TE OGH 1984/5/10 8Ob9/84

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Veröffentlicht am 10.05.1984
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Rossauerlände 3, 1090 Wien, vertreten durch Dr. Hans Rabl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) M***** B*****, und 2.) A*****-AG, *****, beide vertreten durch Dr. Josef Kellner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 73.359,50 S sA, infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. November 1983, GZ 16 R 241/83-17, womit die Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. Juli 1983, GZ 23 Cg 720/82-13, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien haben die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte im vorliegenden Rechtsstreit von den Beklagten die Zahlung von 73.359,50 S sA. Es handelt sich um keine Ferialsache im Sinne des § 224 ZPO.

Das Erstgericht erkannte mit Urteil vom 11. 7. 1983 die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin den Betrag von 68.944,84 S sA zu bezahlen; das auf Zahlung eines weiteren Betrags von 4.416,66 S sA gerichtete Mehrbegehren der Klägerin wies es ab.

Dieses Urteil wurde dem Beklagtenvertreter am 25. 8. 1983 zugestellt.

Das Urteil des Erstgerichts wurde in seinem klagsstattgebenden Teil von den Beklagten mit Berufung bekämpft. Diese Berufung wurde am 23. 9. 1983 zur Post gegeben.

Das Berufungsgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss die Berufung der Beklagten als verspätet zurück. Es vertrat die Rechtsansicht, dass der letzte Tag der den Beklagten offenstehenden Berufungsfrist der 22. 9. 1983 gewesen sei; ihre erst am 23. 9. 1983 zur Post gegebene Berufung sei daher verspätet.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über ihre Berufung aufzutragen.

Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, sachlich aber nicht berechtigt.

Die Beklagten versuchen in ihrem Rechtsmittel darzutun, dass ihre Berufung rechtzeitig erhoben und daher zu Unrecht vom Berufungsgericht als verspätet zurückgewiesen worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Gemäß § 464 ZPO beträgt die Berufungsfrist vier Wochen; sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung. Nach § 125 Abs 1 ZPO wird bei Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Gemäß § 125 Abs 2 ZPO enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. § 225 Abs 1 ZPO ordnet schließlich an, dass dann, wenn der Beginn der Frist in die Gerichtsferien fällt, die Frist um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil der Gerichtsferien verlängert wird.

Die Zustellung des Urteils des Erstgerichts an den Beklagtenvertreter am 25. 8. 1983, also innerhalb der gemäß § 222 ZPO vom 15. Juli bis 25. August dauernden Gerichtsferien, hat zur Folge, dass die Zustellung als innerhalb der Gerichtsferien vollzogen gilt, dass aber die Berufungsfrist erst mit dem Ende der Gerichtsferien zu laufen begann (Fasching Kommentar II 1027; Rz 1978/109 ua).

Entgegen der Auffassung der Beklagten endete aber die vierwöchige Frist nicht am 23. 9. 1983 (der ebenso wie der 26. 8. 1983 ein Freitag war), sondern schon am Donnerstag, dem 22. 9. 1983. Die Vorschrift des § 125 Abs 1 ZPO über die Berechnung von nach Wochen bestimmten Fristen geht nämlich von dem Normalfall aus, dass der Tag, in welchem das Ereignis fällt, das den Fristenlauf auslöst, der betreffenden Partei nicht mehr ganz zur Verfügung steht und daher analog der Vorschrift des § 125 Abs 1 ZPO über die Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzurechnen ist (vgl Neumann Kommentar4 I 687). Wenn jedoch – wie im vorliegenden Fall – das den Lauf der Berufungsfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des Urteils des Erstgerichts an den Beklagtenvertreter, innerhalb der Gerichtsferien erfolgte und somit der Fristenlauf bereits um 0:00 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien, nämlich des 26. 8. 1983, beginnt, wobei der Zustellungstag infolge der durch die Gerichtsferien bewirkten Hemmung der Frist ohnehin nicht mitzählt, dann endet der Lauf der Frist von vier Wochen mit Ablauf des 28. – der Partei voll zur Verfügung stehenden – Tages, also mit Ablauf des 22. 9. 1983. Nur diese Art der Berechnung verhindert, dass eine Frist von 28 Tagen und eine solche von vier Wochen an zwei verschiedenen Tagen enden, was dann der Fall wäre, wenn eine nach Tagen bestimmte Frist am 26. 8., eine nach Wochen bestimmte Frist aber im Ergebnis erst um einen Tag später zu laufen begänne. Für eine solche unterschiedliche Berechnung und Dauer von Fristen bieten jedoch die Bestimmungen des § 125 Abs 1 und 2 ZPO keine Handhabe (4 Ob 536/76; 8 Ob 225/83).

Der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts entspricht somit der Sach- und Rechtslage, so dass dem Rekurs der Beklagten ein Erfolg versagt bleiben musste.

Die Kosten ihres erfolglosen Rekurses haben die Beklagten gemäß den §§ 40, 50 ZPO selbst zu tragen.

Textnummer

E122482

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00009.840.0510.000

Im RIS seit

27.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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