "Nachreichung zur Beschwerde" übermittelte die belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2018, hg. eingelangt am 27.02.2018, einen von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2016.
3.7. Im vorliegenden Fall liegen seit dem 01.11.2017 die Voraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren vor:
3.7.1. Allgemeine Voraussetzungen:
Die Beschwerdeführerin ist volljährig, hat am verfahrensgegenständlichen Standort in einer Wohnung ihren Hauptwohnsitz und wurde von anderen Personen nicht zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben.
3.7.2. Befreiungsgrund:
Das Vorliegen eines Befreiungsgrundes wurde durch die Beschwerdeführerin mit einer Verständigung über die Leistungshöhe der PVA aus Jänner 2017 nachgewiesen.
Die Beschwerdeführerin erfüllt damit als Bezieherin von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen die Voraussetzungen gemäß § 47 Abs. 1 Z 3 FGO.
3.7.3. Monatliches Haushalts-Nettoeinkommen:
Seit dem 01.01.2017 bezieht die Beschwerdeführerin eine monatliche Pension in der Höhe von 1.120,62 Euro.
Die Tochter der Beschwerdeführerin bezieht seit 01.01.2017 eine monatliche Bedarfsorientierte Mindestsicherung in der Höhe von 628,14 Euro.
3.7.4. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO (Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten oder Pauschalbetrag als Wohnaufwand):
Gemäß 48 Abs. 5 Z 1 FGO ist als abzugsfähige Ausgabe, wenn kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht, ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.
Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass am gegenständlichen Standort ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht. Es ist daher ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.
3.7.5. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO (anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988):
Im Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin betreffend das Jahr 2016 wurden folgende außergewöhnliche Belastungen anerkannt:
"Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung eines Kindes -3.144,00 €"
Monatlich beträgt der abzuziehende Betrag gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO daher 262,00 Euro (= 3.144,00 Euro/12).
3.7.6. Zusammenfassung:
Das errechnete relevante Haushaltseinkommen im Beschwerdefall (Nettoeinkommen abzüglich der abzugsfähigen Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 und 2 FGO) beträgt damit 1.346,76 Euro.
Dieser Betrag unterschreitet den hier relevanten Richtsatz für zwei Haushaltsmitglieder in der Höhe von 1.494,27 Euro für 2017 ebenso wie jenen für 2018 in der Höhe von 1.527,14 Euro (vgl. zur Höhe der Richtsätze II.3.4.).
3.9. Somit steht vorliegend fest, dass sowohl für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis 31.12.2017 sowie ab 01.01.2018 das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin unter den unter II.3.4. dargestellten und für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenzen, hier für einen Zweipersonenhaushalt, in der Höhe von 1.494,27 Euro für 2017 sowie 1.527,14 Euro für 2018 lag bzw. liegt, bei deren Unterschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO eine Gebührenbefreiung zuzuerkennen ist.
Der Beschwerde war folglich stattzugeben und die Beschwerdeführerin von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zu befreien.
3.9. Gemäß § 51 Abs. 2 FGO ist die Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 FGO genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht setzt vor diesem Hintergrund die Befristung für die Gebührenbefreiung unter Bedachtnahme auf die gegenständliche Anspruchsberechtigung gemäß § 47 Abs. 1 Z 3 FGO für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 31.12.2021 fest.
Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin, welche den gegenständlichen Antrag am 18.08.2017 stellte, bis zum 31.10.2017 von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit war.
3.10. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie gemäß § 51 Abs. 3 FGO verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung der belangten Behörde anzuzeigen.
3.11. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 22/2018 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.
Schlagworte
befristete Befreiung, Befristung, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W194.2180911.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018