TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/24 I417 1421515-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §70 Abs3

Spruch

I417 1421515-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria alias Sierra Leone, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2015, Zl. 561191403/14659584, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2018, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß 67 Abs. 1 FPG und § 70 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 09.09.2011, Zl. 11 07.825-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.07.2011 gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sierra Leone abgewiesen (Spruchpunkt II.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) vom 27.09.2012, A6 421.515-1/2011/4E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone gemäß § 8 Abs. 1. Z 1 AsylG nicht zuerkannt und wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

4. Am XXXX ehelichte der Beschwerdeführer in Italien eine in Österreich niedergelassen slowakische Staatsbürgerin.

5. Am 14.05.2014 langte bei der belangten Behörde eine Verständigung über die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers ein, wonach dieser mit Urteil vom Landesgericht XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon drei Monate unbedingt und neun Monate bedingt (Probezeit drei Jahre), verurteilt worden war.

6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer mit einem "Parteiengehör" mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme trug die belangte Behörde ihm überdies die Beantwortung einer Reihe von Fragen zu seiner persönlichen Situation auf und wies darauf hin, das Verfahren werde ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt, falls er die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht wahrnehme.

7. Mit Bescheid der belangen Behörde vom 04.07.2014, Zahl 561191403-14659584, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57und 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I). Weiters wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise drei Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein für das Staatsgebiet der Republik Österreich geltendes Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren verhängt.

8. Gegen diesen wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

9. Am 08.07.2014 reiste der Beschwerdeführer mit dem Zug aus Österreich aus.

10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2015, Zl. W215 2010329-1, wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

11. Spätestens seit 16.06.2015 ist der Beschwerdeführer wieder in Österreich aufhältig.

12. Mit angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2015, Zl. 561191403/14659584, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

13. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 03.11.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung.

14. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I407 abgenommen und der Gerichtsabteilung I411 neu zugewiesen.

15. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I411 abgenommen und der Gerichtsabteilung I417 neu zugewiesen.

16. Am 13.03.2018 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer stellte am 25.07.2011 unter falscher Identität (StA. Sierra Leone) einen Antrag auf internationalen Schutz welcher mit Bescheid des BFA vom 09.09.2011 als unbegründet abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.09.2012 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone gemäß § 8 Abs. 1. Z 1 AsylG nicht zuerkannt und wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Am XXXX ehelichte der Beschwerdeführer eine freizügigkeitsberechtigte slowakische Staatsangehörige, weshalb ihm die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zukommt.

Der Beschwerdeführer ist als Angehöriger eines EWR-Bürgers im Besitz eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels.

Der Beschwerdeführer führt mit seiner Gattin einen gemeinsamen Haushalt. Der Ehe entstammt ein Sohn, welcher am XXXX geboren ist. Die Ehefrau des Beschwerdeführers befindet sich derzeit in Karenz.

Der Beschwerdeführer pflegt einen sehr engen Kontakt mit der Familie seiner Ehefrau. Weiters ist er Mitglied eines Fußballvereines und hat er mehrere soziale Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon drei Monate unbedingt und neun Monate bedingt (Probezeit drei Jahre), verurteilt worden war.

2. Beweiswürdigung:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich der erkennende Richter bei den von ihm getroffenen Feststellungen insbesondere auf die Erkenntnisse stützt, welche er im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2018 gewonnen hat.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 13.03.2018 und den und bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Dokumenten.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Angaben zum Asylverfahren und zu seinen Angaben während des Verfahrens ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer über eine gültige italienische Aufenthaltsberechtigung verfügt, beruht auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen zu seinem Familienleben in Österreich und seinen Wohnverhältnissen beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den vorgelegten Unterlagen (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde des Sohnes, ZMR-Auszug). Insgesamt ergibt sich aus einer Zusammenschau aller Unterlagen, Stellungnahmen und Aussagen das Bild eines engen Familienlebens, in dem der Beschwerdeführer in Bezug auf die Kindererziehung eine zentrale Rolle einnehmen will. Insbesondere erachtet der erkennende Richter es als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Arbeitserlaubnis in Österreich bemüht ist, für seine Gattin, seinen Sohn und ihn durch die Ausübung eines Berufes, das Einkommen zu sichern.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf dem Umstand, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht wurden.

Die strafrechtliche Verurteilung des BF geht aus einem aktuellen Strafregisterauszug hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A)

3.2. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF. ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Die Ehefrau des BF ist als Staatsangehörige von der Slowakei EWR-Bürgerin, die sich in Ausübung ihres unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts im Bundesgebiet aufhält. Durch die Eheschließung des BF mit seiner Ehefrau am XXXX ist er begünstigter Drittstaatsangehöriger iSv. § 2 Abs. 4 Z 11 FPG. Gegenständlich ist daher der persönliche Anwendungsbereich von § 67 FPG eröffnet.

Gemäß § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Der BF ist seit über sieben Jahren im Bundesgebiet, sodass im Fall des BF keine Prüfung nach § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG vorzunehmen ist. Im konkreten Fall des BF kann sich dieser daher nicht auf den verstärkten Schutz nach § 67 Abs. 1 4. Satz FPG berufen.

Demnach war im konkreten Fall des BF der Gefährdungsmaßstab von § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 FPG anzuwenden. Danach ist gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 2017, Ra 2017/21/0068, vom 20. August 2013, 2013/22/0070, vom 31. Mai 2011, 2008/22/0831 sowie vom 27. Mai 2010, 2007/21/0297).

In der Begründung der belangten Behörde wurde die Angabe von falschen Identitätsdaten des Beschwerdeführers bei seiner Antragstellung auf internationalen Schutz sowie eine strafrechtliche Verurteilung wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz ins Treffen geführt.

Durch sein Verhalten hat er zweifelsohne die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist aber entscheidend, ob (bzw. wie lange) auch für die Zukunft von einer weiteren Gefährdung auszugehen sein wird. Auch wenn im Fall des Beschwerdeführers unbestritten ist, dass er durch sein früheres Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet hat, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Gefährdung mehr vom Beschwerdeführer ausgeht, dies aus den folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat sich seit seiner letzten Tatbegehung am XXXX wohl verhalten. Fernerhin hat der Umstand, dass der Beschwerdeführer Vater und Ehemann ist zu einer elementaren Gesinnungswandlung bei ihm geführt. Der Beschwerdeführer ist eine zentrale Bezugsperson für seine Frau und konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft darlegen, dass er im Falle einer Arbeitserlaubnis in Österreich bemüht ist, für seine Gattin, seinen Sohn und ihn durch die Ausübung eines Berufes, das Einkommen zu sichern. Er führt gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Sohn einen Haushalt.

Aufgrund der langen Phase des Wohlverhaltens und des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Bundesverwaltungsgericht ist nicht davon auszugehen, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in Zukunft gefährdet ist. Aus diesem Grund ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG nicht zulässig. Der Beschwerde gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

3.3. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Nachdem die Frage eines Durchsetzungsaufschubes untrennbar mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (bzw. einer Ausweisung) verbunden ist, ist der entsprechende Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu beheben.

B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufgehoben, begünstigte Drittstaatsangehörige,
Behebung der Entscheidung, bestehendes Familienleben, Ehe,
EU-Bürger, geänderte Verhältnisse, Gefährdungsprognose,
Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I417.1421515.2.00

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten