TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/24 I416 2197073-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2018
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Entscheidungsdatum

24.07.2018

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

I416 2197073-1/10E

S C H R I F T L I C H E A U S F E R T I G U N G D E R A M 0 2. 07. 2 0 1 8

M Ü N D L I C H V E R K Ü N D E T E N E N T S C H E I D U N G

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch RA Dr. Andreas Waldhof, Reichratsstraße 13, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2018, Zl. 1184903902/180279310, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste legal mit einem Touristenvisum für den Schengenraum, ausgestellt von der niederländischen Botschaft in Amman, zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt ins Bundesgebiet, ein.

2. Der Beschwerdeführer heiratete am 20.04.2017 vor dem Standesamt

XXXX die ungarische Staatsangehörige XXXX. Am 19.01.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte aufgrund der genannten Eheschließung.

3. Mit Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung vom 19.01.2018, Zl. XXXX, wurde die Landespolizeidirektion Wien ersucht eine Überprüfung gemäß § 37 Abs. 4 NAG durchzuführen, da der Verdacht einer Aufenthaltsehe bestehen würde. Begründend dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf seines Visums das Bundesgebiet nicht verlassen habe und aufgrund der nicht schlüssigen Angaben der Eheleute und vor dem Hintergrund der ha. Wahrnehmungen nach Ansicht der Behörde ein begründeter Verdacht auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe ergeben würde.

4. Am 02.03.2018 erfolgte eine Beschuldigtenvernehmung der Ehefrau durch die Landespolizeidirektion Wien, Zl. XXXX, in dessen Verlauf diese zusammengefasst angab, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handeln würde und den Beschwerdeführer nur geheiratet habe, damit dieser einen Aufenthaltstitel bekommen könne, um in Österreich zu leben. Sie würde auch nicht an der gemeldeten Adresse wohnen sondern in XXXX in der XXXX, die Hausnummer würde sie nicht auswendig wissen. Mehr möchte sie dazu nicht angeben. Mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom 02.03.2018 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der Aussage der Ehefrau eine Aufenthaltsehe als nachgewiesen gelte, eine Beschuldigtenvernehmung des Ehemannes habe nicht erfolgen können, da sich dieser vor Beginn seiner Vernehmung unentschuldigt von der Dienststelle entfernt habe.

5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.04.2018 - bezeichnet als Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gewährt und ihm neben der Übermittlung der Länderinformationen zu Ägypten, noch die Beantwortung der im Schreiben angeführten Fragen binnen 2 Wochen ab Zustellung aufgetragen.

6. Mit Schreiben vom 19.04.2018 wurde seitens des Beschwerdeführers durch seinen gewillkürten Beschwerdevertreter eine Stellungnahme abgegeben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass seine Ehefrau während ihrer Einvernahme massiv unter Druck gesetzt worden sei, und diese Aussage von ihr aufgrund der Drucksituation und des zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Streites und deren Eifersucht zustande gekommen ist, aber nicht der Wahrheit entsprechen würde und sie aus Liebe geheiratet hätten. Er führte weiters aus, dass sie im Rahmen des von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Verfahrens im bezirksgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit wahrnehmen werden, die Echtheit ihrer Ehe zu beweisen. Auch würden sie noch intensive Nachforschungen und Einvernahmen durch die Magistratsabteilung 35 erwarten, weshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtswidrig erscheine und zumindest die weiteren Ermittlungsergebnisse abzuwarten gewesen wären. Weiters wurde der von der Behörde vorgelegte Fragenkatalog beantwortet.

7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2018, Zl 1184903902/180279310 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG), idgF. ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG), idgF. kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

8. Mit Schriftsatz seiner gewillkürten Rechtsvertretung vom 28.05.2018, erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, monierte darin Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend führte er aus, dass sich die belangte Behörde in ihrer Begründung darauf stützen würde, dass er eine Aufenthaltsehe eingegangen wäre, was jedoch nicht zutreffen würde, da das Verfahren gegen ihn vor dem Bezirksgericht Hollabrunn mit einer Einstellung geendet habe, da sie die Verantwortung für den vermeintlichen Irrtum der Aufenthaltsehe übernommen hätten und sie sich zur Bezahlung von Geldbußen und eines Pauschalkostenersatzes verpflichtet hätten. Zum Beweis, dass er mit seiner Gattin eine aufrechte Ehe führen würde, beantrage er deren Einvernahme und könne er zwei weitere Zeugen namhaft machen, die bestätigen können, dass er in aufrechter und glücklicher Eher lebe und eine intensive eheliche Lebensgemeinschaft führen würde. Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

9. Am 04.06.2018 wurde Bescheid und Beschwerde der zuständigen Gerichtsabteilung vorgelegt.

10. Am 05.06.2018 wurde der Beschluss des BG Holabrunn, Zl. XXXX, vom 07.05.2018 von der zuständigen Gerichtsabteilung angefordert und zum Akt genommen.

11. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2018, Zl. I416 2197073-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

12. Für 02.07.2018, 09:00 Uhr, wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt. Die dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau übermittelten Ladungen zu dieser mündlichen Verhandlung wurden weder von ihm noch seiner Ehefrau trotz aufrechter Meldeadresse, an der auf der Ladung angeführten Zustelladresse, innerhalb der Abholfrist behoben.

13. Mit E- Mail des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, eingebracht am Freitag den 29.06.2018, um 13:16 Uhr, wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung am Montag den 02.07.2018 nicht erscheinen kann, da seine Ehegattin aus familiären Gründen nach Ungarn gereist sei und er nicht allein nach Innsbruck fahren könne. Der Rechtsvertreter führte weiters aus, das ersucht werde den Termin auf August oder September zu verlegen.

14. Am 02.07.2018 gegen 09:00 Uhr rief der Beschwerdeführer bei der zuständigen Referentin des erkennenden Richters an, um mitzuteilen, dass er zur Verhandlung nicht kommen könne, da er krank sei, wobei dies ohne nähere Begründung blieb. Bezüglich dieser Krankmeldung erfolgte weder eine Nachreichung eines ärztlichen Attestes noch eine anderweitige ärztliche Bestätigung.

15. Am 02.07.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers seines gewillkürten Rechtsvertreters und der als Zeugin geladenen Ehefrau statt und wurde in dieser Verhandlung unter Zugrundelegung des Verwaltungs-und Gerichtsaktes das Erkenntnis mündlich verkündet.

16. Mit Schriftsatz vom 11.07.2018 wurde beantragt, das mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich auszufertigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zum Sachverhalt:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, arbeitsfähig, hat keine Kinder und ist Staatsangehöriger von Ägypten. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Ägypten.

Das vom Beschwerdeführer zur Einreise ins Bundesgebiet verwendete Visum war bis 23.02.2017 gültig. Der Beschwerdeführer ist nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist.

Am 20.04.2017 ehelichte der Beschwerdeführer eine ungarische Staatsangehörige, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, weshalb ihm die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zukommt.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau waren zwischen dem 28.02.2017 und 03.08.2017 an derselben Meldeadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war zwischen dem 04.08.2017 und 18.12.2017 im Bundesgebiet ohne aufrechte Meldeadresse. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sind seit dem 19.12.2017 durchgehend an derselben Meldeadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Die Ehefrau war vom 10.03.2017 bis 11.05.2017, sowie vom 13.12.2017 bis 11.05.2018 im Bundegebiet erwerbstätig. Die Ehefrau des Beschwerdeführers geht seit dem 12.05.2018 keiner Beschäftigung mehr im Bundesgebiet nach.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 02.03.2018, nach erfolgter Belehrung angegeben, dass sie mit dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe eingegangen ist und sie dies aus finanziellen Gründen getan hat.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BG Hollabrunn am 07.05.2018, nahm die Ehefrau ihre Aussage zurück und gab an, dass die damalige Aussage ein Racheakt gegen den Beschwerdeführer gewesen sei und sie hierbleiben und mit ihm zusammen sein möchte.

Mit Beschluss des BG Hollabrunn vom 07.05.2018, Zl. XXXX wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und seine Ehegattin, wegen des Vergehens nach § 117 FPG im Rahmen einer diversionellen Maßnahme unter Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrages und einer Geldbuße auf unbestimmte Zeit gemäß §§ 199 und 200 StPO vertagt.

Es wird weiters festgestellt, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer begründet zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten übermittelt. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen:

Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung durch staatliche Stellen, Inhaftierung oder Festnahme drohen würde. Staatliche Repressionen im Falle einer Rückkehr nach Ägypten allein wegen der Beantragung von Asyl konnten nicht festgestellt werden. Für ägyptische Staatsangehörige besteht zudem keine zentrale Meldepflicht, weshalb der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos ist.

Insbesondere bemüht sich Ägypten durch Zurverfügungstellung von subventionierten Lebensmitteln um die Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung. Bedürftige werden durch Sozialhilfeprogramme unterstützt, welche monatliche Geldleistungen an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vorsehen. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten zudem karitative Einrichtungen, welche vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen Unterstützungsmaßnahmen in allen Bereichen der Gesellschaft gewähren.

In Ägypten existiert ein grundlegend funktionierendes Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung über 100 staatlichen Krankenhäusern, u. a. die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams im Großraum Kairo. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert. Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung. Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert.

Zusammengefasst wird festgestellt, dass eine Rückführung der Beschwerdeführer nach Ägypten für diese weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde, noch für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Es wird weiters festgestellt, dass in Ägypten für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Ägypten abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Es wird weiters festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet werden, sie selbst haben hinsichtlich einer ihnen drohenden Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Im Verfahren sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die einer Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat Ägypten entgegenstünden.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten. Außerdem wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem AJ-WEB Auskunftsverfahren, sowie die Entscheidung des BG Holabrunn vom 07.05.2018, betreffend Strafverfahren nach § 117 Abs. 1 FPG, ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die Feststellungen zu seiner Identität, seinen familiären Verhältnissen in Ägypten, dem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, sowie der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen.

Diese Feststellungen gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, sowie auf der dem Akt inneliegenden Kopie seines Reisepasses. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

Die Feststellungen zu seiner Einreise, seiner Wohnsitzmeldung und seiner Heirat ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.

Die Feststellungen zu seiner Ehefrau, insbesondere deren Aufenthalt im Bundesgebiet und deren Beschäftigungszeiten ergeben sich aus aktuellen Abfragen aus dem ZMR und dem AJ-Web.

Hinsichtlich der Feststellung, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handelt, gründet sich diese, aufgrund des Nichterscheinens des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und der als Zeugin geladenen Ehefrau auf den dem erkennenden Richter vorliegenden Akteninhalt.

Dazu wird vorab ausgeführt, dass es für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar ist, warum weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau, die Ladungen zu mündlichen Verhandlung übernommen, bzw. die hinterlegten RSb Briefzustellungen behoben haben. Eine dahingehende Erklärung wurde nicht abgegeben, bzw. konnte auch dem Schreiben des Rechtsvertreters nicht entnommen werden.

Die darüberhinaus im Schreiben des Rechtsvertreters vom 29.06.2018 vorgebrachten Entschuldigungsgründe an der Nichtteilnahme der mündlichen Verhandlung betreffen weder den Beschwerdeführer noch seinen Rechtsvertreter und wurde ausgehend davon keine nachvollziehbare und schlüssige Erklärung vorgebracht, warum weder der Rechtsvertreter noch der Beschwerdeführer an der Verhandlung teilnimmt und ist dies deshalb auch nicht geeignet eine derart kurzfristige Abberaumung der mündlichen Verhandlung zu rechtfertigen.

Da sich die Mitwirkungspflicht des Antragstellers zumindest auch auf jene Umstände bezieht, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214), dies trifft jedenfalls auch auf die Umstände des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich zu, waren die obgenannten Feststellungen vom erkennenden Gericht der gegenständlichen Beweiswürdigung zu Grunde zu legen. Es darf grundsätzlich erwartet werden, dass sich Fremde an dem Verfahren, in dem über ihre Anträge bzw. Beschwerden entschieden werden soll, mitwirken. Das vom Beschwerdeführer gewählte Vorgehen, weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Fremden zu erwarten ist, extrem ab und ist daher grob sorgfaltswidrig; vgl. zum Verschuldensmaßstab weiters VwGH 24.05.2005, 2004/01/0558 und 21.04.2005, 2005/20/0080).

Wenn seitens des Rechtsvertreters in diesem Schreiben für das Fernbleiben der Zeugin angeführt wird, dass diese aus familiären Gründen nach Ungarn gereist sei, ist dies unter folgenden Gesichtspunkten einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen.

Geht man grundsätzlich davon aus, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch der Rechtsvertreter der Ehefrau und Zeugin ist, dann ist diesem vorzuhalten, dass es seiner Obliegenheit bedürft hätte, den Grund ihrer Verhinderung detailliert und plausibel darzulegen und entsprechende Unterlagen dazu beizubringen, um eine Beurteilung des Verhinderungsgrundes zu ermöglichen. Dem wurde das gegenständliche Vorbringen nicht gerecht. Warum nämlich die Ehefrau, die ja ein berechtigtes Interesse am Verbleib ihres Ehemannes im Bundesgebiet haben müsste, gerade zum Zeitpunkt der Verhandlung nach Ungarn reist, wurde nicht substantiiert dargelegt und kann dies auch nicht als Entschuldigungsgrund hinsichtlich der Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung berücksichtigt werden.

Gerade vor dem Hintergrund, dass in der Beschwerde ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eine Ehe und Liebensbeziehung bestehen würde und den Angaben der Ehefrau, dass sie ihn nun noch mehr lieben würde, ist das Verhalten der (nachweislich) als Zeugin geladenen Ehefrau gänzlich unverständlich.

Dadurch, dass es die Ehefrau nämlich trotz Kenntnis von der mündlichen Verhandlung, vorgezogen hat zu ihrer Familie nach Ungarn zu fahren, dies noch dazu erst 3 Tage vor dem Verhandlungstermin, wie aus dem Schreiben des Rechtsvertreters zu entnehmen ist, lässt nicht erkennen, dass ihr vorrangiges Interesse auf den weiteren Verbleib ihres Ehemannes im Bundesgebiet gerichtet ist, bzw. kann aus ihrem Verhalten kein schützenswertes Familienleben abgeleitet werden.

Gerade wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.02.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601] oder finanzielle [VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine "erhöhte Mitwirkungspflicht" (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Es liegt auf der Hand, dass die Behörden bei der Interessensabwägung, insbesondere auch ob die Verhängung von Aufenthaltsverboten vertretbar ist, in noch größerem Ausmaß auf die Mitwirkung des Fremden angewiesen ist als bei der Feststellung von Asyl- oder subsidiären Schutzgründen (vgl. zur erhöhten Mitwirkungspflicht bei Umständen, welche die persönliche Situation der Partei betreffen, VwGH 12.03.2002, 2001/18/0257; 18.12.2002, 2002/18/0279; vgl. weiters 30.01.2001, 2000/18/0001; 14.02.2002, 99/18/0199; 24.5.2005, 2002/18/0289 ["Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, ihre geänderte familiäre Situation im Verwaltungsverfahren geltend zu machen, zumal es sich dabei um Änderungen handelt, die für die Behörde ohne entsprechendes Vorbringen nicht erkennbar sind"]).

Auch wäre es aufgrund der Tatsache, dass dem Rechtsvertreter die Ladung zur mündlichen Verhandlung bereits am 12.06.2018, sohin 3 Wochen vor dem Termin rechtswirksam zugestellt wurde, zweifelsfrei zumutbar gewesen, dass dieser die erforderlichen Dispositionen für sein Erscheinen, das Erscheinen des Beschwerdeführers und das Erscheinen der von ihm selbst angeboten Ehefrau als Zeugin trifft. Dies vor allem unter Berücksichtigung des Beschlusses des BG Hollabrunn, in dem keine abschließende Beurteilung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Aufenthaltsehe zwischen den beiden Eheleuten getroffen wurde.

Dass der Beschwerdeführer dazu entgegen den Ausführungen seines Rechtsvertreters am Tag der Verhandlung (Montag 02.07.2018), ohne nähere Begründung oder Nachweise, unsubstantiiert telefonisch bekannt gegeben hat, dass er nicht kommen könne, da er krank sei, lässt in einer Gesamtbetrachtung für den erkennenden Richter die Intention erkennen, dass eine Teilnahme an der Verhandlung gar nicht beabsichtigt gewesen ist. Dies insbesondere, da diese telefonische Mitteilung des BF am Tag der VH, entgegen dem Vorbringen des Rechtsvertreters, wonach er nicht kommen könne, da seine Ehefrau aus familiären Gründen nach Ungarn gereist ist, nur den Schluss zulässt, dass es sich hiebei um eine absichtliche Verzögerung des Verfahrens handelt und somit die bewusste Entziehung zur Befragung zur Ehe und des persönlichen Eindruckes durch den erkennenden Richter zum Ergebnis hatte bzw. der Verlängerung des unberechtigten Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dienen sollte.

Zum Vorwurf der Scheinehe und der diversionellen Erledigung im gegenständlichen Verfahren ist grundsätzlich auszuführen, dass sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau - aus welchen Gründen auch immer - die Diversion als Mittel der Erledigung des gegen sie geführten Strafverfahrens hingenommen haben, nicht ohne Weiteres auf die Richtigkeit des gegen sie erhobenen Tatvorwurfes geschlossen werden kann (vgl VwGH vom 24. März 2010, 2009/03/0049).

Der VwGH führt dazu in seiner Judikatur aus, dass das Verwaltungsgericht seine Feststellungen nicht allein aus der Zustimmung zur Diversion ableiten darf, sondern eigene Feststellungen zu treffen hat und die Aussagen zum Tatvorwurf im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu berücksichtigen hat, um letztlich zu einem Ergebnis zu kommen, welches sich nicht auf das "Schuldeingeständnis" aufgrund der Annahme der Diversion gründet.

Im gegenständlichen Fall hat die Ehefrau im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung nach entsprechender Belehrung über den Tatverdacht, der Möglichkeit der Beiziehung eines Rechtsanwaltes und der Möglichkeit der Verweigerung der Aussage zugegeben, dass sie mit dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe führt. Dazu führte sie insbesondere aus, dass sie von einem ungarischen Freund mit einem Ägypter zusammengebracht worden sei, der die Ehe organisiert habe. Sie habe ihn nur geheiratet, damit dieser eine Aufenthaltsberechtigung bekomme. Sie habe damit ihrer Familie in Ungarn helfen wollen, diese würden in ärmlichen Verhältnissen leben und hätten kaum Geld. Ihr tue das alles so leid, sie habe nicht gewusst, dass das in Österreich so geahndet werde. Insgesamt führte sie schlüssig und nachvollziehbar unter Angabe der Details aus, wie es zu dieser Heirat gekommen sei.

Dem gegenüber erscheint die Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht weder schlüssig noch nachvollziehbar, dies auch vor dem Hintergrund, dass die Ehefrau bereits 3 Monate nach ihrer Heirat ohne aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet gewesen ist und erst im Mitte Dezember 2017 wieder eine Meldeadresse aufweist, dies bezeichnenderweise 1 Monat vor der Antragstellung des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltskarte aufgrund der Eheschließung.

Es erscheint dem erkennenden Richter auch keineswegs nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer diesen Antrag erst 10 Monate nach seiner Heirat gestellt hat, wenn er doch wie in der Beschwerde ausgeführt, mit seiner Ehegattin in aufrechter und glücklicher Ehe leben würde und es sohin in seinem Interesse hätte sein müssen zum Lebensunterhalt beizutragen, eine erstmalige Arbeitsaufnahme ist jedoch erst mit 01.05.2018 aktenkundig. Bezeichnenderweise war auch seine Ehefrau erstmalig genau zum Zeitpunkt der Heirat, nämlich vom 10.03.2017 und 11.05.2017 im Bundesgebiet beschäftigt, dies zudem noch beim Vermieter des jetzigen Beschwerdeführers.

Auch aus diesen zeitlichen Zusammenhängen erschließt sich für den erkennenden Richter, dass die Aussage der Ehefrau vor der Fremdenpolizei letztlich mehr Aussagekraft hat, als ihre Angaben im Verfahren vor dem Bezirksgericht.

Wenn die Ehefrau im Rahmen der Einvernahme vor dem Bezirksgericht ohne nähere Ausführungen angibt, dass sie von einem Verhältnis des Beschwerdeführers mit einer anderen Frau erfahren habe und ihre Aussage ein Racheakt gewesen sei und sie keine Probleme haben wolle, ist dazu auszuführen, dass es auch hier angezeigt gewesen wäre, dies entsprechend schlüssig und nachvollziehbar darzulegen.

Die im Anschluss an die Vernehmung der Ehefrau angesetzte Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers durch die Fremdenpolizei konnte nicht durchgeführt werden, da sich dieser ohne Angabe von Gründen unter Missachtung seiner Ladung von der Dienststelle entfernte und konnte sohin zusammengefasst auch aus seiner Rechtfertigung im Rahmen der mündlichen Verhandlung kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt, erblickt werden.

Es ist darüberhinaus unter Zugrundelegung des maßgeblichen Akteninhaltes, der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie den zeitlichen Ablauf seines Aufenthaltes in Österreich, als geplant ansieht und dies dahingehend in die Entscheidung bezüglich der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes miteinbezieht.

Wenn in der Beschwerde nunmehr unsubstantiiert ausgeführt wird, dass das strafgerichtliche Verfahren mit einer Einstellung geendet habe und sie beide die Verantwortung für den vermeintlichen Irrtum der Aufenthaltsehe übernommen hätten und sich zur Bezahlung von Geldbußen und eines Pauschalkostenersatzes verpflichtet hätten, sodass die seitens der Behörde angeführte Begründung einer Aufenthaltsehe nicht zutreffend wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass das Verfahren nicht wie behauptet eingestellt wurde, sondern lediglich auf unbestimmte Zeit zur Durchführung einer diversionellen Maßnahme vertagt worden ist, zudem sind gerade die gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer diversionellen Maßnahme, dass ein hinreichend geklärter Sachverhalt feststeht und die Einstellung aus sonstigen Gründen nicht in Betracht kommt. Bezugnehmend auf den hinreichend geklärten Sachverhalt ist dazu vor allem auf die Ausführungen im Beschluss des BG Hollabrunn zu verweisen, wonach die beiden Angeklagten die Verantwortung für den gegenständlichen Vorfall übernehmen würden. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit der von der belangten Behörde getroffenen Beweiswürdigung erfolgte jedoch nicht.

Es wird vom erkennenden Richter nicht verkannt, dass es zu keiner gerichtlichen Verurteilung hinsichtlich der Aufenthaltsehe gekommen ist und auch, dass das Eingehen einer diversionellen Maßnahme kein Schuldeingeständnis ist, es ist jedoch aber auch zu keinen gerichtlichen Feststellungen gekommen, wonach vom Bestehen einer regulären Ehe auszugehen wäre und sohin die Anschuldigungen betreffend eine Aufenthaltsehe unrichtig wären.

Dahingehend ist auch das weitere Beschwerdevorbringen zu relativieren, wonach der Beschwerdeführer angibt, dass er mit seiner Ehegattin in aufrechter und glücklicher Ehe leben würde und eine intensive und eheliche Lebensgemeinschaft führen würde, da gerade die Teilnahme an dieser Verhandlung im Interesse der Eheleute gelegen wäre, um die im Verlauf des behördlichen Ermittlungsverfahrens festgestellten Widersprüchlichkeiten bezüglich einer im Raum stehenden Aufenthaltsehe auszuräumen. Der rechtsvertretene Beschwerdeführer hat, jedoch ebenso wie die geladene Zeugin, bewusst die Möglichkeit ihre prozessualen Rechte wahrzunehmen verstreichen lassen, weshalb diese Untätigkeit der Partei im Rahmen der freien Beweiswürdigung - idR zu Lasten der Partei - zu berücksichtigen war (zB VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Aufl, S 172.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der Aktenlage und unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass es sich zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ägypten samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Ägypten sieht sich nach der Absetzung von Präsident Mohamed Mursi im Juli 2013 und der Wahl von Abdel Fattah Al-Sisi zum Staatspräsidenten im Mai 2014 noch immer vor allem enormen wirtschafts- und sicherheitspolitischen Herausforderungen gegenüber, die die politische Konsolidierung verzögern. Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor und enthält einen im Vergleich zu früheren Verfassungen erweiterten Grundrechtskatalog, der sowohl bürgerlich-politische wie auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern wird gewährt.

Die Armee ging 2016 weiterhin mit gepanzerten Fahrzeugen, Artillerie und Luftangriffen gegen bewaffnete Gruppen im Norden der Sinai-Halbinsel vor. Für einen Großteil des Gebietes galt weiterhin der Ausnahmezustand. Bewaffnete Gruppen verübten mehrfach tödliche Anschläge auf Sicherheitskräfte sowie auf Regierungsbedienstete, Justizpersonal und andere Zivilpersonen. Zu vielen Anschlägen bekannte sich ein Ableger der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS), der sich "Provinz Sinai" nennt. Im zeitlichen Zusammenhang mit hohen christlichen Feiertagen wurden wiederholt koptische Kirchen zu Anschlagszielen.

Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet. Die justizielle Kontrolle des Einsatzes von Sicherheitsbehörden unterliegt faktischen und rechtlichen Grenzen. Die Todesstrafe wird verhängt und gegenwärtig auch vollstreckt.

Die primären Sicherheitskräfte des Innenministeriums sind die Polizei und die Zentralen Sicherheitskräfte. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und wichtigen in- und ausländischen Beamten. Zivile Behörden behielten die wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei. Die Straflosigkeit blieb jedoch auch aufgrund schlecht geführter Ermittlungen ein Problem. Die Polizei hat gemeldeten Polizeimissbrauch nicht ausreichend untersucht. Lang andauernde Haft ohne Anklage ist auf Veranlassung der Sicherheitsbehörden verbreitet.

Obwohl Ägypten alle wichtigen internationalen Menschenrechtskonventionen unterzeichnete und Personen- und Freiheitsrechte in der Verfassung geschützt sind, wurde und wird das Land regelmäßig wegen Menschenrechtsverletzungen stark kritisiert. Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind ein übermäßiger Einsatz von Gewalt durch Sicherheitskräfte, Defizite in ordentlichen Gerichtsverfahren und die Unterdrückung der bürgerlichen Freiheiten. Übermäßiger Einsatz von Gewalt umfasste rechtswidrige Tötungen und Folter. Andere Menschenrechtsprobleme beinhalteten das Verschwindenlassen, harte Gefängnisbedingungen, willkürliche Verhaftungen, eine Justiz, die in einigen Fällen zu Ergebnissen kam, die nicht durch öffentlich zugängliche Beweise gestützt wurden oder die politische Motivationen zu reflektieren schienen, Straflosigkeit für Sicherheitskräfte, Begrenzung der Religionsfreiheit, Korruption, Gewalt, Belästigung und gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen und Mädchen, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, Menschenhandel, gesellschaftliche Diskriminierung religiöser Minderheiten, Diskriminierung und Verhaftungen auf der Grundlage sexueller Orientierung.

Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt. Die Verfassung von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion und bestimmt die Scharia zur Hauptquelle der Verfassung. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten. Religiöse Minderheiten wie koptische Christen, Schiiten und Baha'i wurden weiterhin durch Gesetze diskriminiert und bei der Ausübung ihrer Religion eingeschränkt. Sie sind vor allem in ländlichen Gebieten immer wieder Gewaltakten und Einschüchterungen aus den Reihen der muslimischen Mehrheitsgesellschaft ausgesetzt, wobei ein genügender Schutz durch die Sicherheitsbehörden nicht gewährleistet ist. 2015 wurden einzelne christliche Kirchen angegriffen und Eigentum von Kopten zerstört. Im Mai 2016 flammte die Gewalt gegen Christen wieder neu auf, was zu einer öffentlichen Debatte über das Thema und zur Verabschiedung des umstrittenen Gesetzes über den Kirchenbau führte. Am 11. Dezember 2016 kam es in Kairo zu einem schweren Anschlag auf die koptische Kirche Peter und Paul. Dabei wurden 26 Menschen getötet und 49 zum Teil schwer verletzt.

Für ägyptische Staatsangehörige besteht keine zentrale Meldepflicht, weshalb der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos ist.

Ägypten bemüht sich durch Zurverfügungstellung von subventionierten Lebensmitteln um die Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung. Bedürftige werden durch das Sozialhilfeprogramm KARAMA unterstützt, welches monatliche Geldleistungen an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vorsieht; sowie durch das Sozialhilfeprogramm TAKAFUL, das auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern abzielt. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten zudem karitative Einrichtungen, welche vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen Unterstützungsmaßnahmen in allen Bereichen der Gesellschaft gewähren.

Ägypten ist nach Südafrika das am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Außerhalb der Ballungsgebiete spielt insbesondere die Landwirtschaft eine erhebliche Rolle. Der Dienstleistungssektor ist der größte Wirtschaftssektor. Er bietet rund 50% der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt mit rund 49% etwa die Hälfte zum BIP bei. Die offizielle Arbeitslosenrate schwankte in den letzten zehn Jahren zwischen 9 und 10.5%. Unabhängige Schätzungen gehen jedoch von bis zu 30% Arbeitslosen aus da viele Arbeitswillige aus der engen Definition der Arbeitssuchenden herausfallen. Grundsätzlich gilt für Ägypten, dass Armut nicht mit Arbeitslosigkeit gleichgesetzt werden kann. Anders als die Nicht-Armen, die bei Arbeitslosigkeit auf die Unterstützung ihrer Familien zählen können, können es sich die Armen nicht leisten, über einen längeren Zeitraum kein wenn auch noch so niedriges Einkommen zu haben.

Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grund-versorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben. Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, u. a. die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert.

Aktuell sind Rückkehr- und Reintegrationsprojekte nicht bekannt. Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt.

Quellen:

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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