Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Werner Bettelheim, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Franziska B*****, vertreten durch Dr. Hans G. Mondel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.504.479 S sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. März 1984, GZ 12 R 20/84-22, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 13. September 1983, GZ 2 Cg 371/83-6, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen ein Versäumungsurteil des Landesgerichts Eisenstadt als verspätet zurück.
Diese Entscheidung wurde dem Beklagtenvertreter spätestens am 24. 4. 1984 zugestellt. Der Übernehmer dieser Sendung hat zwar entgegen der Vorschrift des § 22 Abs 2 ZustG bei Unterfertigung des Zustellscheins nicht das Datum der Übernahme beigefügt, doch ergibt sich aus der auf der im Akt erliegenden am Rückschein befindlichen Stampiglie des Zustellpostamts, dass der Zustellnachweis bereits am 24. 4. 1984 im Sinne des § 22 Abs 3 ZustG an das Landesgericht Eisenstadt zurückgesendet wurde. Spätestens mit diesem Datum muss daher die Zustellung an den Beklagtenvertreter erfolgt sein.
Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs der Beklagten wurde am 22. 5. 1984 zur Post gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Er ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, aber verspätet.
Gemäß § 521 Abs 1 ZPO beträgt die Rekursfrist grundsätzlich 14 Tage und nur dann, wenn das Rekursverfahren zweiseitig ist (§ 521a ZPO), 4 Wochen. Da es sich hier um kein Rechtsmittel in einem der im § 521a Abs 1 ZPO taxativ aufgezählten Fälle handelt, betrug die Rekursfrist 14 Tage. Sie war bei Erhebung des Rekurses der Beklagten längst abgelaufen.
Der vorliegende Rekurs der Beklagten musste daher als verspätet zurückgewiesen werden.
Textnummer
E122532European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00563.840.0704.000Im RIS seit
30.08.2018Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018