Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959Norm
B-VG Art18 Abs1, Abs2Leitsatz
Vorschreibung einer Bewilligungspflicht für bestimmte Erdwärmegewinnungsanlagen zur Vermeidung von Wassergefährdungen im Wasserrechtsgesetz nicht verfassungswidrig; Regelung hinreichend determiniert und sachlichSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag
1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, der Verfassungsgerichtshof möge
"I. Hauptantrag
die Wortfolge 'soweit sie nicht von lita erfasst sind, sofern sie eine Tiefe von 300 m überschreiten oder in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen. Die Grenzen derartiger Gebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen' in §31c Abs5 litb Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 14/2011, als verfassungswidrig aufheben sowie im vorletzten Satz des §31c Abs5 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 14/2011 die Zeichenfolge ', b' als verfassungswidrig aufheben,
in eventu (Eventualantrag I.A)
die Wortfolge 'oder in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen. Die Grenzen derartiger Gebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen' im §31c Abs5 litb Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 14/2011 als verfassungswidrig aufheben,
in eventu (Eventualantrag I.B)
die Wortfolge 'gespannten oder' in §31c Abs5 litb Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 14/2011 als verfassungswidrig aufheben,
in eventu (Eventualantrag I.C)
im vorletzten Satz des §31c Abs5 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 14/2011 die Zeichenfolge ', b' als verfassungswidrig aufheben.
II. in eventu zu I.: Eventualantrag II.
die Wortfolge 'soweit sie nicht von lita erfasst sind, sofern sie eine Tiefe von 300 m überschreiten oder in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen. Die Grenzen derartiger Gebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen' in §31c Abs5 litb Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 98/2013, als verfassungswidrig aufheben sowie im vorletzten Satz des §31c Abs5 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 98/2013 die Zeichenfolge ', b' als verfassungswidrig aufheben,
in eventu (Subeventualantrag II.A)
die Wortfolge 'oder in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen. Die Grenzen derartiger Gebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen' im §31c Abs5 litb Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 98/2013 als verfassungswidrig aufheben,
in eventu (Subeventualantrag II.B)
die Wortfolge 'gespannten oder' in §31c Abs5 litb Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 98/2013 als verfassungswidrig aufheben,
in eventu (Subeventualantrag II.C)
im vorletzten Satz des §31c Abs5 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 98/2013 die Zeichenfolge ', b' als verfassungswidrig aufheben".
II. Rechtslage
Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
§31c Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl 215/1959 idF BGBl I 123/2006, lautet:
"Sonstige Vorsorge gegen Wassergefährdung
§31c. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der §§9, 32, 34 und 38 bedarf die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.
(2) Bei Vorhaben nach Abs1, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind oder die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist.
(3) In den Fällen des Abs1 und 2 hat die jeweils zuständige Behörde insbesondere die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung (§30) notwendigen und nach dem Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, die nach Beendigung der Entnahme zu treffenden Maßnahmen aufzutragen sowie darauf zu achten, daß Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(4) Auf die in Abs1 bis 3 genannten Vorhaben finden die §§27 Abs4 und 29, soweit es sich um Vorhaben handelt, die der Gewerbeordnung oder dem Bergrecht unterliegen, diese Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(5) Die Abs1 bis 4 finden sinngemäß Anwendung auf
a) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (§§34, 35 und 54) und in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung;
b) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden);
c) Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer.
Auf Vorhaben gem. litb und c ist das Anzeigeverfahren gemäß §114 anzuwenden. In Abweichung von §114 Abs4 sind Bewilligungen für Tiefsonden mit 25 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet.
"
§31c WRG 1959, BGBl 215/1959 idF BGBl I 14/2011 lautet:
"Sonstige Vorsorge gegen Wassergefährdung
§31c. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der §§9, 32, 34 und 38 bedarf die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.
(2) Bei Vorhaben nach Abs1, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind oder die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist.
(3) In den Fällen des Abs1 und 2 hat die jeweils zuständige Behörde insbesondere die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung (§30) notwendigen und nach dem Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, die nach Beendigung der Entnahme zu treffenden Maßnahmen aufzutragen sowie darauf zu achten, daß Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(4) Auf die in Abs1 bis 3 genannten Vorhaben finden die §§27 Abs4 und 29, soweit es sich um Vorhaben handelt, die der Gewerbeordnung oder dem Bergrecht unterliegen, diese Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(5) Die Abs1 bis 4 finden sinngemäß Anwendung auf
a) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (§§34, 35 und 54) und in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung;
b) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden), soweit sie nicht von lita erfasst sind, sofern sie eine Tiefe von 300 m überschreiten oder in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen. Die Grenzen derartiger Gebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
c) Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer.
Auf Vorhaben gem. lita, b und c ist das Anzeigeverfahren gemäß §114 anzuwenden. In Abweichung von §114 Abs4 sind Bewilligungen für Tiefsonden mit 25 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet."
§31c WRG 1959, BGBl 215/1959 idF BGBl I 98/2013 lautet:
"Sonstige Vorsorge gegen Wassergefährdung
§31c. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der §§9, 32, 34 und 38 bedarf die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.
(2) Bei Vorhaben nach Abs1, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind oder die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist.
(3) In den Fällen des Abs1 und 2 hat die jeweils zuständige Behörde insbesondere die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung (§30) notwendigen und nach dem Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, die nach Beendigung der Entnahme zu treffenden Maßnahmen aufzutragen sowie darauf zu achten, daß Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(4) Auf die in Abs1 bis 3 genannten Vorhaben finden die §§27 Abs4 und 29, soweit es sich um Vorhaben handelt, die der Gewerbeordnung oder dem Bergrecht unterliegen, diese Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(5) Die Abs1 bis 4 finden sinngemäß Anwendung auf
a) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (§§34, 35 und 55g Abs1 Z1) und in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung;
b) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden), soweit sie nicht von lita erfasst sind, sofern sie eine Tiefe von 300 m überschreiten oder in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen. Die Grenzen derartiger Gebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
c) Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer.
Auf Vorhaben gem. lita, b und c ist das Anzeigeverfahren gemäß §114 anzuwenden. In Abweichung von §114 Abs4 sind Bewilligungen mit 25 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet."
§138 WRG 1959, BGBl 215/1959 idF BGBl I 155/1999 lautet:
"Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
§138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lita nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
(3) Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses in den Fällen des Abs1 die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(4) Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Abs1 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. §31 Abs6 findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. §16 Abs4 Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs1 litb sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet §72 Anwendung.
(6) Als Betroffene im Sinne des Abs1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§12 Abs2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist zur GZ LVwG-AV-1056/003-2016 die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 9. August 2016 betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) anhängig.
Mit Bescheid vom 1. Juli 2008 habe die Bezirkshauptmannschaft Mödling die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Erdwärmepumpenanlage mit fünf Tiefsonden auf dem Grundstück erteilt, wobei eine Reihe von Auflagen erteilt worden sei. Die Behörde habe diese Entscheidung auf §31c Abs5 WRG 1959 "in der geltenden Fassung" gestützt.
Nach Ausführung der Anlage hätten sich die Eigentümer eines Nachbargrundstückes, die Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, unter anderem an die Wasserrechtsbehörde gewendet und vorgebracht, dass es im Zusammenhang mit der Errichtung der Wärmepumpenanlage zu einer Vernässung ihres Grundstückes und zu Feuchtigkeitsschäden an ihren Baulichkeiten gekommen sei.
Mit Anbringen vom 22. Februar 2016 hätten die Beschwerdeführer die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes in Bezug auf die mit Bescheid vom 1. Juli 2008 bewilligte Erdwärmegewinnungsanlage begehrt. In diesem werde im Wesentlichen die teilweise Nichteinhaltung des in einer Auflage des in Rede stehenden Bewilligungsbescheides vorgeschriebenen Mindestabstandes von drei Metern zur Grundgrenze sowie die mangelhafte Abdichtung der Bohrungen geltend gemacht. Entsprechend sei die Entfernung der in zu geringem Abstand von der Grundgrenze errichteten Bohrungen und die ordnungsgemäße Abdichtung gefordert worden.
Mit Bescheid vom 9. August 2016 habe die Bezirkshauptmannschaft Mödling den Antrag vom 22. Februar 2016 auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes abgewiesen und dies mit der fehlenden Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde mangels (weiterer) Bewilligungspflichtigkeit für die auf dem Grundstück errichteten Erdwärmetiefsonden begründet. Da die Anlage auf Grund der Wasserrechtsgesetzesnovelle 2011 (WRG-Novelle 2011, BGBl I 14/2011) nicht mehr bewilligungspflichtig sei, könne auch §138 WRG 1959 nicht mehr zur Anwendung kommen, weil es sich um keine eigenmächtig vorgenommene Neuerung handle. Die WRG-Novelle 2011 habe auch keine Übergangsbestimmungen vorgesehen, sodass sich aus Auflagen und Bedingungen der davor erteilten wasserrechtlichen Bewilligung für nun bewilligungsfreie Anlagen keine Verpflichtungen ergeben würden.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich brachten die Beschwerdeführer vor, dass das Verfahren betreffend den Bescheid vom 1. Juli 2008 "bisher nicht abgeschlossen" und nach der "bis dahin" geltenden Rechtslage zu Ende zu führen sei. Es sei durchaus möglich und auf Grund eines vorgelegten Privatsachverständigengutachtens auch wahrscheinlich, dass im vorliegenden Fall ein Gebiet mit gespanntem oder artesisch gespanntem Grundwasservorkommen vorliege, sodass "die Zuständigkeit der Behörde nach §31c Abs5 litb WRG 1959" nach wie vor gegeben sei.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entschied mit Erkenntnis vom 8. November 2016, dass der Antrag vom 22. Februar 2016 auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zurückzuweisen sei und änderte den angefochtenen Bescheid in diese Richtung ab.
Demgegenüber habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem auf Grund der Revision der Beschwerdeführer ergangenen Erkenntnis vom 27. Juli 2017, Ro 2017/07/0003, die Auffassung vertreten, dass durch den ausdrücklichen Verweis auf §114 WRG 1959 eine Änderung der Rechtsstellung der Inhaber von Rechten im Sinne des §12 Abs2 WRG 1959 eingetreten sei. Diese könnten nunmehr ihre Rechte auch in Verfahren nach §31c Abs5 WRG 1959 geltend machen. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass bei Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen nach §31c Abs5 WRG 1959 die durch eine konsenslose Maßnahme Betroffenen die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes begehren könnten. Es müsse daher die Frage der Bewilligungspflicht geklärt werden.
Vor diesem Hintergrund habe das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im fortgesetzten Verfahren über die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem WRG 1959 zu entscheiden. Dass es dabei den angefochtenen §31c Abs5 WRG 1959 in der geltenden Fassung anzuwenden habe, ergebe sich aus folgenden Gründen:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe bei Prüfung der Beschwerde die im Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtslage, die insoweit seit Inkrafttreten der genannten WRG-Novelle unverändert geblieben sei, anzuwenden. Dies resultiere im Übrigen auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juli 2017, Ro 2017/07/0003, an dessen Rechtsansicht das Gericht im fortgesetzten Verfahren gebunden sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt habe, sei nun zu prüfen, ob für die abweichend erfolgte Ausführung der Wärmepumpenanlage die Bewilligungsfreiheit zutreffe. Um dies zu beurteilen, habe das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die angefochtene Bestimmung in der angeführten Fassung, wenigstens die Wendung in §31c Abs5 litb WRG 1959 "oder in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen" sowie den vorletzten Satz des Abs5 WRG 1959 hinsichtlich des Bezugs zu litb anzuwenden, letztere Bestimmung im Hinblick darauf, dass er die Anwendbarkeit des Anzeigeverfahrens und damit die Parteistellung von Inhabern von Rechten im Sinne des §12 Abs2 WRG 1959 begründe.
Konkret habe das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dabei zu klären, ob die Erdwärmegewinnungsanlage in der tatsächlich ausgeführten Form (auch im Hinblick auf gegenüber der ursprünglichen Bewilligung erfolgte Abänderungen) einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe. Eine solche Bewilligungspflicht komme im konkreten Fall dann – und nur dann – in Betracht, wenn sich die Anlage "in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen" befinde.
2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:
"Das Gericht hegt in Bezug auf die angefochtene Gesetzesbestimmung in mehrfacher Hinsicht verfassungsrechtliche Bedenken.
5.1. Vorausgeschickt sei zunächst ein kurzer Überblick über die Entstehungsgeschichte des §31c WRG 1959 in Bezug auf die Regelung der Bewilligungspflicht von Erdwärmegewinnungsanlagen:
Der durch die Wasserrechtsgesetzes-Novelle 1990 geschaffene §31c übernahm in den Absätzen 1 bis 5 Bestimmungen aus dem vormaligen §31a und ergänzte diesen subsidiären Bewilligungstatbestand um Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme sowie zur Wärmenutzung von Gewässern (Abs6). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Novelle 1990) begründen dies damit, dass es sich um 'wasserwirtschaftlich relevante Maßnahmen' handelte, deren Bewilligungspflicht 'zum Schutz öffentlicher Interessen' erforderlich wäre (Anmerkung: aus diesen Intentionen leitete der Verwaltungsgerichtshof ab, dass Inhabern von Rechten nach §12 Abs2 WRG 1959 keine Parteistellung zugedacht wäre).
Mit BGBl I Nr 109/2001 wurden die Regelungen betreffend die Gewinnung von Erdwärme neu gefasst. Danach waren Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (§§34, 35 und 54) und in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung (lita) sowie Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden) (litb) bewilligungspflichtig. Damit unterlag nicht mehr jede Anlage zur Gewinnung von Erdwärme dem Regime des §31c. Während Vertikalkollektoren weiterhin ohne Einschränkungen der Bewilligungspflicht unterliegen sollten, galt dies für andere Erdwärmegewinnungsanlagen (also Flächenkollektoren) nur in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten und in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung.
Die Novelle BGBl I Nr 123/2006, führte für Erdwärmegewinnungsanlagen in Form von Vertikalkollektoren das Anzeigeverfahren nach §114 WRG 1959 (mit einer abweichenden Befristung der Bewilligung) ein. Die Regierungsvorlage zu dieser Novelle begründet dies mit 'bisher gewonnenen Erfahrungen in der Praxis'. Weiters heißt es darin, dass die Behörde bei jedem Sachverhalt anhand der vorgelegten Projektsunterlagen individuell entscheiden könne, ob zB 'in sensiblen Gebieten' ein umfangreicheres Bewilligungsverfahren einzuleiten ist oder ob von der Bewilligungsfiktion des §114 Abs3 WRG 1959 Gebrauch gemacht werden könne.
Mit der WRG-Novelle 2011 (BGBl I Nr 14/2011) wurde die Bewilligungspflicht für Erdgewinnungsanlagen in Form von Vertikalkollektoren außerhalb wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete und von geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentraler Trinkwasserversorgung auf Bohrungen mit einer Tiefe von mehr als 300 m bzw. Anlagen in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen beschränkt, wobei gleichzeitig die Anordnung getroffen wurde, dass die Grenzen derartiger Gebiete im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen sind. Gleichzeitig wurde die Anwendbarkeit des Anzeigeverfahrens auf alle Erdwärmegewinnungsanlagen ausgedehnt.
In deren Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Novelle 2011) wird dazu ausgeführt:
'Zu Z10 und 11 (§31c Abs5):
Zurücknahme der Bewilligungspflicht für Erdwärmegewinnungsanlagen (Tiefensonden);
Eine Bewilligungspflicht besteht für diese Anlagen künftig nur noch
- in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (§§34, 35,54 WRG 1959)
- in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung
- in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen (sensiblen Gebieten)
oder
- wenn Anlagen eine Tiefe von 300m überschreiten.
Für alle Erdwärmeanlagen besteht nunmehr Bewilligungspflicht im Anzeigeverfahren.
Gemäß Länderangaben mussten im Jahre 2006 rund 1900 Fälle verhandelt werden.
Für die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg wurde damals jeweils ein sehr stark zunehmender Trend, für Wien, Kärnten und Steiermark ein steigender Trend hinsichtlich der zu behandelnden Fälle vorhergesagt. Auf Basis der Fallzahlen 2006 wird das durch die vorgeschlagene Verwaltungsvereinfachung erzielbare Einsparungspotential auf 4,8 VBÄ /Jahr (im Wesentlichen bei Behörden, SV-Dienst, wasserwirtschaftliche Planung) abgeschätzt.'
Die gegenwärtige Fassung des §31c WRG 1959 besteht seit der Novelle BGBl I Nr 98/2013, welche allerdings die hier maßgeblichen Teile der genannten Gesetzesbestimmung unverändert gelassen hat.
5.2. Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art18 Abs1 und 2 B-VG
Art18 B-VG verpflichtet den Gesetzgeber, das Verwaltungshandeln durch inhaltlich hinreichend präzise Regelungen zu determinieren, sodass sich eindeutig erkennen lässt, was rechtens ist.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sind bei der Ermittlung des Gesetzesinhaltes alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten auszuschöpfen; nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden noch immer nicht beurteilen lässt, was rechtens ist, verletzt die Vorschrift Art18 B-VG (ständige Rechtsprechung, statt vieler: VfSlg 14466,16635,13301).
Freilich widerspricht eine Vorschrift dem Rechtsstaatsprinzip, deren Inhalt nur mit 'subtiler Sachkenntnis, außerordentlichen methodischen Fähigkeiten und einer gewissen Lust zum Lösen von Denksport-Aufgaben' verstanden werden kann (VfSlg 12420/1990).
Eine Regelung ist auch dann verfassungswidrig, wenn die erkennbare Absicht des historischen Gesetzgebers in Widerspruch zum Wortlaut steht (VfSlg 14767).
Unter Anwendung dieser Grundsätze scheint die Anordnung einer Bewilligungspflicht für Erdwärmeanlagen in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden) „in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen“ dem Bestimmtheitsgebot nicht zu entsprechen.
Unzweifelhaft ist nach Einschätzung des Gerichtes lediglich die Bedeutung des Begriffs des 'gespannten bzw. artesisch gespannten Grundwassers'. Der Begriff des Grundwassers steht nach seinem wesentlichen Bedeutungsinhalt außer Frage. Unter gespanntem Grundwasser wird unterirdisch vorhandenes Wasser verstanden, dessen Grundwasserdruckfläche über der Grundwasseroberfläche liegt (in diesem Sinne auch die Definition in §3 Z25 DVO 2008). Praktisch heißt dies, dass die betreffende unterirdische Wasseransammlung unter Druck steht, welcher in ungestörtem Zustand nicht abgebaut werden kann, weil eine (darüber liegende) abdichtende Bodenschicht dies verhindert. Wird die diese Grundwasseransammlung nach oben hin abschließende Schicht entfernt, wie dies typischerweise im Fall einer Bohrung erfolgt, kommt es zur Druckentlastung. Dies äußert sich dadurch, dass das Grundwasser im Bohrloch (über das ursprüngliche, ungestörte Grundwasserniveau hinaus) ansteigt. Das Ausmaß des Anstiegs hängt von den Druckverhältnissen ab und kann von einem geringfügigen Anstieg bis zu einem Austreten an der Erdoberfläche reichen. In den seltenen Fällen des druckbedingten Austretens des erschlossenen Grundwassers an der Erdoberfläche spricht man von einem artesisch gespannten Grundwasser. Ein artesischer Brunnen ist also dadurch gekennzeichnet, dass es keines Pumpvorganges bedarf, um das erschlossene Grundwasser an die Oberfläche zu fördern. Nach der praktischen Erfahrung ist nur ein ganz geringer Anteil der als gespannt angetroffenen Grundwässer artesisch (nach Kenntnis des Gerichts ist ein gehäuftes Vorkommen in der Südoststeiermark zu beobachten). Artesisch gespannte Grundwässer sind also eine (praktisch kleine) Teilmenge der gespannten Grundwässer, sodass – wenigstens sprachlich – die gesonderte Erwähnung der artesisch gespannten Grundwässer in §31c Abs5 litb WRG 1959 entbehrlich erscheint.
Unklar freilich ist, was der Gesetzgeber unter 'Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen' verstanden wissen wollte.
Nach den dem Gericht vorliegenden Informationen, insbesondere einer Stellungnahme der Abteilung Hydrologie und Geoinformation des Amtes der NÖ Landesregierung vom 17. Februar 2015, kann das Vorkommen gespannter Grundwasserverhältnisse in Niederösterreich nur in wenigen und eher kleinräumigen Gebieten von vornherein und generell ausgeschlossen werden (etwa im hochalpinen Gelände, entlang von Bergrücken etc.). In diesem Bereich dürfte die Erdwärmenutzung wiederum kaum praktische Bedeutung haben. Diese Einschätzung für den Bereich Niederösterreich dürfte im Hinblick auf die Vielfalt geohydrologischer Naturräume in diesem Bundesland auf den Großteil Österreichs übertragbar sein.
Mit anderen Worten: Das Vorkommen gespannter Grundwässer in jenen Bereichen, die praktisch für die Erdwärmenutzung mittels Vertikalkollektoren in Betracht kommen, kann praktisch nirgends von vornherein ausgeschlossen werden.
Die tatsächliche Feststellung des Vorliegens gespannter Grundwasserverhältnisse an einem bestimmten Punkt erfordert daher die Durchführung einer Bohrung, also genau jener Maßnahme, deren Bewilligungspflichtigkeit auf diese Weise festgestellt werden soll (sofern bereits zufällig Informationen aus in der Vergangenheit durchgeführten Bohrungen vorliegen, könnten diese selbstverständlich herangezogen werden; es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass flächendeckende Erkundungen, zumal in die wesentlichen Tiefen, vorliegen und für einen potentiellen Bewilligungswerber zur Verfügung stehen; dazu kommt, dass gespannte Grundwässer möglicherweise nur sehr kleinräumig vorhanden sind und selbst aus vorhandenen Daten aus der unmittelbaren Nähe keine definitive Aussage möglich sein muss).
Die Schwierigkeiten der tatsächlichen Feststellung des Vorliegens gespannter Grundwässer selbst nach Durchführung einer Bohrung (zumindest wenn das angetroffene Grundwasser nicht artesisch war) zeigt auch der zugrundeliegende Fall: In den geohydrologischen Grundlagen des Einreichprojekts wird auf die Möglichkeit des Vorhandenseins gespannter Grundwässer hingewiesen; vom ausführenden Unternehmen und dessen Fachleuten wurde behauptet, dass keine gespannten Verhältnisse angetroffen worden seien; der geohydrologische Amtssachverständige ging davon aus (eine nachträgliche zweifelsfreie Feststellung ist offenbar ebenfalls schwer möglich, wenigstens wenn keine fachmännische Begleitung und Dokumentation der Bohrung erfolgte), dass diese Angaben zuverlässig wären; der Privatsachverständige desselben Fachgebietes bezweifelte sie.
Es ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber die Schwierigkeiten bei der Ermittlung gespannter Grundwässer bekannt gewesen sind. Auf Grund des Ausnahmecharakters der Regelung, welche erklärtermaßen (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle 2011) die Einschränkung der Bewilligungspflicht auf 'sensible Gebiete' zum Ziel hat, kann nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine Bewilligungspflicht unabhängig von Bedeutung, Charakteristik und Ausmaß des betroffenen Grundwasserkörpers statuieren wollte. Damit verbietet sich nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes die Interpretation, dass eine Bewilligungspflicht bei Bohrungen an jedem Punkt Österreichs gegeben sein sollte, an dem bis zur Bohrtiefe bzw. möglicherweise sogar darüber hinausgehend gespannte Grundwassers in irgendeiner Form angetroffen werden könnte. Der Gesetzgeber wollte offenbar die Bewilligungspflicht nur in 'sensiblen' Gebieten anordnen, wobei sich dem Gesetz in keiner Weise entnehmen lässt, wie solche Gebiete (Auswahl, Kriterien, Grenzziehung) bestimmt werden sollen.
Die Unsicherheit, die daraus resultiert, wird auch in der Verwaltungspraxis der Wasserrechtsbehörden offenkundig. Vergleichsweise darf in diesem Zusammenhang die im Internet (Stand: 15.1.2018) bekanntgegebene Sichtweise der Landesverwaltungen Oberösterreichs, Niederösterreichs und des Burgenlands hingewiesen werden. So findet sich etwa auf der Homepage der Oberösterreichischen Landesverwaltung (www.land-oberoesterreich.gv.at), dass Gebiete mit gespannten Grundwasservorkommen 'ausgewiesen' worden seien, wobei sich die Gebietsabgrenzung im Wesentlichen nach dem Vorkommen der tertiären Sande in Oberösterreich richtete; allerdings erfolgte die konkrete Grenzziehung nach Gemeinde- und Katastralgemeindegrenzen. Demgegenüber gibt das Land Niederösterreich (www.noe.gv.at) bekannt, dass in Niederösterreich aus dem Grund der Lage in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen Tiefsonden bewilligungsfrei seien; auf Grund der 'heterogenen geologischen Verhältnisse' sei eine Ausweisung solcher Gebiete nicht möglich und daher auch im Wasserbuch nicht erfolgt. Wiederum anders meint der Hydrographische Dienst des Landes Burgenland (https://wasser.bgld.gv.at), dass auf Grund der geologischen Situation das gesamte Landesgebiet als sensible Zone zu behandeln sei und daher im gesamten Burgenland eine wasserrechtliche Bewilligung für Tiefsonden erforderlich wäre.
Diese Auffassungen sind nicht miteinander kompatibel. Weder ist anzunehmen, dass in Oberösterreich das Vorkommen von gespannten Grundwässern – anders als etwa in Niederösterreich – auf die genannten Gebiete mit tertiären Sanden beschränkt wäre (andererseits überall in den 'ausgewiesenen' Gebieten auch wirklich gespannte Grundwässer mit Sicherheit vorhanden sind), noch dass diese Vorkommen zufällig immer mit Gemeinde- bzw. Katastralgemeindegrenzen begrenzt wären. Umgekehrt ist auch nicht anzunehmen, dass tertiäre Sande mit Auftreten gespannter Grundwässer lediglich in Oberösterreich und nicht in Niederösterreich vorkämen und mit dem Überschreiten der Landesgrenze gänzlich andere geohydrologische Gesetzmäßigkeiten eintreten würden. Ebenso ist gänzlich unwahrscheinlich, dass sich das gesamte Landesgebiet des Burgenlandes in geohydrologischer Hinsicht in allen Gebieten vom unmittelbar angrenzenden Niederösterreich völlig unterscheiden würde, kann doch kaum unterstellt werden, dass die historischen Grenzen des Königsreichs Ungarn vor Jahrhunderten exakt nach jenen geohydrologischen Gegebenheiten gezogen worden wären, die das Vorkommen gespannter Grundwasserverhältnisse bewirkten.
Diese Divergenzen können auch nicht mit dem einem Verordnungsgeber eingeräumten Ermessen erklärt werden. Abgesehen davon, dass auch dieses einer gewissen Determinierung bedürfte (es scheint auch sehr zweifelhaft, ob sich derartige Determinanten aus den allgemeinen Zielsetzungen des WRG 1959 mit hinreichender Genauigkeit gewinnen lassen), liegen doch weder Verordnungsermächtigung noch Verordnungen vor. Der Gesetzgeber hat nämlich im §31c Abs5 litb letzter Satz WRG 1959 bloß die Ersichtlichmachung der Grenzen derartiger Gebiete angeordnet. Er hat dabei die insoweit wortidente Regelung des §38 Abs3 WRG 1959 übernommen, zu der der Verwaltungsgerichtshof – bereits vor Erlassung des §31c Abs5 WRG 1959 in der maßgeblichen Fassung – die Auffassung vertreten hat, dass – schon im Hinblick auf den deklarativen Charakter des Wasserbuches – die Ausweisung von Hochwasserabflussgrenzen bloß deklarative Bedeutung hätte, sodass aus dem Fehlen einer Eintragung nicht geschlossen werden könne, es existiere gar kein solches Gebiet (VwGH 26.04.2001, 2000/07/0039; 23.01.2008, 2007/07/0018). Da dem Gesetzgeber diese Judikatur bekannt sein musste, kann ihm nicht unterstellt werden, mit einer wortgleichen Bestimmung anderes normiert zu haben.
Damit verbietet sich aber die Interpretation, die in Rede stehende Bewilligungspflicht käme schon immer dann nicht zum Tragen, wenn für den Standort einer geplanten Tiefbohrung keine Ausweisung im Wasserbuch erfolgt ist (ebenso wenig vermittelt eine tatsächlich erfolgende Eintragung Rechtssicherheit, da der Eintragung in gleicher Weise wie deren Fehlen keine Verbindlichkeit zukommt).
Angesichts der eindeutigen Intention des historischen Gesetzgebers, die Bewilligungspflicht für Erdwärmeanlagen in Form von Vertikalkollektoren in wasserwirtschaftlich bedeutsamen Gebieten ('sensible Gebiete') zu statuieren, wobei er es jedoch unterlassen hat, Kriterien für die Auswahl und Begrenzung derartiger Gebiete festzulegen, verstößt die angefochtene Regelung im §31c Abs5 litb WRG 1959 nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich gegen das Bestimmtheitsverbot des Art18 B-VG. Anzumerken ist, dass der Begriff 'sensible Gebiete' bereits in den Materialen der WRG-Novelle 2006 vorkommt, welche die 'Gebiete mit gespannten Grundwasservorkommen' noch nicht kannte. Anscheinend wurde jener Begriff zunächst synonym mit den in lit.a genannten 'besonders geschützten Gebieten' verwendet und erfuhr in den Materialien zur Novelle 2011 einen Bedeutungswandel.
Selbst wenn eine grundsätzliche Definition des in Rede stehenden Begriffs möglich wäre, schiene die erforderliche 'parzellenscharfe' Grenzziehung, die notwendig wäre, um zu klären, ob eine bestimmte Bohrung innerhalb oder außerhalb eines solchen Gebietes läge, auf diese Weise nicht denkbar.
Zu keinem anderen Ergebnis (als die Verfassungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen Art18 B-VG) käme man, wollte man unter Missachtung der gesetzgeberischen Intentionen bloß den Wortlaut des Gesetzes heranziehen. Dieser erlaubte immerhin das Verständnis, dass jede gespannte Grundwasseransammlung vom Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst wäre und die an die Erdoberfläche projizierte Ausdehnung dieses 'Vorkommens' das relevante Gebiet ausmachte. In einem solchen Fall genügten für den Rechtsunterworfenen regelmäßig nicht einmal die ihm vom Verfassungsgerichtshof nicht zugemutete 'subtile Sachkenntnis, außerordentlichen methodischen Fähigkeiten und Lust zum Lösen von Denksportaufgaben', um zu erkennen, ob er für ein bestimmtes Vorhaben einer Bewilligung bedürfte, sondern müsste er dazu in aller Regel erst aufwendige Untergrunderkundungen durchführen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die weiteren Ausführungen betreffend Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes verwiesen.
Im Übrigen ist auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Verfassungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot vorliegt, wenn die erkennbare Absicht des historischen Gesetzgebers in Widerspruch zum Wortlaut steht (in diesem Sinne zu einer vergleichbaren Problematik VfGH 27.02.1997, G1398/95, G1399/95, VfSlg 14767).
5.3. Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG, Art2 StGG)
Die angefochtene Gesetzesbestimmung scheint in mehrfacher Hinsicht dem Gleichheitsgrundsatz im Sinne des Art7 B-VG bzw. Art2 StGG zuwiderzulaufen.
Nach diesem verfassungsrechtlichem Prinzip ist 'Gleiches gleich' und 'Ungleiches ungleich' zu behandeln, woraus einerseits abzuleiten ist, dass Differenzierungen sachlich gerechtfertigt sein müssen (zB VfSlg 13178, 17143), andererseits aber – darüber hinaus – Normen dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot gerecht werden müssen, welches gebietet, sachlich nicht begründete Regelungen zu unterlassen (zB VfGH 13.12.2016, G572/2015).
5.3.1. Vorausgesetzt, die Wortfolge 'oder in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen' verstieße einerseits nicht bereits gegen das Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG und wäre andererseits so auszulegen, dass ein Vertikalkollektor zur Erdwärmegewinnung immer bereits dann wasserrechtlich bewilligungspflichtig wäre, wenn sich im Untergrund jenes Areals, in dem die Bohrung niedergebracht werden soll, tatsächlich gespanntes Grundwasser befindet, bedürfte es zur Feststellung der Bewilligungspflicht regelmäßig der Vornahme einer gleichartigen Bohrung mit wenigstens derselben Tiefe wie die der Wärmenutzung dienenden Bohrung. Zunächst erscheint es unsachlich, dass – allein um das Erfordernis einer Bewilligungspflicht festzustellen – ein mit einer solchen Maßnahme zweifellos verbundener erheblicher Aufwand getätigt werden müsste, der sich in der Folge möglicherweise als völlig frustriert erweist, wenn im Falle der Feststellung der Bewilligungspflicht hervorkommt, dass die Anlage nicht bewilligungsfähig ist. (Auch der Weg über einen Feststellungsantrag böte für den Betroffenen übrigens keine entscheidende Abhilfe, müsste er doch als Antragsteller die der Behörde bei Feststellung der konkreten geohydrologischen Verhältnisse erwachsenden beträchtlichen Kosten als Barauslagen ersetzen).
Dazu kommt, dass im Fall einer solchen Erkundungsbohrung möglicherweise gerade jener verpönte Effekt verwirklicht wird, der durch die Statuierung von Bewilligungspflichten verhindert werden soll. Eine solche Erkundungsbohrung wäre nämlich mangels Erschließungsabsicht (vgl. zB VwGH 24.04.2008, 2005/07/0037) nicht nach §10 WRG 1959 wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Da eine solche Erkundungsbohrung regelmäßig nicht bezweckt, in den Wasserhaushalt einzugreifen (ganz im Gegenteil wird der potentielle Projektwerber hoffen, nicht auf Wasser bzw. wenigstens nicht auf gespanntes Grundwasser zu stoßen), kommt auch die Bewilligungspflicht nach §56 WRG 1959 nicht zum Tragen.
Mit anderen Worten: Ist der potentielle Errichter einer Erdwärmepumpenanlage mit Vertikalkollektoren gehalten, die Bewilligungspflicht seiner Maßnahme zu erkunden, würde er dabei möglicherweise gerade jenen Schaden anrichten, der durch die Statuierung der Bewilligungspflicht verhindert werden soll (welche gewährleisten würde, dass bei ungünstigen Verhältnissen die Bewilligung gar nicht erteilt bzw. nur unter Vorschreibung von Auflagen bewilligt würde). Wollte man demgegenüber die Bewilligungspflicht einer solchen Erkundungsmaßnahme annehmen, führte dies zum dem Gesetzgeber nicht als gewollt zu unterstellenden Ergebnis, dass eine Bewilligungspflicht für eine Maßnahme erforderlich wäre, um festzustellen, ob dieselbe Maßnahme bewilligungsfrei ist oder nicht.
Dass derartiges sachlich nicht zu rechtfertigen ist, liegt auf der Hand. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bei der Statuierung einer Bewilligungspflicht eine Regelung in einer Weise treffen muss, die dem Normunterworfenen mit vertretbarem Aufwand eindeutig erkennen lässt, ob er ein Vorhaben ohne weiteres verwirklichen darf oder ob er dafür einer behördlichen Bewilligung bedarf. Dem Bewilligungsverfahren ist nach Auffassung des Gerichts die Prüfung vorzubehalten, ob und unter welchen Bedingungen die Auswirkungen des Vorhabens mit den gesetzlich geschützten Interessen (öffentliche oder private) in Einklang zu bringen sind. Wenn es sich bereits von vornherein, also durch Festlegung genereller, leicht überprüf- und nachvollziehbarer Kriterien bewerkstelligen lässt, zwischen potentiell den schützenswerten Interessen abträglichen und unbedenklichen Vorhaben zu differenzieren, ist es nach Überzeugung des Gerichts sachlich geboten, mithilfe dieser Kriterien Bewilligungspflichten zu begründen und auszuschließen. Wenn ein derartiger Ausschluss von vornherein nicht möglich ist, bleibt nur die Begründung einer generellen Bewilligungspflicht – oder die generelle Bewilligungsfreiheit, wobei es der gesetzgeberischen Wertung obliegt, die zu schützenden Interessen gegen den mit einer Bewilligungspflicht verbundenen Nachteil (Verwaltungsaufwand, Kosten und mögliche Zeitverzögerung für die Interessenten am Vorhaben) abzuwägen.
Diesen Anforderungen ist der Gesetzgeber des §31c Abs5 litb WRG 1919 nicht gerecht geworden.
5.3.2. Darüber hinaus scheint eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung vorzuliegen, wenn Bohrungen zur Errichtung von Wärmegewinnungsanlagen in Gebieten mit gespannten Grundwässern (aller Art) einer wasserrechtlichen Bewilligung unterliegt, wogegen dies für Bohrungen zu anderen Zwecken als zur Wärmenutzung und zur Wasserbenutzung (im Rahmen des §10 WRG 1959) nicht der Fall ist.
Im Zusammenhang mit der Errichtung von Wärmepumpenanlagen erscheinen aus wasserwirtschaftlicher Sicht folgende Aspekte beachtlich (die die Normierung von Bewilligungspflichten begründen könnten):
- eine mögliche Verunreinigung des Grundwassers durch Austritt des Kühlmittels im Gebrechensfall.
- die Verunreinigung von Gewässern im Zusammenhang mit dem Bohrvorgang, insbesondere durch Herstellung einer Verbindung übereinanderliegender 'Grundwasserstockwerke' (etwa, in dem das anthropogen verunreinigte oberflächennahe Grundwasser über das Bohrloch in einen tieferen Grundwasserhorizont gelangt und diesen kontaminiert).
- die Wasserverschwendung wertvoller Tiefengrundwasserhorizonte, etwa wenn diese (artesisch) gespannt sind und bei Unterbleiben von Vorkehrungen ungenutzt abfließen.
Das Interesse am Schutz gespannter Grundwässer scheint demnach unabhängig davon zu sein, ob die Bohrung der Erdwärmenutzung oder anderen Zwecken dient, was eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen kann.
Dagegen besteht das Interesse am Schutz von Grundwasser vor Verunreinigung unabhängig davon, ob gespannte Verhältnisse vorliegen oder nicht (vgl. §30 WRG 1959). Nichts desto weniger erklärt das Wasserrechtsgesetz nur Tiefbohrungen zum Zwecke der Erdwärmenutzung in Gebieten mit gespannten Grundwasservorkommen für bewilligungspflichtig, soweit nicht §10 WRG 1959 zur Anwendung kommt. Ein Grund für eine sachliche Differenzierung ist nicht zu erkennen.
5.3.3. Schließlich ergibt sich auch eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu §10 WRG 1959 vor, indem nämlich dieser die Grundwasserbenutzung des Eigentümers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf, wenigstens wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht, für bewilligungsfrei erklärt, sofern es sich nicht um artesische Brunnen handelt (§10 Abs1 iVm Abs3 leg.cit). Die Erschließung gespannter Grundwässer, die nicht unter einem derart hohen Druck stehen, dass sie ohne eines Pumpvorganges zu Tage treten würden, sind im Rahmen des §10 Abs1 WRG 1959 bewilligungsfrei, auch wenn die Erschließung mittels einer Tiefbohrung erfolgt. Gerade im Zusammenhang mit Wasserknappheit oder Verunreinigung oberflächennaher Grundwässer kommen in der Praxis durchaus Tiefenbrunnen vor, welche mit Tiefsonden für Erdwärmeanlagen vergleichbar sind. Ein sachlicher Grund für eine Differenzierung dafür, dass in dem einen Fall (§31c Abs5 WRG 1959) Bohrungen im Bereich artesisch gespannter als auch gespannter Grundwässer, die nicht artesisch sind, der Bewilligungspflicht unterliegen, während dies für Wassernutzungen im Sinne des §10 Abs1 nur im Fall artesisch gespannter Grundwässer gilt, ist nicht zu erkennen, noch dazu, wo die Wassernutzung nach §10 Abs1 WRG 1959 darauf gerichtet ist, das erschlossene Grundwasser dem Wasserkreislauf zu entziehen, während dies bei Wärmepumpen nicht der Fall ist. Die Interessenten an letzteren werden daher ohne sachlichen Grund ungünstiger gestellt als die Interessenten an einem Hausbrunnen, welche für die Erschließung gespannter (aber nicht artesischer) Grundwässer keiner Bewilligung bedürfen.
5.3.4. Einen weiteren Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz erblickt das Gericht in der sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung zwischen Anlagen nach §31c Abs1 und solchen nach Abs5 WRG 1959, wenigstens wenn man die vom Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Fall getroffene Auslegung zugrunde legt. Zu Verfahren betreffend Maßnahmen im Sinne des §31c Abs1 leg.cit vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (zB 20.11.1984, 84/07/0207; 22.2.1994, 93/07/0113) die Auffassung, dass die Inhaber von Rechten im Sinne des §12 Abs2 WRG 1959 keine Parteistellung haben. In Bezug auf Anlagen im Sinne des Abs5, für die mit BGBl I Nr 123/2006 das Anzeigeverfahren eingeführt wurde, verhält sich dies nunmehr anders. Eine sachliche Differenzierung für diese Ungleichbehandlung ist nicht erkennbar. Es ist nämlich nicht zu sehen, weshalb für einen Vorhabenstypus, für den der Gesetzgeber das Anzeigeverfahren nicht für geeignet erachtet, aus diesem Grund eine Parteistellung der Inhaber der genannten Rechte von vornherein nicht in Betracht kommen soll bzw. umgekehrt die Inhaber fremder Rechte ausgerechnet deshalb Parteistellung genießen sollen, weil der Gesetzgeber zur Einräumung von Verfahrenserleichterungen die Möglichkeit des Anzeigeverfahrens eröffnet hat. Indem der Gesetzgeber durch den 'ausdrücklichen Verweis' auf §114 WRG für von Vorhaben nach §31c Abs5 WRG 1959 betroffenen fremden Rechtsinhabern die Parteistellung begründete und ihnen Einwendungsmöglichkeiten eröffnet hat, dies aber bezüglich der von Vorhaben nach Abs1 leg.cit. Betroffenen nicht getan hat, hat er letztere sowie die Projektwerber nach Abs5 leg. cit schlechter gestellt bzw. umgekehrt die Projektwerber nach Abs1 und Betroffene nach Abs5 leg.cit. unsachlich begünstigt.
5.3.5. Schließlich bezweifelt das Gericht, dass jene Gründe, welche für die WRG-Novelle 2011 ausschlaggebend waren, die Sachlichkeit der angefochtenen Bestimmungen des §31c Abs5 litb WRG 1959 begründen bzw. erweist sich diese Regelung gerade im Hinblick auf die genannten Gründe als unsachlich:
Ausgehend davon, dass die Statuierung der Bewilligungspflicht für Erdwärmeanlagen mit Tiefsonden ursprünglich auf tauglichen wasserwirtschaftlichen Grundlagen beruhte, erscheint die 'Zurücknahme...' im Sinne der Novelle 2011 nicht sachlich gerechtfertigt. Die Materialen geben hiefür lediglich den steigenden Aufwand der Wasserrechtsbehörden an, was sich in gleich sieben Bundesländern in steigenden Fallzahlen (in vier Bundesländern stark ansteigend) äußerte.
Der Umstand allein, dass eine Rechtsnorm zunehmende praktische Bedeutung erlangt, kann deren Aufhebung (bzw. die Einschränkung ihres Anwendungsbereiches) nicht rechtfertigen, dies auch in Anerkennung des recht