RS Vfgh 2018/6/11 E216/2018

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Veröffentlicht am 11.06.2018
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
EMRK Art2, Art3

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags eines irakischen Staatsangehörigen auf subsidiären Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mangels Berücksichtigung aktueller Länderberichte

Rechtssatz

Zwischen dem angefochtenen Bescheid des BFA und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes liegt ein Zeitraum von beinahe 18 Monaten. Der VfGH hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die im Asylverfahren herangezogenen Länderberichte hinreichend aktuell sein müssen; dies betrifft insbesondere Staaten mit sich rasch ändernder Sicherheitslage.

Entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach die herangezogenen Länderfeststellungen auf "mannigfaltigen Quellen" basieren würden, zieht es alleine den "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 07.02.2017" des Deutschen Auswärtigen Amtes heran, der auf dem Stand vom Dezember 2016 steht. Da sich in diesem nur auszugsweise zitierten Bericht keine Quellenangaben befinden, ist es für den VfGH nicht möglich, die Aktualität und Nachvollziehbarkeit der Feststellungen zu überprüfen, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung stützt.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist zu einem großen Teil formelhaft begründet. Dabei ist sie auch in sich widersprüchlich bzw nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Sicherheitslage in Bagdad, wonach "[o]ffene Kampfhandlungen [...] in Bagdad im Übrigen nicht statt[finden] und [...] die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle sowie der dabei getöteten Zivilisten im Zeitraum Jänner bis Juni 2017 stetig (weiter) gesunken [ist], sodass von einer weiteren Stabilisierung der Sicherheitslage ausgegangen werden kann", entbehren jeglicher Grundlage in dem im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Länderbericht.

Vor dem Hintergrund des im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Länderberichtes geht das Bundesverwaltungsgericht in nicht nachvollziehbarer Weise davon aus, dass der Beschwerdeführer durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat nicht in Rechten nach Art2 und Art3 EMRK verletzt werde. Das Bundesverwaltungsgericht trifft in diesem Zusammenhang Feststellungen auf Grund unzureichender Länderfeststellungen bzw ohne jegliche Grundlage.

Ablehnung der Beschwerdebehandlung betreffend die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E216.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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