TE OGH 1984/9/6 8Ob38/84

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.1984
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) V*****, und 2) P***** R*****, beide vertreten durch Dr. Otto Ackerl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I***** AG, *****, vertreten durch Dr. Leopold Hammer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1) Zahlung von 429.000 S sA und 2) Leistung einer monatlichen Rente von 1.000 S und Feststellung (61.000 S), Revisionsstreitwert 290.000 S, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. Jänner 1984, GZ 17 R 242/83-54, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. August 1983, GZ 40 d Cg 88/81-45, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Zweitkläger wurde bei einem von R***** P***** als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ***** am 20. 3. 1978 auf der Bundesstraße 112 zwischen Admont und Liezen verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeugs. Ihre Schadenersatzpflicht ist dem Grunde nach unbestritten.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Erstkläger von der Beklagten die Zahlung von 429.000 S sA im Wesentlichen mit der Begründung, der Zweitkläger habe ihm seine Schadenersatzansprüche aus diesem Verkehrsunfall zum Inkasso abgetreten und sich nur die Geltendmachung eines Rentenbegehrens und eines Feststellungsbegehrens selbst vorbehalten. Dem Zweitkläger gebühre ein angemessenes Schmerzengeld von 350.000 S, eine Verunstalungsentschädigung von 50.000 S, der Ersatz vermehrter Bedürfnisse in der Höhe von 10.000 S und der Ersatz von Pflegekosten in der Höhe von 59.000 S. Insgesamt ergebe sich daraus ein Betrag von 459.000 S (rechnerisch richtig 469.000 S). Abzüglich einer Akontozahlung von 30.000 S werde vom Erstkläger daher ein Betrag von 429.000 S geltend gemacht. Da die Beklagte ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz gegenüber dem Zweitkläger nicht nachgekommen sei, habe dieser einen Kredit aufnehmen müssen. Da mit der Bank vereinbart worden sei, dass der Kredit aus den von der Beklagten zu leistenden Zahlungen abgedeckt werden könne, sodass der Zweitkläger zwischenzeitig keine Tilgungen leisten müsse, habe es dem Bedürfnis der kreditgewährenden Bank entsprochen, sicherzustellen, dass Zahlungen der Beklagten tatsächlich zur Kreditabdeckung verwendet würden. Über Wunsch der kreditgewährenden Bank habe der Zweitkläger seine derzeit bezifferbaren Schadenersatzansprüche dem Erstkläger zum Inkasso abgetreten und diesem den Auftrag erteilt, die aufgrund der Klagsführung eingehenden Geldbeträge zur Abdeckung des Kredits zu verwenden und den verbleibenden Restbetrag mit dem Zweitkläger zu verrechnen. Diese Tätigkeit des Erstklägers, eines Vereines, erfolge ausschließlich aufgrund der Mitgliedschaft des Zweitklägers und sohin unentgeltlich. Der Zweitkläger habe sich jedoch dem Erstkläger gegenüber verpflichtet, die bei Durchführung dieses Auftrags entstehenden Kosten und Barauslagen zu ersetzen und ihm insbesondere allfällig entstehende Prozesskosten innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe zu bezahlen. Schon aus dieser Vereinbarung ergebe sich, dass der Erstkläger über ein zweckgebundenes Vermögen verfüge. Die Mitglieder des Erstklägers seien zur Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet, worin ebenfalls ein Vermögen des Erstklägers zu erblicken sei.

Der Zweitkläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Rente von 1.000 S und stellte überdies ein mit 61.000 S bewertetes Feststellungsbegehren.

Die Beklagte wendete gegenüber den vom Erstkläger geltend gemachten Ansprüchen unter anderem ein, es werde bestritten, dass der Zweitkläger seine Schadenersatzansprüche an den Erstkläger abgetreten habe. Zur Rechtsgültigkeit einer Zession sei erforderlich, dass ein Titel hiefür vorliege; ein solcher fehle im vorliegenden Fall. Der Erstkläger sei überdies ein vermögensloser Verein. Die Abtretung einer Forderung an einen solchen zur Überwälzung des Prozessrisikos und zur Vermehrung des Kostenaufwandes, der durch den Streitgenossenzuschlag entstehe, verstoße gegen die guten Sitten und sei daher ungültig (ON 3). Die Tätigkeit des Erstklägers verstoße gegen die Bestimmungen des KWG 1979 und sei daher nichtig (ON 44 S 208).

Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 409.000 S sA an den Erstkläger und zur Zahlung einer monatlichen Rente von 500 S an den Zweitkläger. Dem Feststellungsbegehren des Zweitklägers gab es vollinhaltlich statt. Das Mehrbegehren des Erstklägers auf Zahlung eines weiteren Betrags von 20.000 S und des Zweitklägers auf Leistung weiterer monatlicher Rentenbeträge von 500 S wies es ab.

Das Erstgericht stellte, soweit für die im Revisionsverfahren allein nicht strittige Frage der Aktivlegitimation des Erstklägers von Bedeutung, im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Der Erstkläger hat aus Anlass dieses Verkehrsunfalls von verschiedenen Kreditinstituten Kredite zur Zwischenfinanzierung der Unfallsfolgen erhalten. Er ist Treuhänder des Zweitklägers. Der Zweitkläger hat als Sicherheitsleistung seine Schadenersatzansprüche aufgrund dieses Verkehrsunfalls an den Erstkläger zum Inkasso abgetreten.

Rechtlich führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dem Vorbringen der Beklagten, es handle sich beim Erstkläger um einen vermögenslosen Verein, könne nicht gefolgt werden, da die Mitglieder des Vereins zu Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet seien; darin sei ein Vermögen zu erblicken. Überdies habe sich der Zweitkläger verpflichtet, dem Erstkläger allfällige Prozesskosten innerhalb von acht Tagen nach Bekanntgabe zu bezahlen. Aus dieser Vereinbarung ergebe sich bereits ein zweckgebundenes Vermögen. Dass der Verein nicht vermögenslos sei, sei auch der glaubhaften Aussage des Zeugen J***** zu entnehmen, der ausgesagt habe, dass das Vereinsvermögen sowohl aus Sachwerten als auch aus Guthaben bei Kreditinstituten bestehe.

Dieses Urteil wurde nur von der Beklagten mit Berufung bekämpft.

Das Berufungsgericht gab diesem Rechtsmittel teilweise Folge. Es änderte mit Teilurteil die Entscheidung des Erstgerichts über die vom Erstkläger geltend gemachten Ansprüche dahin ab, dass es diesem einen Betrag von 290.000 S sA zusprach und ein auf Zahlung eines weiteren Betrags von 50.000 S sA gerichtetes Mehrbegehren abwies. Im Umfang des Zuspruchs eines weiteren Betrags von 69.000 S sA an den Erstkläger und einer monatlichen Rente von 500 S an den Zweitkläger hob es mit Beschluss die Entscheidung des Erstgerichts ohne Rechtskraftvorbehalt auf; in diesem Umfang verwies es die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Rechtlich führte das Berufungsgericht im Wesentlichen aus, dass der von der Beklagten erhobene Rechtsrüge, soweit sie die Aktivlegitimation des Erstklägers bekämpfe, keine Berechtigung zukomme. Der Oberste Gerichtshof habe bereits in einem zwischen dem Erstkläger und der Beklagten geführten Rechtsstreit zu 8 Ob 158/82 ausgesprochen, dass die Stellung des Erstklägers als Inkassozessionar zivilrechtlich wirksam sei und ein Verstoß gegen die GewO 1973 keine Unwirksamkeit der Zession nach sich ziehe. Auf die Anfechtbarkeit könne sich nicht der Zessus, sondern nur der Zedent, also der Zweitkläger, gegebenenfalls nach § 873 ABGB berufen, Gleiches gelte für den nun behaupteten Verstoß nach § 1 Abs 1 iVm § 1 Abs 4 KWG 1979. Wohl dürfe der Erstkläger als Verein grundsätzlich keine Bankgeschäfte betreiben, doch sei dies für die Frage der Aktivlegitimation irrelevant. Selbst wenn die Mitwirkung an Kreditgewährungen an Vereinsmitglieder im Rahmen des Vereinszwecks ein Bankgeschäft nach § 1 Abs 2 Z 12 oder Z 13 KWG 1979 darstellen sollte, weil die Betätigung des Erstklägers nachhaltig und wiederholt und nicht auf den Einzelfall beschränkt erfolge, sanktioniere das KWG 1979 solche Verstöße grundsätzlich zunächst durch eine strafrechtliche Verfolgbarkeit. § 1 Abs 4 KWG 1979 stelle nur eine zusätzliche zivilrechtliche Sanktionsbestimmung besonderer Art dar. Auch nach dieser Bestimmung bleibe das Hauptgeschäft – hier die Zession – wirksam. Dem Erstkläger blieben auch nach § 1 Abs 4 KWG 1979 die zedierten Forderungen. Unter dieser Sanktion stünden nur die mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, die Zinsen oder Provisionen. Dass solche Vergütungen Gegenstand der Inkassozession gewesen seien, sei weder behauptet worden noch hervorgekommen. Dazu komme, dass sich der Zessus auf die nach § 1 Abs 4 KWG 1979 angeordnete zivilrechtliche Sanktion wohl kaum berufen könne, wenn die zedierte Forderung weder aus einem Bankgeschäft herrühre noch Vergütungen im Sinne des § 1 Abs 4 KWG 1979 betreffe. Die durch diese Gesetzesstelle angeordnete partielle Nichtigkeit gebe somit keinen Anlass zu Bedenken gegen die Aktivlegitimation des Erstklägers. Eine bloß formale Abtretung von Prozessführungsrechten liege ebenfalls nicht vor.

Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpft es insoweit, als dem Begehren des Erstklägers stattgegeben wurde, aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in diesem Umfang im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens des Erstklägers abzuändern.

Der Erstkläger hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision keine Folge zu geben. In der Revisionsbeantwortung (ON 56) wird zwar ausgeführt, dass es sich um einen Schriftsatz des Zweitklägers handle, doch ergibt sich aus dem Inhalt des Schriftsatzes, der sich nur auf die Aktivlegitimation des Erstklägers bezieht, ganz eindeutig, dass hier ein Schreibfehler vorliegt und dass in Wahrheit die Revisionsbeantwortung vom Erstkläger erstattet wurde.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Sinne des § 502 Abs 4 Z 2 ZPO ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Beschränkung der Revisionsgründe zulässig, weil in Ansehung des Erstklägers der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 300.000 S übersteigt.

Sie ist aber sachlich nicht berechtigt.

Die Beklagte versucht in ihrer Revision nur mehr darzutun, dass die Inkassozession der Schadenersatzansprüche des Zweitklägers aus dem Verkehrsunfall vom 20. 3. 1978 an den Erstkläger im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs 4 KWG 1979 rechtsunwirksam sei.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar kann der abgetretene Schuldner nur so weit geltend machen, als damit die Gläubigerstellung des Zessionars in Frage gestellt wird und er damit nicht ein Recht des Zedenten ausübt. Der angetretene Schuldner kann sich also mit Erfolg darauf berufen, dass das Zessionsgeschäft nichtig (rechtsunwirksam) sei oder dass es der Zedent erfolgreich angefochten habe; er kann sich aber nicht etwa auf ein noch nicht ausgeübtes Rücktritts- oder Anfechtungsrecht berufen (Koziol-Welser Grundriß6 I 231; 8 Ob 158/82).

Nach § 1 Abs 4 KWG 1979 hat, wer Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs 2 diese Gesetzes ohne die hiefür erforderliche Berechtigung betreibt, keinen Anspruch auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Zinsen und Provisionen. Soweit solche bereits geleistet wurden, sind sie zurückzuzahlen. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen (betreffend Vergütungen) zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit der Bankgeschäfte nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.

Gemäß § 35 Abs 1 KWG 1979 ist die Vorschrift des § 1 Abs 4 dieses Gesetzes auf Verträge, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (1. 3. 1979) abgeschlossen wurden, nicht anzuwenden.

Den Feststellungen der Vorinstanzen ist nicht zu entnehmen, ob die hier in Frage stehende Inkassozession vor oder nach dem 1. 3. 1979 erfolgte und ob daher die Bestimmung des § 1 Abs 4 KWG 1979 überhaupt anzuwenden ist. Dies kann aber aus folgenden Erwägungen auf sich beruhen:

Die Anordnung des § 1 Abs 4 KWG 1979 enthält eine partielle Unwirksamkeitssanktion für Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs 2 dieses Gesetzes, die ohne Berechtigung nach dem KWG abgeschlossen werden. Es handelt sich dabei um eine zum Schutz des Schuldners konzipierte Bestimmung (siehe dazu 844 BlgNR 14. GP 38). Die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Sanktion ist nicht die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des ohne entsprechende Berechtigung abgeschlossenen Geschäfts, sondern eine Teilunwirksamkeit, die sich auf alle aus diesem Vertrag entstehenden Ansprüche auf Vergütung bezieht. Als Beispiele für derartige Vergütungen nennt das KWG Zinsen und Provisionen. Die Rechtsunwirksamkeit der auf die Vergütung bezüglichen Teile des Vertrags zieht keine Unwirksamkeit des Vertrags (Bankgeschäfts) als ganzen nach sich; dieser bleibt in seinem ursprünglichen Gehalt sonst unberührt. Die in dieser Gesetzesstelle normierte Unwirksamkeit tritt kraft Gesetzes ein. Bürgschaften und Garantien, die mit diesen Geschäften verbunden sind, werden vom letzten Satz dieser Gesetzesstelle für rechtsunwirksam erklärt (siehe dazu Fremuth-Laurer-Pötzelberger, Handkommentar zum KWG 33 ff).

Wie sich aus der vorliegenden Bestätigung Beilage I, auf die sich auch die Vorinstanzen berufen haben, ergibt, wurde dem Zweitkläger von der Creditanstalt-Bankverein eine Schadensvorfinanzierung in der Höhe von 100.000 S eingeräumt, wobei der Erstkläger aufgrund der ihm vom Zweitkläger erteilten Inkassozession treuhändig die Verpflichtung übernahm, alle im Rahmen dieses Rechtsstreits an ihn geleistete Zahlungen zur Abdeckung des von der Creditanstalt-Bankverein dem Zweitkläger gewährten Darlehens zu verwenden.

Selbst wenn man nun davon ausgeht, dass die vom Erstkläger im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses entfaltete Tätigkeit als Bankgeschäft im Sinne des § 1 Abs 2 KWG 1979 (im besonderen als ein in dieser Gesetzesstelle unter Z 7, 12 oder 13 vertyptes Bankgeschäft) zu qualifizieren wäre, ist damit für den Standpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen. Denn die Inkassozession der Schadenersatzforderungen des Zweitklägers an den Erstkläger erfolgte nicht als Vergütung für die Tätigkeit des Erstklägers im Sinne des § 1 Abs 14 KWG 1979, sondern jedenfalls als Besicherung des von der Creditanstalt-Bankverein dem Zweitkläger gewährten Kredits. Damit schneidet aber die Möglichkeit aus, diese Inkassozession als mit einem verbotenen Bankgeschäft des Erstklägers verbundene Vergütung im Sinne des § 1 Abs 4 1. Satz KWG 1979 zu behandeln und aus diesem Grund ihre Rechtsunwirksamkeit nach dieser Gesetzesstelle anzunehmen.

Es handelt sich dabei aber auch um keine Bürgschaft oder Garantie im Sinne des letzten Satzes dieser Gesetzesstelle. Abgesehen davon, dass eine Inkassozession einen völlig anderen rechtlichen Inhalt hat als eine Bürgschaft oder Garantie (der Schuldner selbst ist nicht Bürge oder Garant), kann die Bestimmung des § 1 Abs 4 letzter Satz KWG 1979 doch jedenfalls nur als Sanktion gegen denjenigen aufgefasst werden, der Bankgeschäfte ohne die hierfür erforderliche Berechtigung betreibt. Es erübrigt sich daher ein näheres Eingehen auf die Auslegung dieser Gesetzesbestimmung (siehe dazu Fremuth-Laurer-Pötzelberger aaO 35 Rz 68). Da die Inkassozession der Schadenersatzansprüche des Zweitklägers an den Erstkläger nach den vorliegenden Verfahrenergebnissen nicht der Besicherung von Ansprüchen des Erstklägers gegen den Zweitkläger diente, sondern jedenfalls der Besicherung der Ansprüche der Creditanstalt-Bankverein gegen den Zweitkläger, scheidet schon aus diesem Grund auch die Möglichkeit aus, sie nach der Vorschrift des § 1 Abs 4 letzter Satz KWG 1979 als rechtsunwirksam zu behandeln.

Der Revision der Beklagten musste unter diesen Umständen ein Erfolg versagt bleiben.

Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.

Textnummer

E122485

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00038.840.0906.000

Im RIS seit

27.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten