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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung der Anträge einer irakischen Familie auf subsidiären Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mangels Auseinandersetzung mit Länderberichten betreffend die Situation von Kindern und Jugendlichen im IrakRechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht unterlässt eine Auseinandersetzung mit der in den Länderberichten thematisierten Traumatisierung, Rekrutierung und Verhinderung des Schulbesuchs von Kindern und Jugendlichen sowie der Frage, ob dem zum Zeitpunkt der Entscheidung achtjährigen Drittbeschwerdeführer, dem zweijährigen Viertbeschwerdeführer und der fünf Monate alten Fünftbeschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr eine Verletzung ihrer gemäß Art2 und Art3 EMRK gewährleisteten Rechte droht. Der VfGH verkennt nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht die Minderjährigkeit des Dritt- und Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin bei seiner Abwägung im Hinblick auf die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat und im Herkunftsstaat berücksichtigt. Dennoch wird in der Begründung zur Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten außer Acht gelassen, dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht bloß um "erwachsene, arbeitsfähige und gesunde Menschen mit hinreichender mehrjähriger Schulbildung" handelt, sondern um eine Familie mit drei minderjährigen Kindern. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher, in Bezug auf den Dritt- und Viertbeschwerdeführer sowie die Fünftbeschwerdeführerin begründungslos ergangen.
Dieser Mangel schlägt gemäß §34 Abs4 AsylG 2005 auf die Entscheidung betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin durch.
Ablehnung der Beschwerdebehandlung jeweils betr die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Entscheidungsbegründung, KinderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E4469.2017Zuletzt aktualisiert am
07.06.2022