TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/26 W215 2119947-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2018
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Entscheidungsdatum

26.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W215 2119948-1/23E

W215 2119947-1/16E

W215 2140552-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX und 3)

XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom

1) und 2) 30.11.2015 und 3) vom 13.09.2016, Zahlen 1) 1032091408-140019149, 2) 1051869304-150168958 und 3) 1128430400-161204488, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden jeweils gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG,

§ 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl I Nr. 68/2013, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. der zu 1) und 2) erlassenen Bescheide wie folgt lautet:

"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht erteilt."

B)

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz,

BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (beschwerdeführende Partei 1, in Folge: P1) ist die Lebensgefährtin des usbekischen Asylwerbers XXXX , dessen Beschwerdesache in dieser Gerichtsabteilung unter der Zahl W215 2117628-1 anhängig ist und mit Erkenntnis vom heutigen Tag zeit- und inhaltsgleich entschieden wird. Beide sind die Eltern der in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführerin (P2) und der ebenfalls in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführerin (P3).

P1 reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 29.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In ihrer Erstbefragung am 01.10.2014 gab P1 an, dass sie im XXXX schwanger sei. Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, dass sie in der Republik Usbekistan einen Freund gehabt habe, von dem sie schwanger geworden sei. Er habe das Kind nicht gewollt und sie mit dem Umbringen bedroht, sollte P1 es bekommen. Aus Angst habe P1 beschlossen, die Republik Usbekistan zu verlassen.

Am XXXX brachte P1 ihre Tochter P2 zur Welt. Am 13.02.2015 stellte P1 als gesetzliche Vertreterin von P2 für diese einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht wurden.

Am 06.05.2015 wurde P1 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Dabei gab sie im Wesentlichen an, in der Republik Usbekistan neben weiteren Verwandten noch ihre Eltern und ihren Bruder zu haben. Sie habe im Herkunftsland im XXXX einen Mann kennengelernt und im XXXX bemerkt, dass sie von ihm schwanger sei. Sie habe ihm das gesagt und er habe sie mit dem Umbringen bedroht, sollte sie das Kind (Anmerkung: P2) nicht abtreiben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 30.11.2015, Zahlen

1) 1032091408-140019149 und 2) 1051869304-150168958, die Anträge von P1 und P2 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) ab, erteilte gemäß §§ 57 und 55 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung von P1 und P2 nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) Die Frist für ihre freiwillige Ausreise gemäß

§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

Am 28.12.2015 erhob P1 für sich und P2 fristgerecht Beschwerden. P1 brachte im Wesentlichen vor, dass sie wegen häuslicher Gewalt durch den Vater ihres damals noch ungeborenen Kindes P2 und mangels Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der heimatlichen Behörden aus ihrem Heimatland habe fliehen müssen. Ihr drohe daher asylrelevante Verfolgung. Weiters bestehe für den Fall einer Abschiebung aufgrund der sozialen Ächtung unverheirateter Mütter und der autoritären politischen Situation sowie der Entwurzelung aus ihrer Heimat die reale Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung in der Republik Usbekistan.

2. Die Beschwerdevorlagen vom 18.01.2016 langten am 21.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Nach der Geburt einer weiteren Tochter in Österreich (P3) stellte P1 für diese am 02.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht wurden.

Mit Bescheid vom 13.09.2016, Zahl 1128430400-161204488, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag von P3 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) ab, erteilte gemäß § 57 AsylG einen Aufenthaltstitel aus Berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung von P3 nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß

§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

Am 11.10.2016 stellte P1 für P3 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich für P3 Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.09.2016, Zahl 1128430400-161204488.

Mit Bescheid vom 28.10.2016, Zahl 1128430400-161204488, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag von P3 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab, wogegen P1 firstgereicht für P3 Beschwerde erhob.

3. Die Beschwerdevorlage von P3 vom 18.11.2016 langte am 24.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist zur Zahl W215 2140552-2 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und wird ebenfalls mit Erkenntnis vom heutigem Tag entschieden.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 07.04.2017 die erste öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, wobei sich das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits in der Beschwerdevorlage für die Verhandlung entschuldigt hatte. Es erschie P1, zugleich als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen P2 und P3. Als Begleitperson zur Verhandlung erschien XXXX , dessen Asylverfahren zur Zahl W215 2117628-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Auf Nachfrage der zuständigen Richterin, sie erkannte XXXX der vor dem Saal wartete aus seinem ebenfalls in ihrer Gerichtsabteilung anhängigen Verfahren wieder, gaben P1 und XXXX bekannt, dass sie nach muslimischem Brauch miteinander verheiratet seien und XXXX der Vater von P3 sei, aber nicht von P2. Aufgrund des Familienbezuges wurde vorgeschlagen, die Verfahren zusammenzuführen und für die Familie eine gemeinsame Verhandlung anzuberaumen.

Die für den 08.06.2017 vorgesehene mündliche Verhandlung konnte aufgrund des Nichterscheinens von P1 und ihres Lebensgefährten nicht durchgeführt werden. Am 28.06.2017 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt, die aufgrund des Wechsels von Vollmachtverhältnissen in Zweifel zugunsten der Beschwerdeführer vertagt werden musste. Die Verhandlung am 24.07.2017 konnte aufgrund eines Notfalls in der Familie der Dolmetscherin abermals nicht stattfinden.

Schließlich wurde am 01.08.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, zu der P1 - zugleich auch als gesetzliche Vertreterin für P2 und P3 - mit ihrem Lebensgefährten und Vater von P3 Herrn XXXX und in Begleitung ihres Vertreters erschien. P1 machte auf Befragen Angaben zur ihren persönlichen Verhältnissen und Fluchtgründen. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Beschwerdeführer verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung.

Mit Schreiben vom 11.05.2018 teilte IOM (International Organization for Migration) mit, dass die drei Beschwerdeführer gemeinsam mit XXXX am 08.05.2018 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Usbekistan ausgereist seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Identitäten der drei Beschwerdeführer konnten in den Asylverfahren nicht festgestellt werden. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Usbekistan, gehören der Volksgruppe der Usbeken an und sind moslemischen Glaubens. P2 und P3 sprechen Usbekisch und Farsi, P1 beherrscht darüber hinaus auch ein wenig Russisch.

P1 lernte im Jahr 2014 über das Internet den damals in Österreich auf Grund seines vierten Antrags auf internationalen Schutz aufhältigen usbekischen Asylwerber XXXX kennen und reiste illegal im XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein, um mit ihm eine Lebensgemeinschaft zu begründen. Nach mehrmonatigem illegalem Aufenthalt in Österreich stellte sie im XXXX am 29.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. XXXX ist der Vater der in Österreich (nach)geborenen P2 und P3, für die nach deren Geburten am 13.02.2015 und am 02.09.2016 Anträge auf internationalen Schutz gestellt wurden. Das Asylverfahren von XXXX ist zur Zahl W215 2117628-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und wird mit Erkenntnis vom heutigen Tag zeit- und inhaltsgleich entschieden.

Alle drei Beschwerdeführer reisten gemeinsam mit XXXX am 08.05.2018 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in die Republik Usbekistan aus.

2. Das Vorbringen von P1 zu den Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 in der Republik Usbekistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war bzw. P1 bis P3 aktuell sind.

3. In den gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die gesunden Beschwerdeführer im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Usbekistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sind.

P1 besuchte in ihrer Heimat von XXXX die Grundschule und unterstützte anschließend ihre Mutter bei der Hausarbeit, ehe sie im Jahr 2014 einige Monate als XXXX tätig war. Der Lebensunterhalt von P1 wurde im Wesentlichen von ihren Eltern bestritten und sie lebte bis zu ihrer Ausreise im Elternhaus. Ihre Eltern und ihr Bruder leben ebenso wie weitere Verwandte nach wie vor in der Republik Usbekistan. Darüber hinaus sind auch die Eltern ihres Lebensgefährten und Vaters ihrer beiden Kinder, ebenso wie seine Schwester, drei Tanten, ein Onkel sowie mehrere Cousins und Cousinen in der Republik Usbekistan aufhältig. Der Lebensgefährte Vater von P2 und P3 besuchte neun Jahre die Grundschule und arbeitete danach ca. vier bis fünf Jahre als XXXX . Er lebte von Geburt an bis zu seiner ersten illegalen Einreise in Österreich im Jahr 2005 in seinem Elternhaus in der Republik Usbekistan und kehrte im Jahr 2011 nach drei negativ abgeschlossenen Asylverfahren in Österreich dorthin zurück, ehe er im Jahr 2012 erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet reiste.

Es ist davon auszugehen, dass die P1 bis P3 zumindest für die Anfangszeit bei den Eltern von P1 oder bei den Eltern des Lebensgefährten von P1 Unterkunft finden. Die Existenz der Beschwerdeführer ist im Falle ihrer Rückkehr durch mögliche Erwerbstätigkeit von P1 und/oder finanzielle Unterstützung ihrer Eltern bzw. Erwerbstätigkeit ihres Lebensgefährten gesichert. Zudem verfügen sie über ein weitreichendes soziales Netz in der Republik Usbekistan, sodass davon auszugehen ist, dass ihnen auch ihre Familienangehörigen beim Aufbau einer Existenz helfen.

4. Nicht festgestellt werden kann eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich.

Die unbescholtene P1 reiste im XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte nach mehreren Monaten illegalen Aufenthalts am 29.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens und musste sich somit ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. P1 hat keinen Deutschkurs besucht und keine Deutschprüfungen abgelegt. In den mündlichen Verhandlungen zeigte sich, dass P1 kaum Deutsch spricht. In Österreich hielten sich - abgesehen von XXXX , der Lebensgefährte von P1 und Vater von P2 und P3 ist, und dessen vierter Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis vom heutigen Tag zeit- und inhaltsgleich entschieden wird - keine Verwandten auf. Allfällige Freundschaften von P1 sind erst zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein musste. P2 und P3 wurden im Bundesgebiet geboren und befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter. Die drei Beschwerdeführer lebten bis zu ihrer freiwilligen Rückkehr ausschließlich von der österreichischen Grundversorgung.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" kamen nicht hervor.

5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer wird festgestellt:

Länderfeststellungen Usbekistan

Allgemein

Die Republik Usbekistan hat eine Bevölkerung von insgesamt ca. 32,05 Millionen (Stand 2017); in der Hauptstadt Taschkent leben ca. 2,5 Millionen Einwohner (AA Überblick April 2018).

Die Republik Usbekistan liegt im Herzen Zentralasiens (fr. Mittelasien zwischen Syr-Darja und Amu-Darja, den größten Flüssen dieser Gegend). Sie grenzt im Norden und Nordwesten an Kasachstan, im Nordosten an Kirgisistan, im Osten und Südosten an Tadschikistan, im Südwesten an Turkmenistan und im Süden an Afghanistan. Die Fläche des Landes beträgt 448 900 km². Das Land erstreckt sich über 930 km von Nord nach Süd und über 1 425 km von West nach Ost. Die Länge seiner Grenzen beträgt insgesamt 6 221 km (LIP Überblick Juni 2018).

Das heutige Usbekistan befindet sich auf dem Gebiet, das eine jahrtausendalte Geschichte mit alten staatlichen Traditionen aufweist. In seiner heutigen Form ist Usbekistan erst in den 1920er Jahren als Sowjetrepublik entstanden. Hauptstadt von Usbekistan war zunächst Samarkand, 1930 abgelöst von Taschkent (LIP Geschichte und Staat Juni 2018).

Das Land hat seit Dezember 2004 ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System (Unterhaus sowie Senat). Die im Unterhaus (Oliy Majlis) vertretenen vier Parteien sind allesamt regierungsnah. Die Parlamentswahlen fanden am 21.12.2014 (Stichwahl 05.01.2015) statt. Andere als die vier bisher im Parlament vertretenen Systemparteien durften nicht antreten; die Umweltbewegung besetzt gemäß Verfassung 15 Sitze im 150 Mitglieder umfassenden Unterhaus, die im Rahmen eines Parteikongresses nominiert werden. Am 14.12.2016 übernahm der langjährige Ministerpräsident Schawkat Mirsijojew offiziell das Amt des Präsidenten der Republik Usbekistan. Mirsijojew gewann die Präsidentschaftswahlen vom 04.12.2016 mit rund 88 Prozent der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen wurden angesetzt, nachdem der ehemalige Präsident Islam Karimow am 02.09.2016 gestorben war. Mirsijojew hatte seit Anfang September 2016 das Land bereits als Interimspräsident geführt (AA Innenpolitik April 2018).

In Usbekistan konzentrieren sich die wichtigsten Machtbefugnisse in den Händen des Präsidenten, obwohl er weder Vorsitzender des Ministerkabinetts noch Chef der Exekutive ist. Das Ministerkabinett besteht gegenwärtig aus dem Ministerpräsidenten, einem Ersten Stellvertretenden und sieben weiteren stellvertretenden Ministerpräsidenten sowie 18 Ministern. Des Weiteren gibt es zahlreiche Staatskomitees, die ebenfalls dem Ministerpräsidenten unterstehen (zurzeit 11). Die Exekutive ist stark zentralisiert. Der Präsident ernennt direkt die Gebietsgouverneure (Hokime) der 12 Gebiete (Vilojate). Im politischen Alltag wird das Prinzip der Gewaltenteilung nicht eingehalten (AA Innenpolitik April 2018).

1991 wurde Usbekistan unabhängig. 1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein dysfunktionaler Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten: nach der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat nach dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik, genauer gesagt eine Diktatur. Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung, Institutionen, Regeln existieren nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, das aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden staatlicher Komitees und anderer staatlicher Organe besteht. Der Vorsitzende des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan gehört ebenfalls zum Ministerkabinett. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die Stellvertretenden Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist Oberster Befehlshaber der Streitkräfte (LIP Geschichte und Staat Juni 2018).

Separatistische Tendenzen waren in der Vergangenheit nur in der Autonomen Republik Karakalpakstan zu beobachten. Als sich der Zerfall der UdSSR ankündigte und rasch vollzog, plädierten auch einige Politiker in Karakalpakstan für eine Souveränität ihrer autonomen Region und forderten Unabhängigkeit - auch von Usbekistan. Aber Präsident Karimov machte sehr schnell klar, dass eine Abspaltung Karakalpakstan von Usbekistan nicht geduldet wird (LIP Geschichte und Staat Juni 2018).

(AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Überblick, Stand März 2017, abgefragt am 25.07.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistan/206788

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Überblick, letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.liportal.de/usbekistan/ueberblick

AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand April 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat)

Sicherheitslage

Die Lage in Usbekistan ist ruhig. Es ist aber weiterhin von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren. Die usbekischen Sicherheitsbehörden erhalten ein System intensiver Sicherheitskontrollen sowohl innerhalb als auch außerhalb von Städten aufrecht. Reisende in die Region Surhandariya (Grenzgebiet Afghanistan/Tadschikistan) werden gesondert registriert. Bei Verschärfung der Sicherheitslage ist mit Einschränkungen der Bewegungsfreiheit zu rechnen. Generell wird in allen usbekischen Grenzgebieten zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten. Von nicht notwendigen Reisen in Grenznähe, mit Ausnahme der offiziellen Grenzübergänge, wird abgeraten. In den grenznahen Gebieten des Ferghana-Tals zu Kirgisistan und Tadschikistan herrscht Minengefahr. Auch bei einem versehentlichen Überschreiten der grünen Grenze aus den Nachbarstaaten nach Usbekistan oder einem Betreten eines nicht immer kenntlich gemachten Sperrgebiets ist mit konsequenter Strafverfolgung durch die Behörden zu rechnen. Es ist nicht ratsam, sich ohne ortskundige Begleitung zu Fuß in unbekanntem Gelände zu bewegen (AA Reise- und Sicherheitshinweise 25.07.2018).

Der Vorsitzende des Dienstes für staatliche Sicherheit, Ichtijor Abdullojew, und der Vorsitzende des Staatskomitees für nationale Sicherheit Tadschikistans, Sajmumin Jatimow, erörterten bei einem Treffen am 12.06.2018 in Duschanbe Möglichkeiten einer verstärkten Zusammenarbeit im Kampf gegen Terrorismus und internationale Verbrechen und unterzeichneten eine Vereinbarung über eine Zusammenarbeit. Am 20.06.2018 empfing Außenminister Kamilow den Berater des afghanischen Präsidenten für Fragen der nationalen Sicherheit, Mohammad Hanif Atmar, zu Gesprächen über die aktuelle Lage in Afghanistan und Fragen der bilateralen Zusammenarbeit (ZA 29.06.2018).

Die Lage im Land ist ruhig. Es ist weiterhin von einer latenten Gefährdungslage durch radikale Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (LIP Alltag Juni 2018).

Es besteht ein Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) für die Grenzregionen zu Afghanistan und die Grenzgebiete zu Tadschikistan und Kirgisistan. Von nicht unbedingt notwendigen Reisen in diese Gebiete wird abgeraten. Für Surchandarja einschließlich Termez im Südosten des Landes ist eine gesonderte Registrierung erforderlich, bei Verschärfung der Sicherheitssituation muss mit einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit gerechnet werden. In den grenznahen Gebieten des Ferghana-Tals zu Kirgisistan und Tadschikistan herrscht Minengefahr. Von Reisen in das Ferghana-Tal wird abgeraten. Erhöhtes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) besteht im Rest des Landes. Es herrscht landesweit eine latente Gefahr von Terroranschlägen durch extremistisch orientierte islamistische Gruppen. Mit verschärften Sicherheitsvorkehrungen und Kontrollen ist insbesondere in Taschkent, Buchara und Samarkand zu rechnen. Es wird insgesamt zu erhöhter Vorsicht und Wachsamkeit geraten. Demonstrationen jeder Art sollten generell gemieden werden. In Taschkent sollten keine wertvollen Gegenstände oder größere Geldbeträge mitgeführt und nachts keine Fußwege unternommen werden. Überlandfahrten in der Nacht sollten vermieden werden. Dokumente sollten fotokopiert werden, obwohl manchmal die Vorlage des Original-Reisepasses erforderlich sein kann. Vor der Nutzung privater Taxis wird wegen der Gefahr von Raubüberfällen gewarnt (BMEIA 25.07.2018).

(AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 25.07.2018, Stand 25.07.2018,

hhttps://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistansicherheit/206790

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Alltag, letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018,

https://www.liportal.de/usbekistan/alltag

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 126, 29.06.2018,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen126.pdf

BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Reiseinformation Usbekistan, Sicherheit und Kriminalität, unverändert gültig seit 02.03.2018, Stand 25.07.2018, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/usbekistan)

Justiz

Der Präsident ernennt und entlässt die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts (LIP Geschichte und Staat Juni 2018).

Der Präsident ernannte alle Richter für eine verlängerbare Funktionsperiode von fünf Jahren. Die Absetzung von Richtern des Obersten Gerichts muss vom Parlament bestätigt werden; dieses entspricht im Allgemeinen den Wünschen des Präsidenten (USDOS 20.04.2018).

Laut Verfassung der Republik Usbekistan ist die Gerichtsbarkeit von der Exekutive getrennt und unabhängig. Tatsächlich ist sie jedoch hochgradig korrupt und der Exekutive "unterworfen". Das gilt sowohl für die Strafgerichte (die nach dem Strafgesetzbuch entscheiden), als auch für die Zivilgerichte (die nach dem bürgerlichen Gesetzbuch entscheiden). Zusätzlich sieht sich die Justiz mit erheblichen Qualitätsmängeln konfrontiert. Anwälte zögern meist politisch heikle Fälle zu übernehmen und vertreten Staatsbürger nicht, wenn sie Beschwerden gegen staatliche Strukturen oder wegen Machtmissbrauchs von Staatsbediensteten einbringen. Obwohl Bürgerrechte in der Verfassung garantiert sind, werden diese stark eingeschränkt und deren Einhaltung von Strafverfolgungsbehörden und der Justiz unzureichend gesichert (BTI 2018).

Eine Reform des Strafrechts im Jahre 2007 und des Strafprozessrechts 2009 führte unter anderem zu einer Reduzierung der zum Teil drastischen Gefängnisstrafen für eine Reihe von Straftaten (AA Innenpolitik April 2018).

Die Justiz in Usbekistan ist nicht unabhängig. Sie unterwirft sich den formellen und informellen Anordnungen der Exekutive, Korruption ist weit verbreitet. Nach heftiger Kritik von Präsident Mirziyojew gaben usbekische Richter eine öffentliche Erklärung ab, in der sie versprachen, dass "kritische Analysen, strikte Disziplin und persönliche Verantwortung die täglichen Maßstäbe und Hauptkriterien ihrer Arbeit sein werden". Entgegen dieser guten Absichten indiziert der Gehorsam von Richter gegenüber dem Präsidenten das Fehlen der Gewaltenteilung. Dennoch, es gab es im Jahr 2017 eine Anzahl formaler Änderung, die auf die Absicht hindeuten, die Personalausstattung und Strukturen des Justizsystems zu überarbeiten. Im Jahr 2017 startete eine Reihe reformatorischer Maßnahmen in der Justiz. Durch Verfassungs- und Gesetzesänderungen wurde der Oberste Justizrat der Republik Usbekistan eingerichtet, das Oberste Gericht und Wirtschaftsgerichte höherer Instanz wurden zusammengelegt und Verwaltungsgerichte geschaffen. Die Bestellung von Richtern wurde geändert. Zunächst erfolgt eine Bestellung für fünf Jahre und danach für die reguläre Dauer von zehn Jahren, mit unbeschränkter Anzahl von Wiederbestellungen. Eine Altersbeschränkung von 65 Jahren wurde für Stadt,- Bezirks- und Regionalrichter festgelegt, 70 Jahre für Richter des Obersten Gerichts. Die Änderungen betrafen auch den Kompetenzübergang von Staatsanwälten auf Richter in den Bereichen der Anordnung von Exhumierungen, Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie ähnlicher Bereiche, die Grundrechte betreffen (FH 11.04.2018).

Laut Gesetz muss ein Richter jeden Festnahmeauftrag eines Beschuldigten oder Verdächtigen überprüfen. In den meisten Fällen genehmigen Richter Festnahmeaufträge. Ab dem Zeitpunkt der Festnahme haben Angeklagte gesetzlichen Anspruch auf Rechtsbeistand. Für diejenigen, die keinen Rechtsanwalt beauftragen, gibt es vom Staat zur Verfügung gestellte Anwälte (USDOS 20.04.2018).

Im Februar 2017 verabschiedete Usbekistan eine ambitionierte Handlungsstrategie 2017 bis 2021, die unter anderem Reformen im Justizbereich vorsieht. Dazu gehören neben der Verbesserung der Verwaltungs-, Straf-, Zivil- und Handelsgerichtsbarkeit auch präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Kriminalität und eine verbesserte juristische Ausbildung (AA Innenpolitik April 2018).

Am 13.04.2018 unterzeichnete Präsident Mirsijojew ein Dekret über Maßnahmen zur radikalen Verbesserung der Arbeit der Justiz und der Implementierung der staatlichen Rechtspolitik. Der ehemalige Geheimdienstchef und jetzige Berater der Präsidenten Inojatow wurde gemeinsam mit Premier Aripow und Justizminister Ruslanbek Dawletow mit der Beaufsichtigung der Reformen im Justizsystem beauftragt (ZA 27.04.2018).

(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Usbekistan, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/sca/277299.htm

BTI, Bertelsmann Stiftung, Uzbekistan Country Report 2018, http://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/uzb/ity/2018/itr/pse/

FH, Freedom House, Nations in Transit 2018, Usbekistan, 11.04.2018, https://freedomhouse.org/report/nations-transit/2018/uzbekistan

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 124, 27.04.2018,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen124.pdf

AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand April 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826)

Sicherheitsbehörden

Die Regierung ermächtigt drei verschiedene Einheiten kriminelle Aktivitäten zu untersuchen. Das Innenministerium kontrolliert die Polizei, die für die Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Untersuchung von Verbrechen im Allgemeinen zuständig ist. Die Generalstaatsanwaltschaft untersucht Gewaltverbrechen wie Mord sowie Korruption durch Beamte und Machtmissbrauch. Der nationale Sicherheitsdienst unter der Leitung eines Vorsitzenden, der direkt dem Präsidenten berichtet, befasst sich mit nationalen Sicherheits- und Geheimdienstangelegenheiten, dazu gehören Probleme in Zusammenhang mit Terrorismus, Korruption, organisierter Kriminalität, Grenzschutz und Drogen. Straffreiheit ist ein allgegenwärtiges Problem. Das Innenministerium ist offiziell mit Ermittlungen und Disziplinierung von Behördenmitarbeitern beauftragt, die beschuldigt werden Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. In der Praxis gibt es jedoch keinen Fall von Disziplinierung (USDOS 20.04.2018).

(USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Usbekistan, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/sca/277299.htm)

Folter/unmenschliche Behandlung

Präsident Schawkat Mirsijaew bestätigte Gesetzesänderungen, darunter die Verkürzung der Untersuchungshaft von zwölf auf sieben Monate und der Dauer der vorläufigen Festnahme durch die Polizei von 72 auf 48 Stunden (RFE 30.03.2017)

Es wird weiterhin von Verhaftungen unter dem Vorwurf des Terrorismus oder der Mitgliedschaft in islamistischen Organisationen bzw. Unterstützung islamischer Fundamentalisten berichtet (AA Innenpolitik April 2018).

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und unmenschliche Behandlung verbieten, schlagen Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitsbeamte routinemäßig und misshandeln Häftlinge auf andere Art um Geständnisse und belastende Informationen zu erhalten, oder um sich durch Korruption zu bereichern. Es gibt mehrere Berichte, wonach die Regierung oder deren Vertreter willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben, unter anderem auch durch Anwendung von Folter (USDOS 20.04.2018).

(AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand April 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826

RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Präsident Schawkat Mirsijaew bestätigt Gesetzesänderungen, darunter die Verkürzung der Untersuchungshaft von 12 auf 7 Monate und der vorläufige Festnahme durch die Polizei von 72 auf 48 Stunden, 30.03.3017, https://www.rferl.org/a/uzbekistan-mirziyaev-softening-punishment-crimes-legislation/28400115.html

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Usbekistan, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/sca/277299.htm)

Religion

Die Verfassung sieht die Religions- und Glaubensfreiheit vor sowie die Trennung von Staat und Religion (USDOS 29.05.2018).

Usbekistan versteht sich als weltlicher Staat mit strikter Trennung von Staat und Religion. Der Islam ist zahlenmäßig stärkste Religion (90 Prozent Sunniten). Die Regierung versucht, unabhängige islamisch-religiöse Bewegungen im Lande zu kontrollieren (AA Innenpolitik April 2018).

Ca. 89% der usbekischen Bevölkerung sind Muslime (meist sunnitischer Islam, örtlich schiitische Minderheiten). Der Islam ist in Usbekistan wieder sichtbar geworden, inoffizielle islamistische Strömungen werden von der usbekischen Regierung jedoch entschieden verfolgt, auch im Ausland. Nach den Terroranschlägen in Istanbul, St. Petersburg, Stockholm und vor kurzem in New York, für welche sich ethnische Usbeken aus Zentralasien und Usbeken aus Usbekistan verantwortlich zeichnen, wird darüber diskutiert, worin die Ursachen zu suchen sind: in der aussichtslosen politischen und wirtschaftlichen Situation ihres Heimatlandes, welche einen Nährboden für Islamismus und Radikalismus bildet, und/oder in der jeweiligen Aufnahmegesellschaft, denn die Radikalisierung findet erst fernab der Heimat statt (LIP Gesellschaft Juni 2018).

(USDOS, United States Department of State, 2017 Report on International Religious Freedom, Usbekistan, 29.05.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2017/sca/281040.htm

AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand April 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft)

Korruption

Im Dezember 2016 verabschiedete des Parlament ein neues Gesetz zur Korruptionsbekämpfung. Das Gesetz sieht ein höheres Strafmaß für behördliche Korruption vor. Trotz einiger Verhaftungen in Zusammenhang mit Korruption in hochrangigen Kreisen bleibt Korruption endemisch und Beamte, die häufig in korrupte Praktiken verwickelt waren, straffrei (USDOS 20.04.2018).

Der Neffe des ehemaligen usbekischen Präsidenten Karimow, dem Fälschung und Veruntreuung vorgeworfen wird, wurde aus dem Gefängnis entlassen und unter Hausarrest gestellt (RFE 26.04.2017).

Im Corruption Perceptions Index 2016 von Transparency International lag die Republik Usbekistan auf Platz 156 von 176 bewerteten Ländern (TI Index 2016). Im Index 2017 auf Platz 157 von 180 bewerteten Ländern (TI Index 2017).

Es gab eine Reihe von Fällen, in denen Amtsinhaber niedriger Hierarchieebenen verhaftet und als eine Art "Bauernopfer" wegen angeblicher Korruption verfolgt wurden. Diese Anklagen sind jedoch weder systematisch und unparteiisch, noch zeigen sie eine entschlossene Anti-Korruptions-Politik der usbekischen Regierung, oder der Strafverfolgungsbehörden (BTI 2018)

Die usbekische Polizei nahm am 03.04.2018 hochrangige Sicherheitsbeamte fest und führte Hausdurchsuchungen durch, weil ihnen Korruption und Amtsmissbrauch vorgeworfen wurde (RFE 03.04.2018).

Am 12.04.2018 unterzeichnete Präsident Mirsijojew eine Anordnung über einschneidende Zollreformen, die eine Annäherung an die international üblichen Bestimmungen vorsehen und Unternehmern und Touristen Erleichterungen bringen sollen. In dem Dokument werden auch Korruption und Machtmissbrauch der Zöllner kritisiert und ihre juristische Verfolgung angemahnt (ZA 27.04.2018).

Bei der Generalstaatsanwaltschaft wird eine neue Abteilung für den Kampf gegen Wirtschaftsverbrechen geschaffen (ZA 29.06.2018).

(ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 124, 27.04.2018,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen124.pdf

RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Kiew, Neffe des ehemaligen usbekischen Präsidenten Karimow, dem Fälschung und Veruntreuung vorgeworfen wird, aus dem Gefängnis entlassen und unter Hausarrest gestellt, 26.04.2017,

https://www.rferl.org/a/uzbekistan-karimov-nephew-house-arrest-ukraine/28452937.html

TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2016, http://www.transparency.org/country/UZB

RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Polizei nimmt hochrangige Sicherheitsbeamte fest und führt Hausdurchsuchungen durch, weil ihnen Korruption und Amtsmissbrauch vorgeworfen wird, 03.04.2018, https://www.rferl.org/a/former-uzbek-deputy-security-service-chief-detained-purge/29142457.html

TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2017, http://www.transparency.org/country/UZB

BTI, Bertelsmann Stiftung, Uzbekistan Country Report 2018, http://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/uzb/ity/2018/itr/pse/

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Usbekistan, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/sca/277299.htm

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 126, 29.06.2018,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen126.pdf)

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

1999 wurde in Usbekistan ein Gesetz zur Arbeit von NGOs verabschiedet. Von den etwa 500 (Stand 2004) registrierten Organisationen im Land, sind etwa 10% tatsächlich aktiv. Sie sind in hohem Maße von ausländischer Finanzierung abhängig. Nach den Ereignissen in Andischan setzte eine Welle von "freiwilligen" Schließungen der NGOs ein. Zahlreiche ausländische NGOs mussten das Land verlassen. Nun kehren erste ausländische Organisationen zurück (LIP Geschichte und Staat Juni 2018).

Auch das Büro des Ombudsmanns für Menschenrechte, das bei Parlament angesiedelt ist, hat die Befugnis Vorfälle zu untersuchen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen haben allerdings keine Bindungswirkung (USDOS 20.04.2018).

(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Usbekistan, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/sca/277299.htm)

Menschenrechte

Usbekistan hat wichtige Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Dem stehen aber in der Praxis Menschenrechtsverletzungen gegenüber (AA Innenpolitik April 2018).

Es wurden mehrere politische Gefangene freigelassen; Verwaltungsbehörden nahmen 16.000 Personen von der "schwarzen Liste von möglichen religiösen ExtremistInnen" (RFE 20.10.2017).

Usbekistan hat trotz der staatlichen Verfolgung eine sehr couragierte Menschenrechtszene: Uzbek German Forum for Human Rights, Ezgulik, Freedom House (geschlossen am 13.01.2006), Human Rights Society of Uzbekistan, Mazlum, Mothers Against the Death Penalty and Torture (ausgezeichnet mit dem Internationalen Nürnberger Menschenrechtspreis 2005), Working Expert Group Uzbekistan u.a. (LIP Geschichte und Staat Juni 2018).

Im Mai 2017 besuchte der VN (Vereinte Nationen)-Hochkommissar für Menschenrechte, Herr Zeid Ra'ad Al Hussein, die Republik Usbekistan. Dies war der erste Besuch eines VN (Vereinte Nationen)-Hochkommissars für Menschenrechte, seit OHCHR 1993 gegründet wurde, zwei Jahre nach der Unabhängigkeit Usbekistans und ein Jahr nach Usbekistans Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen. Erstmals nach sieben Jahren war es auch der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch Anfang September 2017 möglich die Republik Usbekistan zu besuchen. 2017 und auch bereits 2018 wurde eine Reihe langjähriger politischer Gefangener freigelassen. Eine zunehmende Anzahl von Strafurteilen wurde in den vergangenen Monaten überprüft und aufgehoben (AA Innenpolitik April 2018).

Präsident Mirsijojew unterzeichnete ein Dekret, das den Namen des nationalen Geheimdienstes ändert und den "Schutz der Menschenrechte" zu dessen Pflichten hinzufügt (RFE 15.03.2018).

Justizminister Ruslanbek Dawletow äußert auf der 37. Sitzung des UN-Menschenrechtsrates in Genf erstmals in der Geschichte des unabhängigen Usbekistan den Wunsch seines Landes, Mitglied des Rates zu werden (ZA 29.03.2018)

Nach 2008 und 2013 wird Usbekistan im Mai 2018 zum dritten Mal im Rahmen des Allgemeinen Periodischen Überprüfungsverfahren (Universal Periodic Review, UPR [Universal Periodic Review]) des VN (Vereinte Nationen)-Menschenrechtsrats hinsichtlich seiner Menschenrechtssituation überprüft (AA Innenpolitik April 2018).

Usbekistan ist einer der weltweit größten Exporteure für Baumwolle. Die Abhängigkeit vom Baumwollexport (ein Drittel der Deviseneinnahmen) und der hohe Bedarf an Arbeitskräften für die Baumwollernte führen dazu, dass jedes Jahr im Herbst Kinder, Jugendliche, Studenten und Angestellte des öffentlichen Dienstes unter teilweise unmenschlichen Bedingungen wochenlang Baumwolle pflücken müssen ohne dafür adäquat bezahlt zu werden (LIP Wirtschaft Juni 2018).

Bei einem Treffen von Vertretern des Ministeriums für Beschäftigung und Arbeitsbeziehungen, der Weltbank und von HRW sowie mehreren usbekischen Menschenrechtlern wurde am 13.11.2017 über Maßnahmen zur Abschaffung von Zwangs- und Kinderarbeit in der Baumwollernte beraten (ZA 24.11.2017).

Die Regierung gab am 11.05.2018 ein Dekret heraus, das Zwangsarbeit verhindern soll, besonders während der Baumwollernte (RFE 11.05.2018).

Der usbekische Präsident begnadigt 173 Häftlinge und verringert Haftstrafen für einige andere am Vorabend der Feierlichkeiten zum Ende des Fastenmonats Ramadan (RFE 13.06.2018).

Die wichtigsten Medien sind der staatliche usbekische Rundfunk und staatliches usbekisches Fernsehen (teilweise russischsprachige Sendungen [AA Überblick April 2018]).

Die in der Verfassung vom 08.12.1992 postulierten Werte wie Rede-, Versammlungs- und Religionsfreiheit, aber auch politischer Pluralismus werden in der Praxis nicht umgesetzt und als Gefährdung für die Stabilität und innere Sicherheit angesehen. Politische Gegner werden verfolgt (LIP Geschichte und Staat Juni 2018).

Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor, aber die Regierung beschränkt diese Rechte für alle Medien, inklusive Onlinemedien. Die Regierung beschränkt sowohl offiziell, als auch inoffiziell, die Möglichkeit Einzelner die Regierung zu kritisieren, oder Fragen von allgemeinem öffentlichen Interesse zu diskutieren. Unabhängige Medien können nicht frei agieren, da der Staat die Medienberichterstattung umfassend kontrolliert. Journalisten und leitende Redakteure staatlicher Medieneinrichtungen berichten, dass zu den Aufgaben einiger Beamten auch Zensur gehört. In der Verfassung und den Gesetzen ist die Versammlungsfreiheit verankert, diese wird allerdings oft von der Regierung eingeschränkt. Auch die gesetzlich vorgesehene Vereinsfreiheit wird von der Regierung laufend beschränkt (USDOS 20.04.2018).

(AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand April 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.liportal.de/usbekistan/wirtschaft-entwicklung

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 119, 24.11.2017,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen119.pdf

RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Regierung gibt Dekret heraus, das Zwangsarbeit verhindern soll, besonders während der Baumwollernte, 11.05.2018,

https://www.rferl.org/a/uzbekistan-takes-step-to-eradicate-forced-labor/29220945.html

RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Präsident Mirsijojew unterzeichnet Dekret, das Namen des nationalen Geheimdienstes ändert und "Schutz der Menschenrechte" zu seinen Pflichten hinzufügt, 15.03.2018,

https://www.rferl.org/a/uzbekistan-securty-service-name-changed-mirziyoev/29101640.html

RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Mehrere politische Gefangene freigelassen; Verwaltungsbehörden nehmen 16.000 Personen von der "schwarzen Liste von möglichen religiösen ExtremistInnen", 20.10.2017,

https://www.rferl.org/a/uzbekistan-thaw-prison-releases-mirziyoev-human-rights/28806562.html

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 123, 29.03.2018,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen123.pdf

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat

RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Präsident begnadigt 173 Häftlinge und verringert Haftstrafen für einige andere am Vorabend der Feierlichkeiten zum Ende des Fastenmonats Ramadan, 13.06.2018, https://www.rferl.org/a/uzbek-president-pardons-dozens-of-inmates-on-eve-of-eid-al-fitr/29288052.html)

Meinungs- und Versammlungsfreiheit

Die wichtigsten Medien sind der staatliche usbekische Rundfunk und staatliches usbekisches Fernsehen (teilweise russischsprachige Sendungen [AA Überblick April 2018]).

Die in der Verfassung vom 08.12.1992 postulierten Werte wie Rede-, Versammlungs- und Religionsfreiheit, aber auch politischer Pluralismus werden in der Praxis nicht umgesetzt und als Gefährdung für die Stabilität und innere Sicherheit angesehen. Politische Gegner werden verfolgt (LIP Geschichte und Staat Juni 2018).

Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor, aber die Regierung beschränkt diese Rechte für alle Medien, inklusive Onlinemedien. Die Regierung beschränkt sowohl offiziell, als auch inoffiziell, die Möglichkeit Einzelner die Regierung zu kritisieren, oder Fragen von allgemeinem öffentlichen Interesse zu diskutieren. Unabhängige Medien können nicht frei agieren, da der Staat die Medienberichterstattung umfassend kontrolliert. Journalisten und leitende Redakteure staatlicher Medieneinrichtungen berichten, dass zu den Aufgaben einiger Beamten auch Zensur gehört. In der Verfassung und den Gesetzen ist die Versammlungsfreiheit verankert, diese wird allerdings oft von der Regierung eingeschränkt. Auch die gesetzlich vorgesehene Vereinsfreiheit wird von der Regierung laufend beschränkt (USDOS 20.04.2018).

(AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Überblick, Stand April 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistan/206788

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Usbekistan, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/sca/277299.htm

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat)

Todesstrafe

Usbekistan hat mit Wirkung vom 01.01.2008 die Todesstrafe gesetzlich abgeschafft und die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip"). Die Umsetzung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen (AA Innenpolitik April 2018).

Die Republik Usbekistan gehört zu jenen Ländern, deren Gesetze keine Todesstrafe für die Begehung von Verbrechen vorsehen (AI 12.04.2018).

(AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand April 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826

AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2017, 12.04.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf)

Grundversorgung und Wirtschaft

51% der Bevölkerung lebt im städtischen Bereich (CIA Factbook 25.07.2018).

Unterkünfte gibt es in Usbekistan überall von zwei bis über 100 USD pro Nacht (von Bed & Breakfast's bis Hotels). Für längere Aufenthalte gibt es auch möblierte Appartements und Häuser. Monatsmiete ist immer eine Verhandlungssache und wird in den meisten Fällen unter der Hand in bar ausgezahlt. Mietverträge gibt es häufig nicht oder nur zum Schein ausgestellt (LIP Alltag Juni 2018).

Nicht abgekochtes Leitungswasser zu trinken ist nicht empfehlenswert. Wasser in Plastikflaschen gibt es fast überall zu kaufen. Auf den Märkten gibt es ein reichhaltiges Angebot an frischem Obst und Gemüse wie auch Molkereiprodukten. Im Gegensatz zu Tee ist Kaffee in Usbekistan noch nicht populär. An manchen Orten gibt es gar keinen. Echter Bohnenkaffee ist selten, Instantkaffee ist eher verbreitet. In Usbekistan ist das traditionelle Fladenbrot sehr verbreitet. Dieses wird auf traditionelle Weise im Lehmofen gebacken und häufig auf der Straße verkauft. Dieses Brot ist immer frisch, manchmal noch warm (LIP Alltag Juni 2018).

Das Zusammentreffen mit einem Usbeken schließt immer schnell die Bekanntschaft mit seiner Familie mit ein. Keine Familie zu haben, scheint entweder undenkbar oder ein besonderes Unglück zu sein. Die Familie stellt in der usbekischen Gesellschaft einen sozial angesehenen Wert dar. Das Verwandtsein stellt unter den Individuen eine Art "Vertrauen" her. Es bildet ein Mittel der Legitimation der sozialen Beziehungen und bestimmt die Richtung auf dem Lebensweg des Individuums (Wohnort, Wahl von Verbündeten oder Freunden). Wenn sich zwei Usbeken treffen, werden sie beim ersten Mal versuchen, herauszufinden, ob sie keine gemeinsamen Vorfahren haben oder werden nach einer anderen Verbindung zwischen sich suchen. Wenn es unmöglich ist, eine Familienbeziehung zwischen den beiden herzustellen, wird eine größere Kategorie herangezogen (der dörfliche, regionale oder nationale Hintergrund (LIP Gesellschaft Juni 2018).

Die Sowjetisierung Zentralasiens transformierte die Lokalgemeinschaften nachhaltig. In den ländlichen Gebieten wurden sowohl die in Dörfern organisierten Mahallas als auch die tribal organisierten Dörfer in Kolchosen umgewandelt oder in diesen als Abteilungen und Arbeitsbrigaden integriert. Die mit dem Zerfall der Sowjetunion einhergegangene Massenemigration von Europäern und der Zuzug von ländlichen Bewohnern führte in Usbekistan zu einer "Mahallisierung" auch der ehemals stark europäisch geprägten Wohngebiete. Durch die flächendeckende Einrichtung von Mahalla-Büros mit einem Rais als staatlich besoldetem Gemeindevorsteher und der Übertragung von sozialstaatlichen Kompetenzen wurde diese Struktur in Usbekistan auch auf die sowjetisch-europäischen Stadtviertel und Siedlungen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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