TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/17 I416 2192104-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2018
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Entscheidungsdatum

17.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

I416 2192104-1/5E

I416 2192102-1/5E

I416 2192103-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des Erstbeschwerdeführers XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, 2. der Zweitbeschwerdeführerin XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, und 3. des mj. Drittbeschwerdeführers XXXX (XXXX), geb. XXXX, der Drittbeschwerdeführer vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, alle StA. Ägypten, alle vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 10.03.2018, Zlen. 651720305-150620715, 639770100-150620702, 639770209-150620931, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Zweitbeschwerdeführerin und der mj. Drittbeschwerdeführer reisten am 18.08.2013 mit Touristenvisum in das österreichische Bundesgebiet ein, waren bis 02.09.2013 im Bundesgebiet aufhältig und kehrten anschließend wieder nach Ägypten zurück.

2. Der Erstbeschwerdeführer reiste am 24.12.2013 mit Touristenvisum in das österreichische Bundesgebiet ein, war bis 07.01.2014 im Bundesgebiet aufhältig und kehrte anschließend wieder nach Ägypten zurück.

3. Am 01.06.2015 reisten die Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Flugzeug legal in das Bundesgebiet ein und stellten am 05.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie in Ägypten als Christen von islamischen Extremisten verfolgt worden seien. Die Zweitbeschwerdeführerin habe einem christlichen Mädchen geholfen, welches von einem Muslim bedroht worden sei, welcher sie mit Zwang heiraten und zum Islam konvertieren habe wollen. Zum mj. Drittbeschwerdeführer gab die Zweitbeschwerdeführerin als dessen gesetzliche Vertreterin an, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe habe.

4. Am 12.07.2017 wurde der Erstbeschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass er orthodoxer Christ sei. Seine Frau habe in der Kirche gearbeitet. Eines Tages sei ein Mädchen zu seiner Frau gekommen und habe erzählt, dass sie von einem Salafisten namens "XXXX" entführt und vergewaltigt worden sei. Sie sei schwanger geworden und ihr Vergewaltiger habe gewollt, dass sie Muslimin werde und ihn heirate. Seine Frau habe daraufhin mit dem Vorsitzenden der Kirche "XXXX" gesprochen, dieser habe gemeint, dass sie das Mädchen zur Kirche bringen solle und er werde sich um das Weitere kümmern. Auf Nachfrage gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er nicht wisse, was mit dem Mädchen passiert sei. Auf weitere Nachfrage, was er über dieses Mädchen wisse, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe sich nicht in die Arbeit seiner Frau einmischen wollen.

Am Geburtstag des Erstbeschwerdeführers sei XXXX mit zwei weiteren Männern zur Wohnung der Beschwerdeführer gekommen und habe dem Erstbeschwerdeführer einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe zu schreien begonnen, daraufhin sei jemand ihr nachgegangen, habe sie belästigt und versucht, ihr den Mund zuzuhalten. Die Männer hätten auf den Erstbeschwerdeführer eingeschlagen, er habe keine Möglichkeit gehabt, seine Frau zu schützen. Sie hätten nach dem Mädchen gesucht. Die Angreifer seien gegangen, als die Nachbarn gekommen seien. Daraufhin habe er seine Frau zu ihrer Schwester gebracht und sei ins Krankenhaus und später zur Polizeistation gegangen. Er sei dort einvernommen worden und habe dort den Bericht des Arztes gezeigt.

Fünf Tage später hätten sie eine Drohnachricht bekommen und einen Anwalt eingeschaltet. Als sie wieder zur Polizei gegangen seien, habe es nichts über die Sache gegeben. Die Polizei habe gewollt, dass sie das Problem selber lösen. Entweder sei der Polizist sehr streng gewesen oder XXXX habe Beziehungen gehabt. Auf Nachfrage, ob es noch weitere Vorfälle gegeben habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, im Jahr 2014 hätten sich "viele Leute gegenseitig umgebracht". Sie hätten versuchen können, eine Anzeige beim Generalanwalt zu machen oder die Ortschaft zu wechseln, bis sich alles beruhigt habe. Es habe eine Geschichte in XXXX gegeben, dass sie das Mädchen hätten. Er sei dann mit seiner Familie in ein Hotel nach Kairo gefahren, wo anfangs nichts passiert sei. Nach 4-5 Tagen haben sie essen gehen wollen und sei auf der Straße plötzlich XXXX auf einem Motorrad aufgetaucht und habe am Drittbeschwerdeführer gezogen. Der Erstbeschwerdeführer wisse nicht, wie sie gefunden hätten werden können. Im Falle einer Rückkehr nach Ägypten würden sie sicher umgebracht werden.

Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, dass er ein Unternehmen gehabt habe und Autoteile produziert und verkauft habe. Mitte September 2014 habe er "Probleme wegen den Produkten" gehabt. E habe mit einem Händler etwas ausgemacht und seinem Mitarbeiter aufgetragen das Lager aufzusperren. Der Händler habe dann angerufen und behauptet, der Erstbeschwerdeführer habe ein Problem gemacht. Es seien dann auch Salafisten gekommen, diese hätten den moslemischen Händler und einen christlichen Mitarbeiter des Erstbeschwerdeführers geschlagen. Der Händler habe alle Informationen preisgegeben. Der Erstbeschwerdeführer sei daraufhin am 20.01.2015 nach XXXX gegangen, wo vier Personen gekommen seien und versucht hätten, den Erstbeschwerdeführer und seine Familie zu entführen. Nachdem aber ein Polizeiauto dort gewesen wäre, hätte man sie nicht entführen können.

Zu seinem Gesundheitszustand gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er zuckerkrank sei und einen Nierenstein habe. Er nehme eine halbe Tablette für den Zucker und sie würden abwarten, ob der Stein auf natürlichem Wege ausgeschieden werde. Auf Nachfrage, ob seine Angaben in der Erstbefragung der Wahrheit entsprächen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass ein paar Kleinigkeiten nicht gepasst hätten. Er sei befragt worden, ob er gerichtlich bestraft worden sei. Er sei zwar nie im Gefängnis gewesen, habe aber Probleme mit dem Geschäft gehabt, es sei um "verspätete Zahlungen oder Ähnliches" gegangen. Er habe in Ägypten 12 Jahre lang die Schule besucht und sei als Unternehmer tätig gewesen. Er habe Teile von Autos produziert und verkauft. In Österreich habe er keine familiären oder sozialen Bindungen. Zu seiner Familie in Ägypten habe er nicht sehr viel Kontakt. In Ägypten würden seine Eltern und seine drei Schwestern leben. Er habe telefonischen Kontakt zu seiner Schwester.

5. Am 12.07.2017 wurde die Zweitbeschwerdeführerin von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab an, sie sei orthodoxe Christin, mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und habe einen Sohn, den mj. Drittbeschwerdeführer. Zu ihren Fluchtgründen gab sie zunächst an, dass sie in der Erstbefragung fälschlicherweise angegeben hätten, in XXXX gestartet zu sein, tatsächlich seien sie von Kairo aus gestartet. Sie habe XXXX am 17.03.2014 wegen ihren Problemen verlassen. Am 01.06.2015 habe sie Ägypten gemeinsam mit dem Erst- und Drittbeschwerdeführer verlassen. Sie seien legal mit einem Visum, welches sie Anfang März 2015 beantragt hätten, mit dem Flugzeug von Kairo nach Österreich gereist.

Sie habe in Ägypten seit dem 10.03.2014 ein Problem wegen ihrer Religion gehabt. Sie habe ehrenamtlich in der Kirche gearbeitet und dabei eine Frau mit einer etwa 17-jährigen Tochter namens "XXXX" kennengelernt. Die Tochter habe der Zweitbeschwerdeführerin erzählt, dass sie von einem Salafisten namens "XXXX" bedroht werde, welcher sich für sie interessiere. Dann sei XXXX plötzlich verschwunden und der Kirchenvorsitzende "XXXX" sei mit ihrer Mutter und einem Anwalt zur Polizei gegangen, aber diese hätten nichts gemacht. Nach zwei Monaten sei XXXX überraschend bei der Zweitbeschwerdeführerin aufgetaucht und habe erzählt, dass sie von XXXX entführt und vergewaltigt worden sei. Sie sei von ihm schwanger geworden und er habe gewollt, dass sie Muslimin werde. Sie habe flüchten können, habe aber nicht Nachhause gehen können, weil die Familie ihres Entführers in derselben Straße wohne. Die Zweitbeschwerdeführerin habe XXXX zum Kirchenvorsitzenden XXXX gebracht.

Es sei der Geburtstag des Erstbeschwerdeführers gewesen. Am Abend seien XXXX und zwei weitere Männer gekommen. Sie hätten auf den Ehemann eingeschlagen, die Zweitbeschwerdeführerin habe um Hilfe gerufen, einer der Männer sei reingekommen und habe ihr den Mund zugehalten. XXXX habe das Mädchen gesucht. Die Zweitbeschwerdeführerin habe gesagt, dass sie nicht wisse, wo diese sei und habe weiter geschrien. Er habe sie mit dem Umbringen bedroht, habe aber gemerkt, dass das Mädchen nicht da sei. Die Angreifer seien geflohen, als die Nachbarn gekommen seien. Der Erstbeschwerdeführer habe bei dem Angriff Rippenbrüche erlitten, sei am nächsten Tag aus dem Krankenhaus entlassen worden und sei zur Polizeistation gegangen. Auf Nachfrage, wie ihr Ehemann bei derart starken Verletzungen schon am nächsten Tag das Krankenhaus verlassen habe können, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass das Krankenhaus das entschieden habe. Auf Nachfrage, wie XXXX sie finden habe können, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Kirchenvorsitzender ihr erzählt habe, dass ein Verwandter von diesem Abgeordneter sei. Auf eine spätere neuerliche Nachfrage gab die Zweitbeschwerdeführerin darüber hinaus an, dass der Kirchenvorsitzende ihr erzählt habe, dass XXXX Verwandte bei der Polizei hätte.

Die Zweitbeschwerdeführerin habe in weiterer Folge eine Droh-SMS erhalten und der Erstbeschwerdeführer sei nach 5 Tagen erneut zur Polizei gegangen. Es habe aber keinen Akt darüber gegeben. Es sei die Zeit nach der Revolution gewesen und die Polizei habe gesagt, dass sie das Problem selber lösen sollten. Es habe sich herumgesprochen, dass die Zweitbeschwerdeführerin und ihr Ehemann das Mädchen angeblich mitgenommen hätten. Daraufhin seien sie in ein Hotel nach Kairo gereist. Auf der Straße sei plötzlich jemand von hinten gekommen und habe versucht, ihren Sohn zu entführen, aber die Zweitbeschwerdeführerin habe ihn festgehalten. Es habe auch zwei Personen auf einem Motorrad gegeben. Es sei eine vielbefahrene Straße gewesen, deshalb habe das Motorrad nicht wenden können.

XXXX habe die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Familie verfolgt und habe versucht, sie umzubringen und zu entführen. Er sei davon ausgegangen, dass das Mädchen bei ihnen sei, weshalb er die Familie des Mädchens und den Kirchenvorsitzenden nicht bedroht habe. Was mit dem Mädchen weiter passiert sei, wisse die Zweitbeschwerdeführerin nicht. Sie hätte zwar bis zu ihrer Ausreise Kontakt mit XXXX gehabt, habe aber nicht nachgefragt und er habe auch nichts erzählt, weil er sie schütze. Sie befürchte, dass sie, der Erst- und der Drittbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten umgebracht würden.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab ergänzend an, dass es noch eine weitere Geschichte von XXXX gebe. Er sei noch ein zweites Mal gekommen, nachdem sie vom Hotel in eine Wohnung umgezogen seien. Ihr Ehemann habe eine Firma gehabt und ein Händler habe sich Teile anschauen wollen. Ein Nachbar, der Salafist sei, habe ihren Ehemann und den Händler geschlagen. Dies sei Ende September 2014 gewesen. Es sei nicht ihr Ehemann geschlagen worden, sondern ein Mitarbeiter. "Sie" hätten dann aber vom Aufenthaltsort der Beschwerdeführer gewusst, deshalb sei ihr Leben wieder bedroht gewesen.

Zu ihrem Gesundheitszustand gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie im Februar oder März eine Augenoperation gehabt habe. Außerdem habe sie einen Virus bei den Mandeln gehabt. Sie sei kurzsichtig, habe Probleme mit dem Augendruck und werde wegen einem "Glukoma" (gemeint wohl: Glaukom) im Oktober noch einmal operiert. Sie habe zwar einen Deutschkurs besucht, sei dann aber operiert worden. Sie würde in Österreich gern in der Pflege arbeiten. Sie habe einen Bruder namens "XXXX" in Österreich, einen Bruder namens "XXXX" in Italien und eine Schwester in Amerika. Der in Österreich lebende Bruder sei kein Asylwerber, er lebe seit 30 Jahren hier und habe die Staatsbürgerschaft. Ihr Vater lebe in Ägypten und würde von Kirchenmitgliedern unterstützt. Sie habe telefonischen Kontakt zu ihrer Familie. Sie habe in Ägypten 12 Jahre lang die Schule besucht. Sie habe in Ägypten zwar nicht gearbeitet, habe aber eine Ausbildung als Lehrerin

Zum mj. Drittbeschwerdeführer gab die Zweitbeschwerdeführerin als dessen gesetzliche Vertreterin an, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe habe und es ihm gut gehe.

6. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 10.03.2018, Zlen. 651720305-150620715, 639770100-150620702, 639770209-150620931, wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer "gemäß § 46 FPG" nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

7. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher diese ihrem vollen Umfang nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde mangelhaft ermittelt habe, weil sich die getroffenen Länderfeststellungen bloß allgemein mit der Situation koptisch-orthodoxer Christen in Ägypten beschäftigten. Die belangte Behörde habe das Vorbringen der Beschwerdeführer verkannt, wenn sie ausführe, dass diesem keine Verfolgung aufgrund der Religion zu entnehmen sei. Wenngleich die Beschwerdeführer selbst sich nur als orthodoxe Christen bezeichnet hätten, handle es sich bei diesen tatsächlich um koptisch-orthodoxe Christen. Dass diese in Ägypten einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien, ergebe sich aus den Länderberichten. Der Erstbeschwerdeführer nehme laufend Medikamente und die Zweitbeschwerdeführerin stehe in laufender medizinischer Behandlung. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe selbst bei fehlendem Meldesystem nicht, weil der Verfolger bereits in der Vergangenheit in der Lage gewesen sei, die Beschwerdeführer aufzuspüren, zumal er Verbindungen zur Politik habe und es ein enges und flächendeckendes Netzwerk der Salafisten in Ägypten gebe. Eine Schutzwilligkeit des ägyptischen Staates bestehe nicht, weil die Polizisten den Beschwerdeführern gesagt hätten, dass sie ihre Probleme selber lösen sollten. Die Beschwerdeführer seien in Österreich bestens integriert und seien Mitglieder der koptischen Kirche in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sprächen bereits gut Deutsch, der mj. Drittbeschwerdeführer besuche in Österreich die Schule. Zudem wurden medizinische Unterlagen, eine Bestätigung der koptisch-orthodoxen Kirche und eine Schulbesuchsbestätigung des Drittbeschwerdeführers vorgelegt.

8. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.04.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und der individuellen Rückkehrsituation der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Ägypten und damit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs 1 Z 20b AsylG. Ihre Identität steht fest.

Die Beschwerdeführer sind in Ägypten geboren, gehören der Volksgruppe der Araber an und bekennen sich zum christlichen Glauben.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet, der mj. Drittbeschwerdeführer ist ihr Sohn.

Die Beschwerdeführer leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig, verfügen beide über eine 12-jährige Schulbildung und sprechen Arabisch. Der Erstbeschwerdeführer hat berufliche Erfahrungen als Unternehmer gesammelt, die Zweitbeschwerdeführerin hat eine Ausbildung als Lehrerin. Die Ehegatten können für ihren notwendigen Unterhalt sorgen, ihre wirtschaftliche Lage stellt sich als hinreichend abgesichert dar. Sie können sich im Falle der Bedürftigkeit der Unterstützung durch ihre in Ägypten lebenden Familienangehörigen bedienen.

Ergänzend wird daher festgestellt, dass keine exzeptionellen Umstände vorliegen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin lebt in Österreich. Es liegen keine Anhaltspunkte für besondere Bindungen oder Abhängigkeitsverhältnisse vor, welche über die übliche familiäre Beziehung zwischen erwachsenen Geschwistern hinausgingen. Die Beziehung der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Bruder steht einer Rückführung nicht entgegen, zumal dieser Ägypten bereits vor 30 Jahren verlassen hat und die Zweitbeschwerdeführerin auch in dieser Zeit in der Lage war, von Ägypten aus den Kontakt zu ihrem Bruder aufrechtzuerhalten. Zudem hat die Zweitbeschwerdeführerin die Möglichkeit, ihren Bruder in Österreich zu besuchen.

Die weiteren Familienangehörigen der Beschwerdeführer leben in Ägypten (Eltern und Geschwister des Erstbeschwerdeführers, Vater der Zweitbeschwerdeführerin) bzw. außerhalb Österreichs.

Es konnten keine maßgeblichen sozialen Kontakte festgestellt werden, welche die Beschwerdeführer an Österreich binden würden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer maßgebliche Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweisen. Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer über maßgebliche Deutschkenntnisse verfügen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehen trotz ihrer Arbeitsfähigkeit keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern leben von der Grundversorgung.

Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtvorbingen der Beschwerdeführer:

Es konnte mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsland Ägypten einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung oder einer sonstigen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 10.03.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten soweit relevant vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine entscheidungsmaßgebliche Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass den Beschwerdeführern Verfolgung durch staatliche Stellen, Inhaftierung oder Festnahme drohen würde. Staatliche Repressionen im Falle einer Rückkehr nach Ägypten allein wegen der Beantragung von Asyl konnten nicht festgestellt werden. Für ägyptische Staatsangehörige besteht zudem keine zentrale Meldepflicht, weshalb der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos ist.

Insbesondere bemüht sich Ägypten durch Zurverfügungstellung von subventionierten Lebensmitteln um die Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung. Bedürftige werden durch Sozialhilfeprogramme unterstützt, welche monatliche Geldleistungen an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vorsehen. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten zudem karitative Einrichtungen, welche vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen Unterstützungsmaßnahmen in allen Bereichen der Gesellschaft gewähren.

In Ägypten existiert ein grundlegend funktionierendes Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung über 100 staatlichen Krankenhäusern, u. a. die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams im Großraum Kairo. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert. Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung. Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert.

Zusammengefasst wird festgestellt, dass eine Rückführung der Beschwerdeführer nach Ägypten für diese weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde, noch für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Es wird weiters festgestellt, dass in Ägypten für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Ägypten abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Es wird weiters festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet werden, sie selbst haben hinsichtlich einer ihnen drohenden Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Im Verfahren sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die einer Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat Ägypten entgegenstünden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dieser, in die bekämpften Bescheide und in die Beschwerdeschriftsätze, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten sowie in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden.

Auch den Beschwerden vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführer haben den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt somit nicht substantiiert bestritten, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2. Zur Person und der individuellen Rückkehrsituation der Beschwerdeführer:

Die Identität und der Geburtsort der Beschwerdeführer stehen aufgrund der vorgelegten Reisepässe fest. Die Familienzusammengehörigkeit der Beschwerdeführer ergibt sich aus den unbedenklichen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie den vorgelegten Urkunden (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Taufzeugnis).

Die Feststellungen zu Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit, Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin (Niederschrift vom 12.07.2017). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Die Beschwerdeführer haben dazu gleichlautende, übereinstimmende und dadurch widerspruchsfreie Angaben gemacht, weshalb diese glaubwürdig sind. Auch aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufgekommen, weshalb diese dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt werden konnten.

Zur Glaubenszugehörigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ist anzumerken, dass diese zwar eine Bestätigung einer koptischen-orthodoxen Diözese vorlegten und angaben, orthodoxe Christen zu sein, zu einer Zugehörigkeit zu den Kopten jedoch keine Angaben machten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit der Frage der exakten Konfessionszugehörigkeit mangels Entscheidungsrelevanz.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergibt sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Daraus ergab sich weder eine schwere Krankheit, noch ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Es wird dabei nicht verkannt, dass der Erstbeschwerdeführer angegeben hat, zuckerkrank zu sein und Probleme aufgrund eines Nierensteins zu haben. Medizinische Unterlagen, welche diese Beschwerden belegen, hat der Erstbeschwerdeführer jedoch nicht vorgelegt. Die vorgelegten Arztschreiben aus Ägypten stehen mit seinen vorgebrachten Beschwerden nicht in Zusammenhang. Nachdem der Erstbeschwerdeführer sich in Österreich auch nicht in ärztlicher Behandlung befindet, war davon auszugehen, dass er an keiner schweren Krankheit leidet. Anzumerken ist, dass eine medizinische Basisversorgung in Ägypten gewährleistet ist. Aus den von der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten Arztschreiben ergeht, dass diese an ihren Augen operiert wurde und wegen einer Tonsillitis (Mandelentzündung) in Behandlung war, derzeit aber beschwerdefrei ist und kein weiterer Pflegebedarf besteht. Auch aus den mit der Beschwerde (neuerlich) vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dem Entlassungsbericht vom 27.03.2017 ist zu entnehmen, dass als weitere Therapie Augentropfen und eine Nachkontrolle am 26.03.2017 in der Glaukomambulanz empfohlen werden. Einer Terminbestätigung zufolge hat die Zweitbeschwerdeführerin dort am 18.04.2018 einen Termin.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer keinen maßgeblichen Grad an Integration aufweisen, ergibt sich aus ihren Angaben. Unterlagen, die eine verfestigte Integration belegen würden, wurden nicht vorgelegt. Es wird dabei nicht verkannt, dass der Erstbeschwerdeführer eine Anmeldebestätigung zu einem Deutschkurs A1/A1+ vorgelegt hat. Mangels vorgelegter Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen oder Prüfungsbestätigungen konnten maßgebliche Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer aber nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführer befinden sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet, sind nicht in Vereinen aktiv, gehen keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern beziehen Leistungen der Grundversorgung.

Die Feststellung zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten sowie den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Aus den Länderinformationen ergeht keine allgemeine Gefahr für die Beschwerdeführer, eine ihnen individuell drohende Gefährdung haben die Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Vielmehr ergibt sich aus den Länderinformationen, dass Ägypten grundsätzlich fähig und willig ist, seinen Staatsbürgern Schutz zu bieten. Die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung sind in Ägypten gewährleistet. Ägypten ist bemüht, durch Subventionen die Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung abzusichern. Unterstützung kann im Rahmen von Sozialhilfeprogrammen und bei karitativen Einrichtungen gefunden werden.

Im Falle der Beschwerdeführer ist im Einzelnen zu berücksichtigen, dass der gesunde und arbeitsfähige Erstbeschwerdeführer nach eigenen Angaben in Ägypten eine Schulbildung erhalten hat und als Unternehmer tätig war. Auch die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig, hat nach eigenen Angaben in Ägypten die Schule besucht und zudem eine Ausbildung als Lehrerin abgeschlossen. Es ist dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zumutbar, im Falle einer Rückkehr durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Beim mj. Drittbeschwerdeführer handelt es sich um ein gesundes achtjähriges Kind, welches seine Sozialisation bisher hauptsächlich im Rahmen seiner Kernfamilie erfahren hat, wo es in seiner Muttersprache Arabisch erzogen und ihm die ägyptische Kultur vermittelt wurde. Eine Wiedereingliederung der Beschwerdeführer in die ägyptische Gesellschaft scheitert weder an einer Sprachbarriere, noch an mangelnden Kenntnissen der ägyptischen Kultur

Zudem leben nahe Angehörige der Beschwerdeführer in Ägypten, an welche die Beschwerdeführer sich im Falle der Bedürftigkeit wenden können. Es ist daher unter Berücksichtigung der Länderinformationen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland in der Lage wären, ihre existentiellen Grundbedürfnisse zu decken und daher nicht in eine ausweglose Situation geraten würden.

Die Feststellung zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer ergibt sich aus deren übereinstimmenden und daher widerspruchsfreien Angaben. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und haben einen in Ägypten geborenen und derzeit in Österreich lebenden Sohn, den mj. Drittbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen alle im gleichen Umfang betroffen.

Zudem lebt der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich, eine familienähnliche Lebensgemeinschaft oder ein Abhängigkeitsverhältnis konnte jedoch nicht festgestellt werden. Die weiteren Familienangehörigen und Verwandten der Beschwerdeführer leben in Ägypten bzw. außerhalb Österreichs.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer Leistungen der Grundversorgung beziehen und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, ergibt sich aus den am 12.04.2018 abgefragten Speicherauszügen aus dem Betreuungsinformationssystem.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich im Falle des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin aus den am 12.04.2018 abgefragten Strafregisterauszügen, im Falle des Drittbeschwerdeführers schon aus dessen Alter.

2.3. Zum Fluchtvorbingen der Beschwerdeführer:

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen eines Antragstellers auf internationalen Schutz hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Antragsteller auf internationalen Schutz den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausführt, dass die vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gemachten Angaben diesen Anforderungen für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung nicht entsprechen. Die belangte Behörde hat sich eingehend mit den Angaben der Beschwerdeführer auseinandergesetzt und aufgezeigt, dass die behaupteten Übergriffe durch Private weder glaubhaft gemacht werden konnten, noch eine asylrelevante Verfolgung begründen würden. Den beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid kann - wie im Folgenden näher erläutert wird - uneingeschränkt gefolgt werden.

Die Beschwerdeführer gaben an, dass sie Ägypten verlassen hätten müssen, weil die Zweitbeschwerdeführerin einem Mädchen namens "XXXX" geholfen hätte, da ein Moslem namens "XXXX" versucht habe, dieses unter Zwang zu heiraten und zum Islam zu konvertieren. Da die Zweitbeschwerdeführerin dem Mädchen geholfen habe, seien sie von XXXX bedroht worden, weshalb sie nach Österreich geflohen seien.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab dazu zusammengefasst an, dass XXXX von XXXX entführt worden sei, aber flüchten habe können und dann Hilfe bei der Zweitbeschwerdeführerin gesucht habe. Diese habe XXXX zum Kirchenvorsitzenden "XXXX" gebracht, der sich dann weiter um sie gekümmert habe. Was mit dem Mädchen weiter passiert sei, wisse die Zweitbeschwerdeführerin nicht, sie habe auch nicht nachgefragt.

XXXX sei dann beim Haus der Zweitbeschwerdeführerin aufgetaucht, weil er nach dem Mädchen gesucht habe. Er habe den Erstbeschwerdeführer geschlagen und die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Umbringen bedroht. Es ist nicht nachvollziehbar, wenn sowohl der Erstbeschwerdeführer, als auch die Zweitbeschwerdeführerin angeben, der Erstbeschwerdeführer habe Rippenbrüche erlitten, sei aber bereits am nächsten Tag aus dem Krankenhaus entlassen worden. In weiterer Folge sei der Erstbeschwerdeführer zur Polizei gegangen und habe den Vorfall angezeigt. Wie er fünf Tage später aber erneut zur selben Polizeistation gegangen sei, um ein erhaltenes Droh-SMS anzuzeigen, habe es keinen Akt zur Sache gegeben. Es sei die Zeit nach der Revolution gewesen und die Polizei habe gesagt, dass sie das Problem selber lösen sollten. Entweder sei der Polizist sehr streng gewesen oder der XXXX habe Beziehungen gehabt.

Aufgrund der Probleme in XXXX sei die Familie in ein Hotel nach Kairo gereist. Auf der Straße habe dann plötzlich jemand versucht den Drittbeschwerdeführer zu entführen, was die Zweitbeschwerdeführerin aber verhindert habe. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, dass XXXX gemeinsam mit einer anderen Person auf einem Motorrad aufgetaucht sei und am Drittbeschwerdeführer gezogen habe. Die Zweitbeschwerdeführerin gab davon abweichend an, dass der Angreifer von hinten gekommen sei und es außerdem ein Motorrad mit zwei Personen und allenfalls noch ein Auto gegeben habe.

Zunächst ist anzumerken, dass dieses Vorbringen in sich unschlüssig und realitätsfern ist. Nach der Schilderung der Beschwerdeführer erschöpft sich die von der Zweitbeschwerdeführerin geleistete Hilfe darin, dass diese das Mädchen zum Kirchenvorsitzenden gebracht habe, welcher sich in weiterer Folge um das Mädchen gekümmert habe. In weiterer Folge widerspricht sich die Zweitbeschwerdeführerin, zumal sie einerseits angibt, XXXX habe bereits beim ersten Vorfall gemerkt, dass XXXX nicht hier sei; andererseits aber behauptet, XXXX habe die Familie der Zweitbeschwerdeführerin über ein Jahr beharrlich verfolgt, weil er davon ausgegangen sei, das Mädchen sei bei diesen.

Die belangte Behörde weist zudem daraufhin, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass ein privater Verfolger die Beschwerdeführer in einem Hotel in Kairo und auch später bei ihrem Umzug in eine andere Wohnung stets aufspüren habe können, zumal es in Ägypten kein Meldesystem gibt. Weiters ist es - wie die belangte Behörde zutreffend anmerkt - nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer fürchten würden, dass sie im Falle einer Rückkehr umgebracht würden, zumal es zu insgesamt drei Vorfällen mit XXXX gekommen sei und dieser nie auch nur versucht habe, eine solche Drohung umzusetzen.

Nicht nachvollziehbar ist auch, dass die Zweitbeschwerdeführerin zunächst angab, dass sie zu XXXX nichts angeben könne, weil sie ihn vor diesen Vorfällen lediglich einmal auf der Straße gesehen habe. In weiterer Folge behauptete sie auf Nachfrage, wie Mohammed XXXX sie finden habe können, davon abweichend, dass ein Verwandter von diesem Abgeordneter sei und gab auf eine spätere neuerliche Nachfrage wiederum ergänzend an, dass er zudem Verwandte bei der Polizei hätte.

Die Darstellung der Beschwerdeführer ist aber nicht nur widersprüchlich und unplausibel, sondern darüber hinaus in zentralen Punkten lückenhaft. Die Schilderung der Beschwerdeführer lässt jeglichen Detailreichtum vermissen, der Erzählungen über tatsächlich Erlebtes zukommt. Da es sich bei einem fluchtauslösenden Vorfall naturgemäß um ein prägendes und einschneidendes Erlebnis handelt, zumal dieser die Beschwerdeführer letztlich bewogen haben soll, ihr Heimatland zu verlassen, ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer dazu keine umfassenden, plausiblen und übereinstimmenden Angaben machen konnten. Die belangte Behörde führt daher zutreffend aus, dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer das Geschilderte nicht tatsächlich erlebt haben, weil sie sich weder an den maßgeblichen Sachverhalt noch an Details erinnern konnten.

Der belangten Behörde ist daher beizupflichten, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihr Vorbringen nicht glaubhaft machen konnten und dieses selbst bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz entfalten würde.

Dies vorangestellt, ist anzumerken, dass dem erkennenden Richter selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführer angeben, sie hätten in Ägypten "ein Problem wegen ihrer Religion gehabt" (Niederschrift zur Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin am 12.07.2017). Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, wurde eine die Beschwerdeführer persönlich betreffende Verfolgung aus Gründen ihrer religiösen Überzeugung nicht behauptet und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Dazu ist auszuführen, dass die geschilderte Verfolgung durch eine Privatperson nicht aus religiösen Überzeugungen resultierte, sondern ausschließlich aus kriminellen Motiven. Dass der Gegner moslemischen Glaubens sei, entfaltet in der vorgebrachten Fluchtgeschichte keine Relevanz. Wie die belangte Behörde weiters ausführt, haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Beschwerdeführer in Ägypten wegen ihrer Religionszugehörigkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Wenngleich sich die Situation koptisch-orthodoxer Christen in Ägypten den Länderinformationen zufolge schwierig darstellt, ist auch daraus nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführern in Ägypten eine konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgung drohen würde. Dies wurde auch von den Beschwerdeführern nicht substantiiert behauptet.

Dazu ist auszuführen, dass eine Verfolgungsgefahr dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Das weitere Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass er wegen seiner geschäftlichen Tätigkeiten Probleme mit Salafisten bekommen hätte, diese einen Händler und seinen Mitarbeiter geschlagen und später versucht hätten, ihn und seine Familie in XXXX zu entführen, ist unplausibel. Der Angriff auf den Mitarbeiter steht in keiner Verbindung mit den Beschwerdeführern und die oberflächlich geschilderte Geschichte ist lückenhaft und nicht nachvollziehbar. Der Erstbeschwerdeführer konnte nicht erklären, was der Hintergrund dieses Angriffs gewesen sein soll oder wie es möglich sei, dass seine Verfolger ihn gefunden haben sollen, obwohl es in Ägypten kein Meldesystem gibt und er sich in einem Hotel aufgehalten habe.

Gegen die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens spricht weiter, dass die Zweitbeschwerdeführerin angibt, dass diese Geschichte in Zusammenhang mit XXXX stehe und dieser daher gewusst habe, wo sie nun wohnen würden. Andererseits wurde vom Erstbeschwerdeführer kein Zusammenhang mit XXXX erwähnt. Wäre dies der Fall, ist davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer dies erwähnt hätte, zumal sein gesamtes Vorbringen sich auf die Verfolgung durch XXXX stützt.

Im Übrigen spricht gegen die Glaubwürdigkeit dieser Geschichte, dass der Erstbeschwerdeführer dieses erst am Ende seiner Einvernahme, nach Rückübersetzung seiner bisherigen Angaben schilderte. Damit ist dieses Entführungsszenario schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als gesteigertes und damit unglaubwürdiges Vorbringen zu qualifizieren, weil wohl kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde.

Die belangte Behörde führt weiters zutreffend aus, dass selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens keine Asylrelevanz vorliegen würde, da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der ägyptische Staat nicht schutzfähig und -willig wäre und da weiters eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegen würde.

Dazu ist festzuhalten, dass einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zukommt, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112, vgl auch VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 zu einer nur auf kriminellen Motiven beruhenden Verfolgung).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994 mwN).

Die Beschwerdeführer haben zwar behauptet, dass die Polizei nicht willens gewesen wäre, ihnen zu helfen. Andererseits sei die Entführung in XXXX gerade deshalb gescheitert, weil ein Polizeiauto in der Nähe gewesen sei. Wenn die Beschwerdeführer angedeutet haben, dass es ihnen nicht möglich gewesen wäre, staatlichen Schutz zu erhalten, kann ihnen daher nicht gefolgt werden. Die Angaben der Beschwerdeführer erschöpfen sich darin, dass es beim zweiten Gang des Erstbeschwerdeführers zur Polizei keinen Akt zu dem ersten Vorfall gegeben habe und die Polizei gewollt habe, dass sie das Problem selber lösen. Es entzieht sich der Kenntnis des erkennenden Richters, warum dies die Beschwerdeführer nicht einfach dazu veranlasste, sich an eine andere Polizeistation zu wenden. Dass die Polizei allgemein abgeneigt gewesen sei, ihnen Schutz zu gewähren, kann auch dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht entnommen werden. Vielmehr war es dem Erstbeschwerdeführer offenbar möglich, jeweils Anzeige zu erstatten. Auch den Länderinformationen ist zu entnehmen, dass Ägypten über eine funktionierende Staatsgewalt verfügt. Anhaltspunkte, dass Ägypten seinen Staatsbürgern aus Konventionsgründen staatlichen Schutz verweigern würde, liegen nicht vor.

Selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführer kann angesichts der aktuellen Länderinformationen nicht davon ausgegangen werden, dass der ägyptische Staat derzeit nicht fähig oder nicht gewillt wäre, die Beschwerdeführer vor derartigen kriminellen Aktivitäten zu schützen. Den Beschwerdeführern wäre es daher auch im Falle einer tatsächlichen Verfolgung durch Private zumutbar, sich des Schutzes der Sicherheitsbehörden ihres Herkunftslandes zu bedienen.

Ferner stünde den Beschwerdeführern selbst bei Wahrunterstellung ihres Fluchtvorbringens eine innerstaatliche Fluchtalternative offen: Die Beschwerdeführer haben nicht nachvollziehbar erläutert, dass sie der behaupteten Gefahr im gesamten Herkunftsstaat ausgesetzt wären und ihnen daher keine Möglichkeit offen stünde, in Ägypten einen sicheren Aufenthaltsort zu finden. Im konkreten Fall könnten die Beschwerdeführer sich der behaupteten Verfolgung durch eine bloße Verlegung ihres Wohnortes innerhalb Ägypten entziehen, zumal es privaten Verfolgern aufgrund des fehlenden Meldesystems unmöglich ist, die Beschwerdeführer überall in Ägypten zu finden. Dabei stünde ihnen auch die Möglichkeit offen, sich an ihren Kirchenvorsitzenden zu wenden, welcher ihrer Darstellung nach auch erfolgreich in der Lage war, das beharrlich verfolgte Mädchen zu verstecken.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ägypten samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Ägypten sieht sich nach der Absetzung von Präsident Mohamed Mursi im Juli 2013 und der Wahl von Abdel Fattah Al-Sisi zum Staatspräsidenten im Mai 2014 noch immer vor allem enormen wirtschafts- und sicherheitspolitischen Herausforderungen gegenüber, die die politische Konsolidierung verzögern. Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor und enthält einen im Vergleich zu früheren Verfassungen erweiterten Grundrechtskatalog, der sowohl bürgerlich-politische wie auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern wird gewährt.

Die Armee ging 2016 weiterhin mit gepanzerten Fahrzeugen, Artillerie und Luftangriffen gegen bewaffnete Gruppen im Norden der Sinai-Halbinsel vor. Für einen Großteil des Gebietes galt weiterhin der Ausnahmezustand. Bewaffnete Gruppen verübten mehrfach tödliche Anschläge auf Sicherheitskräfte sowie auf Regierungsbedienstete, Justizpersonal und andere Zivilpersonen. Zu vielen Anschlägen bekannte sich ein Ableger der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS), der sich "Provinz Sinai" nennt. Im zeitlichen Zusammenhang mit hohen christlichen Feiertagen wurden wiederholt koptische Kirchen zu Anschlagszielen.

Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet. Die justizielle Kontrolle des Einsatzes von Sicherheitsbehörden unterliegt faktischen und rechtlichen Grenzen. Die Todesstrafe wird verhängt und gegenwärtig auch vollstreckt.

Die primären Sicherheitskräfte des Innenministeriums sind die Polizei und die Zentralen Sicherheitskräfte. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und wichtigen in- und ausländischen Beamten. Zivile Behörden behielten die wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei. Die Straflosigkeit blieb jedoch auch aufgrund schlecht geführter Ermittlungen ein Problem. Die Polizei hat gemeldeten Polizeimissbrauch nicht ausreichend untersucht. Lang andauernde Haft ohne Anklage ist auf Veranlassung der Sicherheitsbehörden verbreitet.

Obwohl Ägypten alle wichtigen internationalen Menschenrechtskonventionen unterzeichnete und Personen- und Freiheitsrechte in der Verfassung geschützt sind, wurde und wird das Land regelmäßig wegen Menschenrechtsverletzungen stark kritisiert. Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind ein übermäßiger Einsatz von Gewalt durch Sicherheitskräfte, Defizite in ordentlichen Gerichtsverfahren und die Unterdrückung der bürgerlichen Freiheiten. Übermäßiger Einsatz von Gewalt umfasste rechtswidrige Tötungen und Folter. Andere Menschenrechtsprobleme beinhalteten das Verschwindenlassen, harte Gefängnisbedingungen, willkürliche Verhaftungen, eine Justiz, die in einigen Fällen zu Ergebnissen kam, die nicht durch öffentlich zugängliche Beweise gestützt wurden oder die politische Motivationen zu reflektieren schienen, Straflosigkeit für Sicherheitskräfte, Begrenzung der Religionsfreiheit, Korruption, Gewalt, Belästigung und gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen und Mädchen, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, Menschenhandel, gesellschaftliche Diskriminierung religiöser Minderheiten, Diskriminierung und Verhaftungen auf der Grundlage sexueller Orientierung.

Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt. Die Verfassung von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion und bestimmt die Scharia zur Hauptquelle der Verfassung. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten. Religiöse Minderheiten wie koptische Christen, Schiiten und Baha'i wurden weiterhin durch Gesetze diskriminiert und bei der Ausübung ihrer Religion eingeschränkt. Sie sind vor allem in ländlichen Gebieten immer wieder Gewaltakten und Einschüchterungen aus den Reihen der muslimischen Mehrheitsgesellschaft ausgesetzt, wobei ein genügender Schutz durch die Sicherheitsbehörden nicht gewährleistet ist. 2015 wurden einzelne christliche Kirchen angegriffen und Eigentum von Kopten zerstört. Im Mai 2016 flammte die Gewalt gegen Christen wieder neu auf, was zu einer öffentlichen Debatte über das Thema und zur Verabschiedung des umstrittenen Gesetzes über den Kirchenbau führte. Am 11. Dezember 2016 kam es in Kairo zu einem schweren Anschlag auf die koptische Kirche Peter und Paul. Dabei wurden 26 Menschen getötet und 49 zum Teil schwer verletzt.

Für ägyptische Staatsangehörige besteht keine zentrale Meldepflicht, weshalb der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos ist.

Ägypten bemüht sich durch Zurverfügungstellung von subventionierten Lebensmitteln um die Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung. Bedürftige werden durch das Sozialhilfeprogramm KARAMA unterstützt, welches monatliche Geldleistungen an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vorsieht; sowie durch das Sozialhilfeprogramm TAKAFUL, das auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern abzielt. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten zudem karitative Einrichtungen, welche vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen Unterstützungsmaßnahmen in allen Bereichen der Gesellschaft gewähren.

Ägypten ist nach Südafrika das am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Außerhalb der Ballungsgebiete spielt insbesondere die Landwirtschaft eine erhebliche Rolle. Der Dienstleistungssektor ist der größte Wirtschaftssektor. Er bietet rund 50% der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt mit rund 49% etwa die Hälfte zum BIP bei. Die offizielle Arbeitslosenrate schwankte in den letzten zehn Jahren zwischen 9 und 10.5%. Unabhängige Schätzungen gehen jedoch von bis zu 30% Arbeitslosen aus da viele Arbeitswillige aus der engen Definition der Arbeitssuchenden herausfallen. Grundsätzlich gilt für Ägypten, dass Armut nicht mit Arbeitslosigkeit gleichgesetzt werden kann. Anders als die Nicht-Armen, die bei Arbeitslosigkeit auf die Unterstützung ihrer Familien zählen können, können es sich die Armen nicht leisten, über einen längeren Zeitraum kein wenn auch noch so niedriges Einkommen zu haben.

Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grund-versorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben. Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, u. a. die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert.

Aktuell sind Rückkehr- und Reintegrationsprojekte nicht bekannt. Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt.

Quellen:

? AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017

? AA - Auswärtiges Amt (02.2017a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.04.2017

? AI - Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/336475/479129_de.html, Zugriff 26.04.2017

? AA - Auswärtiges Amt (02.05.2017): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Laende

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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