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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen eines Sachprogrammes für Siedlungsentwicklung und Betriebsstandorte mangels unmittelbarer Rechtswirkungen für die Grundeigentümer aufgrund der Bestimmungen des Raumordnungs- und BaurechtsSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die Einschreiter stellen unter Berufung auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG den Antrag "auf Aufhebung folgender Teile des als Verordnung kundgemachten Sachprogrammes der Salzburger Landesregierung vom 11. Oktober 1995, 'Siedlungsentwicklung und Betriebsstandorte im Salzburger Zentralraum', LGBl. 124/1995, wegen Gesetzwidrigkeit:
Beantragt wird die Aufhebung des gesamten Punktes 4.3. des Sachprogrammes 'Standorte für Gewerbezonen', soweit sich diese Festlegungen auf den Standort 'Kuchl-Süd' mit einer flächenbezogenen Obergrenze von 12 Hektar beziehen, sodaß aus dem Wortlaut des Punktes 4.3. des Sachprogrammes 'Standorte für Gewerbezonen' folgende Teile wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben werden und zu entfallen haben:
In Absatz 1: Die Wortfolge 'Kuchl-Süd',
In Absatz 2: Bei der dortigen tabellarischen Auflistung der einzelnen Standorte die Passage 'Kuchl-Süd, flächenbezogene
Obergrenze 12 Hektar, Maßnahmen: Regierungsbeschluß vom 19. Dezember 1989, Zl. 0/9-R1500/17-1989): 'Eine zusätzliche Belastung der Marktgemeinde Golling durch den Schwer-Lastverkehr von und zum künftigen Gewerbegebiet soll durch verkehrsordnende Maßnahmen unterbunden werden'. Dabei ist Torren-West im Sinne eines Aufschließungsstandortes für die Gewerbezone Kuchl-Süd auszuschließen."
Gemäß §1 Abs1 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. Oktober 1995, LGBl. 124, wurde das gemäß §6 Abs3 und 4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 ausgearbeitete Sachprogramm "Siedlungsentwicklung und Betriebsstandort im Salzburger Zentralraum" für verbindlich erklärt.
Punkt 4.3. des Sachprogrammes lautet:
4.3. Standorte für Gewerbezonen
(1) Geeignete Standorte für Gewerbezonen sind:
Kuchl-Süd, Hallein-Bahnhof, Elsbethen-Haslach, Siezenheim-Kaserne, Anthering-Süd, Nußdorf-Weitwörth, Oberndorf-Nord, Neumarkt-Bahnhof, Steindorf-Süd, Steindorf-Nord und Straßwalchen-Nord.
Für die betreffenden Flächen ist die Ausarbeitung eines Gestaltungskonzeptes als Grundlage
für die Bebauungsplanung erforderlich. Dabei sind jedenfalls die Nutzung der Flächen, die
innere Erschließung der Gewerbezone, die Anbindung an das überregionale Verkehrssystem
(Straße und Schiene) und landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen festzulegen. Dabei ist der Schienenanschluß für diese Gewerbezonen sicherzustellen.
Die Stadt Salzburg ist verpflichtet, im Stadtbereich entsprechende Gewerbezonen im notwendigen Ausmaß sicherzustellen und soweit wie möglich und raumplanerisch sinnvoll, bebaute und betrieblich genutzte Gewerbegebiete als solche zu erhalten.
(2) An den Standorten für Gewerbezonen bestehen flächenbezogene Obergrenzen. Zur Reali-sierung sind überdies folgende Begleitmaßnahmen umzusetzen:
Standorte Flächenbezog Maßnahmen
ene
Obergrenze
Kuchl-Süd 12 Hektar Regierungsbeschluß vom
19. Dezember 1989
(Zl. 0/9-R 1500/17-1989):
"Eine zusätzliche Belastung der
Marktgemeinde Golling durch den
Schwerlastverkehr von und zum
künftigen Gewerbegebiet soll durch
verkehrsordnende Maßnahmen
unterbunden werden."
Dabei ist Torren-West im Sinne
eines Aufschließungsstandortes für
die Gewerbezone Kuchl-Süd
auszuschließen.
Hallein-Bahnhof 12 Hektar Umbau der Kreuzung Halleiner
Landesstraße/Rampe A 10.
Hochwasserrückhaltemaßnahmen und
Ausbau des Vorfluters.
Elsbethen- 12 Hektar
Haslach
Siezenheim- Direkter Anschluß an die
Kaserne Westautobahn A 1
Anthering-Süd 13 Hektar Kreuzungsfreie Anbindung an die
Lamprechtshausener Straße B 156.
Nußdorf- 16 Hektar Aufschüttung der vorgesehenen
Weitwörth Flächen und Ausarbeitung und
Umsetzung eines
wasserbautechnischen Konzeptes zum
Ausgleich für verlorengegangene
Retentionsräume.
Oberndorf-Nord 12 Hektar Kreuzungsfreie Anbindung an die
Umfahrung Oberndorf und
Ausarbeitung und Umsetzung eines
wasserbautechnischen Konzeptes zum
Ausgleich für verlorengegangene
Retentionsräume.
Neumarkt- 12 Hektar
Bahnhof
Steindorf-Süd 20 Hektar Hochwasserrückhaltemaßnahmen
Steindorf-Nord 20 Hektar Hochwasserrückhaltemaßnahmen
Straßwalchen- 15 Hektar Errichtung der Variante
Nord Nordwestumfahrung der
Marktgemeinde Straßwalchen und
Hochwasserrückhaltemaßnahmen.
(3) Die Gewerbezonen sind jedenfalls langfristig in den Räumlichen Entwicklungskonzepten unter Berücksichtigung der flächenbezogenen Obergrenzen zu sichern und von anderen baulichen Nutzungen freizuhalten.
2. Zur Antragslegitimation weisen die Einschreiter einleitend darauf hin, daß sämtliche Antragsteller Eigentümer von Liegenschaften seien, die an das räumliche Gebiet des verordneten Gewerbezonenstandortes "Kuchl-Süd" entweder unmittelbar anrainen oder sich in nächster Nähe und Umgebung zu diesem Standort befänden. Im Antrag wird behauptet, alle Antragsteller seien der Auffassung, daß sie jeweils durch die Festlegungen in Punkt 4.3. des Sachprogrammes, soweit sich diese auf das Gebiet des Standortes "Kuchl-Süd" beziehen, direkt in ihren Eigentumsrechten verletzt werden, also ein unmittelbarer Rechtseingriff in ihr Liegenschaftseigentum vorliege, welcher schon auf Grund der rechtsverbindlichen Festlegungen in Punkt 4.3. des Sachprogrammes rechtlich wirksam werde, ohne daß es dazu noch weiterer, individueller Rechtsakte, wie insbesonders der Erlassung von Bescheiden, bedürfte.
3. In der Folge werden die unmittelbar auf Grund der Gewerbezonenfestlegung für den Standort "Kuchl-Süd" zu erwartenden Einwirkungen auf das Liegenschaftseigentum der Antragsteller im einzelnen - weitwendig und mit vielen Wiederholungen - dargelegt:
3.1. Die Antragsteller G R jun. und M R behaupten
3.1.1. den Verlust einer gemeinsamen, der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmeten Flur mit den im Süden angrenzenden Grundflächen des "Brennhoflehens",
3.1.2. den Verlust der Möglichkeit, die grenznahen Grundflächen
-
mit landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen zu bewirtschaften sowie
-
maschinell zu düngen, da ua. eine Umzäunung des Gewerbezonenareals zu erwarten ist;
3.1.3. die zu erwartende Beschattung der grenznahen Grundflächen der Gewerbezone durch oberirdische Bauten als Folge der Gewerbezonenfestlegung (die angefochtene Verordnung bilde die rechtliche Voraussetzung dafür, daß in Zukunft oberirdische Bauten in einem Abstand von 3/4 ihrer obersten Traufen- oder Gesimsehöhe zu den Grundgrenzen errichtet werden dürfen);
3.1.4. die zu erwartende Hecken- und Baumbepflanzung entlang der nördlichen und nordwestlichen Grenze der Gewerbezone würde zu gravierenden Nutzungsbeeinträchtigungen der Grundstücke der Antragsteller führen (Beschattungen, Laubemissionen, Luftraumbeeinträchtigungen durch Pflanzenbewuchs);
3.1.5. Eigentumsbeschränkungen ihrer Grundstücke durch die zu erwartende Emission von Luftschadstoffen (die im Norden unmittelbar an die Gewerbezone anrainende Liegenschaft der Antragsteller wäre den im Gewerbezonenareal entstehenden Verschmutzungen der natürlichen Atemluft schutzlos ausgesetzt);
3.1.6. Beeinträchtigungen des Liegenschaftseigentums durch zu erwartende Lärmemissionen;
3.1.7. sonstige nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, wie
-
zu erwartende Veränderungen der Bodenverhältnisse durch die großflächige Versiegelung, Asphaltierung und Verbauung von Grundflächen,
-
sonstige Gefährdungen der natürlichen Umwelt durch die raumordnungsrechtliche Bestimmung des Gebietes, für betriebliche Nutzungen zu dienen, die geeignet sind, die natürliche Umwelt zu belasten sowie
-
"Veränderungen der örtlichen Verhältnisse, die nach dem Nachbarrecht des ABGB für den rechtlichen Zulässigkeitsrahmen der in diesem Gebiet statthaften Emissionen relevant sind";
3.1.8. Veränderungen des visuellen Erscheinungsbildes der Landschaft sowie
3.1.9. den gänzlichen Entzug der Nutzungsmöglichkeit ihres Wohngebäudes zu Privatzimmervermietung.
3.2. Die Antragsteller K und J W behaupten - infolge der Randlage ihrer Grundstücke zur verordneten Gewerbezone - Veränderungen der natürlichen Lebensgrundlagen durch Einwirkungen auf die Reinheit der Luft und auf die akustischen Gegebenheiten.
3.3. Die Antragsteller G R sen. und E R behaupten:
Als Folge der durch die verordnete Gewerbezone ausgelösten Einbußen an natürlichen Lebensgrundlagen würde die Qualität und Güte, der konkrete Nutzungswert sowie der in Geldwert umsetzbare Verkehrswert dieser Liegenschaft deutlich herabgesetzt werden. Auch diese Minderung des effektiven Nutzungs- und Gebrauchswertes sowie des merkantilen Verkehrswertes entstehe gegenüber den Antragstellern bereits auf Grund der von der Salzburger Landesregierung verordneten Gewerbezone Kuchl-Süd und nicht erst auf Grund später ergehender Baubewilligungs- oder Betriebsanlagenbescheide.
3.4. Die Antragsteller G und M R stellen gleichartige Behauptungen wie die unter 3.3. dargestellten auf, jedoch mit der Maßgabe, daß deren Wohnliegenschaften einen größeren Abstand zu den Flächen der verordneten Gewerbezone aufwiesen und daher der Eingriff in die Qualität des Liegenschaftseigentums dieser Antragsteller sowohl hinsichtlich des effektiven Nutzungs- und Gebrauchswertes als auch hinsichtlich des in Geld umsetzbaren Verkehrswertes geringer ausfalle, aber dennoch bestehe.
3.5. Die Antragsteller K und R L behaupten, die Randlage zu einer Gewerbezone mit den zu erwartenden Verkehrsabgas-, sonstigen Luftschadstoff- und Lärmemissionen bewirke eine Minderung des Gebrauchs- und Nutzungswertes sowie des Verkehrs- und Verkaufswertes.
3.6. Die Antragsteller N und M R behaupten, die Gewerbezone bewirke
-
die Zerstörung eines geschlossenen landwirtschaft lichen Grünraumes;
-
die Schaffung eines Bebauungsquerriegels im Talboden
-
die Schaffung eines Großemittenten für Kfz-Abgase und andere Luftschadstoffemissionen sowie für Lärmemis
sionen
und habe zur Folge, daß die Antragsteller in ihrem Haus die Privatzimmervermietung nicht mehr ausüben könnten.
Dazu komme eine Minderung der Nutzungsrechte und des Verkehrs- und Verkaufswertes.
3.7. Die Antragsteller A und E S behaupten, ihre Liegenschaft wäre vor allem durch sehr starke Verkehrsbewegungen und damit verbundene Verkehrsemissionen betroffen.
3.8. Diese überaus schwerwiegende, intensive und tiefgreifende Veränderung der für die Qualität des Liegenschaftseigentums der Antragsteller maßgeblichen natürlichen Lebensgrundlagen werde nicht erst durch später ergehende Einzelbescheide für Baubewilligungen oder gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigungen, sondern bereits durch die von der Salzburger Landesregierung verordnete Gewerbezone "Kuchl-Süd" rechtlich verursacht und veranlaßt.
4. Schließlich wird im Antrag auf die besonderen Umstände hingewiesen, durch die sich der vorliegende Antrag von den bisher entschiedenen Fällen einer unmittelbaren Plananfechtung durch Anrainer unterscheidet:
4.1. Die Antragsteller machen primär geltend, daß sie durch die angefochtene Raumplanungsverordnung in ihren Eigentumsrechten verletzt werden.
4.2. Die sich aus einer Änderung der raumplanungsrechtlichen Bodennutzungsordnung im Bereich der Grundflächen des Brennhoflehens ergebenden nachteiligen Ein- und Auswirkungen auf das Liegenschaftseigentum der Antragsteller seien derart mannigfach und "eingriffsintensiv", daß nicht mehr von bloßen Reflexwirkungen der Änderung der Flächenwidmung im Bereich der Grundflächen des Brennhoflehens, sondern von unmittelbaren Eingriffen in das Liegenschaftseigentum als Recht gesprochen werden müsse.
4.3. Die Auswirkungen der verordneten Gewerbezone auf das Liegenschaftseigentum seien keinesfalls bloß wirtschaftlicher Natur; sie wirkten sich vielmehr unmittelbar auf die aus dem Eigentumsrecht erfließenden faktischen Nutzungsmöglichkeiten aus.
5. Die Salzburger Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Antragslegitimation bestritt und die angefochtene Verordnung inhaltlich verteidigte.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrages erwogen:
1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsberechtigung zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn er nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 8009/1977, 10511/1985, 11317/1987, 12395/1990).
2. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die bekämpfte Verordnung selbst unmittelbar in die Rechtssphäre der antragstellenden Grundeigentümer eingreift.
2.1. Mit der Frage der Wirkung überörtlicher Raumordnungsprogramme befaßte sich der Verfassungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen VfSlg. 10350/1985 und 12719/1991.
In VfSlg. 10350/1985 sprach er zu der - als Landesraumplan iSd. §§7 ff Vorarlberger Raumplanungsgesetz (VRPG), LGBl. 15/1973, eingestuften - Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über Festlegungen von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales (GrünzonenV), LGBl. 8/1977, aus, §8 VRPG umschreibe die Wirkungen eines Landesraumordnungsplanes auf eine Art und Weise, daß sich daraus keine unmittelbare Wirkung auf die Rechte und Pflichten der Grundstückseigentümer ergebe; die entscheidende Anordnung, wie die Grundstücke gewidmet würden, trifft der Flächenwidmungsplan; Adressat des Landesraumplanes ist hier (bloß) die Gemeinde.
Im Erkenntnis VfSlg. 12719/1991 kam der Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis, daß die Verordnung der Tiroler Landesregierung über die Zulässigkeit der Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren in der Kleinregion Wörgl und Umgebung, kundgemacht im "Boten für Tirol" vom 30. März 1990 unter Nr. 312, nicht unmittelbar in die Rechte des Eigentümers des unter die genannte Verordnung fallenden Grundstückes einzugreifen vermag. Nach §10 Abs2 Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 (TROG) darf nämlich der Flächenwidmungsplan dem Entwicklungsprogramm nicht widersprechen. Auch die Tiroler Bauordnung (TBO) vermeidet einen Bezug zum Entwicklungsprogramm. Aus §31 Abs3 und 4 TBO läßt sich nicht ableiten, daß ein Bauansuchen abzuweisen ist, wenn das Bauvorhaben dem Entwicklungsprogramm zuwiderläuft. Diese Rechtsfolge tritt vielmehr nur dann ein, wenn dem Vorhaben der Flächenwidmungplan, der Bebauungsplan, örtliche Bauvorschriften nach §20 TROG, die TBO oder Verordnungen auf Grund der TBO entgegenstehen.
2.2. Nicht anders stellt sich die Rechtslage in Salzburg dar.
Gemäß §6 Abs1 Salzburger Raumordnungsgesetz 1992, LGBl. 98/1992 idF 75/1997, hat die Landesregierung durch Verordnung Entwicklungsprogramme für verbindlich zu erklären, die für das gesamte Land als Landesentwicklungsprogramm, für das gesamte Land oder für Landesteile als Sachprogramme oder für einzelne Planungsregionen als Regionalprogramme Geltung haben.
Gemäß §8 leg. cit. sind Sachprogramme ergänzende Teile des Landesentwicklungsprogrammes, die Vorgaben für die Regionalprogramme und die örtliche Raumplanung auf bestimmten raumbezogenen Sachbereichen beinhalten.
Gemäß §15 Abs2 leg. cit. regelt der Flächenwidmungsplan die geordnete Nutzung des gesamten Gemeindegebietes unter Bedachtnahme auf die gegebenen und absehbaren Strukturverhältnisse sowie die Sicherung der künftigen wirtschaftlichen und verkehrsmäßigen Entwicklung. Hiebei sind Entwicklungprogramme des Landes zu beachten.
Gemäß §22 Abs1 leg. cit. ist der beschlossene Flächenwidmungsplan der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat die Genehmigung gemäß §22 Abs2 lita leg. cit. bei Fehlen der Übereinstimmung des Flächenwidmungsplanes mit Entwicklungsprogrammen des Landes zu versagen.
Auch aus dem Salzburger Baupolizeigesetz, LGBl. 40/1997 - Sbg. BaupolG, läßt sich nicht ableiten, daß die Baubewilligung zu versagen ist, wenn das Bauvorhaben dem Entwicklungsprogramm widerspricht. Die Rechtsfolge der Abweisung des Bauansuchens infolge Widerspruches zu einem Raumordnungsprogramm tritt vielmehr erst dann ein, wenn die bauliche Maßnahme
-
der durch den Flächenwidmungsplan gegebenen Widmung widerspricht (§9 Abs1 Z1 Sbg. BaupolG) oder
-
mit einem Bebauungsplan oder der Bauplatzerklärung nicht im Einklang steht (§9 Abs1 Z2 leg. cit.).
Diesen Bestimmungen ist zu entnehmen, daß ein Sachprogramm nach Art des vorliegenden keine unmittelbaren Rechtswirkungen für die Grundeigentümer erzeugt.
2.3. Aus all dem folgt, daß den antragstellenden Grundeigentümern schon wegen fehlender unmittelbarer Betroffenheit iSd. Art139 B-VG die Legitimation zur Stellung eines Antrages nach Art139 Abs1 B-VG fehlt. Das Sachprogramm könnte von den Grundeigentümern nur dann angegriffen werden, wenn es für einen auf seiner Grundlage erlassenen Flächenwidmungsplan maßgebend ist.
2.4. Was schließlich die im Antrag geltend gemachten wirtschaftlichen Auswirkungen der bekämpften Verordnung auf die antragstellenden Grundeigentümer betrifft (wie beispielsweise Nutzungsbeeinträchtigungen oder Wertminderungen), so ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei derartigen Auswirkungen - selbst wenn sie zuträfen - nur um faktische Reflexwirkungen, nicht aber um Eingriffe in die Rechtssphäre der Antragsteller handelt (vgl. zB VfSlg. 10346/1985).
3. Der Antrag war daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Planungsakte (Raumordnung), VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:V156.1996Dokumentnummer
JFT_10028993_96V00156_00