Entscheidungsdatum
30.07.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I411 2109679-1/6E
I411 2109679-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.07.2018, zu Recht erkannt:
A)
I.) In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2014 (gemeint wohl 15.06.2015), Zl. XXXX, wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen.
II.) Die Beschwerde gegen den Bescheid den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2014, Zl. XXXX, wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird XXXX nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen folgendes an: "Mein Vater ist Mitglied einer Kultgruppe. Diese töten unschuldige Menschen. Als ältester Sohn meines Vaters wurde ich von dieser Gruppe aufgefordert, mich ihnen anzuschließen. Ich wollte jedoch keinen töten, da ich den christlichen Glauben habe. Als ich mich weigerte, wurde von dieser Gruppe verfolgt und bedroht. Ich wurde auch einmal mit dem Messer verletzt." Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde hielt der Beschwerdeführer dieses Fluchtvorbringen unverändert aufrecht.
2. Mit dem Bescheid vom 16.12.2014, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft beträgt (Spruchpunkt III.).
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 17.12.2014 persönlich zugestellt.
4. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 05.01.2014 (gemeint 2015) beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG und erhob gleichzeitig gegen den Bescheid Beschwerde. Begründend führte er aus, dass ihm der Bescheid am 17.12.2014 zugestellt worden sei und er sich sodann an die Rechtsberatung des Diakonie Flüchtlingsdienstes in Traiskirchen gewendet habe. Dort sei ihm für den 23.12.2014 ein Beratungstermin zugeteilt worden. Am 22.12.2014 sei er aber in ein Grundversorgungsquartier nach Kössen in Tirol verlegt worden. Als er sich an die dortige Sozialbetreuerin zwecks einer neuerlichen Terminvereinbarung wenden wollte, habe er feststellen müssen, dass diese sich bis einschließlich 02.01.2015 auf Urlaub befinde. Dieser sei es aufgrund der Feiertage und dem Umstand, dass das Büro des Diakonie Flüchtlingsdienstes nicht besetzt gewesen sei, erst am 02.01.2015 möglich gewesen, einen Termin für den 05.01.2015 zu vereinbaren. Die zuständige Sozialbetreuerin sei davon ausgegangen, dass die Frist durch die Feiertage gehemmt sei und habe erst durch das Gespräch mit der Rechtsvertretung erfahren, dass es zu einem Fristversäumnis gekommen sei. Zumal er erst durch dieses Gespräch am 02.01.2015 von dem Versäumnis der Frist erfahren habe, und sodann einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte, sei dieser jedenfalls fristgerecht.
5. Mit Bescheid vom 15.06.2014, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gemäß § 71 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF" ab (Spruchpunkt I.) und erkannte seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gemäß § 71 Abs 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF" die aufschiebende Wirkung zu.
6. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 29.06.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend replizierte der Beschwerdeführer sein bisheriges Beschwerdevorbringen vom 05.01.2015 und treffe ihn an der Fristversäumnis kein Verschulden.
7. Mit Schriftsatz vom 01.07.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 02.07.2015, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden samt Verwaltungsakt vor.
8. Am 26.07.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin sowie der Dolmetscherin für Englisch statt. Der Beschwerdeführer wurde als Partei einvernommen und legte nachstehende Unterlangen vor:
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15 Unterstützungsschreiben
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Teilnahmebestätigung Deutschkurs A1 vom 28.06.2018
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Teilnahmebestätigung Deutschkurs A1 vom 15.12.2017
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Teilnahmebestätigung Kompetenzanalyse vom 05.09.2016
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Bestätigung der Vorarlberger Straßenzeitung "marie"
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Bestätigung des Franziskanerklosters vom 15.07.2018
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Wiedereinsetzung:
Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Zustellung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2014, Zl. 1046795205/140234915, erfolgte am 17.12.2014 und wurde die Übernahme vom Beschwerdeführer eigenhändig bestätigt.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Benin an. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste illegal von Nigeria nach Libyen aus und gelangte von dort über Italien nach Österreich. Er hält sich seit (mindestens) 01.12.2014 in Österreich auf.
Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus dem Vater und Schwestern lebt in Nigeria. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer besuchte die Grund- und Sekundarschule und arbeitete anschließend als selbstständiger Fahrer und Automechaniker. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Nigeria hat er eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Er spricht nur wenig Deutsch.
Er geht in Österreich (vom Verkauf der Vorarlberger Straßenzeitung "marie") keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in XXXX.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
1.3. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen.
1.4. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.
Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.07.2018 sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria.
2.2 Zur Wiedereinsetzung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und den Schriftsätzen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Bescheid am 17.12.2014 persönlich übernommen hat und dies eigenhändig bestätigte, ergibt sich aus dem im Akt erliegenden vom Beschwerdeführer persönlich unterfertigten Übernahmebestätigung vom 17.12.2014.
Dass der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 05.01.2014 in den vorigen Stand fristgerecht eingebracht wurde, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer am 02.01.2015 durch Mitarbeiter des Rechtsvertreters davon Kenntnis erlangte, dass eine Fristversäumung eingetreten ist.
2.3. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht am 26.07.2018.
In der mündlichen Verhandlung konnte sich der erkennende Richter davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer, trotz seines ca. dreieinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich und zwei vorgelegten Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen, kaum Deutsch sprechen kann und auch keine einfache Konversation mit ihm auf Deutsch möglich ist.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Die Feststellungen zu seinem gegenwärtigen Wohnsitz und seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister und dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erweist sich als unglaubhaft. Für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens spricht, wenn das Vorbringen genügend substantiiert ist. Das Erfordernis der Substantiierung ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Ferner muss das Vorbringen plausibel sein, dh mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Außerdem ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont (vgl zB 13.09.2016, Ra 2016/01/0070; 10.09.2015, Ra 2014/20/0142; ua, siehe auch bereits VwGH 24.06.1999, 98/20/0435; 20.5.1999, 98/20/0505) - der persönliche Eindruck den der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt, von wesentlicher Bedeutung. Gerade diese Kriterien sind im vorliegenden Fall, wie im Weiteren zu erörtern sein wird, nicht erfüllt und ist daher das Fluchtvorbringen als unglaubhaft zu werten.
Der Beschwerdeführer begründete seine Flucht mit dem Umstand, dass sein Vater einem Kult angehöre, der Menschen umbringe. Von ihm als Sohn sei ebenfalls verlangt worden, diesem Kult beizutreten. Dies habe der Beschwerdeführer aber verweigert, da er Christ sei und niemanden umbringen wolle. Aufgrund seiner Weigerung sei er von den Mitgliedern dieses Kultes verfolgt und mit dem Tod bedroht worden. Auch habe sein Vater ihn mit einem Messer am Bein verletzt. Er befürchte bei einer Rückkehr aufgrund des Umstandes, dass er sich geweigert habe, dem Kult beizutreten, umgebracht zu werden.
Der Beschwerdeführer war allerdings nicht in der Lage, fundierte
bzw. konkrete Angaben rund um sein Fluchtvorbringen, insbesondere
den Kult, dessen Mitglieder und deren Praktiken, zu machen, sondern
blieb dieses auch nach mehrfachem Nachfragen der belangten Behörde
höchst oberflächlich und vage und präsentierte sich äußerst
detailarm. Dieser Eindruck wurde anlässlich der mündlichen
Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt (RI =
Richter, BF = Beschwerdeführer):
RI: Sie wurden bereits vom Bundesamt zu Ihren Fluchtgründen befragt. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Erinnern Sie sich noch an Ihre Angaben und halten Sie diese aufrecht? Oder wollen Sie etwas ergänzen oder berichtigen?
BF: Ich kann mich erinnern. Es gibt eigentlich nichts hinzuzufügen. Der Grund warum ich Nigeria verlassen habe, ist wegen einem Kult. Zu diesem Kult hat mein Vater gehört, ich bin aber Christ. Ich wollte da nie dazu gehören. Das war dann ein Problem zwischen mir und meinem Vater. Wir hatten jeden Tag Streitigkeiten. 2013 hat er mir eine Verletzung bei den Knien hinzugefügt. Da hat er mich mit einer Machete verletzt.
RI: Wann 2013?
BF: Im Jänner.
RI: Warum sind Sie dann erst im November 2014 aus Nigeria geflohen?
BF: Aufgrund meiner Verletzung, konnte ich nicht fliehen. Ich musste warten, bis meine Wunde geheilt ist.
RI: In der Zeit der Heilung Ihrer Wunde, wo haben Sie sich aufgehalten?
BF: Wir waren im selben Haus, aber in unterschiedlichen Wohnungen.
RI: "Wir" bedeutet Ihr Vater und Sie?
BF: Ja, mein Vater und ich habe im gleichen Haus gelebt.
RI: Warum sind Sie dann nicht in einen anderen Teil Nigerias gegangen, wenn Sie Probleme mit Ihrem Vater hatten?
BF: Der Name von diesem Kult ist OBONI. Die haben auch in anderen Teilen Nigerias ihre Niederlassung. So hätten sie mich überall anders gefunden, weil man mich erkennen würde.
RI: Nachdem Ihr Vater Sie verletzt hat, sind Sie dann zur Polizei gegangen?
BF: Ich bin nicht zur Polizei gegangen, weil auch einige Polizisten Mitglieder dieses Kults sind und dieser auch legal ist.
RI: Warum wollten Sie diesen Kult nicht beitreten, wenn dieser legal ist?
BF: Weil ich Christ bin und die Sachen nicht machen will, die sie tun.
RI: Was sind die Sachen, die dieser Kult tut?
BF: Das ist ein Kult, wo Menschen keinen Wert haben. Ich bin noch jung, sie könnten mich schicken um manche Dinge zu erledigen zB jemanden zu töten. Wenn ich das nicht mache, dann kann ich selbst getötet werden.
RI: Ihr Vater wollte, dass Sie diesem Kult beitreten?
BF: Ja.
RI: Was ich nicht verstehe, ist, dass Sie im Jänner 2013 von Ihrem Vater verletzt wurden und erst später im November 2014 geflohen sind und Sie in dieser Zeit mit Ihrem Vater unter einem Dach gelebt haben und es keine größeren Zwischenfälle mehr gab.
BF: Es gab wohl in dieser Zeit laufend Probleme. Nur nichts so Gravierendes wie im Jänner 2013.
RI: Was war der Auslöser, warum Sie im November 2014 Nigeria verlassen haben?
BF: Als dann endlich mein Knie geheilt war, habe ich beschlossen, dass ich nicht mehr diese Streitereien und Kämpfe durchleben will und in ein anderes Land gehen will und dort meine Ruhe habe.
RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Da wäre mein Leben nicht sicher, es wäre besser, wenn man mich nicht nach Nigeria, sondern in ein anders Land schicken würde.
Aufgrund der vagen und oberflächlichen Aussagen des Beschwerdeführers wird das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht als konstruiert betrachtet.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:
-
AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
-
AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017
-
AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017
-
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017
-
AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,
https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017
-
AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017
-
AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017
-
BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017
-
BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017
-
EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017
-
FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants:
Assessing Conflict in Nigeria,
http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017
-
FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017
-
FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017
-
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017
-
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2017b): Nigeria - Ge-sellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.6.2017
-
IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 21.6.2017
-
ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria
-
OD - Open Doors (2017): Nigeria, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2017/nigeria, Zugriff 14.6.2017
-
SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation,
http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017
-
UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Ni-geria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 12.6.2017
-
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): Nigeria,
https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486149_nigeria-2017.pdf, Zugriff 7.7.2017
-
USDOS - U.S. Department of State (19.7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 2 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/344128/487671_de.html, Zugriff 28.7.2017
-
USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Prac-tices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Dem Beschwerdeführe bzw. seiner Rechtsvertreterin wurde der aktuelle Länderbericht zu seinem Herkunftsstaat mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 26.07.2018 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, von der allerdings kein Gebrauch gemacht wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
I.) Zur Zurückweisung der Beschwerde betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Der geltende § 16 Abs. 1 BFA-VG lautet:
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.
Auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ist vermerkt: "Die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen."
Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings mit Erkenntnis vom 23.02.2016, G 589/2015 ua, VfSlg. 20.041) in § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, den Ausdruck "1," als verfassungswidrig aufgehoben. Dadurch entfiel nach Kundmachung mit BGBl. I. 70/2016 ab 01.04.2016 der Verweis auf § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, und somit die verkürzte Beschwerdefrist betreffend die Beschwerden gegen die Zuerkennung und Aberkennung des Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten. (vgl. auch Filzwieser/Taucher, Jahrbuch 2016 Asyl- und Fremdenrecht, S 39). Mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G207/2017 ua hob er zudem die Wortfolge "2, 4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in § 16 Abs. 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 24/2016, als verfassungswidrig auf. Darüber hinaus sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass frühere gesetzlichen Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.
Der Ausspruch, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind, bewirkt eine Erstreckung der Anlassfallwirkung auch auf sämtliche vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschiedenen Fälle, sodass die Anwendung der als verfassungswidrig aufgehobenen gesetzlichen Bestimmung auch im vorliegenden Beschwerdefall ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 25.10.2012, 2011/21/0111; 30.08.2011, 2011/21/0056; 16.12.2015, Ra 2015/21/0132, jeweils mwN).
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Da dem Beschwerdeführer der Bescheid nachweislich am 17.12.2014 zugestellt wurde und im gegenständlichen Fall, aufgrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, eine vierwöchige Beschwerdefrist gegeben ist, endete diese somit am 14.01.2015. Die am 05.01.2015 gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 33 VwGVG erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2014 wurde somit (nunmehr) rechtzeitig eingebracht und ist daher Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Wiedereinsetzungsantrag war daher mangels Fristversäumnis als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Wie bereits dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Gründe glaubhaft machen und sind die dargestellten Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl daher nicht gegeben.
Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status e