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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §17 Abs2, §20 Abs2, §82 Abs1Leitsatz
Zurückweisung der selbstverfassten Beschwerde nach Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels Legitimation; Zurückweisung des neuerlichen Verfahrenshilfeantrags wegen entschiedener SacheRechtssatz
Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich mit E v 20.03.2018 gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG wegen offenbarer Aussichtslosigkeit.
Einbringung einer selbstverfassten, nicht von einem Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde innerhalb der sechswöchigen Frist und Antragstellung auf "Erklärung der Eingabegebühr für uneinbringlich". Da aber für die Einbringung der Beschwerde Anwaltszwang besteht (§17 Abs2 VfGG), mangelt es dem Beschwerdeführer an der Legitimation. Eine Mängelbehebung kam in Ansehung des zuvor abgewiesenen Verfahrenshilfeantrages nicht in Betracht.
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf "Erklärung der Eingabegebühr für uneinbringlich", der als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu verstehen ist, steht, weil keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des den ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des VfGH vom 20.03.2018 entgegen (vgl E v 12.10.2016, E2396/2016, sowie E v 29.9.2010, U799/10).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, Rechtskraft, res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E1821.2018Zuletzt aktualisiert am
28.08.2018