TE Bvwg Beschluss 2018/8/6 W208 2195967-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.08.2018

Norm

BDG 1979 §118 Abs2
BDG 1979 §92 Abs1 Z4
B-VG Art.133 Abs4
VwGG §33
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W208 2195967-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Inspektor XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, A-1080 WIEN, Florianigasse 16/8 gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESEMINISTERIUM FÜR INNERES; SENAT 2, GZ: BMI-42029/0022-DK-Senat 2/2017 vom 30.03.2018, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, beschlossen:

A)

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren gilt gemäß § 118 Abs 2 BDG 1979 idgF als eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 22.03.2017 erstattete die zuständigen LANDESPOLIZEIDIREKTION (LPD) eine Disziplinaranzeige gegen die beschwerdeführende Partei (im Folgenden als bP bezeichnet).

2. Mit Bescheid vom 04.04.2017 beschloss die DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESEMINISTERIUM FÜR INNERES (DK) die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die bP.

3. Mit Disziplinarerkenntnis vom 30.03.2018 (schriftliche Ausfertigung) verhängte die DK - nach Verhandlung und mündlicher Verkündung am 13.03.2018 - die Disziplinarstrafe der Entlassung gegen die bP, wegen Begehung von Dienstpflichtverletzungen gem. § 43 Abs 2 iVm § 91 BDG außer Dienst (Randalieren in einer Diskothek, Verletzen eines Security-Bediensteten, Aggressives Verhalten beim Polizeieinsatz, Beschimpfen der einschreitenden Polizei).

4. Mit Schriftsatz vom 02.05.2018 (Postaufgabedatum) brachten die rechtsfreundlich vertretene bP Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis ein.

5. Mit Schreiben vom 22.05.2018 wurde die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.

6. Mit Schreiben vom 01.06.2018 wurde von der DK eine USB-Stick mit Videoaufnahmen der Überwachungskamera der Diskothek als Beweismittel nachgereicht.

7. Mit Ladungen vom 11.06.2018 wurde eine mündliche Verhandlung am 01.08.2018 durch den zuständigen Senat des BVwG anberaumt und der Akt der Staatsanwaltschaft im Gegenstand angefordert.

8. Am 05.07.2018 übermittelte die DK dem BVwG ein Schreiben der bP vom 02.07.2018, worin dieser mit Ablauf des Monats seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt.

9. Mit Schreiben vom 06.07.2018 wurde die oa. Verhandlung vom BVwG abberaumt.

10. Mit Schreiben vom 03.08.2018 bestätigte die Dienstbehörde, den Austritt der bP aus dem Dienstverhältnis mit 31.07.2018.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I dargestellten Verfahrensgang und wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt.

Die rechtsfreundlich vertretene bP erklärte mit Schreiben vom 02.07.2018 ihren freiwilligen Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Wirkung 31.07.2018, der von der LPD mit Schreiben vom 03.08.2018 bestätigt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Es liegen keinerlei Zweifel am Sachverhalt vor. Die Willenserklärung ist eindeutig und ausdrücklich. Da die bP im Disziplinarverfahren rechtlich vertreten ist, besteht auch kein Grund zur Annahme, dass der bP die Rechtswirkungen der Austrittserklärung nicht erläutert worden wären. Anhaltspunkte für allfällige Willensmängel oder die Zurückziehung der Austrittserklärung liegen nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Art 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs 3 BDG entscheidet das BVwG durch einen Senat, gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Im konkreten Fall hat die bP ihren Austritt erklärt und sind damit gesetzliche Folgen verbunden, die einer Entscheidung des BVwG entzogen sind. Es liegt daher keine Entscheidung des BVwG, sondern des Gesetzgebers vor (vgl unten § 118 Abs 2 BDG) und kann die formale Einstellung in der Zuständigkeit als Einzelrichter erfolgen.

Gemäß § 31 VwGVG ist, sofern nicht eine Erkenntnis zu fällen ist, ein Beschluss zu fassen.

Demgemäß war die gegenständliche Einstellung als Beschluss zu fassen.

Zu A)

Die hinsichtlich des ggstl. Disziplinarverfahrens anzuwendende Bestimmungen des Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979), BGBl. 333/1979 idgF lauten (Auszug - Hervorhebungen durch das BVwG):

"§ 21. (1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.

(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.

(4) ...

§ 118. (1) ...

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet."

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Beschwerdefall das Folgende:

Aufgrund der Austrittserklärung der bP wurde das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der bP gem. § 21 Abs 2 BDG beendet.

Da die bP durch einen Rechtsanwalt vertreten und keine Anhaltspunkte für einen allfälligen Willensmangel bei Abgabe der Austrittserklärung für das BVwG erkennbar waren, gilt das Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs 2 BDG als eingestellt, weil das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten mit 31.07.2018 beendet und damit das Rechtschutzinteresse der bP weggefallen ist (VwGH 21.02.1991, 90/09/0176).

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 VwGVG ohne mündliche Verhandlung gefällt werden, da durch den Austritt das Verfahren ex-lege als eingestellt gilt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist vollkommen klar, es liegt keine Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Austritt, Disziplinarstrafe, Disziplinarverfahren, Einstellung -
Disziplinarverfahren, Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens,
Entlassung, ex lege-Beendigung, öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis, Polizist, Rechtsschutzinteresse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W208.2195967.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten