TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/19 I411 2154780-1

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Veröffentlicht am 19.07.2018
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Entscheidungsdatum

19.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §18 Abs1 Z2 lita
GebAG §18 Abs2
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I411 2154780-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bezirksgerichtes XXXX vom 04.04.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von EUR 185,60 gebührt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer war am 29.03.2017 für 11:30 Uhr als Zeuge zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht XXXX geladen.

Der Beschwerdeführer kam der Ladung ordnungsgemäß nach und war seine Anwesenheit bis 11:50 Uhr erforderlich.

Seien Gebührenanspruch machte er noch am selben Tag mittels Formblatt geltend.

Mit Schreiben vom 24.03.2017 teilte der Arbeitgeber des Beschwerdeführers mit, dass für die Ermittlung des Verdienstausfalles beim Beschwerdeführer derzeit ein Stundensatz von EUR 36,32 brutto zugrunde zu legen sei.

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 04.04.2017 wurden die Gebühren des Beschwerdeführers für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 29.03.2017 gemäß den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG) wie folgt bestimmt:

1. Reisekosten (§§ 6 - 12 GebAG)

EUR

XXXX (D) - XXXX - retour, öffentliches Verkehrsmittel

72,40

2. Aufenthaltskosten (§§ 13 - 16 GebAG)

 

1 Frühstück à € 4/bis zum Dreifachen lt. Beleg

4,00

1 Mittagessen à 8,50/bis zum Dreifachen lt. Beleg

8,50

1 Abendessen à 8,50/bis zum Dreifachen lt. Beleg

0,00

1 unvermeidliche Nächtigung à € 12,40/bis zum sechsfachen lt. Rechnung

0,00

3. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 17 - 18 GebAG)

 

0 Stunden à € 14,20 Pauschalentschädigung

0,00

0 Stunden tatsächlicher Verdienst/Einkommensentgang à € 0

72,20

Kosten für notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter

0,00

Kosten für notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft

0,00

Summe

157,10

Kaufmännisch auf volle 10 Cent gerundete Summe (§ 20 Abs 3 GebAG)

157,10

Gegen diesen Bescheid

richtet sich die Beschwerde vom 18.04.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 24.04.2017, des Beschwerdeführers betreffend den Verdienstentgang. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er am Mittwoch, den 29.03.2017, vor dem Bezirksgericht XXXX als Zeuge in der Strafsache gegen XXXX geladen gewesen sei. Dadurch habe er an diesem Tag einen Verdienstausfall von EUR 185,60 erlitten. Die Details können der beigefügten Bestätigung seines Arbeitgebers, der Fa. XXXX, entnommen werden. Er ersuche um Überweisung des Differenzbetrages auf sein Konto.

Mit Schreiben vom 25.04.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer war zur Hauptverhandlung am 29.03.2017, 11:30 Uhr, vor dem Bezirksgericht XXXX als Zeuge geladen und kam dieser Ladung ordnungsgemäß nach.

Seine Anwesenheit war bis 11:50 Uhr erforderlich.

Er verließ seinen Wohnort am 29.03.2017 um 06:53 Uhr und kehrte am selben Tag um 16:08 Uhr dorthin zurück.

Durch die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 29.03.2017 erlitt der Beschwerdeführer einen Gesamtlohnausfall in Höhe von EUR 185,60.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem bezughabenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Dass der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung am 29.03.2017, 11:30 Uhr, als Zeuge geladen war, sowie dass er dieser Ladung ordnungsgemäß nachkam und um 11:50 entlassen wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus der Zeugenladung des Beschwerdeführers sowie der dort vermerkten Bestätigung des Gerichtes.

Die Feststellung zum Zeitpunkt des Verlassens seines Wohnortes und seiner Rückkehr ergibt sich aus dem Bescheid der belangten Behörde und ist unstrittig.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer durch seine Teilnahme an der Hauptverhandlung einen Gesamtlohnausfall von EUR 185,60 erlitt, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers und der dort angeführten Berechnung.

Nach dieser Berechnung fehlte der Beschwerdeführer am 29.03.2017 insgesamt 8 Stunden. Bei einem Nettostundenlohn von EUR 23,20 ergibt sich somit ein Gesamtlohnausfall von

EUR 185,60.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb einer Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderreglungen im GebAG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Im gegenständlichen Fall bekämpft der Beschwerdeführer lediglich die Gebührenfestsetzungen der belangten Behörde betreffend den Verdienstentgang. Sämtliche andere Positionen wurden vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bekämpft und sind damit unstrittig.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und der gegenständlichen Entscheidung ist daher nur mehr der Verdienstentgang.

Gemäß § 18 Abs 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis

1. 14,20 EUR für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

Abs 2 leg. cit. normiert, dass im Falle des Abs 1 Z 1 der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs 1 Z 2 er auch dessen Höhe zu bescheinigen hat.

Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (vgl. VwGH 25.05.2005, 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG).

Wie sich aus der einschlägigen Literatur zudem ergibt, wird ein unselbständig Erwerbstätiger die Höhe seines Verdienstausfalls durch Vorlage einer Bestätigung seines Arbeitgebers bescheinigen, wobei sich der Ersatz auf das reine Arbeitseinkommen, also auf dasjenige, was der Zeuge auf die Hand bekommt, beschränkt (Feil, Gebührenanspruchsgesetz7 § 18 Rz 2). Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass dem Zeugen dann, wenn kein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Dienstgeber besteht, nach § 18 Abs 1 Z 2 lit a GebAG der tatsächlich entgangene Verdienst gebührt, also das, was er auf die Hand bekommen hätte (VwGH 26.02.2001, 2000/17/0209).

Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt und vom Beschwerdeführer auch nicht moniert wurde, begann der Beschwerdeführer seine Reise von seinem Wohnort am 29.03.2017 um 06:53 Uhr, zumal er zur Einvernahme um 11:30 Uhr geladen wurde. Um 11:50 Uhr wurde der Beschwerdeführer als Zeuge entlassen und erreichte schlussendlich um 16:08 Uhr wieder seinen Wohnort.

Der Beschwerdeführer hat einen tatsächlichen Verdienstentgang behauptet und konnte diesen aufgrund der schriftlichen Bestätigung seines Arbeitgebers auch hinreichend im Sinne des § 18 Abs 2 GebAG bescheinigen. Er erlitt durch seine Teilnahme an der Hauptverhandlung am 29.03.2017 einen Verdienstentgang in Höhe von EUR 185,60, da er

8 Stunden am Arbeitsplatz gefehlt hat.

Dem Beschwerdeführer gebührt daher eine Entschädigung für sein Zeitversäumnis im Zeitraum 06:53 Uhr bis 16:08 Uhr, sohin in der von ihm beantragten Höhe von EUR 185,60.

Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer, abzüglich der im bereits mit Bescheid der belangten Behörde zugesprochenen EUR 72,20, Anspruch auf die Auszahlung des Differenzbetrages in Höhe von EUR 113,40.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Bescheid der belangten Behörde insofern abzuändern, als die Entschädigung für Zeitversäumnis mit EUR 185,60 bestimmt wird.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.

Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und auch die oben genannten Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Auch wurde vom Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Entschädigung, unselbständige Tätigkeit, Verdienstentgang,
Zeitversäumnis, Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I411.2154780.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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