Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Adolf Fiebich und Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei U*****, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 68.696,60 S sA und Feststellung, Gesamtstreitwert 168.696,60 S, Revisionsinteresse 135.363,27 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. November 1983, GZ 14 R 208/83-51, womit infolge Berufungen der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. April 1983, GZ 15 Cg 1/80-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Klägerin, die Beklagten zum Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung zu verhalten, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Am 12. 4. 1978 ereignete sich auf dem Gelände der Hauptwerkstätte der Ö***** in *****, ein Arbeitsunfall, bei dem der bei der Klägerin gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG unfallversicherte Kraftfahrer der Transportunternehmung Anton S***** in *****, Franz F***** tödlich verletzt wurde.
Aufgrund dieses Unfalls begehrte die Klägerin, gestützt auf § 332 Abs 1 ASVG, die Feststellung, dass ihr die Beklagte zum Ersatz aller Leistungen verpflichtet sei, welche die Klägerin aus Anlass dieses tödlichen Arbeitsunfalls aufgrund der jeweils in Geltung stehenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung zu erbringen habe; dies jedoch nur insoweit, als diese Leistungen in dem Schaden Deckung fänden, dessen Ersatz die Witwe nach Franz F*****, Elisabeth F*****, ohne den im § 332 Abs 1 ASVG vorgesehenen Rechtsübergang von der Beklagten unmittelbar zu fordern berechtigt wäre; hiebei sei ein Mitverschulden des Franz F***** an seinem tödlichen Unfall auszuschließen. Weiters begehrte die Klägerin die Zahlung von 68.696,60 S sA.
Franz F***** sei bei der Verladung einer Betonplatte tödlich verletzt worden. Die Ursache sei das Fehlen der vorgeschriebenen Aushängesicherung an der Öffnung des Kranhakens gewesen. Im Hinblick auf die Verwendung des Mobilkrans trotz Fehlens der gesetzlich vorgeschriebenen Aushängesicherung hätten die Beklagte bzw deren Organe gegen die BauarbeiterschutzVO und DienstnehmerschutzVO und damit gegen Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB verstoßen. Darüberhinaus habe die Beklagte den Lastkraftwagen der Transportunternehmung S***** mit dem Lenker aufgrund eines Werkvertrags in Anspruch genommen, um den Abtransport der Betonplatten durchzuführen. Die Beklagte sei somit in Erfüllung dieser Fürsorgepflicht auch gegenüber dem tödlich verunglückten Franz F***** verpflichtet gewesen, alles zu unterlassen, was zu einer rechtswidrigen Gefährdung seiner Person bei dem Abladevorgang hätte führen können. Sie habe für die Verletzung dieser Fürsorgepflicht auch durch ihre Erfüllungsgehilfen einzustehen, also auch für ihren Kranführer G*****. Die Klägerin habe den Unfall gemäß § 175 Abs 1 ASVG mit Bescheid vom 26. 7. 1978 als Arbeitsunfall anerkannt und den Hinterbliebenen die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt und gewähre sie ihnen auch in Hinkunft. Die Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen gemäß § 332 Abs 1 ASVG seien auf sie übergegangen. Derartige Ersatzansprüche stünden der Klägerin aufgrund der Legalzession des § 332 ASVG hinsichtlich des eingeklagten Betrags von 68.696,60 S zu. Außerdem habe sie mit Rücksicht auf die von ihr in Zukunft an die Witwe nach Franz F***** zu erbringenden Leistungen ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, um bei Geltendmachung künftiger Ersatzansprüche einer Verjährungseinrede entgegentreten zu können.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass ihren Kranführer G***** kein Verschulden an dem tödlichen Unfall des Franz F***** treffe. Der Unfall sei vielmehr auf das unrichtige Verhalten und eine unrichtige Weisung des Verunglückten, auf die sich Ignaz G***** habe verlassen müssen, zurückzuführen. Eine Aushängesicherung aber sei gesetzlich nicht vorgeschriebene gewesen. Im Übringen habe F***** als Dienstnehmer der Beklagten zu gelten, weil seine Dienstgeberfirma in deren Auftrag tätig geworden sei. Die Beklagte könne deshalb iSd § 334 ASVG nur bei grobem Verschulden eine Haftung treffen. Ein solches sei aber nicht behauptet worden und liege auch nicht vor.
Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren zur Gänze und dem Feststellungsbegehren dahin statt, dass von einem Mitverschulden F*****s von einem Drittel auszugehen sei.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Parteien nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands 60.000 S übersteigt, dass aber der Gesamtstreitwert 300.000 S nicht übersteige. Die Revision erklärte es mit Rücksicht auf die Frage der Eingliederung F*****s in den Betrieb der Beklagten für zulässig.
Gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist unzulässig.
Die Vorinstanzen gingen bei ihren Entscheidungen im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Am Unfallstag ließ die Beklagte auf dem Gelände der Hauptwerkstätte der Ö***** in Floridsdorf die Gegengewichte eines bereits zerlegten und dort gelagerten großen Turmdrehkrans auf einen Lastkraftwagen verladen, der diese abtransportieren sollte. Die Beklagte hatte für diesen Tag bei der Fuhrwerksunternehmung Anton S***** einen 10t-LKW mit Tieflader bestellt. Seitens der Organe der Beklagten bestand keine Weisungsbefugnis gegenüber den Kraftfahrern der Fa Anton S*****. Diese waren ausschließlich der Transportfirma gegenüber verantwortlich; es kamen ihnen nur jene Pflichten zu, welche aus ihrem Arbeitsverhältnis bei der Fa Anton S***** resultierten. Die Kraftfahrer hatten generell den Auftrag, die Transporte auftragsgemäß durchzuführen und dafür zu sorgen, dass die transportierten Lasten ordnungsgemäß an den Bestimmungsort gebracht und die jeweils aufgenommene Ladung auf dem Fahrzeug richtig verwahrt werden. Der angeforderte PKW mit Tieflader wurde vom Kraftfahrer der Transportunternehmung S*****, Franz F***** in die Hauptwerkstätte der Ö***** nach Floridsdorf gebracht, um den bestellten Transport durchzuführen. Mit der Verladung der Gegengewichte des Turmdrehkrans wurde von der Beklagten ihr eigener Kranführer Ignaz G***** beauftragt, der die Gegengewichte mittels eines Mobilkrans vom Lagerplatz auf dem Gelände der Hauptwerkstätte auf den LKW aufladen sollte. Bevor er zur Hauptwerkstätte der Ö***** fuhr, fragte er den Platzmeister der Beklagten, welches Werkzeug er dazu benötige. Dieser sagte ihm, dass sich das erforderliche Gehänge ohnehin am Mobilkran befände. Dies hat Ignaz G***** dann tatsächlich so vorgefunden und das Gehänge zum Aufladen der Gegengewichtsplatten benützt. Ignaz G***** hatte eine Ausbildung als Kranführer absolviert – auch für Mobilkräne. Er wusste, dass derartige Ladevorgänge gefährlich sind und dass er einen Einweiser heranzuziehen habe, wenn er nicht selbst sehen konnte, wohin das Ladegut zu verladen war. Bei den zu verladenden Gegengewichtsplatten handelte es sich um quadratische Betonplatten mit einer Seitenlänge von etwa 1,9 m und einer Stärke von 12 cm. Das Einzelgewicht einer solchen Platte betrug mehr als 1.200 kg. An der Schmalseite der Betonplatten waren Eisenlaschen eingelassen, die etwa 10 cm über den Beton hinausragten. Die Laschen waren dafür vorgesehen, die Platten mittels eines Krans trasportieren zu können. Der von der Beklagten verwendete Mobilkran hatte einen ausfahrbaren Kranarm mit einem großen Kranhaken, der gegen das unbeabsichtigte Aushängen des Ladeguts gesichert war. Da mit diesem Kranhaken das Aufnehmen der Betongegengewichte nicht möglich war, weil er nicht in die genannten Laschen an den Gegengewichten hineinpasse, musste der Kranführer Ignaz G***** das Gehänge verwenden, das eine Länge von ca 6 m hatte und am Haken keine Sicherheitseinrichtung aufwies. Obwohl auf dem Lagerplatz der Beklagten in Himberg auch Gehänge mit Sicherheitsvorrichtung vorhanden waren, verwendete Ignaz G***** das ungesicherte Gehänge. Er wusste aus der Praxis, dass das Gehänge mit Sicherung leicht zu beschädigen war und mit einem solchen Gehängehaken meistens nur 1/2 Tag gearbeitet werden konnte.
Der von der Fa Anton S***** beigestellte Lenker des LKWs, Franz F*****, wurde als Kraftfahrer für Lastentransporte verwendte. Er bekam überwiegend Transportaufträge mit Sand und Aushubmaterial, während Schwertransporte dagegen eher eine Seltenheit waren. Eine Ausbildung für die Abgabe von Kranzeichen hatte Franz F***** nicht, doch hatte er aufgrund seiner Tätigkeit als Kraftfahrer eine gewisse Kenntnis für Fachausdrücke bei der Beförderung von Lasten mit Kränen. Möglicherweise weil es üblich ist, dass der Kraftfahrer bei der Beladung seines Fahrzeugs mithilft, stieg Franz F***** am Beginn des Ladevorgangs auf die Ladefläche seines LKWs, um beim Beladevorgang mitzuhelfen. Ignaz G***** schloss aus dem Umstand, dass Franz F***** die Ladefläche des Tiefladers bestieg, dass dieser als Einweiser fungieren wollte, weil er selbst von seiner Position auf dem Mobilkran keine vollständige Sicht auf die Ladefläche hatte. Neben Ignaz G***** und Franz F***** wirkte noch ein weiterer Dienstnehmer der Beklagten mit. Er stand neben der Ladefläche des Tiefladers und half, dass sich die Platten im unteren Teil nicht verdrehten. Konkret erwartete Ignaz G***** von Franz F*****, dass dieser die über den Tieflader geschwenkte Gegengewichtsplatten in die richtige Lage bringen sollte, sodass diese noch am Lasthaken freischwebend hing. Dann sollte das Holzstaffel in die richtige Lage unterhalb der senkrecht hängenden Platte gebracht und hiermit die notwendigen Einweisungszeichen für das Absenken der Last auf die Ladefläche gegeben werden, um nun schließlich durch ein leichtes Ankippen der Platten die richtige Absenkrichtung zu erleichtern. Während der Absenkphase der Platte machte F***** mit dem linken Arm kreisende Bewegungen, was das Verständigungszeichen im Kranbetrieb für Senken der Last bedeutet. Beim Verladen der zweiten Gegengewichtsplatte brachte Franz F***** die Platte mit beiden Händen in die richtige Position. Obwohl die Platte später bereits an ihrer Unterkante auf der Ladefläche aufsaß, machte er noch eine Weile die genannten kreisenden Handbewegungen. Der Kranführer G***** sah zwar die Oberkante der beförderten Platte, merkte aber nicht, dass sich der Haken aus der in die Platte eingelassenen Lasche aushängte und sah erst im letzten Augenblick, dass die senkrecht stehende schwere Gegengewichtsplatte auf die Führerhausseite hin umfiel. Dabei wurde Franz F***** von der umstürzenden Betonplatte so schwer verletzt, dass er noch an der Unfallstelle verstarb.
Als Ursache für den Unfall ist anzusehen, dass trotz des Aufsitzens der Unterkante der Gegengewichtsplatte auf der Ladefläche bzw auf dem verwendeten Holzstaffel der Lasthaken des Mobilkrans weiter gesenkt wurde, sodass sich schließlich der ungesicherte Haken des Gehänges aus der Lasche der Gegengewichtsplatte aushängen konnte und infolge einer unrichtigen Lage des Holzstaffels in Richtung des Einweisers F***** unfiel. Es fehlte an einer exakten Absprache zwischen dem Kranführer und dem als Einweiser fungierenden Kraftfahrer.
Franz F***** hatte bei dem Transportunternehmen S***** ein durchschnittliches Wocheneinkommen von netto 3.110 S sowie zwei Sonderzahlungen von zusammen 11.211 S. Ab 1. 1. 1979 hätte er wöchentlich netto 3.350 S verdient. Er hätte an Sonderzahlungen jährlich 15.022 S erhalten. Es ergibt sich somit für das Jahr 1978 ein Verdienst von 172.931 S und für das Jahr 1979 von 189.222 S. An jährlichen Fixkosten für Mietwohnung, Strom, Gas, Heizung, Radio, Telefon und Haushaltsversicherung sind im Haushalt F*****s im Jahr 1978 und 1979 mindestens je 28.792 S angelaufen. Die Klägerin hat im Zeitraum vom 12. 4. 1978 bis 31. 12. 1979 der Witwe Elisabeth F***** eine monatliche Witwenrente von 2.759 S zur Auszahlung gebracht und im Mai und Oktober 1978 sowie im Mai und Oktober 1979 Sonderzahlungen von 11.396 S. An Wohnungsbeihilfe wurden für den Zeitraum 12. 4. 1978 bis 31. 12. 1979 insgesamt 619 S bezahlt. Der von der Klägerin an Elisabeth F***** zur Auszahlung gebrachte Bestattungskostenbeitrag betrug 12.879,60 S.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, dass ein Haftungsausschluss der Beklagten nicht gegeben sei. Die Beklagte hafte gemäß §§ 1157 und 1169 ABGB, weil sie die ihr gegenüber Franz F***** obliegende Fürsorgepflicht durch ihren Erfüllungsgehilfen Ignaz G***** verletzt habe. Franz F***** treffe ein Mitverschulden von einem Drittel, das sich die Klägerin anrechnen lassen müsse. Das Leistungsbegehren sei mit Rücksicht auf das Vorhandensein eines Deckungsfonds von mehr als 100.000 S berechtigt.
Das Berufungsgericht vertrat die gleiche Auffassung. Unter umfassender Zitierung der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs führte es aus, dass von einer Eingliederung des Franz F***** in das Unternehmen der Beklagten nicht die Rede sein könne. Hiezu sei erforderlich, dass der für das Unternehmen Tätige bereit ist, sich während seiner Tätigkeit den Anweisungen des Unternehmers oder des von ihm bestellten Aufsehers im Betrieb zu unterwerfen. Die Rechtsprechung stelle es darauf ab, ob sich der für das Unternehmen Tätige mit dem Unternehmer selbst oder mit dessen bevollmächtigtem Vertreter bzw Aufseher im Betrieb (und den anderen zugezogenen Arbeitskräften) zu einer Arbeitsgemeinschaft unter Leitung der genannten Personen zusammenschließt. Ein Zusammenschluss mit dem Unternehmer selbst sei nicht unbedingt erforderlich, wohl aber ein solcher mit dessen bevollmächtigten Vertreter bzw mit dem Aufseher im Betrieb. Ohne Anwesenheit zumindest eines solchen Aufsehers im Betrieb sei die Eingliederung in das Unternehmen nicht denkbar. Da ein Zusammenschluss zwischen F***** und dem Betriebsunternehmer nicht in Betracht kommt, hänge die Frage der Eingliederung von F***** in den Betrieb der Beklagten davon ab, ob G***** als Aufseher, im Betrieb angesehen werden könne. Dies sei zu verneinen: Aufseher einer 2-Mann-Partie sei derjenige, der bezüglich einer bestimmten ihm aufgetragenen Arbeit entscheidungsbefugt ist. Ungeachtet dieser weiten Auslegung des Aufseherbegriffs könne dem Kranführer G***** in Bezug auf F***** eine solche Aufseherfunktion nicht zugesprochen werden, weil ihm keine Leitungs- und Weisungsfunktion zukam. Im Übrigen sei das Betreten des LKWs durch F***** nicht bloß zum Zweck der Ausübung einer Einweiserfunktion, sondern vielmehr auch zur Mithilfe bei der ordnungsgemäßen Beladung des LKWs erfolgt. Als Fahrer des LKWs sei es seine Aufgabe gewesen, sich von dessen ordnungsgemäßer Beladung zu überzeugen, um einen sicheren Transport der Ladung gewährleisten zu können. Die Beklagte hafte daher für das Verschulden von Ignaz G***** nach den richtigen Darlegungen des Erstgerichts.
Demgegenüber stellt sich die Beklagte in der Revision auf den Standpunkt, dass nach den Umständen dieses Einzelfalls bereits von einer Eingliederung F*****s in das Unternehmen des Beklagten gesprochen werden könne. Dazu war zu erwägen:
Der Oberste Gerichtshof hat auch bei der Entscheidung über eine ordentliche Revision im Zulassungsbereich gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO – zunächst zu prüfen, ob die Revision nach dieser Bestimmung überhaupt zulässig ist. Das Revisionsgericht ist hiebei nicht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 3 ZPO gebunden (§ 508 lit a Abs 1 ZPO).
Im vorliegenden Fall ist von entscheidender Bedeutung, ob nach den festgestellten Umständen dieses Falls Franz F***** bei dem Unfallsgeschehen innerhalb der Sphäre seines eigenen Betriebs tätig blieb, oder ob er bei seiner Tätigkeit diese verließ und sich in den Aufgabenbereich des von ihm in Anspruch genommenen Unternehmens einordnete (2 Ob 40/79; 8 Ob 76/80; SZ 52/76; EvBl 1963/250 uza). Das Berufungsgericht hat als erwiesen angenommen, dass sich Franz F***** insbesonders deshalb auf die LKW-Ladefläche begab, um die ordnungsgemäße Beladung seines Fahrzeugs zu beaufsichtigen. Es hat weiters unter Zitierung der ständigen Judikatur aus der Tatsache, dass dieser durch Zeichengebung bei der Koordinierung des Beladungsvorgangs mitwirkte, zutreffend noch nicht auf eine Ausgliederung F*****s aus seinem Aufgabenbereich – des ordnungsgemäßen Abtransports der Betonplatten – geschlossen. Bei der Verneinung der Aufsehereigenschaft G*****s gegenüber F***** hat sich das Gericht zweiter Instanz völlig im Rahmen der oberstgerichtlichen Judikatur bewegt. Es hat insbesondere darauf verwiesen, dass als Aufseher im Betrieb nur derjenige anzusehen ist, der andere Betriebsangehörige oder zumindest einen Teil des Betriebs zu überwachen hat (ZVR 1979/142; 8 Ob 136/83 uza). Schließlich hat sich das Berufungsgericht auch in der Frage, ob von einer Bereitwilligkeit F*****s, sich den Anweisungen der Beklagten bzw, ihres Betriebsangehörigen G***** zu unterwerfen, gesprochen werden könne, gänzlich auf den Boden der oberstgerichtlichen Judikatur gestellt (SZ 48/50; 8 Ob 11/78; 2 Ob 40/79; 8 Ob 76/80 uza). Mit Recht hat es ausgeführt, dass nach den getroffenen Feststellungen (vgl S 12 des erstgerichtlichen Urteils) F***** überhaupt keine Anordnungen G*****s entgegenzunehmen hatte bzw entgegennahm; vielmehr blieben beide in der Sphäre ihres eigenen Betriebs verhaftet; von einer Subordination eines unter den andern kann entgegen den unzutreffenden Revisionsausführungen der Beklagten nach den getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.
Die vom Berufungsgericht angewandten Rechtsgrundsätze beruhen auf der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs. Inwiefern diese mit der Gesetzeslage nicht im Einklang stehen sollen, wurde in der Revision in keiner stichhältigen Weise aufgezeigt. Es besteht für den erkennenden Senat kein Anlass, von der ständigen Rechtsprechung, wie sie vom Berufungsgericht dargelegt und bei der Behandlung der Revision der Beklagten durch weitere Zitate ergänzt wurde, abzugehen. Die vorliegende Revision war deshalb als allein die ausjudizierte Frage des im vorliegenden Fall nicht als gegeben angenommenen Ausschlusses der Haftung der Beklagten für die Unfallsfolgen iSd §§ 333 Abs 4, 334 ASVG betreffend gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zuzulassen und sohin als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO; die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend gemacht; die Rechtsmittelschrift war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich, was nach den zitierten Bestimmungen einen Kostenzuspruch ausschließt.
Textnummer
E122514European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00022.840.0117.000Im RIS seit
29.08.2018Zuletzt aktualisiert am
29.08.2018