RS OGH 2018/4/30 1Ob242/17w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2018
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Norm

EheG §81 Abs1
EheG §81 Abs2

Rechtssatz

Zum ehelichen Lebensaufwand gehören auch Anschaffungen, die ausschließlich einem gemeinsamen Kind zugutekommen, mögen sie wertmäßig auch erheblich über die gesetzliche Unterhaltspflicht hinausgehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 242/17w
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 242/17w
    Beisatz: Hier: Kredite für die Anschaffung von Pferden für die gemeinsame Tochter kongruent zum ehelichen Gebrauchsvermögen. (T1);
    Beisatz: Es entspricht der Billigkeit, mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängende Schulden, auf die Bedacht zu nehmen ist, nur in jener Höhe anzunehmen, die sich ergeben hätte, wenn Pferde in einer Preisklasse angeschafft worden wären, die für die Bedürfnisse der Tochter unter Berücksichtigung ihrer reiterischen Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten ausreichend war. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132149

Im RIS seit

28.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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