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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §17 Abs2, §20 Abs2, §82 Abs1Leitsatz
Zurückweisung der selbstverfassten Beschwerde nach Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels Legitimation; Zurückweisung des neuerlichen Verfahrenshilfeantrags wegen entschiedener SacheSpruch
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. August 2016, Z ******************, wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. September 2016, E2255/2016-5, – zugestellt am 23. September 2016 – gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §§20 Abs1a und 35 Abs1 VfGG wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abgewiesen, weil unter Bedachtnahme auf die dem Verfassungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen kein Anhaltspunkt für die Annahme bestand, dass die Entscheidung auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre.
2. Mit Zustellung dieses Beschlusses begann gemäß §464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG die Frist, die Beschwerde gemäß §17 Abs2 VfGG binnen sechs Wochen (§82 Abs1 iVm §88a VfGG) durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen, neu zu laufen, worauf der Beschwerdeführer in dem erwähnten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. September 2016 hingewiesen wurde. Gemäß §464 Abs3 und §73 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG wird der Ablauf dieser Frist auch durch die Stellung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrages nicht berührt.
Innerhalb dieser Frist brachte der Beschwerdeführer eine selbst verfasste Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf "Prozesskostenhilfe gem Art47 GRC", ein.
3. Da der Beschwerdeführer innerhalb der sechswöchigen Frist lediglich eine selbst verfasste Beschwerde, nicht aber eine Beschwerde durch einen (selbst gewählten) bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht hat, für die Einbringung der Beschwerde aber Anwaltszwang besteht (vgl. §17 Abs2 VfGG), mangelt es ihm an der erforderlichen Legitimation. Die Beschwerde war daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Eine Mängelbehebung kam in Ansehung des zuvor abgewiesenen Verfahrenshilfeantrages nicht in Betracht (vgl. VfGH 29.9.2010, U799/10).
4. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf "Prozesskostenhilfe gem Art47 GRC", der als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu verstehen ist, steht, weil keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des den ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 21. September 2016 entgegen. Der Antrag war daher gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, Rechtskraft, res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:E2396.2016Zuletzt aktualisiert am
29.08.2018