Norm
EheG §81 Abs1Rechtssatz
Zum ehelichen Lebensaufwand gehören auch Anschaffungen, die ausschließlich einem gemeinsamen Kind zugutekommen, mögen sie wertmäßig auch erheblich über die gesetzliche Unterhaltspflicht hinausgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132149Im RIS seit
28.08.2018Zuletzt aktualisiert am
28.08.2018