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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über den Antrag des K R, Fstraße, F, auf Änderung der Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2018, 2017/17/0895, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der als Beschwerde bezeichnete Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss vom 24. April 2018 hat der Verwaltungsgerichtshof die anwaltlich eingebrachte Revision des nunmehrigen Antragstellers gegen ein an ihn ergangenes Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 3. November 2017 mit näherer Begründung zurückgewiesen.
2 In seinem als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz vom 25. Juni 2018 begehrt der Antragsteller, dass die namentlich genannten "beschuldigten VwGH-Richter", welche "die Entscheidung 2017/27/0895 (gegen meine Person) zu verantworten haben, ganz speziell diese() ... Behauptung ... ändern".
3 Da der Antragsteller explizit eine Entscheidung durch die namentlich genannten Richter begehrt, wird sein Antrag nicht als Ablehnungsantrag gemäß § 31 Abs. 2 vorletzter Satz VwGG gedeutet.
4 In den das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Rechtsvorschriften ist ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen. Da die Eingabe mangels Geltendmachung entsprechender Tatsachen auch nicht als Wiederaufnahmeantrag oder als Wiedereinsetzungsantrag iSd §§ 45 oder 46 VwGG gewertet werden kann, ist sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl. VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0032; 2.11.2016, Ra 2016/03/0103).
5 Weiters wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass rechtsmissbräuchlich eingebrachte Rechtsmittel wie die vorliegende "Beschwerde" gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in Hinkunft ohne weitere Bearbeitung zu den Akten genommen werden.
6 Ist nämlich gegenüber einem Einschreiter durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über ein von ihm eingebrachtes derartiges Rechtsmittel klargestellt, dass dafür kein gesetzlicher Raum besteht, ist davon auszugehen, dass dieser nunmehr davon Kenntnis hat, dass grundsätzlich kein solches Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes offen steht. Die Einbringung eines solchen Rechtsmittels ist daher als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen (vgl. dazu VwGH 2.5.2018, Ro 2018/03/0008).
Wien, am 12. Juli 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170895.L00.1Im RIS seit
27.08.2018Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018