TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/13 W119 2110712-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.07.2018
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Entscheidungsdatum

13.07.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W119 2110712-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. 6. 2015, Zl 14-1027028801-14842150/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. 9. 2016 und 6. 6. 2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben undXXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 31. 7. 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 2. 8. 2014 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aus der Provinz Uruzgan zu stammen, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und schiitischen Glaubens zu sein. Er sei verheiratet. Bis vor 12 Jahren habe er in Afghanistan gelebt und sei danach mit seiner Familie in den Iran gezogen. Dort habe er bis zum Jahr 2011 gelebt und sei in weiterer Folge nach Afghanistan in die Provinz Herat abgeschoben worden. Dort habe er jemanden kennengelernt, der ihm christliche Bücher zum Verkauf gegeben habe. Daraufhin sei er von den Polizeibehörden eingesperrt worden. Nachdem sein Cousin eine Kaution bezahlt habe, sei er freigekommen. Da er Angst um sein Leben gehabt habe, sei er mit seiner Freundin in den Iran geflüchtet.

Am 15. 4. 2015 fand beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dort gab er eingangs an, Afghanistan im Alter von acht oder neun Jahren verlassen zu haben und danach im Iran gelebt zu haben. Er habe in Afghanistan keine Schule besucht. Er habe dort ein kleines Geschäft besessen und als Kameramann gearbeitet. Im Iran habe er acht Jahre lang eine Schule besucht. Er habe in Afghanistan noch weitschichtige Verwandte, die er jedoch nicht kenne.

Er habe während des Krieges seinen Arm verloren. Überdies sei er an der Hüfte, am Bein und am Kopf verletzt worden. Im Iran seien über ihn Bemerkungen über seine Behinderung gemacht und er sei immer wieder ausgelacht worden. Er habe aufgrund seiner Behinderung nicht arbeiten können. Im Alter von achtzehn Jahren sei er alleine nach Herat in Afghanistan abgeschoben worden. Dort habe er Angst vor den Menschen gehabt. Seine Eltern hätten ihm geraten in den Iran zurückzukehren. Er habe einen Schlepper gefunden, der ihn nach Nimroz gebracht habe. Da es jedoch an der Grenze Schusswechsel gegeben habe, sei er nicht über die Grenze gegangen. Er habe daraufhin versucht in Afghanistan Arbeit zu finden. Es habe ihm aber niemand Arbeit geben wollen. Da ihm der Schlepper das Geld für die nicht erfolgte Rückkehr in den Iran zurückgegeben habe, habe er mit diesem Geld ein kleines Geschäft eröffnet und als Kameramann gearbeitet. Dort habe er auch gewohnt. Einige Zeit später habe er ein Mädchen namens XXXX kennengelernt. Sie hätten sich ineinander verliebt. Sie habe keinen Vater mehr gehabt und sei bereits einmal verheiratet gewesen. Ihr Ehemann habe sie jedoch verlassen. Ihr Bruder sei jedoch mit dieser Beziehung nicht einverstanden gewesen. In den letzten vier bis fünf Monaten seines Aufenthaltes in Afghanistan habe er einen Kunden gehabt, der ihm gesagt habe, er solle christliche Bücher an ihm vertraute Personen verkaufen, um damit ein weiteres Einkommen erzielen zu können. Es habe in Herat eine Organisation namens "Zakarin" gegeben, die sich sehr für den islamischen Glauben eingesetzt habe. Anhänger dieser Organisation seien eines Tages in seinem Geschäft erschienen und hätten ihn geschlagen. Daraufhin sei die Polizei gekommen und habe ihn mitgenommen, ein weitschichtiger Verwandter habe ihn freikaufen können. Daraufhin habe er beschlossen sein Geschäft zu schließen. Er sei mit XXXX in den Iran gefahren und habe danach entschieden aus dem Iran zu flüchten.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. 6. 2015, Zl 14-1027028801-14842150/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass es nicht glaubhaft erscheine, dass ein Angehöriger muslimischen Glaubens ertappt und bezichtigt werde die Bibel zu verteilen und daraufhin gegen eine Lösegeldzahlung freikomme. Vielmehr entspreche es den Gepflogenheiten sowie den gesetzlichen Bestimmungen in Afghanistan, dass jenen Personen lange Haftstrafen bzw in vielen Fällen sogar die Todesstrafe drohe.

Zu Spruchpunkt II legte das Bundesamt dar, dass beim Beschwerdeführer von der realen Gefahr eine Bedrohung auszugehen sei, weil er seine Heimat im Kindesalter verlassen habe und sich seitdem im Iran aufgehalten habe. Es wäre für den Beschwerdeführer erschwerend bis unmöglich, sich in die afghanische Gesellschaft zu integrieren und die Gepflogenheiten seines Heimatlandes anzunehmen. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan keine Angehörigen und verfüge demnach über keinerlei familiären bzw sozialen Anknüpfungspunkt. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Versehrtheit im Hinblick auf berufliche Aussichten stark benachteiligt wäre.

Mit Verfahrensanordnung vom 25. 6. 2014 (richtig: 2015) wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter mit Schriftsatz vom 8. 7. 2015 gegen Spruchpunkt I des Bescheides Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung gezwungen gewesen sei, jede Art von Betätigung anzunehmen, wie auch den Verkauf christlicher Bücher. In solchen Fällen sei weder eine Schutzwilligkeit noch eine Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21. 9. 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Im Rahmen dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer zunächst an, im Dorf XXXXim Distrikt XXXX in der Provinz Uruzgan geboren zu sein. Der Beschwerdeführer wiederholte seine beim Bundesamt gemachten Angaben zu seinem Fluchtgrund und gab ergänzend an, dass sich sein Geschäft in XXXX befunden habe. Er habe mit XXXX Afghanistan im Jahr 2013 verlassen und sie im Iran geheiratet. Sie lebe nach wie vor im Iran. Er brauche seine Ehefrau wegen seiner körperlichen Beeinträchtigung.

Der länderkundige Sachverständige wurde beauftragt sich in der Verhandlung zur Situation schwer behinderter Menschen gutachterlich zu äußern. Das vom Sachverständigen erstattete Gutachten findet in den Länderfeststellungen seinen Niederschlag.

Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 30. 9. 2016, Zl. W119 2110712-1/5E der Beschwerde statt und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 den Status des Asylberechtigten zu. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, der Beschwerdeführer habe im Kindesalter seinen rechten Arm verloren. Aufgrund dieser Beeinträchtigung sei er in Afghanistan Diskriminierungen durch Dritte ausgesetzt, gegen die er staatlichen Schutz nicht bekommen würde. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde ausdrücklich keine Feststellung getroffen. Zur Lage in Afghanistan gab das Bundesverwaltungsgericht umfangreiche Länderberichte wieder und zitierte in diesem Zusammenhang auch eine Richtlinie des UNHCR zur Frage, welche Personengruppen aus Afghanistan, abhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalls, "internationalen Schutz" benötigen könnten (Risikoprofile), wobei unter anderem Personen mit Behinderungen, insbesondere geistigen Behinderungen, und Personen, die unter psychischen Erkrankungen leiden, genannt wurden.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die körperliche Behinderung des Beschwerdeführers sei nach afghanischen Verhältnissen als schwer anzusehen. Aus dem in der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen folge, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Beeinträchtigung im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in hohem Ausmaß gefährdet sei, Opfer von Übergriffen zu werden, wogegen kein ausreichender staatlicher oder familiärer Schutz bestehe.

Rechtlich folgerte das Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerdeführer halte sich aus wohlbegründeter Furcht vor Eingriffen wegen seines gesundheitlichen Status außerhalb seines Herkunftsstaates auf. Die Intensität der festgestellten Diskriminierungen, gegen die staatlicher Schutz nicht bestehe, sei ausreichend um eine asylrelevante Bedrohung der sozialen Gruppe der körperlich schwer beeinträchtigten Personen darzustellen. Der Beschwerdeführer werde daher aufgrund eines Konventionsgrundes verfolgt. Eine inländische Schutzalternative bestehe nicht, weil die Gefahr der Verfolgung in ganz Afghanistan gegeben sei.

Das Bundesamt erhob dagegen am 17. 11. 2016 eine außerordentliche Revision. Es sei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht konkret zu entnehmen, durch welche Maßnahmen dem Beschwerdeführer eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte drohe. Eine nachprüfende Kontrolle der Richtigkeit der Entscheidung sei auf dieser Grundlage nicht möglich. Die Begründung des Erkenntnisses entspreche nicht den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Anforderungen, weil nicht erkennbar sei, von welchen Erwägungen das Bundesverwaltungsgericht ausgegangen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof erkannte zur Zahl, Ra 2016/19/0350-5 vom 22. 3. 2017 zu Recht, dass das angefochtene Erkenntnis den Anforderungen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG schon deshalb nicht genüge, weil - selbst bei Berücksichtigung auch der Ausführungen zur Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung - unklar bleibe, welchen Sachverhalt das Bundesverwaltungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt habe, sodass sich die Richtigkeit der Entscheidung einer nachprüfenden Kontrolle entziehe.

Wie das Bundesamt in seiner Revision zutreffend aufzeige, ließen die im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen, dem Beschwerdeführer drohe, im Fall der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner körperlichen Behinderung, „Diskriminierungen" bzw. „Übergriffen" ausgesetzt zu werden, eine Beurteilung, ob ihm eine "Verfolgung" im dargestellten Sinn drohe, nicht zu, weil aufgrund dieser unbestimmten Begriffe nicht erkennbar werde, mit welchen Eingriffen in seine persönliche Sphäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan konkret zu rechnen hätte.

Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedürfe es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen bzw. zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung. Die Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis seien vor diesem Hintergrund nicht ausreichend, um die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zu tragen.

Im vorliegenden Fall ließen die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nicht erkennen, worauf er seine Schlussfolgerungen stütze. Der Sachverständige habe sich dazu in der Verhandlung nur insoweit geäußert, als er erklärt hat, Beilagen zum Akt zu geben. Dabei handle es sich erkennbar um drei im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes befindliche Unterlagen, nämlich ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes aus dem Jahr 2012 sowie zwei Artikel aus den Internetauftritten einer Hilfsorganisation und eines Nachrichtenunternehmens. Es bleibe allerdings im Dunkeln, welche Tatsachenfeststellungen (welcher Befund) vom Sachverständigen aus diesen Unterlagen gewonnen worden sei, zumal in diesen auf die vom Sachverständigen behandelte Fragestellung auch nur in sehr allgemeiner Form eingegangen werde.

Aufgrund der vorliegenden Begründungsmängel sei das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben gewesen.

Am 6. 6. 2018 fand im fortgesetzten Verfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Dabei wurde der Beschwerdeführer näher zum Fluchtgrund befragt. Auch gab er an, dass er nunmehr geschieden sei und vor zwei Monaten eine afghanische Staatsangehörige, die im Iran lebe, geheiratet habe. Befragt, wie seine Familie mit seiner körperlichen Einschränkung umgegangen sei, gab er an, dass diese von ihm erwartet habe, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Im Iran habe er als Wachmann auf einer Baustelle gearbeitet. Auch in Österreich habe er gearbeitet, im Gastronomiebereich, diese Stelle habe er jedoch verloren, weil er beim Taekwondo-Training seine Hand gebrochen habe und nicht mehr arbeiten habe können.

Am Ende der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer eine Anfragebeantwortung zu Afghanistan von Akkord: "Gesellschaftlicher Umgang mit Menschen mit Behinderung [a-10317]" vom 13. 9. 2017 zur Kenntnis gebracht und übersetzt. Dazu wurde ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme gewährt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Uruzgan. Im Kindesalter verlor er seinen rechten Arm. In weiterer Folge verließ er mit seinen Eltern Afghanistan und ließ sich im Iran nieder. Im Jahr 2011 wurde er in die Provinz Herat abgeschoben. Dort lernte eine junge Frau kennen. Mit dieser flüchtete er im Jahr 2013 in den Iran und ehelichte diese auch. Nunmehr ist er von ihr geschieden und heiratete im Jahr 2018 eine andere afghanische Staatsangehörige, die im Iran lebt.

2014 flüchtete er nach Österreich und stellte hier am 31. 7. 2014 einen Antrag auf Gewähung von internationalem Schutz.

Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan nur mehr weitschichtige Verwandte, zu denen er jedoch keinen Kontakt mehr hat.

Aufgrund seines fehlenden rechten Armes ist der Beschwerdeführer in Afghanistan allgemeinen gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Seine weiteren persönlichen Merkmale als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, Schiit, und als Person, die den Großteil ihres Lebens außerhalb Afghanistans verbracht hat, sowie als Rückkehrer aus Europa, führen für sich allein betrachtet und im Zusammenwirken zu weiteren gesellschaftlichen Diskriminierungen. Alle diese Diskriminierungen lassen in ihrem Zusammenwirken eine dermaßen vielfältige und weitgehende gesellschaftliche und wirtschaftliche Isolation des Beschwerdeführers sowie einen hochgradig erschwerten Zugang zu staatlichen Leistungen erwarten, dass diese in der Gesamtbetrachtung eine Intensität erreichen würde, die Verfolgungscharakter hätte. Insbesondere sind aufgrund der zu erwartenden vielschichtigen gesellschaftlichen Benachteiligungen schwerwiegende psychische Folgen für den Beschwerdeführer zu befürchten.

Zu den Angaben des Beschwerdeführers über die Gründe, aus denen er sein Herkunftsland verlassen hat, werden keine Feststellungen getroffen.

Zur Situation in Afghanistan:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert im Jänner 2018 (Schreibfehler teilweise korrigiert):

Sicherheitslage:

Allgemeines:

Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft.

In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes.

Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben. Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht.

Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften. Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen.

Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8.-17.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern.

Rebellengruppen:

Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015. Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium.

Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden.

Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit.

Zivile Opfer:

Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen. Zwischen

1.1. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen.

UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an.

Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr 2015. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert.

Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren.

Hauptstadt Kabul

Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):

Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:

al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).

Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).

Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).

Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).

Provinz Kabul:

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)

Distrikt Kabul

Gewalt gegen Einzelpersonen

21

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

18

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

50

Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften

31

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

28

Andere Vorfälle

3

Insgesamt

151

(EASO 11.2016)

Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Provinz Kabul

Gewalt gegen Einzelpersonen

5

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

89

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

30

Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften

36

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

1

Andere Vorfälle

0

Insgesamt

161

(EASO 11.2016)

Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).

In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).

Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Taliban

Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:

MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016).

Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).

Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017).

Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).

Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017).

Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017).

Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017).

Situation in der Provinz Uruzgan:

Die Hauptstadt der Provinz Uruzgan ist Tarinkot. Andere Bezirke der Provinz sind: Dihrawood, Chora, Ghizab und Charchino. Uruzgan liegt in Zentralafghanistan und wird im Norden von der Provinz Daikundi, im Osten von Ghazni, im Süden von Kandahar und Zabul, sowie im Südwesten von Helmand umgeben (Pajhwok o.D.w). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 356.364 geschätzt (CSO 2016).

Ein Abschnitt der Autobahn liegt zwischen Kandahar und Uruzgan (Tolonews 11.2.2017).

Der Provinz Uruzgan - lange Zeit eine der umstrittensten Provinzen im Süden des Landes - wird nachgesagt, der Geburtsort des Talibangründers Mullah Omar zu sein. Im Jahr 2001 war sie Ort einer Guerillaoperation - geführt vom ehemaligen Präsident Karzai - um die Taliban zu vertreiben. Die Provinz hat somit für beide Seiten des Konfliktes symbolischen Wert (The Guardian 19.9.2016).

Gewalt gegen Einzelpersonen

36

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

302

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

55

Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften

18

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

1

Andere Vorfälle

0

Insgesamt

412

Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Uruzgan 412 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Uruzgan zählt zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistan - in bestimmten Distrikten dieser Provinz sind Talibanaufständische aktiv (Khaama Press 9.2.2017; Khaama Press 28.1.2017; Khaama Press 7.6.2016). Die Provinz ist stark umkämpft - für die Taliban ist sie von strategischer Wichtigkeit (LWJ 27.10.2016; vgl. auch: BBC News 8.9.2016). Uruzgan ist eine der führenden Provinzen des Mohnanbaus in Afghanistan; außerdem grenzt sie an die zwei Schlüsselprovinzen Helmand und Kandahar (BBC News 8.9.2016).

In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 9.2.2017; Borneo Bulletin 28.1.2017; Tolonews 23.1.2017; Khaama Press 1.1.2017; Pajhwok 20.12.2016; News 27.11.2016; Khaama Press 28.10.2016; Khaama Press 17.8.2016); dabei werden Aufständische getötet - manchmal auch hochrangige Anführer (Pajhwok 26.1.2017; News 27.11.2016). Luftangriffe werden durchgeführt (Tolonews 14.2.2017; Khaama Press 9.2.2017; Borneo Bulletin 28.1.2017; Khaama Press 1.1.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (Khaama Press 28.1.2017; Tolonews 25.1.2017; News 27.11.2016; Pajhwok 22.10.2016; Pajhwok 30.9.2016).

Situation der Hazara:

Auszug aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 02.09.2016, a-9737-V2, zur Lage der Hazara:

"In einem Update zur Sicherheitslage in Afghanistan vom September 2015 thematisiert die regierungsunabhängige Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) die Situation von Hazara und beschreibt Maßnahmen gegen Hazara wie folgt:

‚Diskriminierung gegenüber ethnischen und religiösen Minderheiten sind verbreitet und es kommt immer wieder zu Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien, welche zu Todesopfern führen. Die Diskriminierung Angehöriger der Hazara äußert sich in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung. Hazara wurden überdurchschnittlich oft zu Opfern gezielter Ermordungen.' (SFH, 13. September 2015, S. 18)

Der im April 2016 veröffentlichte Länderbericht des US-Außenministeriums (US Department of State, USDOS) zur Menschenrechtslage (Berichtsjahr: 2015) hält fest, dass Hazara von fortwährender, sozial, rassisch oder religiös motivierter gesellschaftlicher Diskriminierung in Form von Gelderpressungen durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Gewalt und Inhaftierung betroffen seien. Laut NGOs seien Hazara-Mitglieder der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) einem stärkeren Risiko ausgesetzt, in unsicheren Gebieten eingesetzt zu werden als Nicht-Hazara-Beamte. Aus mehreren Provinzen, darunter Ghazni, Zabul und Baghlan, seien eine Reihe von Entführungen von Hazara berichtet worden. Die Entführer hätten Berichten zufolge ihre Opfer erschossen, enthauptet, Lösegeld für sie verlangt oder sie freigelassen. Im Februar 2015 hätten Aufständische 31 Hazara-Männer aus einem Bus in der Provinz Zabul entführt und im Mai 2015 19 Geiseln und im November 2015 acht weitere freigelassen. Mit Stand November 2015 seien die übrigen vier Geiseln weiterhin vermisst gewesen. ...

Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) bemerkt in ihrem im Februar 2016 erschienenen Jahresbericht zum Jahr 2015, dass sie während des Jahres 2015 einen starken Anstieg bei Entführungen und Tötungen von Hazara-ZivilistInnen durch regierungsfeindliche Kräfte verzeichnet habe. So hätten regierungsfeindliche Kräfte zwischen 1. Jänner und 31. Dezember 2015 mindestens 146 Mitglieder der Hazara-Gemeinde bei insgesamt 20 verschiedenen Vorfällen getötet. Mit Ausnahme eines einzigen Vorfalls hätten sich alle in ethnisch gemischten Gebieten ereignet, die sowohl von Hazara als auch von Nicht-Hazara-Gemeinden besiedelt seien, und zwar in den Provinzen Ghazni, Balch, Sari Pul, Faryab, Uruzgan, Baghlan, Wardak, Jowzjan und Ghor. UNAMA habe die Freilassung von 118 der 146 entführten Hazara bestätigen können.

13 entführte Hazara seien von regierungsfeindlichen Kräften getötet worden, während zwei weitere in Geiselhaft verstorben seien. UNAMA habe den Verbleib der übrigen Geiseln nicht eruieren können. Die Motive für die Entführungen seien unter anderem Lösegelderpressung, Gefangenenaustausche, Verdacht der Mitgliedschaft bei den Afghanischen Nationalen Sicherheitskräften (ANSF) und Nichtbezahlung illegaler Steuern gewesen. In manchen Fällen seien die zugrundeliegenden Motive unbekannt gewesen. UNAMA führt folgende Beispiele für Entführungen und anschließende Tötungen von Hazara an:

Am 23. Februar 2015 seien im Bezirk Shajoy der Provinz Zabul 30 Hazara-Insassen zweier öffentlicher Busse, die von Herat nach Kabul unterwegs gewesen seien, von regierungsfeindlichen Gruppen entführt worden. Drei der Entführungsopfer seien während ihrer Gefangenschaft getötet worden, während zwei offenbar aufgrund von natürlichen Ursachen verstorben seien. Zwischen Mai und August 2015 seien die übrigen Geiseln freigelassen worden, nachdem es Berichten zufolge zu einem Austausch mit einer Gruppe von Häftlingen gekommen sei.

Am 13. Oktober 2015 hätten regierungsfeindliche Kräfte sieben Hazara-ZivilistInnen, darunter zwei Frauen, zwei Jungen und ein Mädchen, die sich auf der Autobahn zwischen Kabul und Kandahar auf dem Weg in den Distrikt Jaghuri (Provinz Ghazni) befunden hätten, entführt. Stammesälteste hätten sich vergeblich um deren Freilassung bemüht. Die Hazara seien im Distrikt Arghandab der Provinz Zabul festgehalten worden, bis Kämpfe zwischen rivalisierenden regierungsfeindlichen Gruppen, darunter auch der Gruppe, zu denen die Entführer gehört hätten, ausgebrochen seien. Im Zeitraum von 6. bis 8. November hätten die regierungsfeindlichen Kräfte allen sieben Hazara-ZivilistInnen, darunter auch den Kindern, die Kehlen durchgeschnitten. Dieser Vorfall habe Demonstrationen in der Stadt Kabul ausgelöst, bei denen mehr Schutz für die Hazara-Gemeinschaft gefordert worden sei. [...]

Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO), eine Agentur der Europäischen Union, die die praktische Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten im Asylbereich fördern soll, nennt in einem Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan vom Jänner 2016 Beispiele von Sicherheitsvorfällen, die Hazara betreffen. Demnach seien im Februar 2015 bei zwei Vorfällen Mitglieder der Hazara Minderheit von maskierten bewaffneten Männern im Distrikt Kajran [Provinz Daykundi, Anm. ACCORD] in ihren Fahrzeugen gestoppt worden. Die Reisenden seien nach ihrem religiösen Glauben gefragt worden und 55 der Reisenden seien entführt und an unbekannte Orte gebracht worden. Laut offiziellen Quellen hätte es sich bei den Entführern um Taliban gehandelt, Augenzeugenberichte würden aber auf eine Beteiligung der Gruppe Islamischer Staat (IS) hindeuten. [...]

Die internationale Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) erwähnt in ihrem World Report vom Jänner 2016, dass es im Jahr 2015 einen Anstieg von Entführungen und Geiselnahmen von ZivilistInnen durch aufständische Gruppen gegeben habe, darunter auch die zwei Vorfälle in der Provinz Zabul, nämlich die Entführung und Tötung von 7 ZivilistInnen am 9. November und die Entführung von 31 Businsassen am 23 Februar, von denen 19 wieder freigelassen worden seien. In beiden Fällen seien die Opfer offenbar wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara ins Visier genommen worden.

[...]

Der in Prag ansässige, vom US-Kongress finanzierte Radiosender Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet im August 2015, dass vier Männer, die in der Woche zuvor entführt worden seien, im Distrikt Nawur der Provinz Ghazni erschossen aufgefunden worden seien. Bei drei der Toten handle es sich um Hazara, bei dem Vierten um einen Paschtunen. Bei einem weiteren Vorfall im August seien mindestens acht weitere Hazara auf dem Weg in die Stadt Ghazni entführt worden. Im Februar seien 30 Hazara in der Provinz Zabul, im Süden von Ghazni, entführt worden. 19 seien im Mai wieder freigelassen worden, zwei seien getötet worden, und neun seien noch als vermisst gemeldet. Im Juli seien 11 Hazara im Norden der Provinz Baghlan entführt worden. [...]

Die Nachrichtenagentur Agence France-Presse (AFP) berichtet im September 2015, dass Bewaffnete im Distrikt Zari der größtenteils ruhigen Provinz Balch 13 männliche Hazara erschossen hätten, nachdem sie zwei Fahrzeuge aufgehalten und die Insassen gezwungen hätten, auszusteigen. [...]

Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet im November 2015 über die Entführung von mindestens sieben Hazara durch die Taliban, nachdem es zu einem lokalen Streit um Schafe gekommen sei. Die Taliban hätten drei Busse in der Provinz Zabul aufgehalten und zunächst 17 Geiseln genommen und neun von ihnen wieder freigelassen. Ein örtlicher Taliban-Anführer habe die Entführungen mit der Begründung angeordnet, dass Hazara Schafe gestohlen hätten. [...]

In einer Pressemitteilung vom November 2015 schreibt die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) über Proteste in der afghanischen Hauptstadt Kabul am 11. November 2015 aufgrund einer Reihe von ethnisch motivierten Tötungen.

Die Pressemitteilung berichtet über die Entführung und anschließende Tötung von sieben Hazara, darunter auch zwei Mädchen, am 9. November in der Provinz Zabul. Es habe sich keine Gruppe zu dem Anschlag bekannt.

Weiters wird beschrieben, dass sich die Sicherheitslage im Berichtsjahr 2015 in vielen Gebieten Afghanistans verschlechtert, die Gewalt gegen Zivilisten zugenommen habe und dass es zu internen Machtkämpfen zwischen rivalisierenden Fraktionen innerhalb der Taliban gekommen sei. HRW berichtet, dass eine der größten Splitterfraktionen der Taliban von Mullah Abdul Manan Niazi angeführt werde, welcher zur Zeit des Massakers an tausenden von Hazara in Mazar-e-Sharif 1998 Taliban-Gouverneur in der Provinz Balch gewesen sei. Diese Gruppe werde Berichten zufolge vom Islamischen Staat (IS) unterstützt und sei in dem Gebiet in der Provinz Zabul aktiv, in dem die sieben Hazara getötet worden seien.

Wenngleich alle Zivilisten in Konfliktgebieten gefährdet seien, würden die Tötungen in Zabul die besondere Gefährdung aufzeigen, mit denen Hazara konfrontiert seien. In den vergangenen zwei Jahren seien bei einer Reihe von Vorfällen Hazara-Buspassagiere von anderen Insassen ausgesondert und entführt und in manchen Fällen getötet worden. [...]

BBC Monitoring schreibt in der Zusammenfassung eines Berichts der in Pakistan ansässigen privaten Nachrichtenagentur Afghan Islamic Press News Agency im März 2016, dass in der nördlichen Provinz Sar-e Pol 11 Hazara entführt worden seien. Laut des Polizeichefs der Polizeizentrale von Sar-e Pol, seien die 11 Hazara aufgrund ihrer Ethnizität von den Taliban entführt worden. Es handle sich bei den Entführten um Zivilisten, die nicht für die Regierung arbeiten würden. Die Taliban hätten sich noch nicht zu dem Vorfall geäußert.

In der Vergangenheit seien einige ethnische Hazara in Zabol, Ghazi und anderen Provinzen entführt worden. Manche seien freigelassen, andere seien getötet worden. [...]

Im Juni 2016 berichtet die Nachrichtenagentur Agence France-Presse (AFP), dass Bewaffnete im Bezirk Santscharak der Provinz Sar-e-Pul mindestens 17 reisende Hazara, bei denen es sich allesamt um Zivilisten, die nicht mit der Regierung in Verbindung gebracht werden könnten, handle,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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