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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw subsidiär Schutzberechtigten für einen aus dem Militärdienst desertierten irakischen Staatsangehörigen; kein Begründungswert der sich in einer Aneinanderreihung von floskelhaften, aus Textbausteinen zusammengesetzten Passagen und bloßer Verweise auf die verwaltungsbehördliche Begründung erschöpfenden EntscheidungRechtssatz
Die Begründung der angefochtenen Entscheidung erschöpft sich neben der Wiedergabe und dem Verweis auf die verwaltungsbehördliche Begründung in einer Aneinanderreihung von floskelhaften, aus Textbausteinen zusammengesetzten Passagen ohne für den vorliegenden Einzelfall nachvollziehbaren Begründungswert, die jeweils mit den - nicht näher erläuterten - Aussagen über das Ergebnis, zu dem das Bundesverwaltungsgericht gelangt, abschließen.
Das Abdrucken der Begründung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung ist zwar zulässig, stellt aber für sich keine ausreichend nachvollziehbare Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dar (zu den rechtsstaatlichen Bedenken gegen eine solche Begründungstechnik vgl VfGH 07.03.2017, E2100/2016). Die bloße Behauptung einer unsubstantiierten Beschwerde - die zu dieser Qualifizierung führenden Überlegungen legt das Bundesverwaltungsgericht nicht offen - vermag eine Begründung seiner Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu ersetzen.
Letztlich läuft die vom Bundesverwaltungsgericht gewählte Begründungstechnik auf eine bloße Plausibilitäts- anstelle einer Rechtmäßigkeitskontrolle hinaus. Folglich erweist sich die Begründung als unzureichend und nicht nachvollziehbar.
(Ebenso E566/2017 vom selben Tag)
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Fremdenpolizei, Rückkehrentscheidung, Ermittlungsverfahren, EntscheidungsbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:E3235.2016Zuletzt aktualisiert am
29.08.2018