Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.
Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Gabriele H*****, vertreten durch Dr. Walter Schlesinger, Rechtsanwalt in Baden, wider den Antragsgegner Robert H*****, vertreten durch Dr. Peter Armstark, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge Revisionsrekurses des Auftragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. Jänner 1984, GZ 43 R 1208/83-19, womit infolge Rekurses der Parteien der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 26. September 1983, GZ 1 F 3/83-14, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung von 4.918,65 S (darin 10 % Umsatzsteuer 447,15 S) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Mit dem Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 4. 2. 1983, GZ 12 Cg 448/82-4, wurde die Ehe von Gabriele und Robert H***** aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners geschieden.
Die Antragstellerin stellte den Antrag auf Zuweisung der in *****, gelegenen Ehewohnung und auf Herausgabe von ihr persönlich gehörigen Gegenständen. Für den Fall der Zuweisung der Ehewohnung an den Antragsgegner begehrte die Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von 50.000 S.
Auch der Antragsgegner beantragte die Zuweisung der Ehewohnung und von Einrichtungsgegenständen sowie hilfsweise den Zuspruch einer Ausgleichszahlung von letztlich 133.550 S.
Das Erstgericht wies die Ehewohnung der Antragstellerin zu und verpflichtete den Antragsgegner, die Ehewohnung der Antragstellerin binnen vier Wochen geräumt zu übergeben. Der Antragstellerin wurden weitere die im Punkt 2. im Einzelnen genannten in der Ehewohnung befindlichen Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände zugewiesen und der Antragsgegner verpflichtet, ihr diese binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu übergeben. Der Antragstellerin wurde aufgetragen, dem Antragsgegner binnen vier Wochen für die Überlassung der Ehewohnung eine Ausgleichszahlung von insgesamt 50.000 S zu bezahlen. Die Antragstellerin wurde schließlich im Innenverhältnis zum Antragsgegner verpflichtet, den zu Konto Nr ***** der ***** und ***** Wien mit 31.946 S aushaftenden Kredit zurückzuzahlen und den Antragsgegner diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Die Anträge des Antragsgegners auf Zuweisung der Ehewohnung und der Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände sowie die in Form von Eventualanträgen geltend gemachten Mehrbegehren auf Verpflichtung der Antragstellerin zu weiteren Ausgleichszahlungen von 75.000 S und 8.550 S wurden abgewiesen. Die Verfahrenskosten wurden gegenseitig aufgehoben.
Das Rekursgericht gab den Rekursen beider Teile nicht Folge, „bestätigte“ die erstgerichtliche Entscheidung mit der Maßgabe einer sechswöchigen Räumungs- und Herausgabeverpflichtung und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Die Vorinstanzen stellten fest, dass die Antragstellerin am 6. 3. 1981 in Vertretung des Antragstellers mit dem Magistrat der Stadt Wien einen Mietvertrag hinsichtlich der Ehewohnung abschloss, in dem der Antragsgegner als Hauptmieter aufschien. Die Wohnung, die die Ehegatten Anfang April 1981 bezogen, weist eine Größe von etwa 82 m2 auf, besteht aus einer Küche, einem Kinderzimmer, einem Vorraum, einer Abstellnische, einem Bad, einem WC, einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer und einer Loggia. Bei Übernahme der Wohnung und vor Abschluss des Mietvertrags hatte der Antragsgegner an die Stadt Wien einen Betrag von 35.506 S zu entrichten, den er im Kreditweg aufbrachte und der ihn in der Folge mit halbjährlichen Rückzahlungsraten von 890 S belastete.
Für den Haushalt wurden im Jahr 1981 erworben: Ein Kühlschrank um 5.380 S, eine Waschmaschine um 4.220 S, ein Teppichboden um 2.391,20 S, ein Staubsauger um 2.415 S, Materialien zur Herstellung einer Selbstbauküche um 18.250 S, eine Eckbankgruppe um 7.490 S und eine Dunstabzugshaube um 1.000 S. Die Kosten wurden sowohl aus Einkünften der Antragstellerin als auch des Antragsgegners gedeckt, wobei nicht festgestellt werden konnte, in welcher Höhe der eine oder andere Ehepartner hiezu beigetragen hatte.
Im Jahr 1982 wurde gekauft: Tapeten, PVC-Böden und Jalousien um 1.230,80 S, 5.084 S und 2.300 S. Diese Kosten wurden aus Einkünften des Antragsgegners gedeckt. Die Antragstellerin ging während des Zeitraums vom 10. 2. 1982 bis 30. 11. 1982 keiner beruflichen Tätigkeit nach. Sie widmete sich seit der Geburt ihres Sohnes Michael dessen Pflege und Erziehung und führte während des Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft den gemeinsamen Haushalt.
Die im Jahre 1981 erworbenen Selbstbaumöbel wurden vom Antragsgegner und dem Vater der Antragstellerin installiert. Die im Jahre 1982 erworbenen Tapeten und PVC-Böden wurden vom Antragsgegner angebracht bzw verlegt. Schließlich wurde ein Farbfernsehapparat um 2.500 S angeschafft.
Der Antragsteller hatte den Beruf eines Gas- und Wasserinstallateurs erlernt und seine Lehre im Jahre 1971 mit der Gesellenprüfung abgeschlossen. Er war in der Folge durch drei Jahre bei der Firma Ö***** tätig, ging sodann Beschäftigungen in kleineren Unternehmen nach und wechselte den Arbeitsplatz des öfteren. Nach einer Tätigkeit bei den W***** übte er seinen Beruf in den Jahren 1976 bis 1979 bei der Firma I***** Gasumstellung aus und bezog ein monatliches Nettoeinkommen zwischen 12.000 S und 14.000 S. Ab dem Jahre 1979 wechselte er wieder öfters seinen Dienstgeber. Er erzielte im Zeitpunkt seiner Eheschließung mit der Antragstellerin aus einer Tätigkeit bei der Firma K***** ein monatliches Nettoeinkommen von 7.500 S. Das mit dieser Firma bestehende Dienstverhältnis wurde Anfang Dezember 1980 durch den Dienstgeber aufgekündigt. Nach einer etwa einen Monat dauernden Arbeitslosigkeit nahm der Antragsgegner bei der Firma S***** eine Beschäftigung an, die er bis 1. 6. 1981 ausübte. Aus dieser Tätigkeit erzielte er ein monatliches Nettoeinkommen von 10.000 S, erhielt aber nur einen Teil des ihm gebührenden Arbeitsentgelts ausbezahlt. Von Juni 1981 bis Februar 1982 ging er keiner beruflichen Tätigkeit nach und bezog Arbeitslosengeld in der Höhe von monatlich 5.700 S. In der Zeit von Februar 1982 bis Herbst 1982 war er bei der Firma T***** bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 5.500 S tätig, wechselte zur Firma S***** und erzielte bei dieser ein monatliches Nettoeinkommen von 8.000 S. Er geht seit 16. 2. 1983 keiner beruflichen Tätigkeit nach, sondern bezieht lediglich ein monatliches Arbeitslosengeld von 4.424 S. Für die mj Sabine H***** erhält er Familienbeihilfebeträge von monatlich 1.000 S ausbezahlt.
Die Antragstellerin hatte den Beruf einer diplomierten Säuglings- und Krankenschwester erlernt. Sie schloss ihre Berufsausbildung im Jahre 1980 ab. Vom 1. 5. 1980 bis Ende Dezember 1980 erzielte sie ein monatliches Nettoeinkommen von 8.000 S. In der Zeit von Ende Dezember 1980 bis April 1981 bezog sie Wochengeld, hierauf bis 9. 2. 1982 Karenzgeld. Während sich das Wochengeld auf monatlich etwa 8.000 S belief, erhielt sie als Karenzgeld Beträge zwischen 5.000 S und 7.000 S ausbezahlt. In der Zeit vom 10. 2. 1982 bis 30. 11. 1982 ging sie keiner beruflichen Tätigkeit nach, sondern widmete sich vor allem der Kindererziehung. Seit 1. 12. 1982 ist sie als Kinderschwester im St. Anna-Kinderspital tätig und erzielt aus dieser Tätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von 12.345 S.
Bereits kurz nach der Eheschließung traten zwischen den Ehegatten Spannungen auf, die ihre Ursache im häufigen Alkoholkonsum und der oftmaligen Arbeitslosigkeit des Antragsgegners hatten. Im Sommer 1982 verschärften sich diese Spannungen und führten dazu, dass der Antragsgegner die Antragstellerin immer öfter allein ließ. Wenn sie ihm Vorhaltungen machte, beschimpfte er sie. Am 22. 10. 1982 und 1. 11. 1982 versetzte der Antragsgegner der Antragstellerin Schläge ins Gesicht, die leichte Verletzungen zur Folge hatten. Bereits die erste Tätlichkeit hatte die Antragstellerin veranlasst, die Ehewohnung zu verlassen und gesondert Wohnung im Haushalt ihrer Eltern zu nehmen. Wegen der der Antragstellerin zugefügten Verletzungen wurde der Antragsgegner zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Tagen verurteilt.
Die Antragstellerin wohnte nach dem Verlassen der Ehewohnung im Haushalt ihrer Eltern. Sie übersiedelte Anfang Dezember 1982 in eine ihr von ihrem Dienstgeber bis auf weiteres zur Verfügung gestellte Garconniere, die aus einem Vorzimmer, einem Badezimmer samt WC und einem Wohnraum besteht. Eine Seite dieses Wohnraums ist mit einem Herd, einer Abwasch und einem Kühlschrank ausgestattet, der übrige Teil des Raums dient der Antragstellerin und dem mj Michael H***** zu Schlaf- und Wohnzwecken. Der monatliche Mietzins für die Garconniere beträgt samt Betriebskosten 575 S, während der Mietzins der Ehewohnung einschließlich Betriebskosten monatlich 2.900 S ausmacht.
Die Eltern der Antragstellerin benützen in ***** gemeinsam mit zwei 10 und 17 Jahre alten Geschwistern der Antragstellerin eine aus einem Wohnzimmer, einem Vorzimmer, einem Badezimmer, einer Wohnküche, einem Schlafzimmer und einem Kinderzimmer bestehende Wohnung. Im Falle einer Übersiedlung in den Haushalt ihrer Eltern müssten die Antragstellerin im Wohnzimmer der Wohnung, der mj Michael im Schlafzimmer seiner Großeltern nächtigen.
Der Antragsgegner benützt derzeit die Ehewohnung fallweise mit seiner aus einer früheren Ehe stammenden mj Tochter Sabine. Letztere wurde zumindest bis September 1983 an Wochentagen durch seine Mutter versorgt und nächtigte auch bei dieser. Lediglich die Wochenenden verbrachte sie in der Ehewohnung. Der Antragsgegner hegt die Absicht, seine Tochter mit Schulbeginn in seinen Haushalt aufzunehmen, dort zu versorgen und zu betreuen, wobei sie eine in unmittelbarer Nähe der Ehewohnung befindliche Volksschule besuchen soll.
Nach Durchführung des Scheidungsverfahrens wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing ausgesprochen, dass die elterlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich des mj Michael künftig der Antragstellerin allein zustehen sollten. Der Antragsgegner wurde zu monatlichen Unterhaltsleistungen für den Minderjährigen von 420 S verpflichtet. Weitere Sorgepflichten treffen den Antragsgegner für die Tochter aus erster Ehe und dem aus der Vorehe stammenden mj Andreas, geboren am 24. 9. 1975, hinsichtlich dessen die elterlichen Rechte und Pflichten dessen Mutter zustehen.
Die Antragstellerin hegte vor allem aufgrund der ihr zuteil gewordenen Misshandlungen und des weiteren Verhaltens des Antragsgegners im Zeitpunkt ihres Auszugs aus der Ehewohnung nicht den Wunsch, in diese zurückzukehren. Sie erklärte dem Antragsgegner gegenüber, sie wäre bereit, gegen Entrichtung einer Ausgleichszahlung von 50.000 S auf die Ehewohnung und die darin befindlichen Einrichtungsgegenstände zu verzichten. Diese Einstellung behielt sie jedoch nur kurze Zeit bei. Sie ging in der Folge von diesen Vorstellungen ab und strebt nunmehr den Besitz der Ehewohnung an. Sie beabsichtigt nicht, diese gegen eine andere Wohnung zu tauschen.
Das Erstgericht stützte sich bei der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen auf die Bestimmungen des § 83 Abs 1 EheG, berücksichtigte die dort normierten Billigkeitsgrundsätze und wandte weiters die Bestimmungen des § 92 EheG, des § 87 Abs 2 EheG und hinsichtlich der Ausgleichszahlungen § 94 Abs 1 EheG an.
Das Gericht zweiter Instanz verwies darauf, dass die Unterbringung der Antragstellerin in der Garconniere des Dienstgebers nur vorübergehender Natur sei, weshalb dies für die endgültige Zuteilung der Ehewohnung nicht von ausschlaggebender Bedeutung wäre. Das Erstgericht habe alle im §§ 83 ff EheG normierten Aufteilungsgrundsätze sorgfältig erwogen und umfassend beachtet. Der Antragsgegner gehe seit geraumer Zeit keiner Arbeit nach. Er beziehe bloß eine Arbeitslosenunterstützung von 4.424 S monatlich. Der Mietzins incl Betriebskosten liege bei 2.900 S. Trotz Berücksichtigung der Mietzinsbeihilfe von 2.000 S übersteige die Beibehaltung der Wohnung die finanziellen Möglichkeiten des Rekurswerbers bei weitem, weshalb der Verlust der Wohnung infolge Kündigung und Räumungsklage wegen Nichtzahlung des Mietzinses sehr realistisch erscheint. Davon abgesehen seien aber auch durch den Umstand, dass der Antragsgegner keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, seine Möglichkeiten, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung für die Überlassung der Ehewohnung zu leisten, äußerst eingeschränkt.
Im Übrigen komme dem Antragsgegner zur Beschaffung einer Ersatzwohnung eine Ausgleichszahlung von 25.000 S zu. Dieser Betrag sei nun zwar nicht ausreichend, um dem Antragsgegner eine der jetzigen Ehewohnung adäquate Wohnmöglichkeit zu verschaffen. Der Antragsgegner übersehe dabei, dass der Antragstellerin mit dem Zuspruch der Ehewohnung auch die Übernahme des Kredits, der für die Beschaffung der Ehewohnung erforderlich war, zur Zahlung auferlegt wurde. Unter Berücksichtigung dieses Umstands, sowie im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin auch noch eine Sorgepflicht für das mj eheliche Kind Michael trifft, erscheine die Ausgleichszulage von 25.000 S angemessen und entspreche den Billigkeitsgrundsätzen. Der Antragsgegner selbst habe für die Überlassung der Ehewohnung und der Hausratsgegenstände der Antragstellerin einen Betrag von 40.000 S seinerseits angeboten und damit offenbar als angemessen angesehen (AS 33). Es sei daher nicht ersichtlich, aus welchen Gründen er vermeint, von der Antragstellerin umgekehrt ein Vielfaches des von ihm selbst angebotenen Betrags zu verlangen.
Gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners, in welchem er beantragt, ihm die Ehewohnung und die Einrichtungs- sowie Gebrauchsgegenstände zuzuweisen oder ihm zumindest eine Ausgleichszahlung von 133.550 S zuzuerkennen.
In der Revisionsrekursbeantwortung spricht sich die Antragstellerin dagegen aus.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
In eingehender Weise bekämpft der Revisionsrekurswerber in seinem Rechtsmittel die Erwägungen, von denen sich die Vorinstanzen bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens haben leiten lassen. Ihm ist zu erwidern:
Gemäß § 83 Abs 1 EheG ist die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens Bedacht zu nehmen. Gemäß § 83 Abs 2 EheG sind als Beitrag auch die Leistungen des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten worden ist, die Führung des gemeinsamen Haushalts und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten. Die damit im Anschluss an die Generalklausel angeführten Umstände zur Konkretisierung der Billigkeit sind keineswegs erschöpfend aufgezählt (vgl Schwind, KommzEheG2 320 f). Aus dem Gebot der Bedachtnahme auf die Billigkeit folgt, dass etwa bei der Regelung des Rechtsverhältnisses an der Ehewohnung auch die Möglichkeiten zu berücksichtigen sind, die jedem Ehegatten zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses zur Verfügung stehen. Überhaupt soll der Richter bei dieser Entscheidung darauf achten, dass die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden (vgl JA 916 BlgNR 14. GP 15; JBl 1981, 429; EFSlg 38.906, 8 Ob 558/83 ua).
Eine Ausgleichszahlung kommt dann in Betracht, wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu einem für einen Ehegatten unbilligen Ergebnis führte (1 Ob 715/80; 7 Ob 750/80). Dieser Fall kann insbesondere im Zusammenhang mit der Zuweisung der Ehewohnung eintreten. Bei Überlassung der Ehewohnung an einen Ehegatten kann es ein Gebot der Billigkeit sein, dass der Ehegatte, der die Wohnung er(be-)hält, durch eine Geldzahlung den anderen bei der Beschaffung einer neuen Wohnung unterstützt (vgl JA aaO 19; EvBl 1981/22; EFSlg 41.417, 8 Ob 558/83 ua).
Der angefochtene Beschluss lässt eine Verletzung des in diesen Grundsätzen zum Ausdruck kommenden Billigkeitsgebots nicht erkennen. Wie das Erstgericht hielt auch das Rekursgericht die vorgenommene Aufteilung als den Kompromiss, der den beiderseitigen Interessen unter Anwendung der dargelegten Richtlinien am besten entsprach. Den Ausführungen des Gerichts zweiter Instanz, wie sie oben wiedergegeben wurden, ist daher voll zuzustimmen und zur Vermeidung von Wiederholungen darauf ausdrücklich zu verweisen.
Soweit der Revisionsrekurs Ausführungen enthält, die die Tatsachenannahmen der Vorinstanzen in Frage stellen, ist auszuführen:
Der Revisionsrekurs unterliegt zwar nicht der Rechtsmittelbeschränkung des § 16 AußStrG; er kann jedoch gemäß § 232 Abs 2 AußStrG nur darauf gegründet werden, dass die Entscheidung des Rekursgerichts auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht (6 Ob 564/82 ua). Soweit daher angebliche Mangelhaftigkeit geltend gemacht werden, kann darauf nicht eingegangen werden (EFSlg 39.913 ua). Auch auf Neuerungen kann nicht Bedacht genommen werden: Daraus, dass gemäß § 232 Abs 2 AußStrG der Revisionsrekurs nur darauf gegründet werden kann, dass die Entscheidung des Rekursgerichts auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, ergibt sich eindeutig, dass in einem solchen Verfahren die Entscheidung des Rekursgerichts nur auf der von ihm als gegeben angenommenen Sachverhaltsgrundlage materiell-rechtlich geprüft werden kann; den Parteien ist es somit verwehrt, im Revisionsrekurs Neuerungen (zumal solche, die sich erst nach Beschlussfassung des Erstgerichts ereignet haben) geltend zu machen ( 8 Ob 581/82; 8 Ob 539/83).
Unter diesen Gesichtspunkten betrachtet erweisen sich die Hinweise des Revisionsrekurswerbers über allfällige Änderungen der Unterbringungsverhältnisse der mj Sabine nicht als zielführend.
Im Übrigen sucht der Antragsgegner die hier maßgeblichen Billigkeitserwägungen zum Nachteil der Antragstellerin und zu seinem Vorteil zu deuten. Die Vielzahl der Kriterien ist jedoch in einem objektiven Zusammenhang zu sehen. Dabei sind die festgestellten Verhältnisse des Antragstellers, seine familiäre, soziale, berufliche und wirtschaftliche Situation und die absehbare zukünftige Entwicklung seiner Verhältnisse den gleichgelagerten Gegebenheiten seiner geschiedenen Ehegattin gegenüberzustellen. Dass die Vorinstanzen dabei den Antragsteller nicht auf Kosten seiner geschiedenen Ehegattin bevorzugten, stellt keinen tauglichen Grund zur Rechtsmittelbegründung dar. Um nichts anderes handelt es sich aber, wenn der Antragsgegner vermeint, dass die Ausgleichszahlung höher sein müsste, wenn diese von der Antragstellerin zu erbringen wäre als jene, die ihm im Falle der Zuweisung der Wohnung auferlegt werden dürfte.
Soweit er schließlich auch die Kostenentscheidung der Vorinstanzen bemängelt, steht einer Behandlung entgegen, dass durch § 232 Abs 2 AußStrG kein Weg zur Anfechtung der Kostenentscheidung eröffnet wurde (SZ 54/150 ua).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 234 AußStrG.
Textnummer
E122534European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00561.840.0911.000Im RIS seit
30.08.2018Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018